Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 1 StR 458/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7496

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 458/10

vom
14. April
2011
in der Strafsache
gegen

1.
2.

Adhäsionskläger:

wegen
gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat
des [X.]shofs hat am 14. April
2011
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2010 mit den jeweils zu-grunde liegenden Feststellungen aufgehoben
a)
hinsichtlich der Fälle [X.], [X.] und [X.] der Urteils-gründe im Schuld-
und Strafausspruch,
b) hinsichtlich aller anderen Fälle im Einzelstrafausspruch,
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und
d) soweit ein Schadensersatzanspruch der Adhäsionskläger als dem Grunde nach gerechtfertigt festgestellt wurde.
2. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abge-sehen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges in 56 Fällen, wegen Betruges in 81 Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs [X.] verurteilt. Die Angeklagte B.

hat das [X.] wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges in 56 Fällen, wegen Betruges in 78 Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Jeweils ein Jahr der verhängten Strafen wurde als Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer als voll-streckt erklärt.
Daneben hat das [X.] gegen die Angeklagten für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot für den Beruf eines Vermittlers bzw. Verkäufers von Diamanten verhängt und festgestellt, dass die von drei Adhäsionsklägern geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt seien.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen. Diese ha-ben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übri-gen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Die Angeklagten, die sich während ihrer Tätigkeit als Verkäufer für [X.] bei einer Diamantenhandelsfirma der rechtskräftig verurteilten Eheleu-1
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-
4
-
te W.

kennengelernt hatten, machten sich im [X.] mit einer eigenen Firma, der Firma [X.]

mit Sitz in [X.]

(

) selbständig und verkauften (arbeits-teilig und untereinander abgestimmt) im [X.]raum von September 2000 bis [X.] 2003 in 78 Fällen Diamanten minderer Qualität zu überhöhten Preisen an Privatanleger und versuchten dies in zwei weiteren Fällen. Zur Vorbereitung dieser Geschäfte wurde den Kunden zunächst ein kleiner, weißer, hochwertiger Diamant angeboten,
verbunden mit der Garantie, diesen gegen Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich eines [X.] (bis 10%) binnen weniger Monate [X.] überprüfen ließen, wurde die Angemessenheit des Kaufpreises be-stätigt. Sodann wurden den Kunden -
zumeist gegen Verrechnung des für die nunmehr zurückgenommenen hochwertigen Diamanten gezahlten Kaufpreises zuzüglich der vereinbarten Boni -
größere Diamanten geringerer Qualität aus der gelblichen und bräunlichen Farbskala zu deutlich überhöhten Preisen ver-. Die Angeklagten oder die von ihnen eingesetzten und ent-sprechend instruierten Verkäufer gaben dabei bewusst wahrheitswidrig an, es handle sich um zur Wertanlage geeignete Diamanten, die sie oder von ihnen einzuschaltende Auktionshäuser mit erheblichen Gewinnen (zum Teil an [X.] bereits bekannte Interessenten) weiterveräußern würden. [X.] Angaben in schriftlichen Verkaufsunterlagen wurden jeweils entkräftet.
Nach umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchungen) wegen des Verdachts des Betruges wurde der Betrieb der Firma [X.] -
wie auch der Betrieb eines [X.] in [X.] -
bis Mitte des Jahres 2003 endgültig eingestellt. Der Angeklagte [X.]

war vom 17. Januar 2003 bis 19. Februar 2003 in Untersuchungshaft. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 2003 waren die Angeklagten als Telefonverkäufer für Diamanten bei 6
-
5
-
einer in [X.] ansässigen Firma tätig, bevor sie Anfang des Jahres 2004 beschlossen, gemeinsam und unter Beteiligung der Zeugin [X.].

das bei der Firma [X.] praktizierte Geschäftsmodell fortzusetzen und erneut in der vorbe-schriebenen Weise Diamanten zu veräußern. Den Sitz der von ihnen zu diesem
Zweck neu gegründeten [X.]

(

) verlegten sie mit Blick auf die in [X.] geführten Ermittlungsverfahren nach [X.] (angeblicher Unternehmenssitz in [X.],

, tatsächlicher Sitz im [X.]). Sie wandten sich -
größtenteils unter Verwendung von Falschnamen -
bis zu deren Auflösung Ende des Jahres 2006 in den 59 der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen (von denen drei
dem Angeklagten [X.]

allein zur Last gelegt werden) ausschließlich an Kunden aus [X.] oder der [X.] Schweiz. In dieser [X.]
überließ der Angeklagte [X.]

darüber hinaus in zwei Fällen gegen Zahlung -
wie der Angeklagte wusste -
ebenfalls mittels Täuschung minderwertige Diamanten zu überhöhten Preisen an Privatleute verkaufte und der -
was der Angeklagte billi-gend in Kauf nahm -
dies sodann bei mehreren ihm genannten Kunden der Firma [X.] auch versuchte.
Auf Anraten ihrer Verteidiger und aufgrund einer Durchsuchung bei ei-nem ihrer [X.] Lieferanten lösten die Angeklagten die Firma [X.] Ende des Jahres 2006 auf. Sie kamen kurz darauf aber mit anderweitig rechtskräftig Verurteilten überein, Diamantenverkäufe nach gleichem Muster mittels einer anderen, ebenfalls in [X.] ansässigen Firma fortzusetzen, was sie in der Folgezeit bis zur erneuten Festnahme des Angeklagten [X.]

