Bundessozialgericht, Urteil vom 25.05.2011, Az. B 12 KR 9/09 R

12. Senat | REWIS RS 2011, 6278

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Gegenstand

Krankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze - keine Geltung für später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis


Leitsatz

Eine wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem Beschäftigungsverhältnis ausgesprochene Befreiung von der hierdurch eingetretenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich nicht auf ein später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis, wenn zwischenzeitlich Versicherungspflicht wegen Eingreifens eines anderen Tatbestands (hier: Arbeitslosengeldbezug) eingetreten war.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2009 aufgehoben.

Die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Der Bescheid der [X.] vom 25. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit 1. April 2006 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der [X.] pflichtversichert ist.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse als versicherungspflichtige Angestellte.

2

Die 1967 geborene Klägerin war von 1992 bis Juli 1995 als Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) pflichtversichert. Anschließend war sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ([X.]) versicherungsfrei und Versicherungsnehmerin in der privaten Krankenversicherung ([X.]). Nachdem die Klägerin wegen Erhöhung der [X.] zum [X.] versicherungspflichtig geworden war, beantragte sie die [X.] von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 [X.], die die Beklagte mit Bescheid vom 12.3.1998 rückwirkend zum Jahresanfang aussprach. Der Bescheid enthielt ua den Hinweis, dass die [X.] auch beim Wechsel des Arbeitgebers gelte, ferner den Hinweis, dass die [X.] nicht die Versicherungspflicht aufgrund anderer Gesetze außerhalb des [X.] bzw bei Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe. Vom 1.8. bis 14.10.1998 (offensichtliche Unrichtigkeit des [X.]: "15.10.") war die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] wegen des Bezugs von Arbeitslosen- bzw Übergangsgeld in der [X.] bei der [X.] versichert. Zum 15.10.1998 nahm sie bei der beigeladenen Arbeitgeberin eine Tätigkeit als Angestellte auf, wobei die Beteiligten insoweit übereinstimmend keine Versicherungspflicht annahmen. Die Klägerin arbeitete dort zunächst in Vollzeit und reduzierte ihre Arbeitszeit nach der Geburt ihres ersten Kindes zum 16.5.2003 auf 104 Stunden pro Monat. Weitere Kinder wurden 2005 und 2006 geboren.

3

Im April 2006 beantragte die Klägerin bei der [X.] die Feststellung ihrer Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Angestellte. Der [X.]sbescheid vom 12.3.1998 sei wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben, weil sie wegen des geringen Einkommens aus ihrer Teilzeitbeschäftigung finanziell nicht mehr in der Lage sei, die Prämien zur [X.] für sich und ihre Kinder aufzubringen. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des [X.]sbescheides ab, da er weder rechtswidrig gewesen noch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 3.4.2007).

4

Das [X.] hat unter Aufhebung der Bescheide der [X.] festgestellt, dass die Klägerin deren versicherungspflichtiges Mitglied sei. Die Klägerin sei "spätestens seit März 2003" nach § 5 Abs 1 [X.] pflichtversichert. Seither bestehe keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 [X.], da nach dem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung das regelmäßige Arbeitsentgelt der Klägerin die [X.] nicht mehr übersteige. Der [X.]sbescheid vom 12.3.1998 stehe dem nicht entgegen, da seine Wirksamkeit mit der damaligen Beschäftigung geendet und nicht zur Versicherungsfreiheit des am 15.10.1998 bei der Beigeladenen neu eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses geführt habe (Urteil vom 7.2.2008).

