Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2001, Az. V ZR 437/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3836

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Januar 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] § 138 Abs. 1 [X.] bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsge-schäft das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beson[X.] grob, soist der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zuläs-sig, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.[X.] § 138 Abs. 1 D; ZPO § 286 BDie damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswür-digung zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, [X.] im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.[X.] § 818 Abs. 1Auch wenn für den Begünstigten die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 [X.] nichterfüllt sind, findet die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnliches undnach § 138 Abs. 1 [X.] sittenwidriges Geschäft benachteiligten [X.] keine Anwen-dung.ZPO § 522- 2 -Wird auf Rechtsmittel einer Klage im Hauptantrag stattgegeben, so ist die in der [X.] auf einen Hilfsantrag ergangene Verurteilung auch dann von Amts wegenaufzuheben, wenn diese mit einer unselbständigen Anschlußberufung angefochtenwurde. Die unselbständige Anschlußberufung ist aber so zu verstehen, daß sie nurunter der Bedingung eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des [X.] ohne Erfolg bleibt.[X.], [X.]. v. 19. Januar 2001 - [X.] - [X.] Mönchengladbach- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung [X.] im übrigen das [X.]eil des [X.] vom 10. November 1999teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung [X.] und Abweisung der Klage im übrigen das Ur-teil der 6. Zivilkammer des [X.] 17. Dezember 1996 teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefaßt:Die [X.]n werden verurteilt, die Auflassung des [X.] des Amtsgerichts M. vonM -L. , [X.], eingetragenen Grundbesit-zes Gemarkung [X.], [X.], [X.], und an die Klä-gerin zu erklären und die Eintragung der Eigentumsände-rung in das Grundbuch zu bewilligen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10und die [X.]n 9/10.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin verlangt von den [X.]n Rückauflassung, hilfsweiseGrundbuchberichtigung, weiter hilfsweise Duldung der [X.] dreier zusammen 3.005 m² großer Grundstücke in [X.]. Die Grundstücke, von denen eines seit 1963 mit einem 3-Familien-Haus bebaut ist, standen im Eigentum der am 31. Juli 1907 geborenen und am5. August 1991 verstorbenen Mutter der Klägerin. Die Klägerin, die im Testa-ment ihrer Mutter nicht berücksichtigt worden war, erwarb durch notarielle Ur-kunde den gesamten Nachlaß im Wege des [X.] von der [X.].Die Mutter der Klägerin verkaufte die Grundstücke mit notariellem [X.] vom 15. Mai 1990 an die [X.]n zu je ½ zum Preis von 100.000 [X.] verpflichteten sich die [X.]n, ab Juni 1990 eine lebenslange,wertgesicherte monatliche Rente in Höhe von 1.400 DM an die Mutter der Klä-gerin zu zahlen, und bestellten eine entsprechende Reallast. Die [X.]nräumten ferner der Mutter der Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches Woh-nungsrecht an allen Räumen im ersten Obergeschoß mit der Verpflichtung ein,bis auf die Stromkosten alle Nebenkosten zu tragen.Die Klägerin ist der Ansicht, der Kaufvertrag vom 15. Mai 1990 sei alswucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig. Sie hat behauptet,das Grundstück habe einen Wert von mindestens 860.000 DM gehabt; als Ge-genleistung seien neben dem Barkaufpreis von 100.000 DM nur [X.] DM für die [X.] und 37.958 DM für das [X.] aufgewandt worden. Es komme hinzu, daß die [X.]n überden Gesundheitszustand der Erblasserin, die seit 1988 an [X.] gewesen sei und Ende 1988 einen Schlaganfall erlitten habe, infor-miert gewesen seien. Außerdem sei, so hat die Klägerin behauptet, ihre [X.] geschäftsunfähig gewesen.Die Klage ist in erster Instanz nur im Hilfsantrag in Höhe eines Teilbetra-ges von 69.886,20 DM erfolgreich gewesen. Das [X.] hat dieBerufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.] Klägerin, deren Zurückweisung die [X.]n beantragen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.