dann auch taten. Diesbezüglich wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt.
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6
-
Insgesamt erzielten die Angeklagten mit Verkäufen über die Firma [X.] Einnahmen in Höhe von h-rensgegenständlichen Fällen), mit Verkäufen über die Firma [X.] rund
2,5 Mio.

l-len). Die Angeklagten haben vorgetragen, die hieraus erzielten
und hälftig ge-zu haben.
2. Die [X.] hat alle festgestellten Fälle des Verkaufs farbiger Di--Geschäfte) als Betrug bzw. versuchten Betrug gewertet. In Bezug auf
die im Zusammenhang mit der Firma
[X.] stehenden Fälle liege gewerbs-
und bandenmäßiger Betrug (begangen zusammen mit der Zeugin [X.].

nlässlich eines Treffens, vermutlich in der Wohnung der Zeugin [X.].

, jedenfalls aber in der [X.] tten.
Ein Schaden der getäuschten Kunden liege darin, dass die farbigen [X.] -
außer in den Fällen [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe
-
nicht zu der von den Geschädigten angestrebten Kapitalanlage geeignet gewe-sen seien, die Geschädigten also täuschungsbedingt ein aliud gegenüber dem vertraglich vorausgesetzten Gegenstand erworben hätten. Es habe sich um schwer verkäufliche Massenware gehandelt, die in der Schmuckbranche kaum Beachtung finde und für die ein geregelter Markt -
insbesondere für den [X.] -
nicht existiere. Ein Wiederverkauf der Diamanten sei den [X.] -
wenn überhaupt -
nur mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand möglich. Dies begründe einen Schaden in Höhe der Kaufsumme. Bei der Strafzumessung hat die [X.] basierend auf einem Sachverständi-8
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7
-
gengutachten den maximal zu realisierenden Gegenwert der veräußerten [X.] strafmildernd berücksichtigt.
In den Fällen [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe hat das Land-gericht zugunsten der Angeklagten angenommen, dass die veräußerten [X.] von besserer Qualität und deshalb grundsätzlich zu Anlagezwecken geeignet gewesen seien; sie seien allerdings den verlangten Kaufpreis nicht wert gewesen ([X.], 127, 135). Die Käufer seien über [X.] und über den unter dem Kaufpreis liegenden Wert der [X.](UA S. 293).
II.
Ein Prozesshindernis besteht nicht. Aus den vom [X.] dargelegten Gründen ist [X.] Strafrecht auch in den im Zusammenhang mit der Firma [X.] stehenden Fällen anwendbar.
Es kann dahinstehen, ob sich dies -
entgegen anderslautender, im [X.] erstellter Rechtsgutachten -
aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V.m. § 146 des [X.]ischen Strafgesetzbuches bzw. Art. 146 des [X.]ischen Strafgesetzbuches ergibt. Letztgenannte Norm setzt zwar ein arglistiges
Irreführen des Betrogenen voraus, was aber nach der dazu ergan-genen Rechtsprechung des [X.] [X.]s nicht erfordert, dass das Täuschungsopfer die größtmögliche
Sorgfalt walten ließ und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehrungen
getroffen hatte. Der strafrechtliche Schutz nach Art. 146 des [X.] Strafgesetzbuches entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur in Ausnahmefällen, in denen das Opfer die angesichts der konkreten und seiner persönlichen Umstände angemesse-11
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8
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nen, grundlegendsten Vorsichtsmaßregeln leichtfertig nicht beachtet, was das betrügerische Verhalten des [X.] in den Hintergrund treten lässt ([X.] [X.], Urteil vom 15. Dezember 2008, [X.], 81 mwN). Hier war das Vorgehen der Angeklagten immerhin darauf ausgerichtet, leichtfertiges und auf mangelndem Fachwissen beruhendes Anlageverhalten der Geschädig-ten skrupellos auszunutzen und -

-Geschäf-te
-
besonderes Vertrauen zu wecken, aufgrund dessen voraussehbar eine (zeitnahe) Überprüfung der Diamanten unterblieb. So war das von den Ange-klagten errichtete Lügengebäude so raffiniert abgestimmt, dass sich auch ein kritisches Opfer täuschen lassen konnte (vgl. [X.] [X.], Urteile vom 4. Juni 1996, [X.], 205 und vom 25. Oktober 2001, [X.], 20; vgl. auch Arzt in [X.]/[X.], [X.] Kommentar zum Straf-recht, 2. Aufl., Art. 146 StGB Rn. 71 ff.).