5

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die mit Bescheid vom 12.3.1998 erfolgte [X.] von der Versicherungspflicht als Angestellte erfasse auch die später bei der Beigeladenen ausgeübte Beschäftigung. Der Bescheid habe sich nicht nach § 39 Abs 2 [X.]B X erledigt, insbesondere nicht durch Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses. Entscheidender Umstand der [X.] sei nicht das jeweilige Beschäftigungsverhältnis, sondern das Unterschreiten der [X.]. Es sei kein Grund ersichtlich, Beschäftigten im Falle eines Arbeitgeberwechsels die Rückkehr in die [X.] zu ermöglichen, dieses Recht aber langjährig bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Personen zu versagen. Außerdem böten sich Betroffenen sonst - auch über eine zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit - Missbrauchsmöglichkeiten, den Versicherungsschutz nach den aktuellen individuellen Wünschen zu gestalten. Die Geburt von Kindern und eine verringerte Arbeitszeit mit der Folge geringeren Entgelts stellten keine wesentliche Änderung der für den [X.]sbescheid maßgeblich gewesenen Verhältnisse dar (Urteil vom 19.3.2009).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 8 Abs 2 Satz 3 [X.]. Eine [X.] nach § 8 Abs 1 [X.] beziehe sich stets nur auf das gegenwärtige Beschäftigungsverhältnis und erstrecke sich mithin nicht auf dasjenige bei der Beigeladenen. Zudem habe schon die Arbeitslosigkeit eine Änderung ihres versicherungsrechtlichen Status' bewirkt, weil in dieser Zeit kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe und sie (die Klägerin) Mitglied der [X.] gewesen sei. Der Wunsch nach Rückkehr in die [X.] beinhalte keinen Gestaltungsmissbrauch. Darüber hinaus sei § 48 [X.]B X verletzt, weil sie inzwischen als Mutter von drei Kindern nur noch in Teilzeit arbeiten könne und dies als wesentliche Änderung der Verhältnisse eine Aufhebung des [X.]sbescheids rechtfertige.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. März 2009 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2008 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin seit 1. April 2006 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der [X.] pflichtversichert ist.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.

Zu Unrecht hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der [X.] sind - bezogen auf die von der Klägerin begehrte Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der [X.] bei der [X.] - (jedenfalls) ab [X.] rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin ist - wie die Würdigung des versicherungsrechtlichen Status' im [X.]ablauf ergibt - (jedenfalls) seit diesem [X.]punkt versicherungspflichtiges Mitglied der [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V. Der [X.] hat lediglich den Tenor des deshalb wieder herzustellenden Urteils des [X.] klarstellend neu gefasst (unter gleichzeitiger Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Datum des Widerspruchsbescheides), weil darin das Datum des Beginns der Versicherungspflicht nicht genannt wird.

1. Die Klägerin war seit [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V bei der [X.] in der [X.] pflichtversichert (dazu a) und ist es (nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V) auch seit 15.10.1998 - mithin (jedenfalls) auch gerechnet vom [X.] an, dh in demjenigen [X.]raum, auf den sie ihr Klagebegehren mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage beschränkt hat. Ab 15.10.1998 bestand mit Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V (dazu b). Dabei steht insbesondere die mit Bescheid vom [X.] ausgesprochene [X.] von der Versicherungspflicht der Annahme einer Versicherungspflicht im neuen Beschäftigungsverhältnis ab 15.10.1998 nicht entgegen (dazu c).

a) Die ursprünglich seit 1.1.1998 von der Versicherungspflicht befreit gewesene Klägerin war in der [X.] vom [X.] bis 14.10.1998 wegen Bezugs von Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld in der [X.] wieder bei der [X.] pflichtversichert.

aa) Nach den nicht mit Revisionsrügen angefochtenen und daher für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] bezog die Klägerin vom [X.] bis 14.10.1998 Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld. Der Bezug von Arbeitslosengeld begründete nach § 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V (hier idF des Gesetzes vom [X.], [X.]) Versicherungspflicht in der [X.]. Der innerhalb dieses [X.]raums zwischenzeitlich erfolgte Bezug von Übergangsgeld erhielt diese Pflichtmitgliedschaft aufrecht (§ 192 Abs 1 [X.] 3 [X.]B V).

Die Klägerin war - wiederum nach den unangefochtenen Feststellungen des [X.] - auch tatsächlich durch die damalige [X.] bei der [X.] gemeldet, bezog Arbeitslosengeld und die Versicherung wurde von Letzter durchgeführt. Dies geschah in Einklang mit der Rechtslage, weil - wie der [X.] bereits entschieden hat (B[X.] [X.] 3-4100 § 155 [X.] 5) - der Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelung zwingend ist. Von der insoweit in Betracht kommenden, seinerzeit durch Gesetz vom 16.12.1997 ([X.] 2970) zum [X.] eingeführten [X.]smöglichkeit nach § 8 Abs 1 [X.] 1a [X.]B V (vgl hierzu Beschluss des [X.]s vom 5.10.2006 - B 12 KR 82/05 B, dokumentiert bei juris) machte die Klägerin keinen Gebrauch; sie hätte indessen auch die Voraussetzungen einer solchen [X.] nicht erfüllt, da sie nach den Feststellungen des [X.] bei Beginn des [X.] am [X.] erst seit August 1995 - mithin weniger als die dafür erforderlichen fünf Jahre - nicht in der [X.] versichert war.

