Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. I ZB 5/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1812

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[X.] ZB 5/00vom28. August 2003in der [X.] die angegriffene Marke Nr. 394 08 851Nachschlagewerk:ja[X.]Z:nein[X.]R:____ja BachBlüten Ohrkerze- 2 -[X.] § 69 Nr. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1Hat ein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt, so wird ihm dasrechtliche Gehör versagt, wenn das Gericht [X.] ohne zuvor diese Absicht mit-zuteilen [X.] ohne mündliche Verhandlung entscheidet.[X.], [X.]uß vom 28. August 2003 [X.] I ZB 5/00 [X.] [X.]- 3 -- 4 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 28. August 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der [X.] 25. Senats ([X.]) des [X.] 13. Januar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung andas [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 e-setzt.Gründe:[X.] das am 7. Dezember 1995 für —Pharmazeutische Erzeugnisse,nämlich Ohrkerzen, bestehend aus Bienenwachs und Leinenstoff, angereichert mitEssenzen der [X.], eingetragene Zeichen- 5 -hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marken 1 114 987 —[X.] und 1 099 376—Bach-Blüten-Konzentratefi Widerspruch erhoben. Die [X.] sindfür —Präparate für die [X.] eingetragen.Die Markenstelle des [X.] hat den [X.] aus den beiden Marken mit der Begründung zurückgewiesen, es [X.]. Die Nichtbenutzungseinrede des Markeninhabers hates ungeprüft gelassen.Gegen diesen [X.]uß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt undbeantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Eine schriftlicheBegründung der Beschwerde hat die Widersprechende nicht eingereicht. Das[X.] hat die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückge-wiesen. Die Widersprechende habe [X.] so hat das [X.] ausgeführt[X.] eine Benutzung der [X.] nicht dargetan. Ein gerichtlicher [X.] sei nicht veranlaßt gewesen, nachdem der Markeninhaber [X.] erhoben habe und von der Markenstelle ausdrücklichdarauf hingewiesen worden sei, daß diese Einrede Gegenstand eines möglichenBeschwerdeverfahrens sein werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten, den [X.] Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungster-min mitzuteilen. In den zehn Monaten zwischen Eingang der Beschwerde [X.] habe hinreichend [X.] zur Verfügung gestanden, die bestrittene Be-nutzung der [X.] glaubhaft zu machen.Gegen diesen [X.]uß richtet sich die [X.] vom [X.] nicht zu-gelassene [X.] Rechtsbeschwerde der [X.] 6 -II.Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1.Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das[X.] hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt jedochdaraus, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerdeeröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 2.10.2002[X.] I ZB 27/00, [X.], 546 = [X.], 655 [X.] [X.], m.w.N.). [X.] sich die Rechtsbeschwerde auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs(§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Dies hat sie im einzelnen begründet. Darauf, ob dieRügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde [X.] Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Widersprechende in ihrem Anspruch auf Gewährungrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]).a)Nach § 69 Nr. 1 [X.] findet eine mündliche Verhandlung über [X.] statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt worden ist. Im [X.] hat die Widersprechende einen solchen Antrag gestellt. Daß das Bundespa-tentgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist mit dem [X.] nicht in Einklang zu bringen.Allerdings liegt nicht in jeder Entscheidung, die [X.] [X.] ergeht, ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährungrechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den an einemRechtsstreit Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Rede stehendenSach- und Rechtsfragen zu geben. Daraus folgt nicht, daß das rechtliche Gehör ineiner bestimmten Form gewährt werden muß. Erhalten die Verfahrensbeteiligtenin dem erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die- 7 -im Gesetz vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht stattfindet, nicht [X.], sondern allein das Verfahrensrecht verletzt ([X.]Z 102, 338, 341 f.).Anders verhält es sich aber, wenn ein Verfahrensbeteiligter davon ausgehenkann, eine Entscheidung werde [X.] dem Verfahrensrecht entsprechend [X.] nicht [X.] ergehen. So liegt der Streitfall. Eine Frist für die [X.] verfah-rensrechtlich nicht gebotene (vgl. nur [X.] in [X.]/[X.], Markengesetz,7. Aufl., § 66 Rdn. 68) [X.] Begründung der Beschwerde bestand nicht. Die [X.] konnte daher annehmen, daß sie vor oder spätestens in der mündli-chen Verhandlung hinreichend Gelegenheit haben werde, ergänzend [X.] zu machen. Darin, daß ihr diese Möglichkeit [X.] worden ist, liegt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtli-chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. [X.], [X.]. v. 14.10.1999 [X.] I ZB 15/97,GRUR 2000, 512, 513 = [X.], 542 [X.] COMPUTER [X.]; [X.]aaO § 69 Rdn. 23; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 12.12.1996 [X.] I ZB 8/96, [X.], 223 = [X.], 560 [X.] [X.])Die angefochtene Entscheidung des [X.]s beruht auchauf der Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 30.1.1997[X.] I ZB 3/95, [X.], 637, 638 f. = [X.], 762 [X.] Top Selection). Unge-achtet der Frage, ob die Rüge des § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] in einem Fall wiedem vorliegenden eine Darlegung dessen erfordert, was vor oder in der mündli-chen Verhandlung vorgetragen worden wäre (vgl. [X.] GRUR 2000, 512, 514[X.] COMPUTER [X.]), hat die Rechtsbeschwerde im einzelnen dargelegt,was sie zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der [X.]smarken vorgebracht hätte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Entschei-dung des [X.]s bei Berücksichtigung dieses Vorbringens andersausgefallen [X.] 8 -III.Die Begründetheit der Rüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] führt zurAufhebung des angefochtenen [X.]usses und zur Zurückverweisung der Sachezur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.](§ 89 Abs. 4 [X.]).Eine Nachprüfung des angefochtenen [X.]usses auf sonstige Verstößegegen das formelle oder gegen das materielle Recht findet [X.] anders als bei derzugelassenen Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 [X.]) [X.] bei Begründetheit [X.] zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. [X.] [X.], 637,639 [X.] Top Selection, m.w.[X.] Bornkamm Pokrant Büscher

Meta

I ZB 5/00

28.08.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. I ZB 5/00 (REWIS RS 2003, 1812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1812

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