Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 4 BN 22/11

4. Senat | REWIS RS 2011, 4593

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Gegenstand

Nachbarsinteressen als Abwägungsmaterial bei Nutzungsänderung


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis verneint, weil die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch den [X.]ebauungsplan Nr. 28 "An der [X.]" der Antragsgegnerin oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der [X.] durch den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr auf der privaten Anliegerstraße, die auf einer Länge von ca. 45 m am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführen solle, sei geringfügig und gehöre deshalb nicht zum Abwägungsmaterial. Unter diesen Umständen komme der drittschützende Charakter des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 [X.]auG[X.]) der Antragstellerin nicht zugute. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin resultiere auch nicht etwa daraus, dass die Straße ohne Einhaltung der gebotenen Abstandsfläche an ihrem Grundstück vorbeigeführt werden solle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn - wie hier nicht - der privaten Verkehrsfläche eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 8 H[X.]O zukomme.

4

a) Die zahlreichen Fragen, die die Antragstellerin zur Frage der Antragsbefugnis wegen einer zu erwartenden Lärmbelastung aufwirft, rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Auf sie lässt sich in gebündelter Form bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde antworten.

5

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) für ein Normenkontrollverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] enthaltene Abwägungsgebot folgen (Urteil vom 24. September 1998 - [X.]VerwG 4 CN 2.98 - [X.]VerwGE 107, 215 <220>). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten [X.]elange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. [X.] ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten [X.]elang berufen kann (Urteil vom 30. April 2004 - [X.]VerwG 4 CN 1.03 - [X.] Nr. 51 S. 217). Allerdings ist nicht jeder private [X.]elang für die Abwägung erheblich. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s (seit dem [X.]eschluss vom 9. November 1979 - [X.]VerwG 4 N 1.78, 2. - 4.79 - [X.]VerwGE 59, 87 <103>; zuletzt [X.]eschluss vom 8. Juni 2011 - [X.]VerwG 4 [X.] -) u.a. alle Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind.

6

Auch das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher [X.]elang, wenn es über die [X.]agatellgrenze hinaus betroffen wird (Urteil vom 21. Oktober 1999 - [X.]VerwG 4 CN 1.98 - [X.] Nr. 51 S. 275; [X.]eschluss vom 24. Mai 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 16.07 und 4 VR 1.07 - [X.] f.). Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln ([X.], NVwZ 1985, 309 <312>), sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen ([X.]eschluss vom 19. Februar 1992 - [X.]VerwG 4 N[X.] 11.91 - [X.] 54 Nr. 41 [X.]). Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ([X.]eschluss vom 21. Dezember 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 44.10 - juris Rn. 9).

7

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Interesse des Planbetroffenen am Schutz vor [X.] "jedenfalls dann und unabhängig weiterer tatrichterlicher Feststellungen" als im Sinne der Antragsbefugnis abwägungsbeachtlich und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründend qualifiziert werden muss, wenn der Lärm durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche erstmals hervorgerufen wird ([X.]eschwerdebegründung S. 4 , [X.], 16). Es lässt sich bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde feststellen, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Führt ein [X.]ebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher - hier: bislang Grünfläche, künftig Verkehrsfläche -, so gehören die Interessen des [X.]etroffenen an der [X.]eibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial ([X.]eschluss vom 7. Januar 1993 - [X.]VerwG 4 N[X.] 42.92 - [X.] 55 Nr. 29 S. 76). Auch in diesem Fall ergeben sich [X.]eschränkungen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. [X.]eschluss vom 20. August 1992 - [X.]VerwG 4 N[X.] 3.92 - [X.] 54 Nr. 21 S. 74).

8

Die Antragstellerin meint ferner, dass ohne Feststellung, welche Immissionsrichtwerte gelten, und eine Prognose, ob die Werte nach Verwirklichung des umstrittenen Vorhabens eingehalten werden, die Abwägungsrelevanz einer zu erwartenden [X.] und somit auch die Antragsbefugnis nicht verneint werden dürfe ([X.]eschwerdebegründung S. 2 , [X.]). Diese Ansicht ist ebenfalls nicht richtig. Setzt ein [X.]ebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-[X.]ewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine [X.]elästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Davon haben sich der [X.] im Urteil vom 21. Oktober 1999 - [X.]VerwG 4 CN 1.98 - (a.a.[X.] 273 f.) und im [X.] daran das [X.] (Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a [X.]/[X.] - juris Rn. 66) leiten lassen. Auch das Normenkontrollgericht vertritt diesen Standpunkt. Es hat eine Ermittlung der konkret zu erwartenden Immissionswerte für entbehrlich gehalten, weil auf der Zufahrt zum neuen [X.]augebiet voraussichtlich 60 Kfz-[X.]ewegungen pro Tag stattfänden und dies auch in einer eher ruhigen Wohnlage nicht mehr als geringfügig sei ([X.]). Der [X.] sieht keinen Anlass, den rechtlichen Ansatz einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Ob die Rechtsanwendung der Vorinstanz im konkreten Einzelfall zu überzeugen vermag, ist keine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung.

