Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZR 142/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4628

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 142/04 vom 22. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 22. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 76.693,78 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung wegen Außer-achtlassung des Vortrages, die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung des [X.] sei durch Einzahlung der stillen Einlage des [X.] erfüllt worden, liegt nicht vor. Der Beklagte hat erstinstanzlich zur Frage, auf welche Weise der nach dem [X.]erbeschluss vom 8. Juli 1993 zu [X.] - 3 - tende Kapitalerhöhungsbetrag der [X.] zugeführt wurde, keinen [X.] gehalten. Die im Voraus erbrachten Zahlungen des [X.] vom 19. Mai, 17. Juni und vom 1. Juli 1993 könnten allenfalls dann als wirksame Erfüllung in Betracht kommen, wenn der eingezahlte Betrag am 8. Juli 1993 noch unge-schmälert im Vermögen der [X.] vorhanden gewesen wäre ([X.], Urt. v. 15. März 2004 - [X.], [X.], 849). Dies hat der Beklagte selbst nicht dargelegt. Dem Vortrag des [X.], seine Zahlungen seien auf ein debi-torisches Konto der [X.] erfolgt, ist der Beklagte nicht entgegengetre-ten. Er hat vielmehr eingeräumt, die Lage der [X.] sei im Mai 1993 "be-reits außerordentlich beengt" gewesen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unterlag die Stammeinlageforderung der [X.] nicht einem Konkurs-/Insolvenz-beschlag. Das Konkursverfahren über das Vermögen der [X.] wurde durch Beschluss vom 28. Juni 1999 aufgehoben. Die auf Antrag des [X.] am 13. Februar 2002 vom Registergericht angeordnete [X.] beruhte auf § 66 Abs. 5 GmbHG und kann demnach nicht als Nachtragsvertei-lung gemäß § 166 KO, § 203 [X.] angesehen werden. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.]Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.07.2003 - 2 O 314/03 - [X.], Entscheidung vom 07.06.2004 - 5 U 169/03 -

Meta

IX ZR 142/04

22.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZR 142/04 (REWIS RS 2007, 4628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4628

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