Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015, Az. 10 AZR 495/14

10. Senat | REWIS RS 2015, 11105

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Gegenstand

Mindestlohn - Entgeltfortzahlung


Leitsatz

Findet für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden eine Mindestlohnregelung Anwendung (hier: TV Mindestlohn für pädagogisches Personal), ist diese für die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EFZG (juris: EntgFG) maßgeblich, wenn die Mindestlohnregelung selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2014 - 16 [X.]/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass ein Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 720,70 Euro brutto erst seit dem 6. September 2013 besteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.

2

Die Klägerin war vom 1. Februar 2008 bis zum 31. [X.]ärz 2013 bei der [X.]n als pädagogische [X.]itarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 33,5 Stunden beschäftigt. Das vertraglich vereinbarte Bruttomonatsgehalt betrug 1.546,15 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis fanden [X.] beiderseitiger Tarifbindung noch aufgrund vertraglicher Bezugnahme Tarifverträge Anwendung.

3

Die [X.] beschäftigt ca. 50 [X.]itarbeiter und erbringt in ihrem Betrieb in [X.] im Auftrag der [X.] nach dem [X.] und [X.]. Nach einem mit der [X.] geschlossenen „Vertrag über die Durchführung von [X.]aßnahmen nach § 102 Abs. 1 Nr. 1a Sozialgesetzbuch, [X.] ([X.]) in vergleichbaren Einrichtungen nach § 35 Sozialgesetzbuch, [X.] ([X.])“ [X.] erfüllt sie die Kriterien als vergleichbare Einrichtung der beruflichen Rehabilitation iSv. § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Jedenfalls bis [X.]ärz 2014 führte sie eine [X.]aßnahme zur Förderung der Teilhabe behinderter [X.]enschen am Arbeitsleben nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] (bis 31. [X.]ärz 2012: § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.]) in ihren barrierefreien Räumlichkeiten in der [X.] in [X.] unter Einsatz von 2 bis 3 [X.]itarbeitern durch. Sonstige Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem [X.] und [X.] wurden von den übrigen [X.]itarbeitern im etwa 500 m entfernten [X.]auptgebäude der [X.]n erbracht.

4

[X.]it der am 1. August 2012 in [X.] getretenen „Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem [X.] oder [X.]“ vom 17. Juli 2012 ([X.]indestlohnVO) erklärte das [X.] gemäß § 7 [X.] in der im Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des [X.]indestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 für allgemein anwendbar. In der [X.]indestlohnVO heißt es auszugsweise:

        

§ 1   

        

Zwingende Arbeitsbedingungen

        

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des [X.]indestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 (…) finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem [X.] und [X.] durchführt; ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des [X.]. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.“

5

Der TV [X.]indestlohn enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt

        

…       

        
                          
        

2.    

sachlich für Betriebe oder selbständige [X.] von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen [X.] überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem [X.] oder [X.] erbringen. Ausgenommen sind die Träger der beruflichen Rehabilitation behinderter [X.]enschen;

        

…       

        
        

§ 2     

        

Regelungsgegenstände

        

1.    

Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die [X.]indeststundenvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.

        

2.    

Für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer günstigere Regelungen bleiben unberührt.

        

§ 3     

        

Entgelt

        

1.    

Die [X.]indeststundenvergütung (brutto) beträgt - abhängig vom Einsatzort - mindestens

                 

12,60 €

([X.], Schleswig-[X.]olstein, [X.]amburg, [X.], [X.], [X.], [X.]essen, [X.], [X.], Baden-Württemberg, [X.])

                 

11,25 €

([X.], [X.]ecklenburg-Vorpommern, [X.], [X.], Thüringen).