bb) Die Klägerin war während des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld (1.8. bis 14.10.1998) nicht mehr aufgrund des nach § 8 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V die [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] aussprechenden Bescheides der [X.] vom [X.] von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V befreit.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s wirkt die [X.] von der Versicherungspflicht nach § 8 [X.]B V tatbestandsbezogen (B[X.]E 85, 208, 211 f = [X.] 3-2500 § 8 [X.] 4 S 20 mwN; so auch die allgemeine Ansicht der Literatur, zB: [X.] in [X.], [X.]B, Gesamtstand 2/2011, § 8 [X.]B V Rd[X.] 66; [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung 9/2008, § 8 [X.]B V Rd[X.] 18; [X.] in [X.], Stand der Einzelkommentierung 12/2004, § 8 [X.]B V Rd[X.] 37; [X.] [X.]/[X.], [X.]B V, 2010, § 8 Rd[X.] 19; [X.] in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 8 [X.]B V Rd[X.] 4). Daran hält der [X.] weiter fest.

Diese noch unter der Geltung der [X.] entwickelte Rechtsprechung findet unter der Geltung des [X.]B V durch § 6 Abs 3 Satz 1 [X.]B V (auch in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des [X.], [X.] 2426) eine gesetzliche Bestätigung: Zwar enthält § 8 [X.]B V - anders als § 6 Abs 5 Satz 1 [X.]B VI bezüglich der [X.] von der Rentenversicherungspflicht - keine ausdrückliche Regelung dazu, dass die [X.] auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt ist. Allerdings setzt die Erstreckung der [X.] durch § 6 Abs 3 Satz 1 [X.]B V, wonach von der Versicherungspflicht befreite Personen auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie eine der in § 5 Abs 1 [X.] 1 oder 5 bis 12 (bzw 13) [X.]B V genannten Voraussetzungen erfüllen, gedanklich voraus, dass ohne diese besondere Anordnung der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht einträte, was noch nach der [X.] - die eine dem § 6 Abs 3 Satz 1 [X.]B V entsprechende Regelung nicht kannte - fast ausnahmslos der Fall war (zum diesbezüglichen Paradigmenwechsel mit Einführung des [X.]B V vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 257 [X.] 3 S 15 ff und [X.] 4 S 20 ff). Die grundsätzliche Möglichkeit einer eintretenden Versicherungspflicht bei bereits bestehender [X.] von der Versicherungspflicht setzt aber wiederum voraus, dass sich die [X.] nur auf den jeweiligen [X.] bezieht, aus dessen Anlass sie ausgesprochen wurde, und dass sie sich nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Satz 1 [X.]B V auch auf andere [X.] erstreckt.

Sind [X.]sentscheidungen danach nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen, wirkte hier die mit Bescheid vom [X.] ausgesprochene [X.] der Klägerin bezüglich der durch ihre Beschäftigung als Angestellte eingetretenen Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V nicht für die im [X.] hieran vorliegende Versicherungspflicht wegen [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V. Eine Ausdehnung der festgestellten [X.] auf die Versicherungspflicht wegen Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 6 Abs 3 [X.]B V ist - abgesehen von der erforderlichen zeitlichen Parallelität der [X.] - bereits nach dessen Wortlaut ausgeschlossen, da es sich insoweit nicht um einen der Tatbestände nach § 5 Abs 1 [X.] 1 oder [X.] 5 bis 13 [X.]B V handelt. Von dieser eingeschränkten Bedeutung geht hier auch der [X.]sbescheid selbst aus, der nach seinen Erläuterungen Regelungswirkungen nur bezogen auf die [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V beansprucht und ua den sinngemäßen - insoweit zutreffenden - Hinweis enthält, die erfolgende [X.] schließe die sich aus anderen gesetzlichen Tatbeständen ergebende Versicherungspflicht, insbesondere diejenige infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld, nicht aus.

