Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2012, Az. 1 StR 534/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2106

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]

vom
22. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung
u.a.

hier:
Anhörungsrüge
u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2012
beschlos-sen:

Die Anträge des Angeklagten vom 15. Oktober
2012 werden [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfah-rensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der An-geklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes [X.] nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklag-ten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der [X.] des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Er-gebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten (der
sich aus-drücklich auch mit § 21 Abs. 2 AMG
insgesamt, der
im Übrigen
keine Strafvor-schrift darstellt, befasst) wurde bei der Entscheidungsfindung des [X.]. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung 1
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-
seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 -
1 [X.]/06 mwN).
Der Senat hat insbesondere auch keine Hinweispflichten gemäß § 265 StPO verletzt. Er ist auch nicht verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten den (eventuellen) Begründungsgang
seiner -
der abschließenden Beratung vorbe-haltenen -
Entscheidung vorab mitzuteilen.
Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrügen er-schöpft sich letztlich in einer
Wiederholung und Vertiefung des
Revisionsvor-bringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn -
wie hier -
(zumal im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung)
rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2012 -
4 StR 422/11 mwN).
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem [X.] kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. November 2006 -
1 [X.]/06 mwN).
2. Sollte mit dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2012 (1
[X.]), mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, er-hoben sein, wäre der Antrag unstatthaft (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 26.
April 2011 -
2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011
-
1 [X.]).
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5
6
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4
-
Im Übrigen wäre er auch unbegründet, da der Anspruch des Angeklag-ten auf rechtliches Gehör auch im Beschluss vom 25. September 2012 (1 [X.]) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
[X.] Rothfuß Jäger

Sander

Cirener
7

Meta

1 StR 534/11

22.10.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2012, Az. 1 StR 534/11 (REWIS RS 2012, 2106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2106

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Zitiert

2 BvR 597/11

1 StR 399/11

1 StR 534/11

1 StR 95/09

1 StR 45/11

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