[X.] Berufungsgericht verneint die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegenWuchers. Es fehle jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen. Hierfür seierforderlich, daß der [X.] das objektiv auffällige Mißverhältnis und dieobjektive Ausbeutungssituation bei dem Benachteiligten kenne und sich dieseSituation vorsätzlich zunutze mache. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmehabe sich nicht feststellen lassen, daß den [X.]n das Mißverhältnis zwi-schen Leistung und Gegenleistung sowie eine Schwächesituation der Erblas-serin bekannt gewesen sei. Auch die subjektiven Voraussetzungen für ein sit-- 6 -tenwidriges Geschäft nach § 138 Abs. 1 [X.] seien nicht erfüllt. Zwar möge eingrobes, beson[X.] krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und [X.] vorliegen, es sei aber für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäftserforderlich, daß dem Begünstigten die objektiven Werte bekannt seien. [X.] von einem groben Mißverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung kön-ne nur dann gezogen werden, wenn dem Begünstigten bewußt sei, daß er einaußergewöhnliches Zugeständnis erfahre. Dieses Bewußtsein lasse sich [X.] nicht feststellen. Schließlich habe die Klägerin auch die von ihr behaup-tete Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin bei Abschluß des [X.] der Auflassung nicht nachweisen können.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in jeder Hin-sicht stand.1. Entgegen der Auffassung des [X.] kann die Klägerinvon den [X.]n die mit dem Hauptantrag verfolgte [X.]. Die Klägerin hat den zunächst der Erblasserin zustehenden und nach [X.] auf die Alleinerbin übergegangenen Anspruch im Wege der [X.] § 2 der notariellen Urkunde vom 26. Februar 1992 auf der Grundlageeines [X.] erworben.a) Das Berufungsgericht hat frei von [X.] ausgeführt, daß [X.] eines wucherischen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 [X.] festzustellen sind. Die Revision nimmt dies hin. Der Kaufvertrag zwischen- 7 -der Mutter der Klägerin und den [X.]n ist jedoch nach § 138 Abs. 1 [X.] wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig.b) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig, wenn es nachseinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ent-nehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist.Hierbei ist weder das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungs-absicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachenkennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich [X.] bewußt oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachenverschließt (vgl. [X.]. v. 10. Oktober 1997, [X.], [X.], 513,514 m.w.[X.] können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbe-stand des § 138 Abs. 2 [X.] nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wu-cherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 [X.] sittenwidrig sein, wennzwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnisbesteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der [X.] bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale alssittenwidrig erscheinen läßt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerf-liche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirt-schaftlich schwächere Position des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteilausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat,daß sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn [X.] eingelassen hat. Dem wirtschaftlichen Zwang zum Eingehenauf ungünstige Vertragsbedingungen stehen die in § 138 Abs. 2 [X.] genann-ten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschließung gleich.- 8 -Es reicht daher aus, wenn sich der Begünstigte bewußt oder grob fahrlässigder Einsicht verschließt, daß der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel [X.] oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist([X.]