        

…       

                 
        

§ 4     

        

Urlaub

        

Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer [X.] beträgt der Urlaubsanspruch 26 Arbeitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von sechs [X.]onaten.“

6

Die [X.] nahm eine Nachberechnung des Entgelts der Klägerin für die [X.]onate August 2012 bis [X.]ärz 2013 auf Basis der [X.]indeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vor und erbrachte Nachzahlungen für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und [X.] in [X.]öhe von insgesamt 993,25 Euro brutto. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder von Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit berücksichtigte sie dabei nicht.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, gemäß §§ 2, 3 EFZG stehe ihr die [X.]indeststundenvergütung nach § 3 TV [X.]indestlohn auch für Arbeitsstunden zu, die wegen Krankheit oder aufgrund von Feiertagen ausgefallen sind. Der TV [X.]indestlohn finde auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung, da die [X.] in ihrem Betrieb in [X.] überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem [X.] und [X.] erbringe. Die Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte [X.]enschen sei im Betrieb der [X.]n von weit untergeordneter Bedeutung. Ausgehend von einer Gesamtzahl von 1.174,94 Arbeits- oder [X.] oder wegen Arbeitsunfähigkeit oder Feiertagen ausgefallener Stunden ergebe sich für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. [X.]ärz 2013 unter Anrechnung erhaltener Zahlungen ein Differenzanspruch in [X.]öhe von 1.129,94 Euro brutto.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, an sie 1.129,94 Euro brutto nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2013 zu zahlen.

9

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der TV [X.]indestlohn finde keine Anwendung, da es sich bei dem Betrieb in [X.] um eine Einrichtung iSv. § 35 Abs. 1 [X.] handele. Im Übrigen sei die [X.]indeststundenvergütung nach § 3 TV [X.]indestlohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu zahlen, nicht aber im Krankheitsfall oder an Feiertagen.

Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der wegen Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund von Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden in [X.]öhe von 720,70 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] weiterhin eine vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine weitere Entgeltzahlung für die infolge Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund von Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden in der vom [X.] zugesprochenen [X.]öhe.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, verlangt sie im Weg der abschließenden Gesamtklage (vgl. zu den Anforderungen [X.] 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 11 f.) [X.] für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013. Über den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die [X.]öhe der hieraus für diesen Zeitraum resultierenden Vergütungsansprüche hat das [X.] bereits rechtskräftig entschieden. Die Anzahl der im Streitzeitraum angefallenen vergütungspflichtigen Krankheits- und [X.] ist ebenso wie die [X.]öhe und Berechnung des monatlich gezahlten und anrechenbaren Entgelts festgestellt und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Entscheidung des Senats hängt damit allein von der Frage ab, ob diese wegen Arbeitsunfähigkeit oder Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden in [X.]öhe der Mindeststundenvergütung nach § 3 [X.] zu vergüten sind oder ob die Beklagte nur die geringere vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen hat. Mit der Entscheidung des Senats ist abschließend geklärt, welche Vergütung die Klägerin für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013 noch zu beanspruchen hat.

II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 [X.] auch für die wegen eines Feiertags und Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden Anspruch auf eine Vergütung in [X.]öhe der in § 3 Nr. 1 [X.] bestimmten Mindeststundenvergütung.

1. Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung auszusetzen (vgl. zu den Voraussetzungen: [X.] 7. Januar 2015 - 10 [X.] -; 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 17 ff.). Vorliegend kommt es zwar entscheidungserheblich auf die Wirksamkeit der nach § 7 [X.] aF ergangenen [X.] an, da sich ein Anspruch auf die Mindeststundenvergütung nach § 3 Nr. 1 [X.] mangels Tarifbindung der Parteien und fehlender arbeitsvertraglicher Grundlage nur aus § 1 [X.] ergeben kann und der Klageantrag unter diesen Voraussetzungen begründet ist (vgl. unten II. 3.). Doch haben weder die Parteien Sachvortrag gehalten, der ernsthafte Zweifel (vgl. zu diesem Maßstab [X.] 7. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 17 ff. [X.]) an der Wirksamkeit der [X.] wecken könnte, noch sind dem [X.] wegen solche Zweifel bekannt.

2. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin für die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder wegen Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden ergibt sich nicht unmittelbar aus § 3 Nr. 1 [X.] iVm. § 1 [X.], § 8 Abs. 1 [X.] aF.

a) Entgegen der Auffassung der Revision unterfielen die Parteien allerdings dem Geltungsbereich der [X.] und des [X.].

aa) Gemäß § 1 Nr. 2 [X.] gilt dieser Tarifvertrag sachlich für Betriebe oder selbständige [X.] von Trägern beruflicher Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen [X.] überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem [X.] oder dem [X.]I erbringen. Ausgenommen sind Träger der beruflichen Rehabilitation. § 1 [X.] knüpft hieran an und nimmt - orientiert am Wortlaut von § 6 Abs. 9 Satz 2 [X.] aF - Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation iSd. § 35 Abs. 1 [X.] von der Anwendungserstreckung aus.

bb) Die Beklagte erbringt als Träger beruflicher Bildung in ihrem Betrieb in [X.] überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem [X.] und [X.]I. Dies ist vom [X.] festgestellt und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Betrieb nicht als Einrichtung der beruflichen Rehabilitation iSv. § 35 Abs. 1 [X.] von der Erstreckung des [X.] ausgenommen. Zwar handelt es sich um eine vergleichbare Einrichtung iSd. § 35 Abs. 1 [X.]. Die bloße Anerkennung als solche Einrichtung genügt jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob dort überwiegend Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderung durchgeführt werden. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift (vgl. zu den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zB [X.] 11. Juni 2013 - 1 [X.] - Rn. 31, [X.]E 145, 211).

(1) Nach dem Wortlaut von § 1 Satz 1 [X.]albs. 1 [X.], § 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] kommt es für die Eröffnung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags und der Verordnung zunächst darauf an, ob überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im [X.] durchgeführt werden. Die Normen knüpfen mit dieser Formulierung an das nach der Rechtsprechung zur Branchenzuordnung von [X.] maßgebliche Überwiegensprinzip an (vgl. zuletzt zB [X.] 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 37). § 1 Satz 1 [X.]albs. 2 [X.] stellt hingegen nach seinem Wortlaut zunächst allein darauf ab, ob es sich um eine Einrichtung iSd. § 35 Abs. 1 [X.] handelt. Gleiches gilt für § 1 Nr. 2 Satz 2 [X.], wonach „Träger“ der beruflichen Rehabilitation vom sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen sind. Dies könnte für die Auffassung der Revision sprechen, dass die Anerkennung als entsprechende Einrichtung alleinige Tatbestandsvoraussetzung für die Ausnahme vom Anwendungsbereich bzw. der Erstreckung ist. Einer solchen Annahme stehen aber der Gesamtzusammenhang der Regelung und ihr Sinn und Zweck entgegen.

(2) § 1 Satz 1 [X.]albs. 2 [X.] steht in unmittelbarem grammatikalischen Zusammenhang zum vorangestellten [X.]albsatz 1 und kann deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr legt diese enge Verknüpfung das Verständnis nahe, dass der zweite [X.]albsatz das Überwiegensprinzip voraussetzt. Bestätigt wird dies durch die systematische Anknüpfung des § 1 [X.] an § 6 [X.] in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung. § 1 [X.] wiederholt wörtlich die Regelung des § 6 Abs. 9 [X.] aF. § 6 [X.] aF stellt für alle im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung in den Absätzen 2 bis 9 erfassten Branchen auf das Überwiegensprinzip ab. Mit der generellen Anwendung des Überwiegensprinzips auf Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland wird dabei auch unionsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Fassung von § 1 Abs. 4 [X.] Rechnung getragen (vgl. EuG[X.] 25. Oktober 2001 - [X.]/98 ua. - Rn. 82 f., Slg. 2001, I-7831). Dass vor diesem [X.]intergrund für die [X.]erausnahme der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation etwas anderes gelten sollte, lässt sich deshalb alleine aus dem Wortlaut nicht herleiten.

