Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. 5 StR 411/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 518

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Nachschlagewerk: ja [X.]: ja Veröffentlichung: ja

StGB § 64

Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei "Spielsucht".

[X.], Urteil vom 25. November 2004

- 5 StR 411/04

[X.] -

5 StR 411/04
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 25. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. No-vember 2004, an der teilgenommen haben:

[X.] [X.]
als Vorsitzender,
[X.] [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause

als beisitzende [X.],
Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2004 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. [X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in dreizehn Fällen, versuchten Betruges in vier Fällen und Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den [X.] beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-desanwalt vertreten und mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg. [X.]
Nach den Feststellungen des [X.] betrog der Angeklagte im Frühjahr 2003 eine Vielzahl älterer, teils hochbetagter alleinstehender Frauen um ihr Erspartes. Er spiegelte [X.] überwiegend erfolgreich [X.] den Geschädigten - 4 - vor, er käme von einem Rentenversicherungsträger, ähnlichen öffentlichen Stellen oder einer Bank und könnte ihnen zu höherer Rente oder sonstigen finanziellen Vorteilen verhelfen. Dafür müßten sie ihm lediglich ihr vorhande-nes Bargeld aushändigen, es gemeinsam mit ihm bei der Bank abheben oder ihm die EC-Karte nebst Geheimnummer überlassen. Im ersten Fall der Tat-serie suchte er eine 82jährige Frau auf, die bereits 1998 Opfer einer Straftat des Angeklagten geworden war, und gab sich als Rechtsanwalt aus, der ihr das damals erbeutete Geld in Höhe von 30.000 DM zurückbringen wolle, wo-für sie lediglich Rechtsanwaltsgebühren von über 1.000 Euro an ihn zu [X.] hätte. Von den gutgläubigen und teils infolge ihres hohen Alters verwirr-ten Geschädigten erlangte der Angeklagte auf diese Weise Beträge [X.] und 15.000 Euro, insgesamt 35.600 Euro.
Am Beginn dieser Tatserie war der Angeklagte nach Verbüßung einer über vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen Betruges und anderer Delikte zwecks Entlassungsvorbereitung im Freigang. Schon zuvor war er immer wieder wegen Betrugs- und Diebstahlstaten zu jahrelangen Freiheitsstrafen verurteilt worden; zwischen 1980 und 2003 befand er sich deshalb insgesamt ca. 21 Jahre in Haft.
Die [X.] hat [X.] gestützt lediglich auf die Angaben des Ange-klagten in der Hauptverhandlung und gegenüber den ihn begutachtenden Sachverständigen [X.] festgestellt, daß der Angeklagte schon als Heranwach-sender dem Glücksspiel zugewandt gewesen sei, bis dieses zur Leidenschaft und schließlich zur Sucht geworden sei. Sein ganzes Leben habe sich [X.] auch in Haft [X.] stets nur um das Spielen und die Beschaffung der hierfür notwendigen finanziellen Mittel gedreht. Die Spielleidenschaft sei auch Ursa-che der von ihm begangenen Straftaten gewesen. Jahrelang habe er seine wahre Situation verschwiegen und erstmals in dem letzten Strafverfahren im Jahr 1999 vorsichtige Andeutungen hierzu gemacht, weshalb es auch bis-lang zu keiner therapeutischen Behandlung gekommen sei. Bei den Taten im Frühjahr 2003 habe er stets unter dem Druck gehandelt, Geld für das Spielen - 5 - zu erlangen; sein gesamter Alltag sei auf das Spielen und die Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel eingeengt gewesen. Er weise im gleichen Maß den Hang zum Spielen auf wie ein alkohol- oder drogenabhängiger Mensch den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
Das [X.] hat zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Ange-klagten und der Voraussetzungen einer Maßregelanordnung zwei psychiatri-sche Sachverständige herangezogen. Der eine Sachverständige hat bei dem Angeklagten eine mit durchgängiger Verantwortungslosigkeit einhergehende dissoziale Persönlichkeitsstörung als Grundlage seines pathologischen Spie-lens diagnostiziert; beides zusammen erreiche den Schweregrad einer —schweren seelischen Abartigkeitfi, weshalb eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden kön-ne. Der andere Sachverständige, dem die [X.] im Ergebnis gefolgt ist, sieht in der Abhängigkeit vom Glücksspiel die für das delinquente Ver[X.] ursächliche primäre Störung; in Verbindung mit den dadurch bedingten negativen Persönlichkeitsveränderungen stelle dies eine —schwere andere seelische Abartigkeitfi dar, aufgrund derer eine erhebliche Verminderung s[X.] Steuerungsfähigkeit bei allen Taten als sicher angenommen werden müsse.
Das [X.] ist demnach davon ausgegangen, daß die Steue-rungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Spielsucht bei Tatbegehung jeweils erheblich eingeschränkt gewesen sei, und hat aus diesem Grund trotz Annahme des [X.] einer gewerbsmäßigen Begehung keine [X.] schweren Fälle des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB angenom-men. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat es mit der Erwägung begründet, bei dem Angeklagten lägen zwar die Vorausset-zungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB vor. Da er über seine Sucht hinaus aber kein weiteres [X.] aufweise und diese in der Entziehungsanstalt erfolgreich behandelt - 6 - werden könne, sei nach § 72 Abs. 1 StGB die den Angeklagten am [X.] belastende Maßregel anzuordnen. I[X.] Die Ausführungen des [X.] zum Rechtsfolgenausspruch [X.] revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Der [X.] kann nicht bestehen bleiben.

a) Einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt steht entgegen, daß diese Maßregel nach dem Wortlaut des § 64 StGB nur dann Anwendung [X.], wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere be-rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies hat das [X.] bei dem Angeklagten nicht festgestellt. Eine analoge Anwendung des § 64 StGB auf den Fall der —[X.] kommt mangels planwidriger [X.] nicht in Betracht. Für eine Planwidrigkeit sprechen weder Wortlaut noch Systematik der Norm, dagegen zudem historische Argumente: Der Ge-setzgeber hat bei Einführung der Vorgängernorm des heutigen § 64 StGB durch das [X.] in weiten Teilen noch aus langjährigen Reformbemühungen der [X.] hervorgegangene (vgl. [X.] NJW 2004, 3350, 3353) [X.] Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über die Maßregeln der Si-cherung und Besserung vom 24. November 1933 ([X.] 995) nach der amt-lichen Begründung den Fall des straffälligen Spielers bedacht und die Anord-nung besonderer Maßregeln für ihn abgelehnt (vgl. [X.] Nr. 277 vom 27. November 1933 Erste Beilage S. 3). Die Neufassung des § 64 StGB durch das [X.] vom 4. Juli 1969 ([X.] 717; vgl. Begründung in BT-Drucks. V/4095 S. 26 f.) gibt [X.] nicht an[X.] als die seitherigen [X.] zur Änderung des [X.] (vgl. zuletzt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 19. Mai 2004) [X.] keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung des Willens des Gesetzgebers. - 7 - b) Verfassungsrechtliche Erwägungen drängen ebenfalls nicht zu [X.] erweiterten Anwendung des § 64 StGB auf nicht stoffgebundene —[X.] wie die —[X.]. Die Entscheidung des Gesetzgebers, aus der [X.] psychischer Fehlentwicklungen lediglich den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zur Voraussetzung einer Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt auszuwählen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. [X.], Beschluß vom 7. September 1993 [X.] 1 StR 536/93). Auch der [X.] (vgl. § 62 StGB), der im Maßregelrecht eine spezielle Aus-prägung im Subsidiaritätsprinzip des § 72 Abs. 1 StGB gefunden hat (vgl. [X.] in [X.]. § 72 Rdn. 16), erfordert keine über den Wortlaut hinausgehende Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 64 StGB.
Sofern eine Maßregel nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, sind Fehlentwicklungen der Persönlichkeit im Strafvollzug im Rahmen der [X.] um ein Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 Satz 1 [X.]) mit den im Strafvollzug zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. §§ 6 ff. [X.], insbe-sondere §§ 7 und 9 [X.]) zu behandeln. Hierzu bedarf es indes der Mit-wirkung des Gefangenen (§ 4 Abs. 1 [X.]), woran es nach den Feststel-lungen des [X.] bei dem Angeklagten in der Vergangenheit schon insoweit gemangelt hat, als er in den letzten zwanzig Jahren im Strafvollzug seine —[X.] stets verheimlicht und nie um Hilfe zu deren Behandlung gebeten haben will. Der [X.] verkennt dabei nicht das grundsätzlich nach-vollziehbare kriminalpolitische Anliegen des [X.], wonach zur Ver-hinderung weiterer Straftaten solche Täter einer möglichst optimalen Be-handlung zugeführt werden sollen, deren delinquentes Verhalten ähnlich wie bei der Alkohol- oder Drogensucht vornehmlich auf einer der Therapie grundsätzlich zugänglichen Zwangsstörung beruht.
2. Der [X.] sieht Anlaß, die in diesem Zusammenhang [X.] und damit auch zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB [X.] getroffenen Feststellungen aufzuheben. - 8 - a) —Pathologisches Spielenfi oder —[X.] stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar ([X.] NStZ 2004, 31; [X.]R StGB § 21 seelische Abartigkeit 8 mit [X.]. [X.] 1989, 380; vgl. aus [X.] und kriminologi-scher Sicht hierzu [X.] in Festschrift für [X.] 1981 S. 189; [X.] ebd. S. 361, 367 ff.; [X.] 1988, 213; [X.]/[X.] [X.], 464; Rasch [X.], 126, 129 f.; [X.]., [X.]. S. 283 f.; [X.] [X.] 191, 65; [X.]. [X.] 1992, 661; [X.] 1993, 469; [X.] NStZ 1996, 335; vgl. zu Diagnosekriterien: [X.] F63.0; [X.] 312.31). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine —[X.] gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (vgl. [X.] NStZ 2004, 31; [X.]R StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17; ferner auch [X.] NStZ 1999, 448, 449; 1994, 501; [X.], 241). Nur wenn die —[X.] zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der [X.] bei [X.] unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (vgl. [X.] aaO).