. v. 24. Mai 1985, [X.], [X.], 1269, 1270; v. 3. Juli 1992,[X.] 76/91, [X.], 1916, 1918).c) Ist das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beson-[X.] grob, so kann dies den Schluß auf die bewußte oder grob fahrlässigeAusnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit [X.] Umstandes rechtfertigen ([X.]. v. 18. Januar 1980, [X.]/78, [X.], 597; v. 30. Januar 1981, [X.], [X.], 404, 405; v.8. November 1991, [X.], NJW 1992, 899, 900; v. 4. Februar 2000,V [X.], [X.], 1487, 1488; v. 8. Dezember 2000, [X.], [X.]; siehe auch [X.], [X.]. v. 8. Februar 1994, [X.], [X.] 1994,583, 584; [X.]. v. 9. Oktober 1996, [X.], [X.] 1997, 230, 232; [X.]. [X.] Juni 2000, [X.], [X.] 2000, 1580, 1581). Von einem solchermaßengroben Mißverhältnis, das den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung zuläßt,ist bei [X.] bereits dann auszugehen, wenn der Wert [X.] knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ([X.]. 8. November 1991, aaO; v. 23. Juni 1995, [X.], [X.], 2635,2636, insoweit in [X.]Z 130, 101 nicht abgedruckt; v. 4. Februar 2000, aaO, v.8. Dezember 2000, aaO; vgl. für den Kauf beweglicher Sachen auch [X.], [X.].v. 26. November 1997, [X.], NJW-RR 1998, 1065, 1066; [X.]. [X.] Dezember 1999, [X.], [X.], 1254, 1255). Die hieran an-knüpfende Schlußfolgerung leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, daß in [X.] außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einenanderen den Benachteiligten hemmenden Umstand - zugestanden werden und- 9 -auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (vgl. [X.]. v. 28. Mai 1976, [X.], [X.] § 138 (Aa) Nr. 22; v. 12. Dezember 1986, [X.], [X.]1987, 353, 354 mit zust. [X.] von [X.], [X.] § 138 [X.] 2.87; v.8. November 1991, aaO; v. 21. März 1997, [X.] 355/95, [X.] 1997, 1155,1156; v. 8. Dezember 2000, [X.], Umdruck S. 6 f; [X.]/Sack,[X.] [1996], § 138 Rdn. 237; Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 138 Rdn.86).2. Das Berufungsgericht hat dies zwar im Ansatz nicht verkannt, für [X.] auf die verwerfliche Gesinnung aber zusätzlich gefordert, dem Begün-stigten müsse bewußt sein, daß er ein außergewöhnliches Zugeständnis erfah-re. Dem kann der [X.] nicht folgen.a) Wie der [X.] wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für das [X.] eines beson[X.] groben [X.] von Leistung und [X.] und die daran anknüpfende Schlußfolgerung auf die verwerfliche Gesin-nung allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an ([X.]. v.30. Januar 1981, aaO; v. 20. April 1990, [X.] 256/88, NJW-RR 1990, 950; v.12. Januar 1996, [X.] 289/94, NJW 1996, 1204). Bislang bestand aber nochkein Anlaß für eine Präzisierung in dem Sinne, daß hiernach die Kenntnis [X.] von den [X.] unerheblich ist. Mit [X.]eil vom8. November 1991 (aaO) wurde zwar das Berufungsgericht aufgefordert, nachder Zurückverweisung der Sache Feststellungen zur Kenntnis des dortigen [X.] vom Wert der verkauften Wohnungen zu treffen. Dem lag jedoch zu-grunde, daß der [X.] die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschlußanderen überlassen hatte und daher - wenn ihm das Wertverhältnis nicht oh-nehin bewußt war - nicht davon die Rede sein konnte, er habe sich der [X.] 10 -nis des [X.] leichtfertig verschlossen. Nach dem Sachverhalt, derdem [X.]eil vom 18. Januar 1991 ([X.] 171/89, NJW-RR 1991, 589) zu-grunde lag, stand die Kenntnis des Vertreters des [X.]n vom beson[X.]groben Mißverhältnis bereits fest. Soweit der [X.] im [X.]eil vom 12. [X.] (aaO) auf die Kenntnis des [X.]n vom objektiven Mißverhältnis ab-stellte, drängte sich dies wegen seines beruflichen Wissens als eines Immobi-lienhändlers, Maklers und Anlageberaters sowie seiner Kenntnis des Kaufob-jekts auf. Hieraus folgt jedoch nicht, daß nur unter dieser Voraussetzung aufdie verwerfliche Gesinnung des [X.]n geschlossen werden sollte. [X.] zog der [X.] im [X.]eil vom 3. Juli 1992 (aaO) lediglich in Erwägung, esliege nahe, daß der [X.] als angehender Jurist gewußt habe, in [X.] die betagte Klägerin übervorteilt werde. Diese Frage blieb aber mit [X.] unentschieden, daß es für das Vorliegen der subjektiven Merkmaledes § 138 Abs. 1 [X.] schon ausreiche, wenn der Begünstigte sich nur [X.] verschließe, daß sich der andere Teil auf die für ihn ungünstigen [X.]sbedingungen nur aus Mangel an [X.]eilsvermögen einlasse.b) Allein das beson[X.] grobe Äquivalenzmißverhältnis erlaubt es, aufdie verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 [X.] zuschließen. Denn eine verwerfliche Gesinnung muß schon dann bejaht werden,wenn sich der Begünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daßsich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138Abs. 2 [X.] genannten Umständen auf den ungünstigen [X.] (vgl. [X.]