(3) Sinn und Zweck des § 1 Satz 1 [X.] und die Systematik der Verordnung und des [X.] gebieten ein am Überwiegensprinzip orientiertes Verständnis. Durch das Überwiegensprinzip soll sichergestellt werden, dass auch branchenfremde Nebentätigkeiten und Mischbetriebe den [X.] der §§ 3 - 9 [X.] aF unterliegen, wenn die von § 4 [X.] aF erfassten branchenbezogenen Dienstleistungen im jeweiligen Betrieb überwiegen. Die Arbeitnehmer eines Betriebs sollen dann in den Genuss der [X.] kommen und deren Schutz unterfallen, wenn im Betrieb [X.] überwiegend solche Arbeiten erbracht werden, bei denen das öffentliche Interesse eine Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags iSv. § 7 Abs. 1 [X.] aF gebietet. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn alleine die Anerkennung eines Betriebs als Einrichtung iSd. § 35 Abs. 1 [X.] die Anwendung der [X.] zu sperren vermag, obwohl [X.] überwiegend durch die Arbeitnehmer allgemeine Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem [X.] und dem [X.]I erbracht werden. Eine am Zweck der Regelung orientierte Begründung für eine Ausnahme von diesem Prinzip ist weder dem [X.] noch der [X.] zu entnehmen. Auch die Beklagte hat nicht begründen können, warum die Beschäftigten nicht dem Schutz der Verordnung unterfallen sollen, wenn im Betrieb nur in untergeordnetem Umfang Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt werden.

(4) Damit fallen Betriebe oder selbständige [X.], in denen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem [X.] und dem [X.]I erbracht werden, zunächst nach § 1 Satz 1 [X.]albs. 1 [X.] grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung. Werden hingegen [X.] überwiegend andere Tätigkeiten erbracht, ist deren Geltungsbereich bereits unabhängig von der Ausnahmeregelung nach [X.]albsatz 2 nicht eröffnet. Erbringen der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem [X.] und dem [X.]I und ist die Einrichtung als eine der beruflichen Rehabilitation iSd. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX anerkannt, bedarf es der weiteren Prüfung, ob überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die der beruflichen Rehabilitation iSd. SGB IX zuzuordnen sind, durchgeführt werden. Ist dies der Fall, scheidet eine Anwendung des TV Mindestlohn aus. Andernfalls findet dieser auf alle Arbeitnehmer des Betriebs oder der selbständigen Betriebsabteilung Anwendung.

(5) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung nach § 1 Satz 1 [X.]albs. 2 [X.] nicht vor. Im Betrieb in [X.] wurden im Streitzeitraum nur in geringem, deutlich unterhälftigem Umfang Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderung durchgeführt.

b) Aus § 3 Nr. 1 [X.] iVm. § 1 [X.] ergibt sich kein unmittelbarer tariflicher Mindestlohnanspruch für Arbeitszeit, die wegen eines Feiertags oder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. [X.]iervon geht das [X.] zutreffend aus. Die Ansprüche der Klägerin auf Vergütung tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs im Streitzeitraum hat die Beklagte nach Maßgabe des [X.] erfüllt.

aa) § 3 Nr. 1 [X.] legt eine „Mindeststundenvergütung“ fest, § 4 die [X.]öhe des Jahresurlaubsanspruchs „unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts“. [X.] Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder bei Arbeitsunfähigkeit enthält der [X.] nicht. Zwar ließe sich unter den Begriff der „Mindeststundenvergütung“ auch die Vergütung solcher Stunden fassen, für die dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht, unabhängig davon, ob die Vergütung eine Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ist oder ausnahmsweise aufgrund anderer Rechtsgrundlagen auch für Zeiten ohne Arbeitsleistung zu erbringen ist. Gegen eine solche Auslegung des [X.] spricht jedoch der Umstand, dass nach § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] tariflich „ausschließlich“ die Mindeststundenvergütung und der jährliche Urlaubsanspruch geregelt werden sollen und für andere Regelungsgegenstände nach § 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] die „Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs“ von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich nicht gewollt ist. Dies schließt die Annahme eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für Feiertage oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit auf der Grundlage von § 3 Nr. 1 [X.] mangels Regelung der Anspruchsvoraussetzungen aus. Der [X.] nimmt auch nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Bezug.

