Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
[X.]
vom
22. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung
u.a.
hier:
Anhörungsrüge
u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2012
beschlos-sen:
Die Anträge des Angeklagten vom 15. Oktober
2012 werden [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfah-rensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der An-geklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes [X.] nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklag-ten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der [X.] des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Er-gebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten (der
sich aus-drücklich auch mit § 21 Abs. 2 AMG
insgesamt, der
im Übrigen
keine Strafvor-schrift darstellt, befasst) wurde bei der Entscheidungsfindung des [X.]. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung 1
2
-
3
-
seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 -
1 [X.]/06 mwN).
Der Senat hat insbesondere auch keine Hinweispflichten gemäß § 265 StPO verletzt. Er ist auch nicht verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten den (eventuellen) Begründungsgang
seiner -
der abschließenden Beratung vorbe-haltenen -
Entscheidung vorab mitzuteilen.
Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrügen er-schöpft sich letztlich in einer
Wiederholung und Vertiefung des
Revisionsvor-bringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn -
wie hier -
(zumal im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung)
rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2012 -
4 StR 422/11 mwN).
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem [X.] kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. November 2006 -
1 [X.]/06 mwN).
2. Sollte mit dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2012 (1
[X.]), mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, er-hoben sein, wäre der Antrag unstatthaft (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 26.
April 2011 -
2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011
-
1 [X.]).
3
4
5
6
-
4
-
Im Übrigen wäre er auch unbegründet, da der Anspruch des Angeklag-ten auf rechtliches Gehör auch im Beschluss vom 25. September 2012 (1 [X.]) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
[X.] Rothfuß Jäger
Sander
Cirener
7
Meta
22.10.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2012, Az. 1 StR 534/11 (REWIS RS 2012, 2106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2106
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.