9

Die Antragstellerin möchte wissen, ob das Interesse, von Lärm durch einen neu anzulegenden Verkehrsweg verschont zu werden, jedenfalls dann abwägungserheblich ist, wenn die planende Gemeinde es selbst als abwägungserheblich behandelt hat ([X.]eschwerdebegründung S. 3 , [X.]). Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sich dem Normenkontrollurteil nicht entnehmen lässt, dass eine solche Fallgestaltung vorliegt. Die Prüfung, ob sich aus der von der Antragstellerin in [X.]ezug genommenen [X.]egründung des [X.]ebauungsplans ([X.]eschwerdebegründung [X.]) ergibt, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung ihrer [X.] als abwägungserheblich angesehen hat, ist dem [X.] als Revisionsgericht verwehrt. Die Auslegung der [X.]egründung des [X.]ebauungsplans ist keine Rechts-, sondern Tatfrage und wäre deshalb von der Vorinstanz nachzuholen. Nach der Rechtsprechung des [X.] scheidet die Zulassung der Revision indes aus, wenn ein [X.]erufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. [X.]eschlüsse vom 28. Dezember 1998 - [X.]VerwG 9 [X.] - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - [X.]VerwG 4 [X.] 66.05 - Zf[X.]R 2006, 159).

Die Frage, ob die 16. [X.]ImSchV auch zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche gilt, die von einer Privatstraße ausgehen ([X.]eschwerdebegründung S. 2 , S. 18), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis nicht mit der [X.]egründung verneint, die Lärmschutzbelange der Antragstellerin seien nicht abwägungsrelevant, weil an der Stichstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. [X.]ImSchV eingehalten würden.

Die Frage, ob es gerechtfertigt ist, im Rahmen der Abwägung der Lärmproblematik und der Prognose des durch die [X.]ebauungsplanung entstehenden Verkehrslärms bestimmte nach den Festsetzungen des [X.]ebauungsplans zulässige Nutzungen unberücksichtigt zu lassen ([X.]eschwerdebegründung S. 4 ), führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. In der [X.]eschwerdebegründung finden sich keine Ausführungen dazu, warum die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Insofern entspricht die [X.]eschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der [X.] "darzulegen" ist. Die Antragstellerin beschränkt sich darauf, die Rechtsausführungen des angefochtenen [X.]eschlusses ([X.]A [X.] f.) in Frageform zu kleiden. Das genügt dem [X.] nicht (vgl. [X.]eschluss vom 10. November 1992 - [X.]VerwG 2 [X.] 137.92 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6).

b) Die Frage, ob im [X.]ebauungsplan Verkehrsflächen als Privatstraße (Anliegerstraße) in einem [X.]ereich festgesetzt werden dürfen, der an ein außerhalb des [X.] liegendes Grundstück angrenzt und nach [X.]auordnungsrecht als sog. Abstandsfläche von baulichen Anlagen freizuhalten ist, und sich die Antragsbefugnis aus einer Verletzung des Abstandsgebots ergibt ([X.]eschwerdebegründung S. 4 , S. 19 f.), würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn der Verwaltungsgerichtshof hat in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) entschieden, dass mit der Straße von der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin kein Abstand einzuhalten ist ([X.]A [X.]).

c) Die übrigen Fragen lösen die Zulassung der Revision nicht aus, weil sie entweder die vom [X.] behandelten Fragen mit anderen Formulierungen wiederholen oder den erforderlichen Grad an Konkretisierung nicht aufweisen oder nicht entscheidungserheblich sind.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht ermittelt, sondern ohne Klärung des Sachverhalts fälschlich unterstellt, dass das Grundstück der Antragstellerin vom ausgewiesenen [X.] durch eine Mauer getrennt werde ([X.]eschwerdebegründung S. 20), führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der angefochtene [X.]eschluss auf dem behaupteten Verfahrensfehler - sein Vorliegen unterstellt - nicht beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung maßgeblich mit der geringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegungen begründet ([X.]). Die Erwägung, dass das Wohnhaus der Antragstellerin durch eine im Mittel ca. 1,50 m hohe Mauer zur vorgesehenen Erschließungsstraße abgeschirmt werde und die Lärmbelastung dadurch entsprechend abgemildert würden ([X.]A [X.]), ist nicht entscheidungstragend. Auch wenn es die Mauer nicht geben sollte, wäre der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Lärmbelastung unterhalb der [X.]agatellgrenze bleibt.

b) Unbegründet ist auch der Vorwurf der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er ihr nicht die Gelegenheit gegeben habe, "die Problematik der über den Wohnbau hinausgehenden Nutzung näher darzulegen" ([X.]eschwerdebegründung S. 20). Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2011 die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen erheblich oder geringfügig seien, nicht danach zu beantworten sei, wie der Investor das [X.]augebiet tatsächlich nutzen wolle, sondern dass es auf die nach der [X.]aunutzungsverordnung zulässige Nutzung ankomme. Darauf ist der Verwaltungsgerichtshof eingegangen ([X.]A S. [X.]A [X.] f.). Dass er sich der Auffassung der Antragstellerin nicht angeschlossen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12. April 1983 - 2 [X.]vR 678/81 u.a. - [X.]VerfGE 64, 1 <12>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 [X.]vL 51/86 u.a. - [X.]VerfGE 87, 1 <33>).

c) Schließlich liegt darin kein Verfahrensmangel, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ausmaß des [X.]es nicht hat prognostizieren lassen ([X.]eschwerbegründung S. 21). Der [X.]ereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - [X.]VerwG 6 C 10.84 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 2 f.; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung mit der geringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegungen begründet. Aus seiner maßgeblichen Sicht bestand kein Anlass, die von der Antragstellerin vermisste "weitere Lärmimmissionsprognose" einzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 22/11

20.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 28. März 2011, Az: 4 C 2708/09.N, Beschluss

§ 47 Abs 2 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 4 BN 22/11 (REWIS RS 2011, 4593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4593

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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