b) Zwar hat das [X.] vorliegend solche Persönlichkeitsverän-derungen angenommen; diese Annahme findet angesichts der hohen Vor-aussetzungen für das Vorliegen einer die Steuerungsfähigkeit erheblich [X.] —[X.] aber keine ausreichende Grundlage. Die [X.] zu einer solchen [X.] in Dauer und Intensität ganz ungewöhnlich tiefgreifenden [X.] Spielsucht, die den Angeklagten von frühester Jugendzeit bis heute trotz jahrzehntelanger Haftzeit umfassend beherrscht haben soll, hat die [X.] allein auf die Angaben des wegen Betruges vielfach vorbe-straften Angeklagten gegenüber den Sachverständigen und in der [X.] gestützt. Diese Feststellungen werden jedoch nicht durch objektive Umstände oder Bekundungen Dritter bestätigt, sondern nur von den [X.] aller-- 9 - dings nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogenen [X.] Sachver-ständigen als in sich realistisch angesehen.
Einlassungen eines Angeklagten, für die es keine Beweise gibt, sind indes nicht ohne weiteres ungeprüft hinzunehmen. An die Bewertung einer entlastenden Einlassung des Angeklagten sind vielmehr grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweis-mittel. Der Tatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergeb-nisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden ([X.]St 34, 29, 34; [X.]R StPO § 261 Einlassung 6). Die Feststellung der Anknüpfungstatsachen für die Beurtei-lung einer —[X.] obliegt ebenfalls dem Tatrichter, nicht dem Sachver-ständigen (vgl. [X.], Urteil vom 21. August 2003 [X.] 3 StR 234/03).
Die [X.] lassen eine solche umfassende Würdigung der Einlassung des Angeklagten zu seiner Spielsucht vermissen. Eine Aus-einan[X.]etzung mit Umständen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Einlas-sung sprechen, war aber angesichts der besonderen Umstände des vorlie-genden Falls notwendig. Hierzu zählen etwa die ungewöhnlich erscheinende Suchtentwicklung trotz jahrzehntelangen Strafvollzuges und die festgestellte besondere —Begabungfi des Angeklagten, —verschiedensten Menschen – Sachverhalte vorzutäuschen, die ihn hilfsbedürftig erscheinen ließenfi.
3. Die Einzelstrafen, die unter der [X.] nunmehr neu zu prüfenden [X.] Vor-aussetzung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit für sich gesehen un-bedenklich gebildet sind, haben demnach ebenfalls keinen Bestand. Ein Ausschluß der Steuerungsfähigkeit scheidet nach den Feststellungen zum planvollen Vorgehen des Angeklagten sowie nach übereinstimmender [X.] beider Sachverständiger hingegen aus.
4. Der neue Tatrichter wird nicht nur die Einlassung des Angeklagten zu seiner Spielsucht kritisch zu hinterfragen haben, sondern auch [X.] sachver-- 10 - ständig beraten und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem zwi-schenzeitlichen Aufenthalt des Angeklagten im Maßregelvollzug [X.] erneut prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus (vgl. hierzu bei —[X.] auch [X.] NStZ 2004, 31; [X.], Urteil vom 27. April 1993 [X.] 1 StR 838/92; [X.], Beschluß vom 4. Juli 2002 [X.] 4 StR 192/02) oder in der Sicherungsverwahrung (vgl. hierzu bei —[X.] auch [X.] NStZ 2004, 438) vorliegen.
[X.] [X.] Gerhardt Raum Brause

Meta

5 StR 411/04

25.11.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. 5 StR 411/04 (REWIS RS 2004, 518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 518

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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