b) Die Versicherungspflicht der Klägerin in der [X.] bei der [X.] blieb über die [X.] der am 14.10.1998 beendeten Arbeitslosigkeit hinaus auch bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen am 15.10.1998 bestehen; denn die Klägerin erfüllte in dieser Beschäftigung nunmehr die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V. Sie war nämlich von diesem [X.]punkt an nach den auch insoweit unangefochtenen und damit bindenden Feststellungen des [X.] als Angestellte gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ohne dass ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die [X.] überschritt.

c) Die Klägerin war ab 15.10.1998 insbesondere nicht aufgrund der mit Bescheid vom [X.] ausgesprochenen [X.] nach § 8 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V (noch) in ihrer neuen Beschäftigung bei der Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit. Denn die [X.] und der sie feststellende Verwaltungsakt hatten sich zu diesem [X.]punkt bereits iS des § 39 Abs 2 [X.]B X auf andere Weise erledigt, da der Gegenstand der [X.] schon zuvor entfallen war (vgl zur Erledigung von Bescheiden insoweit allgemein zB [X.] in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, aaO, § 8 [X.]B V Rd[X.] 4). Aufgrund dieser Erledigung des [X.]sbescheides geht allerdings auch die von der Klägerin - weitergehend - für erforderlich gehaltene Aufhebung dieses Bescheides nach §§ 45, 48 [X.]B X ins Leere, ohne dass sich dadurch am Erfolg ihres Begehrens hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht etwas ändert.

aa) Der [X.] kann - wie schon in seiner vorangegangenen Rechtsprechung - offenlassen, ob und ggf wie lange eine [X.] nach § 8 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V fortwirkt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und anschließend oder nach einer Unterbrechung ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird (vgl bereits B[X.]E 85, 208, 212 = [X.] 3-2500 § 8 [X.] 4 S 20). Vorliegend ist eine Erledigung der [X.] des sie aussprechenden Verwaltungsakts nämlich jedenfalls deshalb eingetreten, weil bereits mit Eintritt der Arbeitslosigkeit unter Bezug von Arbeitslosengeld der zuvor die grundsätzliche Versicherungspflicht begründende Tatbestand einer Beschäftigung als Angestellte vollständig beendet war und an dessen Stelle ein neuer, anderer [X.] trat.

bb) Das erneute Eintreten von Versicherungspflicht bei einem tatsächlich nicht mehr vorliegenden [X.]statbestand ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Wortlaut des § 8 [X.]B V. Die Regelung enthält in der hier maßgeblichen Fassung (wie auch in der vorhergehenden und den nachfolgenden Fassungen) keine umfassende Regelung zum Ende der [X.]. § 8 Abs 1 [X.]B V erschöpft sich lediglich in der Aufzählung der Tatbestände, bei deren Auftreten eine ausnahmsweise [X.] von der durch sie eintretenden Versicherungspflicht auf Antrag überhaupt möglich ist. Abs 2 Satz 1 und Satz 2 regeln die Antragsfrist und den Beginn der [X.]swirkung. Lediglich Abs 2 Satz 3 trifft bezüglich eines möglichen Endes der [X.] eine negative Aussage, indem er deren "Widerruf" ausschließt.

Auch die diesbezüglichen Gesetzesbegründungen geben zu den zeitlichen oder sachlichen Grenzen der [X.]swirkung keinen Aufschluss (vgl zB zu § 8 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V: Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - [X.] <[X.]>, BT-Drucks 11/2237 [X.]; zur Neufassung des § 8 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom [X.] vgl Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/28 S 12 unter [X.]). Ähnliches gilt für die Rechtslage unter Geltung von § 173b [X.].

