Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. 4 StR 595/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17083

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:190117B4STR595.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 595/16

vom
19. [X.]anuar
2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19.
[X.]anuar
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 5.
September 2016 mit den Fest-stellungen aufgehoben;
jedoch bleiben die Feststellungen zum
äußeren Geschehen bei den Taten vom 3.
September 2015 (Ziffer
II.
1 der Urteilsgründe) und den
Vorfällen vom 14.
[X.]uli 2015 und 19.
September 2015 (Ziffer
II.
2 der Ur-teilsgründe) aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Seine hiergegen eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.
1
-
3
-
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Der Beschuldigte befand sich in der [X.] vom 1.
Oktober 2009 bis zum 6.
[X.]anuar 2016 insgesamt 29-mal zur stationären Behandlung in einem psychi-atrischen Krankenhaus. Dabei wurde bei ihm eine hebephrene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert.
Am 3.
September 2015 gegen 16.35
Uhr überstieg der Beschuldigte in S.

an einem Mehrparteienwohnhaus die Brüstung eines Außenbalkons, der
sich auf Höhe des Erdgeschosses
befand,
und entwendete eine dort abgelegte Kunststofftasche, die mit leeren Pfandflaschen aus Glas und Kunststoff gefüllt war. Anschließend lief er torkelnd auf einem
Fußweg entlang und warf die Kunststofftasche über seine Schulter. Dabei verlor er mehrere Flaschen. Als ihm der Geschädigte [X.].

entgegenkam, der mit einem elektrisch betriebenen
Rollstuhl auf dem Radweg fuhr, schlug er diesem die [X.]. Was
ihn hierzu bewog, konnte nicht festgestellt werden. Der [X.] erlitt durch den Schlag eine blutende Platzwunde am Kopf. Die daraufhin alarmierten Polizeibeamten trafen den Beschuldigten gegen 16.50
Uhr in einer Einfahrt auf dem Boden sitzend an. Als der Beschuldigte von dem [X.] B.

nach seinem Namen gefragt und aufgefordert wurde, sich auszu-

beleidigte er [X.] B.

und weitere Polizeibeamte, die in der Nähe standen.
Als [X.] B.

dem Be-
schuldigten daraufhin ankündigte, dass er ihn nun nach Ausweisdokumenten durchsuchen werde, spuckte der Beschuldigte in seine Richtung, traf ihn jedoch nicht. In der
Folge drückte [X.] B.

den Kopf und den Oberkörper des Be-
schuldigten nach unten, um ein weiteres Spucken zu verhindern und eine 2
3
4
-
4
-
Durchsuchung zu ermöglichen. Der Beschuldigte versuchte,
sich aufzubäumen und sich durch gleichzeitiges Schlagen und Treten aus der Fixierung zu [X.]. Daraufhin wurden ihm die Arme auf dem Rücken gefesselt. Während der anschließenden Durchsuchung nach Ausweispapieren trat und schlug der Be-schuldigte aus sitzender Position um sich. Dass dabei einer der eingesetzten Polizeibeamten getroffen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Bei der [X.] in das Polizeifahrzeug versuchte der Beschuldigte nochmals,
[X.] B.

zu treten, ohne ihn zu treffen. Eine dem Beschuldigten um 18.17
Uhr entnom-mene Blutprobe wies eine Alkoholkonzentration von 1,73
Promille auf.
2.
Das [X.] hat den Schlag des Beschuldigten mit der gefüllten Kunststofftasche als gefährliche Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB und das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten als versuchte Körper-verletzung (§
223 Abs.
2, §
23 Abs.
1, §
22 StGB) und Widerstand gegen Voll-streckungsbeamte nach §
113 Abs.
1 StGB gewertet. Von der Verfolgung der Beleidigungen hat es nach §
154a Abs.
2 [X.] abgesehen. Die [X.] ist im [X.] an die Ausführungen des angehörten Sachverständigen davon ausgegangen, dass bei dem Beschuldigten eine hebephrene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege, die seine gesamte Persönlichkeit
-Grenzen sowie der [X.] auf und habe auch Defizite in Bezug auf moralisch-ethische Normvorstellungen. Darüber hinaus liege eine intellektuelle Grenzbegabung vor. Erschwerend komme eine anankastische und schizotype Persönlichkeitsstörung zum Tragen. Die Psychose habe sich bereits im jungen Erwachsenenalter entwickelt und sei