bb) Dieses Verständnis wird bestätigt durch eine Betrachtung im Kontext der Normen des [X.]es. Die Vereinbarung des [X.] erfolgte durch die Tarifvertragsparteien ersichtlich mit dem Ziel, diesen Tarifvertrag nach § 7 Abs. 1 [X.] aF durch Verordnung des [X.] auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland erstrecken zu lassen. Eine solche Erstreckung ist auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien erfolgt. Gegenstand einer erstreckungsfähigen tariflichen Regelung können nach § 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] ua. [X.] und nach § 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] die Dauer des Erholungsurlaubs und das Urlaubsentgelt sein. Der Begriff der „[X.]“ iSd. § 5 Satz 1 Nr. 1 und auch des § 2 Nr. 1 [X.] ist dabei einheitlich auszulegen, und zwar unabhängig davon, ob ein innerstaatlicher Sachverhalt oder ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zu entscheiden ist ([X.] 18. April 2012 - 4 [X.] (A) - Rn. 16, [X.]E 141, 173). International zwingend sind im Rahmen von Bestimmungen über [X.] aber zunächst nur Regelungen über die Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (vgl. zu Art. 34 EGBGB [X.] 12. Januar 2005 - 5 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 113, 149). Nicht zu den international zwingenden Rechtsnormen iSv. Art. 34 EGBGB gehören demgegenüber § 2 [X.] und § 615 BGB ([X.] 18. April 2012 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 141, 129; 12. Januar 2005 - 5 [X.] - zu IX 1 der Gründe). § 3 [X.] ist nur dann eine Eingriffsnorm, wenn der Arbeitnehmer [X.] Sozialversicherungsrecht unterliegt ([X.] 18. April 2012 - 10 [X.] - Rn. 18, aaO). Vor diesem [X.]intergrund hätte es deutlicher Anhaltspunkte im Tarifvertrag bedurft, um anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien weiter gehende Regelungen schaffen wollten, obwohl diese nur teilweise auf tarifliche Außenseiter und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hätten erstreckt werden können. Derartige [X.]inweise sind dem [X.] jedoch nicht zu entnehmen.

3. Der Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit in [X.]öhe der Mindeststundenvergütung des § 3 Nr. 1 [X.] ergibt sich aus § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 [X.] und dem diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Entgeltausfallprinzip.

a) Die Klägerin hat dem Grunde nach gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 148,25 Arbeitsstunden, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013 ausgefallen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 [X.] hat sie im selben Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42 Arbeitsstunden, die feiertagsbedingt ausgefallen sind. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

b) Die [X.]öhe der Entgeltfortzahlungsansprüche ergibt sich für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus § 4 Abs. 1 [X.] und für Feiertage aus § 2 Abs. 1 [X.]. Das hiernach grundsätzlich maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen (im Ergebnis ebenso zur PflegeArbbV vom 15. Juli 2010 [X.] 19. November 2014 - 5 [X.] - Rn. 15; vgl. auch zum [X.] zuletzt [X.]Strippelmann BB 2015, 949, 950 f.). Weder legt der [X.] eine abweichende Bemessungsgrundlage iSv. § 4 Abs. 4 [X.] fest noch ist der Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes durch das [X.] oder unionsrechtliche Vorschriften eingeschränkt.

aa) Nach § 2 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (vgl. dazu zuletzt zB [X.] 15. Mai 2013 - 5 [X.] -). [X.]iervon darf gemäß § 12 [X.] nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.

bb) Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt nach § 4 Abs. 1 [X.] ein modifiziertes Entgeltausfallprinzip ([X.] 16. Juli 2014 - 10 [X.] - Rn. 16). Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich diejenige Vergütung erhalten, die er nach der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre, sondern gearbeitet hätte. § 4 Abs. 1a [X.] schränkt dies - hier nicht relevant - hinsichtlich des Entgelts für Überstunden und für [X.] ein. § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] erlaubt, durch Tarifvertrag eine von § 4 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 [X.] abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festzulegen. Im Übrigen sind auch die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwingend (§ 12 [X.]).

cc) Der [X.] regelt keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bemessungsgrundlage für die [X.]öhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts iSv. § 4 Abs. 4 [X.]. Vielmehr enthält der Tarifvertrag - wie oben dargelegt - weder dem Grunde noch der [X.]öhe nach Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Aus der bloßen Nichtregelung kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien eine abweichende Bemessungsgrundlage iSv. § 4 Abs. 4 [X.] schaffen wollten. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine Tarifregelung wirksam ist, die ausdrücklich bestimmt, dass der Tariflohn nicht für Ausfallzeiten nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 [X.] zu leisten ist.

