Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. 5 StR 296/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 372

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der [X.]wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen [X.] gegen das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. [X.]e
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet. Die Revision des Verurteilten hat der [X.] dem Antrag des [X.] folgend [X.] durch Urteil vom 27. Oktober 2009 verworfen. 1 2 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zwar erfasst § 356a StPO auch Urteile der Revisions-gerichte. Jedoch erachtete der Gesetzgeber —eine Verletzung des rechtlichen Gehörsfi für —kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern könnenfi (BT-Drucks 15/3706, S. 17; vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. No-vember 2006 [X.] 1 [X.]/06). Auch in der hiesigen Revisionshauptverhandlung hatten die anwesen-den Verteidiger des Verurteilten die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Es ist [X.] nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist. Auf eine von der Verteidigung abweichende Berech-nungsweise der Frist des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB (vgl. dazu Senatsur-teil vom 27. Oktober 2009 in dieser Sache [X.]. 23 f.) ist durch den [X.] - 3 - sitzenden in der mündlichen Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen worden. Auch hierzu hat der Verteidiger Stellung genommen. Dass sich die Urteilsgründe nicht zu allen Aspekten der Gegenerklä-rung des Verteidigers zur Antragsschrift des [X.] verhal-ten, offenbart nur, dass der neue Vortrag aus Sicht des Senats ungeeignet gewesen ist, die vom [X.] begründete Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen zu entkräften (vgl. [X.] StraFo 2007, 463; [X.]R StPO § 356a Gehörverstoß 3 m.w.[X.]). 4 [X.] Raum [X.] König

Meta

5 StR 296/09

26.11.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. 5 StR 296/09 (REWIS RS 2009, 372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 372

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