Die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts ergibt sich jedenfalls -
worauf die [X.] mit Blick auf eine vorherige Stellungnahme der [X.] hinreichend deutlich gemäß § 265 StPO hingewiesen hatte -
aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, da ein inländischer Tatort besteht. Unabhängig davon, dass ein Tatort für jeden der mittäterschaftlich agierenden Angeklagten dort begründet ist, wo einer von ihnen gehandelt hat, auch wenn sich das Handeln auf [X.] beschränkt, die -
wie hier etwa der Erwerb der gegenständlichen Diaman-ten in [X.] -
für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind (vgl. [X.], Beschluss
vom 20. Januar 2009 -
1 StR 705/08
mwN, [X.], 197), ist hier [X.] Strafrecht schon deswegen anwendbar, weil sich die Angeklagten nach den Feststellungen der [X.] jedenfalls in [X.] ([X.]) zur Begehung des gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges (also eines Verbrechens, § 263 Abs. 5 StGB) verabredet hatten. Diese [X.] gemäß § 30 Abs. 2 StGB mit Strafe bedrohte Vorbereitungshandlung 14
-
9
-
begründet einen inländischen Tatort, auch wenn die Strafbarkeit nach §
30 Abs. 2 StGB als gegenüber der Ausführung der verabredeten Tat subsidiär zu-rücktritt (vgl. [X.], Urteil
vom 4. Dezember 1992 -
2 [X.], NJW 1993, 1405).
Einer Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB steht nicht entgegen, dass [X.], Ort und Modalitäten der geplanten Straftaten im Einzelnen noch offen blieben, denn die Verabredung eines Verbrechens setzt nur voraus, dass sie
-
wie hier
-
in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist ([X.], Urteil
vom 28. Juni 2007 -
3 [X.], [X.], 697). Einer [X.] als Vo-raussetzung für eine Strafbarkeit nach §
30 Abs. 2 StGB stünde es hier ferner nicht entgegen, wenn die Zeugin [X.].

-
ohne deren erklärte [X.] sich die Angeklagten nur zu mittäterschaftlichem Handeln, nicht aber zu einer bandenmäßigen Begehungsweise verabreden konnten -
bei [X.] zu begehenden Taten nur Gehilfin hätte sein sollen. Denn Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der [X.] nur Aufgaben zuf[X.], die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen ([X.], [X.]
vom 19. April 2006 -
4 StR 395/05,
[X.], 33). Es bedarf daher keiner abschließenden Erörterung, ob die Urteilsfeststellungen (abweichend zu den Feststellungen und Wertungen im Urteil betreffend die Zeugin [X.].

) auch
die Annahme von deren mittäterschaftlicher Beteiligung trügen. Dem stünde jedenfalls nicht entgegen, dass sie in eigener Person keine tatbestandliche Ausführungshandlung vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteil
vom 4. Dezember 1992 -
2 [X.], [X.], 180). Vielmehr reicht für eine Tatbeteiligung als Mittäter ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsver-wirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs-
oder Un-terstützungshandlung beschränken
kann ([X.], Urteil
vom 25. Oktober 1994
-
4 [X.], [X.], 120).
-
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-
III.
In den Fällen [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe ist das ange-fochtene Urteil auf die Sachrüge aufzuheben.
Die Feststellungen in den Urteilsgründen tragen eine Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) nicht, denn sie belegen keine zu einer schädigenden Vermögensverfügung führende Täuschungshandlung. Die in diesen Fällen zu-gunsten der Angeklagten angenommene Eignung der Diamanten als Wertanla-ge impliziert, dass
ein in den Diamanten verkörperter materieller, potentiell stei-gender Wert tatsächlich realisierbar war oder ist. Insofern hätte es näherer Er-örterung bedurft, ob die Anleger ihre Entscheidung auf eine bestimmte, in Wahrheit aber nicht gegebene Wiederverkaufsmöglichkeit stützten oder ob es ihnen ausreichend war, dass die Diamanten -
wovon die [X.] ebenfalls ausging -

