Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. III ZR 441/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4171

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 441/13

Verkündet am:

10. Juli 2014

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 426; NBrandSchG § 26 Abs. 2, 4 ([X.]: 17. Dezember 2009)

Zum Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Polizei-
und Ordnungs-rechts, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr (hier: Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße) als Gesamtschuldner aufzukommen haben.

[X.], Urteil vom 10. Juli 2014 -
III ZR 441/13 -
LG [X.]

[X.]
-

2

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Juli
2014 durch den Vizepräsidenten
Schlick und [X.] Herr-mann,
[X.],
[X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die
Revision der Klägerin
wird
das Urteil der
9. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2013 aufge-hoben.

Die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die
Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldneraus-gleichs auf Erstattung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Firma J.

R.

Landmaschi-nen (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin eines Schleppers, den sie am 30. Juli 2010 zur Reparatur einer Diesel-leitung in die Werkstatt des Versicherungsnehmers
verbrachte. Nach Durchfüh-1
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rung der Reparatur unternahm
ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers
eine Probefahrt auf öffentlichen Straßen. Dabei trat [X.] aus dem Fahrzeug aus und verunreinigte die Fahrbahn auf einer Länge von ca. 2,5 Kilometern. Die Freiwilligen Feuerwehren S.

und Sü.

nahmen zur Beseiti-gung von Gefahren für die Verkehrssicherheit das ausgetretene Öl mittels Bin-demittel auf und entsorgten es. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 14. [X.] machte die Samtgemeinde N.

für den Einsatz der Ortsfeu-erwehren zu erstattende Gebühren Versicherungsnehmer geltend. Dieser Betrag wurde von der Klägerin beglichen.

Die
Klägerin
hat geltend gemacht, auf Grund des
nach § 86 [X.] über-gegangenen
Ausgleichsanspruchs
des Versicherungsnehmers sei
die Beklagte zur Erstattung sämtlicher Gebühren aus Anlass des Feuerwehreinsatzes ver-pflichtet.

n-sen verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstrebt die Klä-gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der [X.].

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I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Dem Versicherungsnehmer stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 [X.] scheitere daran, dass eine Pflichtverletzung der [X.] weder
vorgetragen noch sonst er-sichtlich sei. Die Klägerin könne auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen (§§ 677, 683, 670 [X.]). Da die Samtgemeinde
N.

allein den Versicherungsnehmer
als Gebührenschuldner in Anspruch genommen habe, habe die Klägerin durch die Bezahlung der Gebühren ein Ge-schäft des Versicherungsnehmers und nicht ein solches der [X.] besorgt. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 426 Abs.
1, 2
[X.]
i.[X.]. § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 3 [X.]. Es fehle an der [X.]. Die Samtgemeinde N.

habe den Versicherungs-nehmer nicht
nach den Vorschriften des [X.] in Anspruch genommen. Sie habe vielmehr einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch geltend gemacht. Im Vergleich dazu sei ein etwaiger Anspruch gegen die [X.] aus § 7 Abs. 1 [X.] nur subsidiär. Auch eine Analogie zu §§ 421 ff [X.] sei nicht geboten. Im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine Ausgleichspflicht zwischen mehreren Störern. Lediglich im Bodenschutzrecht sei dies anders (§
24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG).
Die Behörde treffe bei Eintritt der Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinn die Entscheidung, wie diese am effektivsten zu besei-tigen sei. Dabei könne es geboten sein, einen Störer vorrangig heranzuziehen. Die mögliche Störereigenschaft anderer Personen begründe keine Gesamt-schuld. Weitere Störer hafteten immer nur subsidiär im Verhältnis zu dem her-angezogenen Störer.
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II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht
stand, soweit das Berufungsgericht einen Gesamtschuldnerausgleich
zwischen
dem [X.] und der [X.]
nach § 426
Abs. 1 Satz 1
[X.] abgelehnt hat.