. v 3. Juli 1992, aaO). Nach dem geschilderten Satz der Le-benserfahrung, daß außergewöhnliche Gegenleistungen nicht ohne Not zuge-standen werden, kann sich der Begünstigte der Kenntnis der "mißlichen Lage"des anderen Teils nicht nur dadurch verschließen, daß er bei erkannt krassem- 11 -Mißverhältnis dessen Zwangslage oder einen anderen ihn hemmenden [X.] nicht zur Kenntnis nimmt, sondern auch dadurch, daß er sich schon desobjektiv beson[X.] groben [X.] nicht bewußt wird.Diese Überlegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.], auch bei anderen auf Leistungsaustausch gerichteten [X.]sverhältnissen die Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnunggrundsätzlich schon dann eingreifen zu lassen, wenn allein der objektive [X.] des § 138 Abs. 1 [X.] durch ein entsprechendes Äquivalenzmißver-hältnis erfüllt ist (vgl. für Kreditverträge: [X.]Z 98, 174, 178; 104, 102, 107; [X.]: [X.]Z 125, 135, 140; [X.], [X.]. v. 30. Mai 2000, IX ZR 121/99,[X.], 2669, 2670; für Finanzierungsleasing: [X.]Z 128, 255, 267). [X.], die auf den entgeltlichen Erwerb von Grundstückseigentumgerichtet sind, liegen die Dinge nicht an[X.]. Auch hier ergibt sich das Wert-verhältnis der bei[X.]eitigen Leistungen aus einem Vergleich mit dem [X.] Ist der Begünstigte nicht ohnehin aufgrund einer Tätigkeit im Immobilien-gewerbe hinreichend sachkundig, wird er sich im allgemeinen - gleich ob er [X.] Erwerber- oder [X.] steht - wegen der hohen finanziellen Auf-wendungen, die mit einem Grundstückserwerb verbunden sind, vor [X.] etwa durch Beobachtung des Grundstücksmarktes oder Einholungsachverständiger Auskünfte zumindest grundlegende Kenntnisse von [X.] verschafft haben. Er ist damit im Regelfall ohne weiteres in derLage, ein Geschäft als für ihn außergewöhnlich vorteilhaft zu erkennen, so [X.] sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis eines beson[X.] groben Äquiva-lenzmißverhältnisses und der hierdurch indizierten Zwangslage seines [X.]spartners verschließt. Verlangte man die Kenntnis des Begünstigten vom- 12 -Äquivalenzmißverhältnis, würden nicht alle Fälle verwerflicher Gesinnung [X.] werden.c) Ob die Schlußfolgerung angesichts der Vielgestaltigkeit [X.], die eine Willensentscheidung zum Vertragsschluß beeinflussenkönnen (vgl. [X.]. v. 20. September 1968, [X.] 137/65, NJW 1968, 2139;[X.], [X.]. v. 20. November 1995, [X.], NJW 1996, 1051), derart zwin-gend ist, daß sie im Wege des Anscheinsbeweises vollen Beweis für die ver-werfliche Gesinnung des Begünstigten erbringen könnte, oder ob ihr Bedeu-tung lediglich als Indizienbeweis zukommt (vgl. [X.]. v. 10. Juni 1994,[X.] 115/93, [X.] 1994, 1851; [X.], [X.]. v. 29. November 1996,BLw 30/96, [X.] 1997, 888, 890; [X.]/Prütting, 2. Aufl., § 292,Rdn. 27; Prütting, [X.] der Beweislast, 1983, S. 57 f; [X.], Festschrift für [X.] zum 70. Geburtstag, 1990, S. 50; En-gels, [X.], 1994, [X.]; [X.], Beweiswürdi-gung und Beweislast bei [X.] im Bankrecht, 1994, [X.]; [X.], Die Beweislast bei Rechtsgeschäften, 1996, [X.]), bedarf keinerEntscheidung ([X.]. v. 8. Dezember 2000, aaO). Jedenfalls handelt essich um eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung, die vom [X.] Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Sie kann nur dannnicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Um-stände erschüttert ist.Solche die Vermutung erschütternden Umstände werden, wenn sich [X.] des beson[X.] groben [X.] nicht bewußt ist, eher ge-geben sein, als im Fall seiner Kenntnis. So ist etwa denkbar, daß den [X.]sparteien das Wertverhältnis der bei[X.]eitigen Leistungen völlig gleich-- 13 -gültig war, weil der wirtschaftlich außergewöhnlich gut gestellte Erwerber [X.] ohnehin erwerben wollte. Weiter kommen besondere Motive oderein Affektionsinteresse in Betracht. Auch solche Umstände spielen für [X.] eines krassen Äquivalenzmißverhältnisses keine Rolle, erlangenaber für die Prüfung der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit Bedeutung (vgl.[X.]. v. 12. Dezember 1986 und v. 3. Juli 1992, beide aaO). Wenn [X.] ein (fehlerhaftes) Verkehrswertgutachten zur Grundlage desvereinbarten Kaufpreises gemacht hatten, kann dies ebenfalls die Vermutungentkräften (vgl. [X.]. v. 21. März 1997, aaO), gleiches gilt für besondereBewertungsschwierigkeiten (vgl. [X.]. v. 21. März 1997, aaO; [X.]/Hefermehl, aaO, § 138 Rdn. 86 a). [X.] und ggf. zu beweisen sindsolche besonderen Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. [X.],[X.]Z 141, 179, 182) von der [X.], zu deren Vorteil sie wirken, hier also vomBegünstigten (vgl. [X.]Z 98, 174, 178; 104, 102, 107; 128, 255, 269; [X.],EWiR 1997, 639, 640; [X.]., [X.], 201, 202).3. Obwohl das Berufungsgericht die Frage des Wertverhältnisses zwi-schen der Leistung der Erblasserin und der Gegenleistung der [X.]n of-fengelassen hat, ist es dem [X.] möglich, hierüber aufgrund des [X.], der unstreitig ist und weitere Feststellungen nicht erfordert, eine Ent-scheidung zu treffen.a) Ein beson[X.] grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistungist von den [X.]n nicht in erheblicher Weise bestritten worden. Es läßt sichselbst nach deren Vorbringen feststellen. Die [X.]n haben ihren - auf [X.] des Sachverständigen [X.]vom 30. August 1991 ge-stützten - Vortrag aus dem ersten Rechtszug, der Wert der von ihnen gekauf-- 14 -ten Grundstücke habe sich auf lediglich 340.000 DM belaufen, in der [X.] nicht weiterverfolgt und nun auf der Grundlage des vom [X.] eingeholten Sachverständigengutachtens ausdrücklich auch zum 15. Mai1990 - dem maßgeblichen Termin des Vertragsabschlusses (vgl. [X.]. v.8. November 1991, aaO) - einen Grundstückswert von 441.660 DM und [X.] in Höhe von insgesamt 224.000 DM behauptet. Damit ist derWert der Leistung der Verkäuferin knapp doppelt so hoch wie der Wert [X.] der [X.]n, was nach feststehender [X.]srechtsprechungfür die Annahme eines beson[X.] groben [X.] genügt. [X.] man das [X.]nvorbringen mit dem Berufungsgericht dahin versteht,die [X.]n hätten nur den vom Sachverständigen zum 15. Mai 1990 ermit-telten Ertragswert in Höhe von 412.800 DM vortragen wollen, ändert sich andem beson[X.] groben Mißverhältnis nichts. Der [X.] hat z.B. bereits bei ei-nem Kaufpreis von 45.000 DM und einem Grundstückswert von 80.000 DM([X.]. v. 18. Januar 1980, aaO) oder bei einer Wertrelation [X.] zu 400.000 DM ([X.]. v. 18. Januar 1991, aaO) ein krassesMißverhältnis bejaht; unter besonderen Umständen wurde sogar ein noch ge-ringeres Mißverhältnis als ausreichend angesehen ([X.]. v. 3. Juli 1992,aaO).b) Liegt danach ein beson[X.] grobes Mißverhältnis vor, wird die ver-werfliche Gesinnung vermutet. Besondere Umstände, welche diese Vermutungentkräften könnten, liegen nicht vor.aa) Allerdings war der Umfang der Gegenleistung der [X.]n, soweitsie über den [X.] von 100.000 DM hinausging, von der Lebenserwartungder Erblasserin abhängig. Der [X.] zu 1 war aber gleichwohl in der [X.] -den Erwerb des Anwesens, wie er bei seiner Vernehmung als [X.] ausgeführthat, "in etwa durchzukalkulieren". Daß er hierbei einen zwar in der zutreffendenGrößenordnung, aber doch außerhalb eines beson[X.] groben Mißverhältnis-ses liegenden Aufwand von 250.000 bis 270.000 DM ermittelt hat, hindert an-gesichts der offensichtlichen Unsicherheit der vorgenommenen Schätzungnicht die Annahme, der [X.] zu 1 habe sich der Kenntnis der die Erblasse-rin im Sinne des § 138 Abs. 2 [X.] hemmenden Umstände leichtfertig ver-schlossen. Nichts anderes folgt aus der vom Berufungsgericht festgestelltenKenntnis des [X.]n zu 1 von dem Verkaufsangebot hinsichtlich eines inder Nachbarschaft gelegenen [X.] für 320.000 DM. Dieses [X.] sich der [X.] zu 1, wie er selbst ausgesagt hat, noch nicht einmal an.Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, daß es mit dem von ihm [X.] überhaupt vergleichbar war und Rückschlüsse auf dessen Wert zu-ließ. Da die [X.] zu 2 den [X.]n zu 1, ihren Ehemann, nach ihrer Aus-sage als [X.] ersichtlich mit der Verhandlungsführung betraut hatte, muß siesich dessen Kenntnisstand auch im Rahmen von § 138 Abs. 1 [X.] zurechnenlassen (vgl. [X.]. v. 8. November 1991, [X.]) Die Vertragsparteien hatten auch kein Verkehrswertgutachten einge-holt und zur Grundlage des vereinbarten Kaufpreises gemacht. Das [X.]wurde von den [X.]n erst mehr als einJahr nach Vertragsabschluß und unmittelbar nach dem Tod der Erblasserin [X.] gegeben. Nachdem vor dem Berufungsgericht nicht einmal mehr die[X.]n die Richtigkeit dieses Gutachtens behauptet haben, spricht [X.] dafür, daß ein Sachverständiger, wenn ihn im Zuge der [X.] beide [X.]en mit der Verkehrswertermittlung betraut hätten, zu- 16 -einem vergleichbaren Ergebnis wie der Sachverständige [X.]gelangt wä-re.II[X.] angefochtene [X.]eil kann mithin keinen Bestand haben. Da die [X.] nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endent-scheidung reif ist, hat der [X.] abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3Nr. 1 ZPO). Danach hat die Klage bereits im Hauptantrag weitgehend Erfolg.1. Folge des wucherähnlichen Geschäfts ist nach § 138 Abs. 1 [X.] dieNichtigkeit nur des schuldrechtlichen Vertrages. Das abstrakte Verfügungsge-schäft wird von der Nichtigkeitsfolge nicht erfaßt, weil das Äquivalenzmißver-hältnis allein das Kausalgeschäft betrifft (vgl. [X.]. v. 21. März 1997,aaO). Die Klägerin kann daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] von den [X.] die Rückauflassung der veräußerten Grundstücke fordern. Nichts [X.] gilt, wenn die Klägerin aus culpa in contrahendo wegen Verletzung vor-vertraglicher Rücksichtnahmepflichten die Rückgängigmachung des Vertragesfordert (vgl. [X.], [X.]. v. 31. Januar 1962, [X.], NJW 1962, 1196,1198; [X.]. v. 12. Januar 1996, aaO.). Auch dann kann sie von den [X.] verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag mit diesen nichtgeschlossen worden (vgl. [X.]. v. 26. September 1997, [X.] 29/96, [X.], 302, 305).2. Die Klägerin braucht, nachdem die [X.]n ein Zurückbehaltungs-recht nicht geltend gemacht haben, ihren [X.] nicht durch das [X.] um Zug einzuschränken. Zwar kann die [X.] 17 -forderung, wenn es um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertragesgeht, nach der Saldotheorie (vgl. [X.]Z 53, 144, 147; 57, 137,146; [X.],[X.]Z 116, 251; [X.]. v. 14. Juli 2000, [X.] 320/98, [X.], 3128,3130 und [X.] 82/99, [X.], 3064) nur auf Ausgleich der [X.] gerichtet werden. Sind die Leistungen wie hier [X.], muß der [X.] - wie dies die Klägerin mit [X.] jedenfalls in Teilen getan hat - die Gegenleistung schon im Klage-antrag dadurch berücksichtigen, daß er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet(vgl. [X.]. v. 11. November 1994, [X.] 116/93, [X.], 454, 455; v.14. Juli 1995, [X.] 45/94, [X.], 2627, 2628; [X.], 50 Jahre [X.], Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, [X.], S. 537 f). [X.] den besonderen Umständen des konkreten Falls kann die Saldotheoriejedoch keine Geltung beanspruchen.a) Die Anwendung der Saldotheorie ist allerdings nicht durch [X.] der Erblasserin ausgeschlossen (vgl. [X.]Z 126, 105, 108;[X.]. v. 29. September 2000, [X.] 305/99, [X.], 3562). Das [X.] hat unbeeinflußt von [X.] die von der Klägerin für denZeitpunkt der Beurkundung behauptete Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter nichtfeststellen können. Die Revision beanstandet hierzu nur, das Berufungsgerichthabe sich angesichts der Wi[X.]prüche zwischen dem Gutachten des gerichtli-chen Sachverständigen [X.]einerseits und dem Privatgutachten des Fach-arztes für Nervenheilkunde R. vom 30. Mai 1997 und dessen ergänzenderStellungnahme vom 6. August 1999 andererseits nicht mit einer Anhörung [X.]begnügen dürfen. Mit dieser Rüge dringt die Revisionnicht durch. Die im Streitfall erfolgte Anhörung des Sachverständigen [X.] anderes als die Erstattung eines mündlichen ([X.] 18 -Da es im Ermessen des [X.] liegt, ob eine mündliche o[X.]chriftliche Begutachtung erfolgt (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 411Rdn. 2; [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 411 Rdn. 2), ist dem [X.] nur einebeschränkte Nachprüfung auf Rechtsfehler möglich. Solche sind nicht gege-ben, insbesondere hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung alle [X.] Umstände beachtet. So konnte der Sachverständige [X.]trotz derkomplizierten Materie sein mündliches Gutachten ausreichend vorbereiten,nachdem ihm mit der [X.] durch Verfügung des Vorsitzenden [X.] übersandt worden waren.b) Auch § 819 Abs. 1 [X.] steht der Heranziehung der Saldotheorienicht entgegen. Zwar ist für die Anwendung der Saldotheorie kein Raum, wenn§ 818 Abs. 3 [X.] keine Anwendung findet, sondern der Bereicherungsschuld-ner gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819, 292, 987 ff [X.] "nach den allgemeinenVorschriften" und damit im wesentlichen nicht mehr nach [X.] (vgl. dazu [X.]Z 57, 137, 150; 72, 252, 255). Die Voraussetzungen des§ 819 Abs. 1 [X.] sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil die [X.]n nachden [X.] und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Fest-stellungen des [X.] nicht die notwendige positive Kenntnis vonden Tatsachen hatten, die zur Sittenwidrigkeit und damit zur Rechtsgrundlosig-keit ihres Erwerbes führten (vgl. [X.], [X.]Z 133, 246, 250).c) Es ist jedoch mit den Wertungen des Gesetzes nicht zu vereinbaren,die Saldotheorie zum Nachteil der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der durchein wucherähnliches Geschäft benachteiligten [X.] anzuwenden. Da die [X.] letztlich eine von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen vorge-nommene Gesetzeskorrektur darstellt, kann sie keine Geltung [X.] 19 -wenn die mit ihr verbundene Bevorzugung des Bereichungsschuldners im Ein-zelfall der Billigkeit wi[X.]pricht. Aus diesem Grunde lehnt der [X.] die Anwendung der Saldotheorie auf die Rückgewähransprüche derarglistig getäuschten Vertragspartei ab ([X.]Z 53, 144, 147; 57, 137, 148;[X.], [X.]. v. 2. Mai 1990, [X.], NJW 1990, 2880, 2882).Der Wertungswi[X.]pruch ergibt sich aus dem Vergleich mit dem [X.] der Saldotheorie im Fall der Bösgläubigkeit des Bereicherungsschuld-ners nach § 819 Abs. 1 [X.]. Dies setzt, wie ausgeführt, voraus, daß der [X.] positive Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sichdie Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs ergibt. Dagegen ist in Fällen des [X.] groben Äquivalenzmißverhältnisses die Sittenwidrigkeit eines Rechts-geschäfts schon dann begründet, wenn sich der Begünstigte lediglich grobfahrlässig der Erkenntnis verschließt, daß sich die andere Vertragspartei nuraus mangelndem [X.]eilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche auf denübermäßig nachteiligen Vertrag eingelassen hat, was wiederum keine positiveKenntnis der maßgeblichen Umstände voraussetzt. Die Anwendung der [X.] wäre danach, abhängig vom Kenntnisstand des sittenwidrig Han-delnden, in einigen Fällen wucherähnlicher Grundstücksgeschäfte ausge-schlossen, in anderen jedoch nicht. Eine Rechtfertigung für die damit verbun-dene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners läßt sich nicht erkennen. [X.] nicht um die Begründung einer verschärften Haftung des Bereicherungs-schuldners, die das Gesetz in § 819 Abs. 1 [X.] von dessen Kenntnis abhän-gig macht. Entscheidend ist hier vielmehr der Schutz des Übervorteilten voreinem Mißbrauch der Vertragsfreiheit durch § 138 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]Z 80,153, 156). Verweigert die Rechtsordnung, um dieses Ziel zu erreichen, [X.] Geschäften die Wirksamkeit ungeachtet des Umstandes, ob be-- 20 -wußtes oder leichtfertiges Handeln vorzuwerfen ist, so gibt es keinen nachvoll-ziehbaren Grund, den Schutz der übervorteilten [X.] im letztgenannten Falldurch die Anwendung der Saldotheorie, insbesondere durch die mit ihr verbun-dene Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 818 Abs. 3 [X.] (vgl.