nDies ist hier auch deshalb bedeutsam, weil die Geschädigten in den genannten ,
und Weiter-ntatsächlich (wenn auch zum Nachteil neuer Geschädigter) erfolgten. Allein das Fordern eines bestimmten, überhöhten Preises enthält für sich genommen noch keine Täuschung, insbesondere beinhaltet es grundsätzlich -
vom hier nicht vorliegenden Fall tax-
oder [X.] festgelegter Preise abgesehen -
nicht die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit des geforderten Preises. Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen un-terliegen der Vertragsfreiheit. Grundsätzlich darf jeder Teilnehmer am [X.] seine bessere Information oder überlegene Sachkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juni 1989 -
2 StR 252/89, NJW 1990, 2005; [X.], wistra
2003, 276; [X.], 15
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wistra
2010, 37). Insofern hätte es näherer Darlegungen bedurft, worin in die-sen Fällen eine Täuschung der jeweiligen Anleger begründet sein soll, etwa weil diese nach allgemeinen Marktgepflogenheiten oder aufgrund der besonde-ren Umstände der Vertragsanbahnung darauf vertrauen durften, die Angeklag-ten würden nur den listen-, tax-
oder handelsüblichen Preis verlangen oder der Aufschlag zum Einkaufspreis oder zu einem zu ermittelnden ([X.] würde [X.] nicht überschreiten.
Da der [X.] nicht ausschließen kann, dass weitere, eine Verurteilung wegen Betruges tragende Feststellungen getroffen werden können, verweist er die Sache unter Aufhebung der den genannten Fällen zugrunde
liegenden Feststellungen an einen neuen Tatrichter zurück (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] hat erwogen, ob die im Falle einer Verurteilung in Betracht kommenden Einzelstrafen bei der neu zu bildenden Gesamtstrafe ins Gewicht f[X.] könnten oder ob in den genannten Fällen eine Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Betracht käme. Die Entscheidung hierüber kann indes dem neuen Tatrichter überlassen bleiben.
IV.
Zu Recht beanstanden die Revisionen mit jeweils zulässig erhobener Verfahrensrüge die Zurückweisung eines gegen einen Sachverständigen ge-richteten Ablehnungsgesuchs (nachfolgend 1. und 2.). Dies führt zur [X.] (nachfolgend 3.). Die weitergehende Sachrüge und die weitergehenden Verfahrensrügen sind demgegenüber unbegründet [X.]. §
349 Abs. 2 StPO (dazu nachfolgend 4.).
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12
-
1. Der Rüge einer Verletzung des § 74 StPO liegt Folgendes zugrunde:
Die [X.] hatte sich zur Bestimmung des Wertes der verfahrens-gegenständlichen Diamanten des Sachverständigen P.

(ein von der Indust-rie-
und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schmuck, insbesondere für Diamanten und Farbsteine) bedient, der sich ob des Umstands, dass er die Diamanten nicht aus ihrer Verblisterung entnommen hat, Beanstandungen der Verteidigung ausgesetzt sah, die sich insoweit auf eine von ihr schriftlich befragte Sachverständige aus [X.] berief. An diese wandte sich der Sachverständige P.

sodann mit einem auf
den 22. Mai 2009 datierten Schreiben,
in dem er anfragte, ob sie zustimme, dass eine Bewertung (im Unterschied zu einer Graduierung) verblisterter Farbdiamanten auch dann möglich sei, wenn diese nicht aus der Verpackung genommen werden. Weiter heißt es in
dem Schreiben:

Herr S.

[Verteidiger des Angeklagten [X.]

] früher durch Anlagebetrü-ger geschädigte Privatpersonen in Zivilverfahren vertreten hat, inzwischen [X.] die Seiten gewechselt hat und seit einiger [X.] potenzielle, zum Teil ban-denmäßige [X.] ver

Die nach Bekanntwerden dieses Vorgangs von der Verteidigung ange-brachten [X.] gegen den Sachverständigen P.

hat die [X.] zurückgewiesen und -
soweit hier relevant -
ausgeführt: Weder die i-m-stand, dass er diese erst auf Nachfrage offenbarte, begründe die Besorgnis der Befangenheit. Die vorzitierte Formu19
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ohne rechtliche Würdigung auf Umstände hinweise, die zutreffend seien (den Angeklagten liegen [X.] zur Last und der angesprochene Verteidiger vertritt in anderen Verfahren Mandanten, denen bandenmäßige [X.] im Diamantenbereich vorgeworfen werden). Ein konkreter Bezug zum vorlie-genden Verfahren werde nicht hergestellt. Die Ausführungen des [X.] seien für hlichen Ergänzung zwar nicht rdings vor dem Hintergrund einer von der Verteidigung geführten Korrespondenz gesehen werden, in der ihm ein nicht sachverständigen Grundsätzen entsprechendes Vorgehen vorgeworfen werde, was dem Sachverständigen Anlass zu einer Richtigstellung gab. Die nen eigenen Ruf bezogene Gegen-

oder tiefgreifende Animositäten zwischen Verteidigung und dem [X.] gebe es nicht, solche habe auch die Verteidigung nicht vorgetragen. Im Übrigen sei die angeschriebene Sachverständige nicht als Gutachterin einge-schaltet oder benannt worden.
2. Die Zurückweisung der [X.] ist rechtsfehlerhaft. Das festgestellte Verhalten des Sachverständigen P.

ist geeignet, bei einem vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
a) Ein Sachverständiger kann gemäß § 74 Abs. 1
StPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. So kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wer-den, wenn er durch mündliche oder schriftliche Äußerungen den Eindruck der Voreingenommenheit hervorgerufen hat. Bei der Beurteilung der Ablehnung von Sachverständigen ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat
(vgl. [X.], Beschluss
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14
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vom 28. August 2007 -
1 [X.], [X.], 50; [X.], Urteil
vom
2. August 1995 -
2 StR 221/94, [X.]St 41, 206, 211). Es entscheidet -
ohne eigene Ermittlungen -
als Rechtsfrage, ob die [X.]
über das [X.] ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung be-funden hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss
vom 12. September 2007
-
1 [X.], [X.], 229; [X.],
Beschluss
vom 23. März 1994 -
2 StR 67/94, [X.] 1994,
388; bei Becker
[X.]-RR 2002, 66 mwN).