1.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-spruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 [X.] verneint. Nach den Fest-stellungen des Amtsgerichts, von denen
auch das Berufungsgericht ausgeht
und die von der Revision nicht angegriffen werden, war die defekte Leitung, die zu dem Ölaustritt geführt hat, weder für den Versicherungsnehmer noch für die Beklagte erkennbar. Dieser kann also insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Versicherungsnehmer bei Erteilung des [X.] nicht auf einen möglichen Defekt (auch) der Ölleitung hingewiesen zu
haben.

2.
Zutreffend und von der Revision nicht in Frage gestellt hat das [X.] der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Ge-sichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag versagt
(§§ 677, 683, 670 [X.]). Der Versicherungsnehmer hat durch die Bezahlung der erhobenen Ge-bühren kein Geschäft der [X.], sondern ein eigenes besorgt. Durch den Bescheid vom 14. Dezember 2010 wurde allein der Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner (Verhaltensstörer) herangezogen. Die Klägerin muss die [X.] des bestandskräftigen [X.] hinnehmen und kann sich nicht darauf berufen, durch die Bezahlung der
Gebühren sei (auch) ein Geschäft der [X.] (als [X.])
besorgt worden (vgl. [X.] vom 11. Juni 1981 -
III ZR
39/80, NJW 1981, 2457 f; siehe
auch [X.], Urteil vom 26. September 2006 -
VI [X.], [X.], 3628 Rn. 27 ff).
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3.
Der vom Berufungsgericht erwogene Gesamtschuldnerausgleich nach §
426 [X.] i.[X.]. § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 1, 3 [X.] scheitert bereits daran, dass die Samtgemeinde N.

zu keinem Zeitpunkt [X.] nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend gemacht und der Versicherungsnehmer zudem den Entlastungsbeweis
nach §
18 Abs. 1 Satz 2 [X.] geführt hat.

4.
Der dem Versicherungsnehmer nach § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu-stehende
Ausgleichsanspruch
folgt
jedoch
aus § 26 Abs. 2, 4 des Niedersäch-sischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 ([X.].GVBl. S.
233) in der hier maßgeblichen Fassung des
Art. 4 des [X.] 2010 vom 17. Dezember 2009
([X.].GVBl. S. 491; jetzt: § 29 des [X.] vom 18. Juli 2012, [X.].GVBl. [X.]) in Verbindung mit der Satzung der Samtgemeinde N.

über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für
Dienst-
und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben ([X.]/[X.]) vom 21. Oktober 1996.

a) Es ist umstritten, ob der durch die Polizei-
und Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Störer einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem nicht in Anspruch genommenen Störer analog § 426 [X.] besitzt. Nach der in der Literatur herrschenden Auffassung findet ein Gesamtschuldnerausgleich statt, wenn einer von mehreren Verantwortlichen zur Gefahrenbeseitigung her-angezogen
worden ist (vgl.
MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 421 Rn. 77;
Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., [X.]; [X.] in [X.], [X.] Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 281 f; [X.], NJW 1995, 432
f; [X.], NVwZ
1992, 1049,
1051 f
jeweils mwN). Demgegenüber lehnt der Bun-12
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desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Ausgleichsan-spruch des in Anspruch genommenen Störers gegen andere Pflichtige entspre-chend §
426 [X.] ab
(vgl. nur Senatsurteile vom 11. Juni 1981 -
III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458; vom 18. September 1986 -
III ZR 227/84, [X.]Z 98, 235, 239
f und vom 18. Februar 2010 -
III ZR 295/09, [X.]Z 184, 288 Rn.
32; [X.], Urteile vom 2. April 2004 -
V [X.], [X.]Z 158, 354, 360 und vom 26. September 2009 -
VI [X.], [X.], 3628 Rn. 24).
Daran ist [X.]. Die Rechtsbeziehungen mehrerer Störer zur Polizei-
und Ordnungs-behörde sind mit einem Gesamtschuldverhältnis nicht vergleichbar. Es gibt kei-nen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts, wonach ein Aus-gleich zwischen mehreren Störern im Sinne des [X.] stattzufinden hat. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG,
der einen von der Heranziehung unabhän-gigen Ausgleichsanspruch vorsieht, wenn
mehrere Verpflichtete vorhanden sind, stellt lediglich eine auf
den Anwendungsbereich des Bundes-Boden-schutzgesetzes beschränkte Sonderregelung dar (Senatsurteil vom 18. Februar 2010 aaO).