[X.]/[X.], [X.] [1999], § 818 Rdn. 41, MünchKomm-[X.]/Lieb,3. Aufl., § 818 Rdn. 87), zu schwächen (im Ergebnis gegen eine Anwendungder Saldotheorie in Fällen der Sittenwidrigkeit auch [X.], Festschrift für Lo-renz, 1991, [X.], 42; [X.]. in [X.]/[X.], Lehrbuch des [X.]/2,13. Aufl., § 73 III 5 c; wohl auch [X.]/[X.], [X.] Bereiche-rung, 1983, [X.]; [X.]/[X.], aaO, § 818 Rdn. 44 a.E. für nicht "[X.]" Nichtigkeitsgründe).3. Der Hauptantrag ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet. Die[X.]n haften als Bereicherungsschuldner nicht gesamtschuldnerisch, her-auszugeben ist jeweils nur das, was jeder von ihnen erlangt hat (vgl. [X.], [X.].v. 26. Juni 1979, [X.], NJW 1979, 2205, 2207; [X.]. v. 24. Mai1985, [X.], [X.], 1269, 1271; [X.], [X.]. v. 15. Oktober 1992,IX ZR 43/92, [X.] 1993, 251, 257). Außerdem kann der Klageantrag insoweitkeinen Erfolg haben, als er mit dem Zusatz, zu bewilligen sei die "zu [X.] des Grundbuches lastenfreie" Eigentumseintragung, auf die Löschung [X.] abzielt. Ungeachtet der Frage, ob der [X.] überhaupt zur Beseitigung einer Belastung des rechts-grundlos erlangten Grundstücks verpflichtet ist (vgl. [X.], [X.]Z 112, 376,380), läßt sich schon den Feststellungen des [X.] nicht entneh-men, daß solche Belastungen durch die [X.]n überhaupt erfolgt und in derdritten Abteilung des Grundbuches eingetragen [X.] 21 -4. Mit dem (weitgehenden) Erfolg des [X.] ist die [X.] [X.]n auf den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag aufzuheben. [X.] wegen. Da die Entscheidung insoweit unter der auflösen-den Bedingung stand, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, fehlt [X.] nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage ([X.]Z 21, 13, 16; 106,219, 221; 112, 229, 232; vgl. auch [X.], Festschrift [X.], [X.], 136; [X.], [X.] 83 [1970], 436, 456; [X.], ZPO, 21.Aufl., § 537 Rdn. 9; [X.]/[X.], aaO, § 536 Rdn. 26).Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung über die un-selbständige Anschlußberufung, mit der sich die [X.]n gegen ihre Verur-teilung auf den Hilfsantrag gewandt haben. Da mit ihr eine Verurteilung nur aufeinen Hilfsantrag hin angegriffen wird, ist die Anschlußberufung der [X.]nso zu verstehen, daß sie ebenfalls nur für den Fall eingelegt ist, daß die gegendie Abweisung der [X.] gerichtete (Haupt-)Berufung ohne Erfolgbleibt. Da zumindest die unselbständige Anschlußberufung von innerprozes-sualen Vorgängen abhängig gemacht werden kann, ist es zulässig, sie unterdie Bedingung des Mißerfolges des [X.] zu stellen (vgl. [X.],[X.]. v. 10. November 1983, [X.], NJW 1984, 1240, 1241; [X.], aaO, § 521 Rdn. 14; [X.]/[X.], aaO, § 521Rdn. 27 f). Es ist unschädlich, daß die [X.]n diese Bedingung nicht aus-drücklich erklärt haben. Zwar muß auch bei Auslegung von [X.] auf den Wortlaut der Erklärung abgestellt werden, jedoch ist [X.] nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wort-wahl festzuhalten. Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daßsie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach [X.] Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage- 22 -entspricht ([X.], [X.]. vom 22. Mai 1995, [X.], NJW-RR 1995, 1183 f;[X.]. v. 18. Juni 1996, [X.], NJW-RR 1996, 1210; [X.]. v. 17. Mai 2000,VIII ZR 210/99, [X.] 2000, 1512, 1514). Es ist aber weder vernünftig noch [X.] der [X.]n, ihre Anschlußberufung auch für den Fall einzulegen,daß das [X.] Erfolg hat und damit die angefochtene [X.] dem Hilfsantrag ohnehin von Amts wegen aufzuheben ist.5. Die [X.]eile der Vorinstanzen sind daher, wie im Tenor geschehen, ab-zuändern. Die weitergehende Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. [X.] folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie berück-sichtigt, daß die Klägerin insbesondere mit ihrem Antrag, die [X.]n als [X.] zu verurteilen, unterlegen ist.[X.] [X.]Gaier

Meta

V ZR 437/99

19.01.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2001, Az. V ZR 437/99 (REWIS RS 2001, 3836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3836

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