b) In den [X.]n haben die Angeklagten Umstände ange-führt, die von ihrem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung Anlass geben konnten, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Dies wird hier weder durch eine Stellungnahme des betroffenen Sachverständigen (deren Erholung vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag -
wie regelmä-ßig
-
zweckmäßig gewesen wäre; vgl. [X.], Beschluss
vom 28. August 2007
-
1 [X.], [X.], 50) noch durch die in den [X.] genannten Gründe entkräftet.
Zwar geht die [X.] zutreffend davon aus, dass weder auf die von der Verteidigung behaupteten Zweifel an der Sachkunde des [X.] noch auf den Umstand, dass der Sachverständige eine wissenschaftliche Meinung vertritt, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken könnte, ein Befangenheitsantrag gestützt werden kann (vgl. [X.],
Beschluss vom 1. De-zember 2006 -
2 StR 436/06;
[X.], Beschluss
vom 20. November 2001 -
1 [X.]; [X.], Urteil
vom 2. August 1995
-
2 StR 221/94). Indes erschließt sich dem [X.] ein Bezug zwischen vorangehenden Äußerungen der Verteidigung über die gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen
und dem vom Sachver-ständigen im [X.] im Schreiben vom 22. Mai 2009 nicht; dieser enthält
keine sachliche 25
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-
15
-

n-kern zwar nichts Unzutreffendes enthält, ist nicht ersichtlich, welche Rolle der Mandatsstruktur eines Verteidigers bei der Wertbestimmung von Diamanten zukommen könnndruck zu erwecken, als stellte der Sachverständige demgegenüber einen solchen Zu-sammenhang her. Dem kommt vorliegend deswegen besondere Bedeutung zu, weil
(wovon die [X.] auch im Urteil ausgeht)
speziell die in Rede ste-hende Bewertung von Farbdiamanten -
anders als etwa bei typisierten [X.] oder wissenschaftlich objektivierten Untersuchungsverfahren
-
nicht unwesentlich Ausfluss der auf persönlichen Erfahrungen und Einschät-zungen basierenden Sachkunde des jeweiligen Sachverständigen ist. Deshalb ist hier ein strenger Maßstab an die Unbefangenheit des Sachverständigen an-zulegen. Die beanstandeten, außerhalb eigener wissenschaftlicher Publikatio-nen erfolgten Äußerungen des Sachverständigen können aus der maßgebli-chen Sicht eines verständigen Angeklagten Zweifel begründen, ob der Sach-verständige, der auf seinem Fachgebiet ein besonderes, nicht allgemein ver-fügbares Wissen besitzt und mit dieser Sachkunde das Gericht bei der Wahr-heitserforschung im zu entscheidenden Fall unterstützen soll, die ihm obliegen-de Aufgabe unvoreingenommen und unparteiisch erfüllen werde.
3. Der aufgezeigte Verstoß gegen § 74 StPO führt in den verbleibenden Fällen (s.o. III.) zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögens-schaden entstanden ist, bestimmt sich auch in Fällen sogenannten [X.] grundsätzlich anhand der Differenz zwischen dem vereinbarten oder dem gezahlten Preis und dem nach allgemeinen Kriterien zu bestimmenden (Markt)Wert des [X.] (vgl. [X.], Urteil
vom 24. Februar 1983 -
1 StR 27
28
-
16
-
550/82, [X.] 1983, 313).
An einem Schaden fehlt es, soweit die Vermögens-minderung durch den wirtschaftlichen Wert des [X.] ausgeglichen wird.
Bei
der deshalb -
wie stets -
gebotenen Gesamtsaldierung ist jedoch auch der subjektive Wert des [X.] für den Verletzten zu berücksichtigen. Ist nach dem Urteil eines sachlichen Beurteilers eine (möglicherweise sogar objektiv gleichwertige) Gegenleistung
des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos, begründet dies einen Vermögensschaden in voller Höhe des zur Erlan-gung der Gegenleistung aufgewandten (sog. persönlicher Schadenseinschlag, st. Rspr. seit [X.], Beschluss vom 16. August 1961 -
4 [X.], [X.]St 16, 321; vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. Juni 2006 -
1 [X.], [X.], 407; [X.] in [X.], 11. Aufl., § 263 Rn. 178;
Cramer/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 121). Insofern kann als Schaden die gesamte Leistung des [X.] dann anzusehen sein,
wenn ein Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist ([X.], [X.] vom 28. Juni 1983 -
1 StR 576/82, [X.]St 32, 22;
Beschluss vom 14.
Juli
2010 -
1 [X.];
Fischer, StGB, 58.
Aufl., § 263 Rn. 127 mwN).