dd) Ebenso wenig modifiziert das [X.] für seinen Anwendungsbereich die national und teilweise auch international zwingenden (vgl. dazu [X.] 18. April 2012 - 10 [X.] - [X.]E 141, 129) Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. [X.] Regelungen fehlen und ein solcher Regelungswille lässt sich auch weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Anhaltspunkte dafür benennt auch die Revision nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich der Senat damit nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des [X.] vom 12. Januar 2005 (- 5 [X.] - zu IX der Gründe und - 5 [X.] - zu [X.] und IX der Gründe, [X.]E 113, 149). Beide haben sich - soweit hier von Interesse - ausschließlich mit der Frage befasst, welche Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber von der Bürgenhaftung nach § 1a [X.] aF (jetzt § 14 [X.]) erfasst werden. Für Ansprüche aus Annahmeverzug nach § 615 BGB und für Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung durch den Arbeitgeber wurde eine solche [X.]aftung verneint. Die Frage, in welcher [X.]öhe der Arbeitgeber selbst Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 [X.] zu leisten hat, behandeln diese Entscheidungen nicht.

ee) Eine andere Sichtweise ist auch unionsrechtlich nicht geboten. Die Bestimmungen der „Richtlinie 96/71/[X.] und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ ([X.]) dienen der Koordination der Gesetze der Mitgliedstaaten, um [X.] zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz festzulegen, das im Aufnahmemitgliedstaat von Arbeitgebern zu gewährleisten ist, die Arbeitnehmer dorthin entsenden. Die Richtlinie hat jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht den materiell-rechtlichen Inhalt dieser zwingenden Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz harmonisiert. Ihr Inhalt kann daher von den Mitgliedstaaten unter Beachtung der Verträge und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts frei bestimmt werden (EuG[X.] 7. November 2013 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 33 [X.]). Damit scheidet die Annahme aus, dass durch die [X.] außerhalb des Gegenstands der Richtlinie bestehende nationale Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen harmonisiert oder begrenzt werden sollten. Selbst wenn daher nach zwingendem nationalem Recht in Teilbereichen der Entgeltfortzahlung eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Ausland bestehen sollte und dies - was im [X.]inblick auf die verschiedenen Entgeltfortzahlungssysteme in anderen Mitgliedsländern keineswegs zwingend ist - zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, hätte dies nicht die Unanwendbarkeit der zwingenden Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Folge.

c) [X.]ätte die Klägerin in den noch streitgegenständlichen 148,25 Krankheits- und 42 [X.] gearbeitet, wäre ihr nach § 3 Nr. 1 [X.] ein Stundensatz von 12,60 Euro brutto gezahlt worden. Dieser ist der [X.]öhe nach dem Entgeltfortzahlungsanspruch zugrunde zu legen. Ein Rückgriff auf die niedrigere vertragliche Vergütung scheidet nach § 12 [X.] aus. Danach ergibt sich für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013 ein weiterer Vergütungsanspruch der Klägerin in unstreitiger [X.]öhe von 720,70 Euro brutto.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Er besteht - anders als vom [X.] angenommen - allerdings erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage ([X.] 15. November 2000 - 5 [X.] - zu III der Gründe, [X.]E 96, 228) und damit ab dem 6. September 2013.

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    D. Schumann    

        

    W. Guthier    

                 

Meta

10 AZR 495/14

13.05.2015

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hildesheim, 4. Dezember 2013, Az: 2 Ca 192/13, Urteil

Art 3 EGRL 71/96, § 98 Abs 6 ArbGG, § 2 Nr 1 AEntG 2009, § 5 S 1 Nr 1 AEntG 2009, § 6 Abs 9 AEntG 2009, § 7 Abs 1 AEntG 2009, § 8 Abs 1 AEntG 2009, § 2 Abs 1 EntgFG, § 3 Abs 1 S 1 EntgFG, § 4 Abs 1 EntgFG, § 4 Abs 4 EntgFG, § 12 EntgFG, § 35 Abs 1 S 1 SGB 9, § 117 Abs 1 S 1 Nr 1a SGB 3, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015, Az. 10 AZR 495/14 (REWIS RS 2015, 11105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11105

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Referenzen
Wird zitiert von

B 11 AL 6/15 R

7 Sa 560/16

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