18). Zur Tatzeit seien die psychopathologischen Phänomene durch einen mittel-schweren Alkoholrausch verstärkt worden. Die Kombination all dieser Elemente 5
-
5
-
berechtige in der Summe zu der Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseins-störung (UA
19). Es sei davon auszugehen, dass bei dem Beschuldigten des-halb die Einsichts-
und die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen seien (UA
20). Von ihm seien infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschä-digt oder erheblich gefährdet werden. Die gefährliche Körperverletzung und die versuchte Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen [X.] seien zumindest der mittleren Kriminalität zuzurechnen.
II.
Die Anordnung der Unterbringung muss aufgehoben werden, weil die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und die daran anknüpfende [X.] revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht standhalten.
1.
Die Wertung des [X.], der Beschuldigte habe an einer [X.] Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sowie an einer anan-kastischen und einer schizotypen Persönlichkeitsstörung gelitten, ist nicht aus-reichend belegt.
a)
Beschränkt
sich das Tatgericht

wie hier

darauf, der Beurteilung
eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit zu folgen, muss es die hierfür wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wieder-geben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist ([X.], Urteil vom 23.
November 2016

2
StR 108/16, Rn.
8; Beschluss vom 28.
[X.]anuar 2016

3
StR
521/15, [X.], 135; Beschluss vom 30.
[X.]uli 2013

4
StR
275/13, [X.], 36, 37
mwN).

6
7
8
-
6
-
b)
Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die [X.] gibt da-rin lediglich die Diagnosen des Sachverständigen wieder. Welche Anknüpfungs-
und Befundtatsachen der Sachverständige seinen Diagnosen
zugrunde gelegt hat, wird nicht mitgeteilt. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte vielfach in psychiatrischen Krankenhäusern zur Behandlung befand und ihm dort die Di-agnose einer hebephrenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis ge-stellt wurde, deutet zwar auf eine gravierende Erkrankung in diesem Bereich hin, vermag aber eine konkrete Darlegung des Krankheitsbildes nicht zu erset-

s-e-ein

4 und 18) habe, fehlt es an einer nach-vollziehbaren Darstellung der in Bezug genommenen Vorfälle und deren Beleg.
2.
Die Urteilsgründe lassen auch nicht deutlich werden, dass der die An-nahme von Schuldunfähigkeit begründende Zustand auf einem länger [X.] Defekt beruht.
a)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §
63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der [X.] bei der Begehung der [X.] aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (vgl. [X.], Urteil vom 17.
[X.]uni 2015

2
StR 358/14, [X.]R StGB §
63 Zustand
44; Beschluss vom 16.
[X.]anuar 2013

4
StR
520/12, [X.], 141, 142; Beschluss vom 12. November 2004

2
StR 367/04, [X.]St 49, 347, 351
mwN).
Grundsätzlich verbietet sich daher die Un-9
10
11
-
7
-
terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn
der Ausschluss oder die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen solchen, länger andauernden Defekt, sondern erst durch aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere Alkohol, herbeigeführt worden ist.
In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach §
63 StGB aber ausnahms-weise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberemp-findlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet
oder aufgrund eines psy-chischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§
20, 21 StGB
gleichsteht (vgl. [X.], Beschluss
vom 22.
November 2006

2
StR
430/06, [X.], 73; Urteil
vom 8.
[X.]anuar 1999

2
StR
430/98, [X.]St 44, 338, 339 mwN).
Ein Zustand im Sinne des §
63 StGB
liegt aber

ent-sprechend obiger Rechtsprechung

auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer [X.] oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beein-trächtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
[X.]uni 2016

4
StR
161/16, Rn.
11; Urteil
vom 29.
Sep-tember 2015

1
StR
287/15, N[X.]W 2016, 341
f., Beschluss vom 1.
April 2014

2
StR
602/13, [X.], 207 [Ls.],
jew. mwN),
wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 1999

2 [X.], [X.]St 44, 369, 374).
b)
Das landgerichtliche Urteil enthält hierzu keine ausreichenden Fest-stellungen. Die [X.] geht

wiederum dem Sachverständigen folgend

davon aus, dass bei dem Beschuldigten bei der Begehung der [X.] eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Hierzu habe auch der festgestellte mittelschwere Rausch beigetragen. Eine durch einen Rausch mit-12
-
8
-
verursachte tiefgreifende Bewusstseinsstörung ist aber in der Regel kein Zu-stand von längerer Dauer. Zur Einordnung der zeitstabilen Defekte (hebephrene Schizophrenie, anankastische und schizotype Persönlichkeitsstörung) unter ein Eingangsmerkmal der §§
20, 21 StGB (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 14.
[X.]uli 2010

2
StR
278/10, Rn.
5 [hebephrene Schizophrenie als krankhafte seeli-sche Störung im Sinne von §
20 StGB]), zu deren Auswirkung auf die [X.] unabhängig von der akuten Alkoholisierung
(vgl. [X.], Beschluss vom 30.
[X.]uli 1991