So verhält es sich hier, weil nach den Feststellungen der [X.] die verfahrensgegenständlichen Farbdiamanten von so geringer Qualität wa-ren, dass sie -
entgegen den Angaben der Angeklagten -
nicht zur Kapital-, Wert-
oder Geldanlage geeignet waren. Eine den von den Geschädigten ge-zahlten Kaufpreis erbringende Weiterverkaufsmöglichkeit bestand für derartige Diamanten nicht. Da die Anleger -
wie den Angeklagten bekannt war und was diese bewusst für ihre Täuschungshandlung ausnutzten -
ausschließlich aus 29
-
17
-
Gründen der möglichst gewinnbringenden Kapitalanlage Diamanten erwerben wollten, besteht aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch keine andere Verwendung, die den Kaufpreis aufwiegen könnte.
Ihre diesbezügliche Überzeugung stützt die [X.] -
insoweit rechtsfehlerfrei -
auf frühere Einlassungen der Angeklagten, die Angaben eines sachverständigen Zeugen und weiterer Zeugen sowie die schriftlichen Unterla-gen der Firmen [X.] und [X.], in denen die Diamanten als nicht zur Geldanla-hinAngaben des Sachverständigen P.

. Der [X.] kann daher ausschließen, dass die den Schuldspruch tragenden Erwägungen der [X.] auf den Angaben des Sachverständigen P.

beruhen. Sie sind rechtsfehlerfrei.
b) Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die [X.] legt -
zutreffend -
als strafzumessungsrelevanten [X.] die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und einem auch ohne Vorhandensein eines geregelten Marktes ermittelbaren objektiven Wert der Farbdiamanten zugrunde. Letzteren hat sie jedoch (als absoluten rständigen P.

des Sachverständigen P.

anderen als den von ihm dargelegten Bewertungsparametern und -ergebnissen nachvollziehbar habe erläutern können (UA S.
220 ff.). Damit stützt die [X.] ihre Strafzumessungserwägungen maßgeblich auf die Bewertung je-nes Sachverständigen, der begründeten Anlass zu Zweifeln an seiner Unbe-fangenheit hat aufkommen lassen. Dies betrifft auch die Fälle, in denen die a30
31
32
-
18
-
den Angeklagten bezahlten Einkaufspreis annimmt, den sie -
entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ([X.]) -
für eher hoch ansieht. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben und die Sache unter Aufhebung der dies-bezüglichen Feststellungen an das [X.] zurückzuverweisen.
Zur Bestimmung der für die Strafzumessung bestimmenden Höhe des dem Geschädigten tatsächlich verbleibenden Schadens als verschuldete Aus-wirkung der Tat (§
46 Abs. 2 StGB) ist auch in Fällen eines subjektiven Scha-denseinschlags der in dem [X.] verkörperte Gegenwert zu berücksichti-gen, den der Geschädigte mit zumutbarem Einsatz realisieren kann (vgl. [X.], Beschluss
vom 21. Oktober 2008 -
3 [X.], [X.], 150; [X.], Urteil vom 7. März 2006 -
1 [X.], [X.]St 51, 10; [X.], Urteil vom 7. März 2006 -
1 [X.], [X.], 206; [X.], Beschluss
vom 6. September 2000 -
3 [X.], [X.]-RR 2001, 41; [X.], Beschluss vom 6. Juni 2000
-
1 [X.], [X.], 331). Normative Gesichtspunkte können zwar bei der Feststellung eines Schadens eine Rolle spielen, sie dürfen aber, soll der
Charakter des § 263 StGB als Vermögens-
und Erfolgsdelikt gewahrt bleiben, wirtschaftliche Überlegungen nicht verdrängen (vgl. für § 266 StGB: [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 -
2 BvR 2559/08 u.a., [X.]E
126, 170 Rn.
114). § 263 StGB schützt das Vermögen, nicht die [X.]. Dass hier ein Weiterverkauf unmöglich gewesen wäre oder mit im Einzelfall zumutbarem Aufwand keinerlei Veräußerungserlöse hätten erzielt werden [X.]] an

