Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. I ZB 77/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5539

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[X.] vom19. Januar 2006 in der [X.] betreffend die [X.] 758 255- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der [X.]uss des 27. Senats ([X.]) des [X.] vom 24. Mai 2005 aufgehoben, soweit zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Widersprechende ist Inhaberin der für —Bekleidungsstücke und Schuhefi eingetragenen nationalen Marke 396 30 087 1 [X.] - 3 - Auf ihren Widerspruch hat das [X.] der prioritätsjün-geren, u.a. für classe 18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non com-pris dans d™autres classes; [X.]; malles et valises; [X.], parasols et cannes. [X.]: Vêtements, [X.], chapellerie. international registrierten Bildmarke 758 255 [X.] den Schutz für —Vêtements, [X.], [X.] versagt. Hinsichtlich der Wa-ren der Klasse 18 hat das Amt eine Verwechslungsgefahr verneint. Hiergegen hat sich die Widersprechende mit der Beschwerde gewandt, mit der sie die Schutzversagung der angegriffenen Marke auch für die Waren der Klasse 18 sowie die Rückzahlung der [X.] begehrt hat. Hilfsweise hat sie beantragt, mündliche Verhandlung anzuberaumen. Auf Rückfrage des Be-richterstatters, ob der Hilfsantrag sich auch auf den Antrag auf Rückzahlung der [X.] beziehe [X.] sei dies der Fall, müsse mündlich verhandelt wer-den, auch wenn die Beschwerde in der Sache Erfolg habe [X.], hat die [X.] den Hilfsantrag in der Weise eingeschränkt, dass er sich nicht auf den [X.] auf Rückzahlung der [X.] beziehe. 2 Mit [X.]uss vom 24. Mai 2005 hat das [X.] der Be-schwerde teilweise stattgegeben und der angegriffenen Marke auch für die Waren —Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d™autres 3 - 4 - classes; [X.]; malles et valisesfi den Schutz versagt. Die weitergehende Beschwerde, mit der die Widersprechende die Schutzversagung auch für die [X.], [X.] begehrt hatte, hat das [X.] zurückgewiesen; den Antrag auf Rückzahlung der [X.] hat es [X.]. Gegen diesen [X.]uss richtet sich die [X.] vom [X.] nicht zugelassene [X.] Rechtsbeschwerde der Widersprechenden. 4 5 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das [X.] hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt jedoch daraus, dass die Widersprechende insoweit einen im Gesetz aufgeführten, die zu-lassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel [X.] die Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) [X.] gerügt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 2.10.2002 [X.] I ZB 27/00, [X.], 546 = [X.], 655 [X.] [X.], m.w.N.). Dies hat sie im Einzelnen begründet. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Verfahren vor dem Bundespa-tentgericht verletzt die Widersprechende in ihrem Anspruch auf Gewährung recht-lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). 7 a) Nach § 69 Nr. 1 [X.] findet eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt worden ist. Im [X.] hat die Widersprechende einen solchen Antrag (hilfsweise) gestellt. Dass das [X.] ohne mündliche Verhandlung zum Nachteil der [X.] entschieden hat, ist mit dem Verfahrensrecht nicht in Einklang zu brin-gen. 8 - 5 - In diesem [X.] liegt auch eine Versagung des rechtlichen [X.]. Denn die Widersprechende konnte [X.] nicht zuletzt aufgrund der Verfügung des Berichterstatters [X.] davon ausgehen, dass zu ihrem Nachteil in der Sache [X.] Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen würde. Sie konnte an-nehmen, dass sie vor einer für sie nachteiligen Entscheidung in der Sache vor oder spätestens in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit haben werde, ergänzend vorzutragen und Rechtsausführungen zu machen. Darin, dass ihr diese Möglichkeit abgeschnitten worden ist, liegt eine Verletzung ihres An-spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. [X.], [X.]. v. 28.8.2003 [X.] I ZB 5/00, [X.], 1067, 1068 [X.] BachBlüten [X.], m.w.N.). 9 10 b) Die angefochtene Entscheidung des [X.] beruht auch auf der Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 30.1.1997 [X.] I ZB 3/95, [X.], 637, 638 f. = WRP 1997, 762 [X.] Top Selection), auch wenn die Widersprechende in ihrer Rechtsbeschwerde nicht dargelegt hat, was sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] über ihr Vorbringen in der schriftlichen Beschwerdebegründung hinaus noch vorgetra-gen hätte. Der Ablauf einer mündlichen Verhandlung lässt sich nicht im Einzelnen vorhersehen. Der Vortrag eines Verfahrensbeteiligten hängt vielmehr maßgeblich vom Verlauf der Verhandlung, insbesondere von Äußerungen von Seiten der [X.], ab. In einem derartigen Fall braucht derjenige, der sich auf die Versagung rechtlichen Gehörs beruft, nicht darzulegen, was er im Einzelnen vor oder in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Begründung seines [X.] vorgetragen hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 14.10.1999 [X.] I ZB 15/97, [X.], 512, 514 = [X.], 542 [X.] [X.]). - 6 - II[X.] Die Begründetheit der Rüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]usses, soweit das Beschwerdegericht zum Nachteil der Widersprechenden entschieden hat, und in diesem Umfang zur [X.] an das [X.] (§ 89 Abs. 4 [X.]). 11 [X.] Herr [X.] Bornkamm

ist in Urlaub und an der Un-

terschrift verhindert.

[X.]

Pokrant Schaffert Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - 27 W(pat) 242/04 -

Meta

I ZB 77/05

19.01.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. I ZB 77/05 (REWIS RS 2006, 5539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5539

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