b) Etwas anderes gilt jedoch dort, wo das Polizei-
und Ordnungsrecht Vorschriften über den Ausgleich unter mehreren Störern enthält (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 aaO). So sehen
zum Beispiel § 15 Abs. 2 Satz 2 ASOG
Bln, § 9 Abs. 2 Satz 2 SOG
LSA
und § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG vor, dass
mehrere
Polizeipflichtige
bei unmittelbarer Ausführung
einer Maßnahme durch die [X.] oder die Ordnungsbehörde für die entstehenden Kosten gesamtschuldne-risch haften.

c) Im Streitfall ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Störer für die aus Anlass der Gefahrenbeseitigung angefallenen
Gebühren
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aus § 26 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG
[X.]
i.[X.]. § 4 Abs. 3 [X.]/[X.].

Nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG gehören die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen zu den Aufgaben der [X.]. Die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Straßen stellt eine Form der Hilfeleistung und demgemäß eine Pflichtaufgabe einer gemeindlichen Feuer-wehr dar, wenn die
Beseitigung mit den Mitteln einer den örtlichen Verhältnis-sen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr möglich ist ([X.], Ur-teil vom 28. Juni 2012 -
11 [X.], juris Rn. 24). Da im vorliegenden Fall auf einer Streckenlänge von 2,5 Kilometern Öl ausgetreten war, bestand eine er-hebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Zudem
drohte eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Umwelt.
Es
lag mithin ein "Un-glücksfall"
im Sinne von § 1 Abs. 1 NBrandSchG vor, dessen Folgen
die [X.] der Samtgemeinde N.

mit den vorhandenen Mitteln beseitigt haben. Für eine solche Hilfeleistung konnte die Samtgemeinde gemäß § 26 Abs. 2 NBrandSchG
[X.]
nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Gebühren erhe-ben ([X.] aaO Rn. 26). Nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG [X.] sind gebührenpflichtig
zum einen derjenige, dessen Verhalten die Leistun-gen erforderlich gemacht hat, und zum anderen
der Eigentümer der Sache, de-ren Zustand die Gefahr verursacht
hat. Das Niedersächsische Brandschutzge-setz
verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des [X.] über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
([X.]) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 ([X.].GVBl. S.
9)
über die
Inanspruchnahme von
Verhaltens-
und [X.]n
(§§
6, 7 [X.]).
Er-gänzend bestimmt § 4 Abs. 3 [X.]/[X.], dass Personen, die [X.] dieselben Gebühren schulden, Gesamtschuldner sind.

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Gegen die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 [X.]/[X.] bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Samtgemeinde N.

mit dieser Vorschrift ihre Regelungskompetenzen als Satzungsgeber überschrit-ten hätte. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 ([X.].GVBl. S.
41) gilt bei der Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) § 44 Abs. 1 [X.] entsprechend. Nach dieser Bestimmung sind
Gesamtschuldner unter anderem Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden.
In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass auch das [X.] Sicherheits-
und [X.] in § 85 Abs. 2 [X.] eine Regelung enthält, wonach mehrere Per-sonen, die nebeneinander verantwortlich sind, gesamtschuldnerisch haften. §
85 Abs. 2 [X.] steht im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch des rechtmäßig in Anspruch genommenen
Nichtstörers beziehungsweise des bei der
Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben
Geschädigten (§§ 8, 80 Abs.
1 [X.]). Gemäß § 85 Abs. 1 [X.] kann die ausgleichspflichtige [X.] Rückgriff gegen die Störer nehmen, die gemäß Absatz
2 gesamt-schuldnerisch haften.