§ 8 Abs 2 Satz 3 [X.]B V enthält über den Ausschluss des "Widerrufs" hinaus keine Aussage bezüglich anderer Beendigungsmöglichkeiten, was auch schon für § 173b [X.] (dort durch Verweisung auf § 173a Abs 2 Satz 2 Halbs 2 [X.]) als entsprechende Vorgängernorm des § 8 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V zutraf. Allerdings ist der Terminus "Widerruf" in § 8 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V und § 173b Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 173a Abs 2 Satz 2 Halbs 2 [X.] nicht im engen technischen Sinne von §§ 46, 47 [X.]B X zu verstehen, die erst mit Einführung des [X.]B X im Jahre 1981 Eingang in das Sozialverwaltungsverfahrensrecht fanden. Vielmehr ist die in den genannten Normen angeordnete "Unwiderruflichkeit" der [X.] im Umkehrschluss zu § 173 Abs 3 [X.] (in der bis 1.1.1981 geltenden, durch [X.] § 4 [X.] 2 des Gesetzes vom 18.8.1980 <[X.] 1469> geänderten Fassung) auszulegen, der den Widerruf einer wegen Ruhegehaltsbezugs auf Antrag ausgesprochenen [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] beim Entfallen der [X.]svoraussetzungen anordnete. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 8 Abs 1 [X.]B V zusammengefassten [X.]statbestände der §§ 173a bis 173d [X.] noch - anders als die heutige Regelung - stets das Eingreifen eines weitgehend substitutiven Versicherungsschutzes des Betroffenen in der [X.] zur Voraussetzung hatten (vgl bezüglich § 173b [X.] [X.], [X.] 1969, 377, 378). Der anderweitige Versicherungsschutz stellte nach dem Aufbau der Vorschriften der [X.] den Grund für die [X.] von einer nach Beginn des Versicherungsschutzes in der [X.] an sich eintretenden Versicherungspflicht in der [X.] dar; der Verlust des Versicherungsschutzes in der [X.] sollte nicht zur Beendigung der [X.] und damit automatisch zum [X.] der Versicherungspflicht in der [X.] führen. In diesem Sinne ist der Antrag auf [X.] von der Versicherungspflicht als Statusentscheidung des [X.]sberechtigten entweder für die dauerhafte Zugehörigkeit zur [X.] zu interpretieren oder - nach ungenutztem Verstreichenlassen der Antragsfrist - für den dauerhaften Verbleib in der [X.] (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 8 [X.] 2 Rd[X.] 19).

cc) Entgegen der Ansicht des [X.] wirkt die - wie unter a) dargelegt tatbestandsbezogen zu beurteilende - [X.] von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V jedenfalls dann nicht über das Ende des [X.]es, für den die [X.] ausgesprochen worden ist, hinaus, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen [X.]es eintritt und erst dann wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen [X.] zu subsumieren wäre (im Ergebnis ebenso: [X.], [X.]b 2005, 14, 16 f). So verhält es sich hier.

Zwar hat der [X.] entschieden (B[X.]E 85, 208, 211 f = [X.] 3-2500 § 8 [X.] 4 S 19 f), dass aus dem Grundsatz, dass [X.]sentscheidungen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen sind, nicht folgt, dass eine einmal erteilte [X.] nach § 173b [X.] bzw nach § 8 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V nur so lange wirksam bleibt, wie alle tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen, und dass der [X.]sbescheid mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen seine Wirksamkeit verliert. Er hat jedoch gleichzeitig ausgesprochen, dass Grundlage für die [X.]sentscheidung die abhängige Beschäftigung ist, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet (B[X.]E 85, 208, 212 = [X.] 3-2500 § 8 [X.] 4 S 20). Maßgeblicher Grund für die [X.] nach § 8 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V ist somit nicht - wie vom [X.] angenommen - allein schon das Unterschreiten der [X.], sondern das Vorliegen einer grundsätzlich nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung, in deren Rahmen die [X.] unterschritten wird und für die die ausgesprochene [X.] wirkt (in diesem Sinne bereits B[X.]E 66, 124, 126 = [X.] 2200 § 165 [X.] 97 S 168). Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob im Hinblick auf den Charakter der [X.] als Statusentscheidung zwischen [X.] und [X.] ein Fortwirken der [X.] auch über das einzelne Beschäftigungsverhältnis hinaus anzunehmen ist, sofern im unmittelbaren [X.] hieran oder auch nach einer (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V versicherungspflichtig wäre. Das Argument einer mit der [X.] intendierten dauerhaften Zuordnung zur [X.] greift aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die [X.] ausgesprochen wurde, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der [X.] eintritt und damit eine Neuzuordnung, nunmehr zur [X.], erfolgt ist. Dies war - wie unter a) dargelegt - vorliegend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum [X.] und dem anschließenden Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld der Fall.

dd) Dem aufgezeigten Ergebnis kann nicht im Sinne des [X.] - in Anlehnung an die Argumentation des [X.]s in seinem Urteil vom 8.12.1999 (B[X.]E 85, 208, 212 = [X.] 3-2500 § 8 [X.] 4 S 21) - entgegengehalten werden, die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Rückkehr in die [X.] trotz zuvor bestehender [X.] von der Versicherungspflicht eröffne Missbrauchsmöglichkeiten und benachteilige diejenigen, die nach der [X.] keinen Arbeitsplatzwechsel unter zwischenzeitlichem Bezug von Sozialleistungen vornehmen könnten. Denn Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit erwachsen als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; sie haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder [X.]es hinaus könnte nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge wie zB in § 6 Abs 3 Satz 1 [X.]B V ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten. Dabei kann von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden (stRspr, vgl bereits B[X.] [X.] [X.] 76 zu § 165 [X.]; B[X.]E 14, 185, 191 = [X.] [X.] 1 zu § 173 [X.]).