S. 235) nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen. Sollte sich der neue Tatrichter -
gegebenenfalls sachverständig beraten -
hiervon nicht überzeugen können, wird es einer Neubewertung der gegenständlichen Diamanten bedür-fen. Der neue Tatrichter ist dabei nicht gehalten, einen theoretisch maximal zu 33
-
19
-
erzielenden Veräußerungserlös anzunehmen, wenn dieser nur mit für den [X.] Anleger unzumutbarem Aufwand realisierbar wäre.
4. Die weitergehende Sachrüge und die weitergehenden Verfahrensrü-gen zeigen aus den vom [X.] aufgezeigten Gründen keinen die Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf inso-weit lediglich Folgendes:
a) Soweit die Revision rügt, dass bei der Verlesung der beiden -
zuge-lassenen -
[X.] entgegen § 243 Abs. 3 Satz
1 StPO einzelne Spalten oder Zeilen darin enthaltener Tabellen nicht verlesen wurden, diese vielmehr in ein vor dem Abschluss der Vernehmung der Angeklagten zur Sache durchge-führtes Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) gegeben wurden, bleibt ihr der Erfolg versagt.
Zwar sind die Regelungen über das Selbstleseverfahren auf die Verle-sung des Anklagesatzes nicht übertragbar ([X.], Beschluss vom 12. Januar 2011 -
GSSt
1/10, Rn.17, [X.], 297). Der [X.] kann aber ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht, da der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes nicht beeinträchtigt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 1999 -
1 [X.], [X.], 214). Durch die verlesenen Teile der [X.] waren die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten hinreichend umgrenzt; das [X.] der allgemeinen Schilderung der für alle Fälle gleichartigen Tatausfüh-rung ist hierzu ausreichend (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2011, 1 [X.], [X.]). Die Informationsfunktion gegenüber den Angeklagten und deren [X.] war gewahrt; diesen waren die Anklagen vollumfänglich zugestellt worden (§ 201 Abs.
1 Satz
1 StPO; vgl. [X.],
Beschluss vom 12. Januar 2011
-
GSSt 1/10, Rn.
25, aaO). Auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde
-
unbeschadet der Frage, wann andernfalls ein
Urteil hierauf beruhen könnte
-
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-
20
-
durch das Nichtverlesen einzelner, für das Verständnis der den Angeklagten zur Last liegenden Taten nicht erforderlicher oder
förderlicher Einzelheiten (Zer-tifikationsnummern, Herkunft der Diamanten, Einzelpreisaufschläge u. dgl.) nicht beeinträchtigt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2011 -
GSSt 1/10, Rn.
29/30, aaO). Es ist nach dem Verfahrensgang ferner nicht zu besorgen, einzelne Prozessbeteiligte -
insbesondere Schöffen -
könnten das hinsichtlich d-nete Selbstleseverfahren als Beweisaufnahme verstanden haben.
b) Die Rüge, mit der die Revision der
Angeklagten B.

einen Verstoß gegen §
257c Abs. 4 Satz
4, § 265 Abs. 2 StPO und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens deswegen geltend macht, weil die [X.] -
ohne darauf hinzuweisen -
einen außerhalb der Hauptverhandlung für den Fall des Ge-ständnisses gemachten Vorschlag einer Strafobergrenze erheblich überschrit-ten hat (Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten statt fünf Jahren und neun Monaten), dringt nicht durch.
§ 257c StPO ist schon deswegen nicht verletzt, weil eine Verständigung nicht zustande gekommen ist. Auch eines Hinweises gemäß oder entsprechend § 265 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht. Die Angeklagte hat (anders als in der [X.], Beschluss
vom 26. September 2001 -
1 [X.], zugrunde
liegenden Sachverhaltskonstellation) weder vor noch nach dem gerichtlichen Vorschlag ein Geständnis abgelegt. Eine Hinweispflicht mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich hier auch nicht daraus, dass zum [X.]punkt der Verständigungsbemühungen in einer vorangehenden, dann aber ausgesetzten Hauptverhandlung ein Teil der Beweisaufnahme (zu einem Teilkomplex) bereits durchgeführt war, dass der Vorsitzende den Inhalt des abgelehnten [X.] zu Beginn der Hauptverhandlung erneut verlas und dass die 37
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21
-
Verurteilung (nach Abtrennung und Teileinstellung) weniger Taten umfasst, als n-e-klagte konnte nicht darauf vertrauen, die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] werde sich -
abweichend zu § 261 StPO -
nach Durchführung der insgesamt erforderlichen Beweisaufnahme an dem für den Fall des [X.] genannten Strafrahmen orientieren und diesen um nicht mehr als eine bestimmte, gar mathematisch zu bestimmende Größe überschreiten. Es liegt auf der Hand, dass sich nach umfangreicher Beweiserhebung in einer langen Hauptverhandlung ein zunächst gewonnener Eindruck von Tat und Täter im Einzelfall entscheidend zum Vor-
oder zum Nachteil des Angeklagten verän-dern kann und demzufolge einem für den Fall eines Geständnisses vor oder zu Beginn einer Hauptverhandlung in den Raum gestellten Strafrahmen für die Strafzumessung nach langer streitiger Hauptverhandlung in der Regel keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2010 -
1 [X.], [X.], 139). [X.] (§
257c StPO) oder sonst Vertrauen be-gründende Zusagen (vgl. [X.], Urteil
vom 7. Juni 1989 -
2 [X.], [X.] 1989, 438 mit [X.]. Strate ebda.) können nur Bestand haben, wenn die daran geknüpften Voraussetzungen auch tatsächlich eintreten. Es ist fernliegend,

bestimmte Rechtsfolgen ableiten lassen sollten ([X.], Beschluss
vom 6. Okto-ber 2010 -
2 StR 354/10, [X.], 28).
c) Zu der von der Revision beanstandeten Behandlung von Beweisan-trägen, die Fragen der Bewertung der Diamanten, also den schon aus anderen Gründen aufzuhebenden Strafausspruch betreffen, merkt der [X.] an:
39
-
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-
Wird zum Beweis einer einem Sachverständigenbeweis zugänglichen Behauptung (hier zu Verkaufspreisen fantasiefarbiger Diamanten in [X.]) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, kann dieser [X.] nicht mit der Begründung

