Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2006, Az. 1 StR 180/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 683

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[X.]/06 vom 22. November 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. November 2006 be-schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 23. Oktober 2006 auf Nach-holung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom 16. Oktober 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Ablehnung des Vorsitzenden [X.] am [X.] sowie der weiteren Mitglieder des 1. Strafsenats des [X.] in der Besetzung anlässlich der [X.] vor dem Senat am 12. und 16. Oktober 2006 wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zurückgewie-sen. Gründe: 1. Für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer-tet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu [X.] Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf [X.] Gehör verletzt. 1 § 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, —da [X.]en vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch 2 - 3 - auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeit-punkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen verhindert sindfi. Demgegenüber ist aber —eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstell-bar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht an-wesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern könnenfi (BT-Drucks. 15/3706, [X.]). In der Revisionshauptverhandlung dieses Verfahrens wurden die im [X.] auf die Sachrüge maßgeblichen Aspekte der Beweiswürdigung der [X.] zu Beginn der Hauptverhandlung im ausführlichen Vortrag des Be-richterstatters (§ 351 Abs. 1 StPO) dargelegt. Nicht nur der Vorsitzende, son-dern bereits der Berichterstatter hat in seinem Vortrag auch darauf hingewie-sen, dass die Ausführungen des [X.] im Rahmen der [X.] zur Nichtberücksichtigung der in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesenen Passage aus —[X.] zum Brief mit den Worten —Wenn sie sagt 'ja ich war[X.], bin ich für [X.] im Urteil des [X.] als Formalrüge - Verletzung des § 261 StPO - angesehen werden könnten (Rechtsgedanke des § 300 StPO). Auch im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt, die nicht in den [X.] angesprochen wurden oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Zu all dem Stellung zu nehmen, hatten sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung am 12. Oktober 2006 umfassend Gelegenheit. Dies geschah nicht. 3 2. Der Befangenheitsantrag ist nicht statthaft, da er nach dem letzten Wort des Angeklagten gestellt wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO). 4 - 4 - Anderes folgt auch nicht daraus, dass mit dem Befangenheitsantrag die [X.] gemäß § 356a StPO erhoben wurde und der Senat zunächst dar-über befinden muss, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt wurde. Denn diese Vorschrift - und entsprechende Normen in anderen Verfahrensgesetzen - wurden geschaffen, um dem Gericht, das in der Sache entschieden hat, im Falle von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Gelegenheit zu geben, selbst dem Mangel abzuhelfen, ohne dass es der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde bedarf. Die Gehörs-rüge dient jedoch nicht dazu, unstatthaften (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO) Befan-genheitsanträgen Geltung zu verschaffen. 5 Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das rechtliche Gehör tatsächlich verletzt und deshalb nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholen wäre, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Angeklagte konnte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen (vgl. [X.], [X.] vom 18. Oktober 2001 - 3 [X.] -). 6 [X.]Wahl Boetticher Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 180/06

22.11.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2006, Az. 1 StR 180/06 (REWIS RS 2006, 683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 683

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