Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 1 StR 534/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2925

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 534/11

vom
25.
September
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung
u.a.
hier:
Anhörungsrüge
u.a.

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am
25.
September 2012
be-schlossen:

Die Anträge des Angeklagten vom 10.
September 2012 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der
von ihm geltend gemachten [X.] (§
356a StPO).
Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK,
6.
Aufl.,
§
260 Rn.
9 mwN),
die vom Gesetz in §
356a Satz 1 StPO vorgeschriebene [X.] der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17.
Februar 2010 -
1 [X.]). Nichts anderes gilt für eine Presseerklärung, in der die Öffentlichkeit vorrangig über das Ergebnis einer Entscheidung unterrichtet wird.
Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da
die An-hörungsrügen unbegründet sind.
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2. [X.] hat in seinem Urteil vom 4.
September 2012 weder Verfah-rensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der An-geklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes [X.] nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklag-ten auf rechtliches Gehör verletzt.
§
356a StPO erfasst zwar auch Urteile
der Revisionsgerichte, "da [X.] vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und sei-nen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren [X.] auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der
Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig [X.] wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen gehindert sind". Demgegenüber ist aber eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem [X.] anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können"
(BT-Drucks. 15/3706 S. 17; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 -
1 [X.] und vom 22.
November 2006 -
1 [X.]/06).
Im vorliegenden Fall haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch drei Verteidiger an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich nach dem ausführlichen Vortrag des Berichterstatters zu Beginn der Hauptverhandlung (§
351 Abs.
1 StPO) und dem Plädoyer des Vertreters des [X.] umfassend äußern und haben dies auch getan.
[X.] hat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berück-sichtigt, die nicht in den [X.] angesprochen oder Gegen-stand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung 5
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-
des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.
3. Da der Senat
nicht der Rechtsauffassung ist, von der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des [X.] und/oder des [X.] abzuweichen, hat er von einer Anfrage/Vorlage abgesehen. [X.] sieht sich vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Fragen.
4. [X.] ist auch nicht dem -
in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung ohnehin nicht weiter verfolgten -
Antrag auf Vorlage an den [X.] ([X.]) nachgegangen, da die Voraussetzungen
hierfür ersichtlich nicht vorliegen, worauf der [X.] bereits schriftlich hingewiesen hatte.
5. Soweit im Schriftsatz vom 10.
September 2012 angebliche weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils.
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5
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6. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt danach nicht in Betracht.

Nack

Rothfuß

Jäger

Sander

Cirener
12

Meta

1 StR 534/11

25.09.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 1 StR 534/11 (REWIS RS 2012, 2925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2925

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Referenzen
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Zitiert

2 BvR 597/11

1 StR 399/11

1 StR 534/11

1 StR 95/09

1 StR 45/11

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