urückgewiesen werden, der im Antrag benannte Sachverständige sei für die erforderliche Begutachtung unge-eignet. Es obläge vielmehr (allein) dem Gericht, wenn der Beweisantrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen ist, selbst einen geeigneten Sachver-ständigen zu bestimmen (§
73 StPO; vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Januar 2003 -
1 [X.]). Ein derartiger Beweisantrag kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der zu begutachtende Gegenstand liege dem Sachverständigen nicht vor, sondern sei in amtlicher Verwahrung. Anders als in Fällen, in denen zur Gutachtenserstellung erforderliche Tatsachen nicht bekannt sind (hierzu [X.], Urteil
vom 14. Juni 1960 -
1 StR 73/60,
NJW 1960, 1582) oder nicht beschafft werden können ([X.], Urteil
vom 10. Juli 2003
-
3 [X.], [X.] 2003, 611), wären
hier die Vorlage der zu begutachten-den Diamanten an einen Sachverständigen und damit die Gutachtenserstellung ohne Weiteres möglich gewesen. Können einem Sachverständigen die zur Gutachtenserstellung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen unschwer vom erkennenden Gericht zur Verfügung gestellt werden, ist ein [X.] nicht völlig ungeeignet i.S.d.
§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Entsprechendes gilt für die Vorlage in amtlicher Verwahrung befindlicher Gegenstände an (sachverständige) Zeugen.
V.
Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Demgegenüber kann der [X.] (Berufsverbot, § 70 StGB) bestehen bleiben. Gegen die ihn tragenden Erwä-40
41
-
23
-
gungen (Missbrauch des Berufs zur Begehung einer Vielzahl erheblicher Straf-taten, Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, Verhältnismäßigkeit) ist rechtlich nichts zu erinnern (zum Ganzen vgl.
[X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28.
Aufl., § 70 Rn. 5 ff.). Sie würden durch einen möglichen Wegfall von drei Einzelstrafen und durch einen durch eine Neubewertung der Diamanten nicht ausschließbar geringeren Schuldumfang nicht entf[X.] (vgl. [X.], Urteil
vom 14. Juli 2000 -
3 StR 53/00).
Indes sind die Adhäsionsentscheidungen in Übereinstimmung mit den
-
den Adhäsionsklägern zur Kenntnis gebrachten (§ 406 Abs. 5 StPO)
-
Anträ-gen des [X.]s aufzuheben. Der [X.] sieht von einer Ent-scheidung über die auf Schadensersatz gerichteten (§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO) Adhäsionsanträge ab, weil diese auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Adhäsionskläger zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet sind (§
406 Abs. 1 Satz 4 StPO).
Es bedarf dazu keiner abschließenden Entscheidung, ob im Lichte des Rahmenbeschlusses 2001/220[X.] des Rates der Europäischen Union vom 15.
März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren ([X.]. [X.] S.
1) und nach der zum 1. September 2004 in [X.] getretenen Neufassung der Vorschriften über das Adhäsionsverfahren durch das [X.] ([X.] I 2004, S. 1354), mit der der Gesetzgeber die Durchführung des Adhä-sionsverfahrens zum Regelfall der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche er-klärt hat (vgl. auch [X.] NJW
2007, 1670, 1671 mwN), uneingeschränkt [X.] festzuhalten ist, dass einem Adhäsionsantrag die Eignung zur Erledigung im Strafverfahren fehlt, wenn zur Überprüfung der geltend gemachten [X.] komplizierte Rechtsfragen des internationalen Privatrechts zu entscheiden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2002 -
3 [X.], wistra 42
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-
24
-
2003, 151; [X.], [X.], 37; Grau/[X.]/[X.], [X.] 2010, 662; [X.], NJW 2011, 970). Denn die Anwendung dieses Rechts durch die [X.] begegnet vorliegend durchgreifenden Bedenken. Soweit die [X.] hinsichtlich der in [X.] bzw. in [X.] wohnhaften und geschäftsansässigen Adhäsionskläger, die dort von den von [X.] aus über die Firma [X.] agierenden Angeklagten kontaktiert wurden, zutreffend auf Art. 40 Abs. 1 EGBGB rekurriert, hat sie keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die zur Anwendung [X.] Rechts führen. Handlungsort i.S.d. Art.
40 Abs. 1 Satz
1 EGBGB ist der Ort, an dem eine unerlaubte Handlung ganz oder teilweise ausgeführt wird; Orte, an denen bloße Vorbereitungshand-lungen vorgenommen werden, sind kollisionsrechtlich irrelevant (siehe nur Jun-ker in [X.], 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 25 mwN). Die erforderli-chen weiteren Feststellungen und eine dann u.U. gebotene Ermittlung und An-wendung ausländischen Zivilrechts würde hier einen Abschluss des ohnehin bereits sehr lange andauernden Strafverfahrens erheblich verzögern (§
406 Abs. 1 Satz
5 StPO).
Nack

Hebenstreit Graf

Jäger Sander

Meta

1 StR 458/10

14.04.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 1 StR 458/10 (REWIS RS 2011, 7496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7496

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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