Damit hafteten der Versicherungsnehmer als Verhaltensstörer
im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.]
und die Beklagte als [X.] im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Außenverhältnis gegenüber der Samtgemeinde N.

als Gesamtschuldner für die nach Maßgabe der gemeindlichen Satzung angefallenen
Gebühren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass durch den Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2010 nur der Versiche-rungsnehmer in Anspruch genommen wurde. Die Haftung der Störer
für die [X.] Gebühren und damit die Gesamtschuld entstand
nicht erst mit dem Erlass
des [X.], sondern schon
mit dem Ausrücken der Feuer-18
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wehr
aus dem Feuerwehrhaus
(§ 6 Abs. 1 [X.]/[X.]). Dies entspricht dem im Polizei-
und Ordnungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, dass die sog. materielle Polizeipflicht bereits mit der Gefahrverursachung beziehungsweise
Kostenentstehung gegeben
ist. Die ordnungsbehördliche Verfügung wirkt nicht konstitutiv, sondern konkretisiert lediglich die Leistungspflicht des in Anspruch genommenen Störers und ist Grundlage für den Verwaltungszwang ([X.] vom 11. Juni 1981 -
III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458; [X.], NVwZ 1992, 1049, 1050 f).

d) Steht nun aber -
wie im Streitfall -
fest, dass im Außenverhältnis zur Behörde mehrere Störer als Gesamtschuldner haften, dann muss im Innenver-hältnis zwischen den Störern § 426 [X.] gelten. Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs der Polizeibehörde gegenüber dem Störer steht dem nicht [X.]. § 426 [X.] ist wegen der Selbständigkeit des Ausgleichsanspruchs auch anwendbar, wenn das Außenverhältnis zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist ([X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 426 Rn. 3). So haften etwa gemeinsam veranlagte Ehegatten gemäß §
44 Abs. 1 [X.] gesamtverbindlich für die Steuern, der Innenausgleich hat jedoch gemäß § 426 [X.] stattzufinden ([X.], Urteil vom 6. Dezember 1978 -
IV
ZR 82/77, [X.]Z 73, 29, 36 f).

§ 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] bietet die Möglichkeit zum Innenausgleich unter mehreren Störern nach den zu § 254 [X.] entwickelten Grundsätzen, soweit sich aus dem Innenverhältnis zwischen den Störern nichts Besonderes ergibt. Entscheidend ist daher im Regelfall in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzuneh-mende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines [X.] führen (MüKo[X.]/[X.] aaO
§ 426 Rn. 21, 22; Pa-20
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landt/[X.] aaO Rn. 14; [X.]
aaO S. 1051; [X.] aaO S.
433). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es die
Verantwortlichkeit für die Herbeiführung der Öl-spur allein der [X.] als Eigentümerin und Halterin des [X.] hat, von Rechts
wegen nicht zu beanstanden sind.

Der Reparaturauftrag beschränkte sich auf die Überprüfung der [X.] und die Instandsetzung einer defekten Dieselleitung. Ein schuld-haftes Verhalten der
Reparaturwerkstatt in Bezug auf die den Einsatz der [X.] auslösende Undichtigkeit der [X.]leitung
und die Erkennbarkeit des
Ölaustritts
während der Probefahrt
war nicht feststellbar.
Zwar trifft insoweit auch die Beklagte kein [X.]. Jedoch kommt hier die
Wertung der § 7 Abs. 1, §
17 Abs. 3 Satz 1 [X.]
zum Tragen. Danach werden dem Hal-ter
die mit dem die gesetzliche Gefährdungshaftung begründenden Betrieb ei-nes Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Gefahren zugerechnet. Schädigende Ereignisse bei dem Fahrzeugbetrieb sind nicht unabwendbar, wenn sie ihre Ur-sache in Fehlern der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder im Versagen seiner Vorrichtungen haben. Dazu zählt insbesondere auch das Hinterlassen einer Ölspur ([X.], NJW-RR 1994, 1369; König in [X.]/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 [X.] Rn. 30 mwN). Nach alledem hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Erstattung der Gebühren für den Feuer-wehreinsatz verurteilt.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die öffentlich-rechtliche Gebührenforderung der Samtgemeinde N.

gegenüber der [X.]n gemäß § 426 Abs. 2 [X.] übergangen ist.

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III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO).

Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der [X.] gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückweisen
kann (§ 563 Abs.
3 ZPO).

Schlick
Herrmann

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
2 C 127/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.09.2013 -
9 [X.] (013) -

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Meta

III ZR 441/13

10.07.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. III ZR 441/13 (REWIS RS 2014, 4171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4171

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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