Darüber hinaus dürfte in Konstellationen der vorliegenden Art die Gefahr des Missbrauchs ohnehin auf Einzelfälle beschränkt bleiben, da die willkürliche Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] 1, Abs 3 [X.]B III führt, in der Leistungsansprüche ruhen und die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V erst nach Ablauf des ersten Monats der Sperrzeit einsetzt. Sollte dennoch ein nennenswerter Missbrauch auftreten, obläge es in erster Linie dem Gesetzgeber, diesem durch geeignete Regelungen zu begegnen, wie es zB mit § 6 Abs 3 und Abs 3a [X.]B V geschehen ist (vgl Gesetzentwurf zum [X.], aaO, BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 6 - Zu Absatz 1 und 2; Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem [X.], BT-Drucks 14/1245 [X.] f zu Artikel 1 - Zu Nummer 2).

ee) Der [X.]sbescheid der [X.] vom [X.] lebte schließlich auch nicht nach Beendigung des [X.] mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der [X.] wieder auf. Um dieses annehmen zu können, fehlt es angesichts des beschriebenen Ausnahmecharakters von [X.]sentscheidungen an einer hierfür notwendigen gesetzlichen Regelung. § 6 Abs 3 [X.]B V entfaltet nämlich nur Wirkung für jeweils parallel erfüllte [X.], da er eine bestehende Versicherungsfreiheit oder [X.] voraussetzt (vgl B[X.] [X.] 3-4100 § 155 [X.] 5 S 30; allgemeine Ansicht der Literatur, zB [X.] [X.]/[X.], aaO, § 8 Rd[X.] 19; [X.] in [X.]/Waltermann, aaO, § 8 [X.]B V Rd[X.] 4; [X.] in [X.], aaO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2004, § 6 [X.]B V Rd[X.] 142; [X.] in [X.], Stand der Einzelkommentierung Juni 2007, § 6 [X.]B V Rd[X.] 70). Eine automatische Erstreckung der Versicherungsfreiheit oder [X.] auf zeitlich nach deren Beendigung eintretende [X.] - mögen diese auch wieder auf den gleichen [X.] bezogen sein, der zur ursprünglichen [X.] führte - ordnet das Gesetz nicht an.

2. Nach alledem erweist sich das Urteil des [X.] im Ergebnis als zutreffend. Der [X.] hat lediglich den [X.] neu gefasst, da das Gericht den Beginn der Versicherungspflicht der Klägerin nicht bezeichnet hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] für ihr Feststellungsbegehren insoweit noch einmal klarstellend an den [X.]punkt ihrer Antragstellung bei der [X.] im April 2006 angeknüpft, dazu die für sie maßgeblichen, seinerzeit bereits offen gelegten Beweggründe (Versorgung von drei Kindern; Teilzeitbeschäftigung) hervorgehoben - ohne dass diesen hier allerdings aus Rechtsgründen Bedeutung zukäme - und die Feststellung der Versicherungspflicht erst ab [X.] begehrt. Diesem nur zeitlich begrenzten Begehren hatte der [X.] aus prozessrechtlichen Gründen zu entsprechen, unbeschadet des Umstandes, dass - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind - sich nach den vorstehenden Ausführungen für die Beteiligten möglicherweise zeitlich noch weiter zurückreichende versicherungs- und beitragsrechtliche Folgen ergeben könnten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 9/09 R

25.05.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Düsseldorf, 7. Februar 2008, Az: S 8 KR 383/06, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 vom 24.03.1997, § 6 Abs 3 S 1 SGB 5, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 8 Abs 2 S 3 SGB 5, § 39 Abs 2 SGB 10, § 173a Abs 2 S 2 RVO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.05.2011, Az. B 12 KR 9/09 R (REWIS RS 2011, 6278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6278

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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