3
StR
69/91, [X.], 527, 528;
Beschluss vom 12.
Novem-ber 2004

2
StR
367/04, [X.]St 49, 347, 352), zu eventuellen Interdependen-zen und zu einer möglichen Alkoholsucht des Angeklagten verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
3.
Auch die Gefährlichkeitsprognose genügt nicht den gesetzlichen An-forderungen.
a)
Die für eine Unterbringung nach §
63 StGB
erforderliche Gefährlich-keitsprognose
ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zu-kunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. [X.], Beschluss
vom 15.
[X.]uli 2015

4
StR
277/15, [X.], 77 [Ls];
Urteil vom 10.
Dezember 2014

2
StR
170/14, [X.], 72, 73 mwN).
b)
Eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher Straftaten wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die [X.] auch insoweit gefolgt ist, werde der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut straf-fällig werden, unter Umständen auch erheblich. Bei [X.] sei mit erheblichen Straftaten zu rechnen, etwa mit Taten vergleichbar der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten [X.].

. Diesen Darlegungen
13
14
15
-
9
-
lässt sich nicht entnehmen, unter welchen Bedingungen mit derartigen [X.] zu
rechnen und wie groß die Gefahr einer Wiederholung in der Zukunft ist. Soweit die [X.] abschließend ausführt, dass für eine hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit spreche,
dass dem Übergriff auf den [X.] [X.].

kein Streit vorausgegangen und auch ein sonstiger Anlass für
diese Tat nicht erkennbar sei,
fehlt dafür jeglicher Beleg. Schließlich hätte die [X.] auch in ihre Erwägungen einbeziehen müssen, dass der Beschul-digte, als er am 14.
[X.]uli 2015
bei einem Ladendiebstahl gestellt wurde, zwar einen Fluchtversuch unternahm, dabei und danach
aber keine Gewalt mehr anwandte.
4.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den
rechtswidrigen [X.] vom 3.
September 2015 (äußeres Tatgeschehen) und den Vorfällen vom 14.
[X.]uli 2015 und 19.
September 2015 (objektives Geschehen) können [X.] bleiben. Ergänzende,
hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich.
Es ist nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhand-lung weitere Feststellungen getroffen werden, die die Einweisung des Ange-klagten in eine psychiatrische Anstalt gemäß §
63 StGB rechtfertigen.
5.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf das Folgen-de hin:
a)
Nach der gesetzlichen Konzeption kann die Anwendung des §
20 StGB nicht auf beide Alternativen gestützt werden. Erst
wenn sich ergeben hat, dass der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war, kann sich die Frage nach seiner Steuerungsfähigkeit stellen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
[X.]anuar 2006

2
StR
394/05, [X.], 167, 168; [X.], 3.
Aufl., §
20 Rn.
27 mwN).
16
17
18
-
10
-
b)
Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2011

4
StR
635/10, [X.], 202).
Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis ge-langen, dass von dem Beschuldigten in Zukunft (auch) Taten vergleichbar der [X.] zum Nachteil der eingesetzten Polizeibeamten zu erwarten sind, wird er bei deren Gewichtung in den Blick zu nehmen haben, dass Angriffe gegen Personen, die professionell mit derartigen Konfliktsituationen umgehen, dafür entsprechend geschult sind und in der konkreten Situation über besondere Hilfs-
und Schutzmittel verfügen, möglicherweise weniger gefährlich sind. Bei der Beurteilung der versuchten Körperverletzung wird zu bedenken sein, dass wenig erfolgversprechend angelegte und deshalb leicht zu vereitelnde Versu-che nur eine eingeschränkte Bedrohung für die betroffenen Rechtsgüter darstel-len (vgl. [X.], Urteil
vom 11.
August 2011

4
StR
267/11, Rn.
20).
Sost-Scheible
Franke
Bender

Quentin
Feilcke
19

Meta

4 StR 595/16

19.01.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. 4 StR 595/16 (REWIS RS 2017, 17083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17083

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 595/16 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsverfahren: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei psychischer Erkrankung und hinzutretendem Alkoholgenuss


1 StR 116/18 (Bundesgerichtshof)


1 StR 116/18 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an eine widerspruchsfreie Darlegung der Schuldfähigkeitsbeurteilung


4 StR 115/20 (Bundesgerichtshof)

Unterbringungsanordnung im Sicherungsverfahren: Mehrstufige Prüfung von Schuldausschließungs- und Schuldminderungsgründen vor einer Unterbringung in einem psychiatrischen …


3 StR 171/14 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsverfahren: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose und die Begründung der zur Bewährung ausgesetzten Anordnung der Unterbringung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 595/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.