Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.11.2019 I 1746
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