Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.08.2016, Az. 4 BN 20/16

4. Senat | REWIS RS 2016, 6885

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Gegenstand

Antragsbefugnis für die Anfechtung eines Bebauungsplans


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt erfolglos.

2

I. Die [X.]eschwerde formuliert als Frage grundsätzlicher [X.]edeutung,

ob das Interesse eines Eigentümers an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des [X.]ebauungsplans, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich der Änderung eines bestehenden [X.]ebauungsplans einbezogen werden soll, auch beim Fehlen einer sachgerechten Alternativprüfung immer als abwägungsunerheblich angesehen werden kann, so dass deshalb die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verweigert werden kann.

3

Der [X.] versteht die [X.]eschwerde dahin, dass der Antragsteller rechtsgrundsätzlich klären lassen möchte, unter welchen Voraussetzungen das Interesse, in den Geltungsbereich eines [X.]ebauungsplans einbezogen zu werden, ein abwägungserheblicher [X.]elang ist. Diese Frage ist geklärt, soweit sie entscheidungserheblich ist. Das Interesse, mit einem Grundstück in den Geltungsbereich eines [X.]ebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen kein abwägungserheblicher [X.]elang, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle vermittelt. Der [X.] hat offen gelassen, ob eine Antragsbefugnis in solchen Fällen in [X.]etracht kommt, in denen ein Grundstück "willkürlich" nicht in einen [X.]ebauungsplan einbezogen wird ([X.]VerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 165 LS und [X.]). Weiteren Klärungsbedarf legt die [X.]eschwerde nicht dar, die im Übrigen Darlegungen zur grundsätzlichen [X.]edeutung der aufgeworfenen Frage insgesamt vermissen lässt.

4

Die [X.]eschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang vor, das Verhältnis des am 31. März 2010 bekannt gemachten [X.]ebauungsplans Nr. 14 für den Gemeindeteil "[X.]" und des am 21. Oktober 2013 bekannt gemachten [X.]ebauungsplans Nr. 14 für den Gemeindeteil "[X.], betreffend den Teilbereich Nord-West" zu verkennen. Auf welchen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO dieses Vorbringen gerichtet sein könnte, erschließt sich nicht. Im Übrigen sind [X.]ebauungspläne Teile des Landesrechts, so dass ihre Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO auch für das Revisionsverfahren maßgebend wäre (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 3. August 2011 - 4 [X.] 15.11 - [X.] Rn. 17 und vom 30. September 2014 - 4 [X.] - [X.] 2015, 60 Rn. 4). Dies gilt auch für die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis verschiedene [X.]ebauungspläne zueinander stehen.

5

II. Die [X.]eschwerde hat auch mit den Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keinen Erfolg.

6

1. Die [X.]eschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt zu haben. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision.

7

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des [X.]ebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird ([X.]VerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 [X.]auG[X.]) geht. Auch insoweit reicht aus, wenn ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte [X.]ehandlung seiner [X.]elange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen ([X.]VerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - [X.]VerwGE 107, 215 <218 f.>). [X.] ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten [X.]elang berufen kann ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - [X.]VerwGE 140, 41 Rn. 15). Die Antragsbefugnis fehlt, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder [X.]etrachtungsweise ausscheidet ([X.]VerwG, Urteil vom 24. September 1998 a.a.[X.]). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des [X.]etroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 a.a.O.).

8

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Rechtsfehler eine Antragsbefugnis im Hinblick auf das Geh- und Fahrrecht des Antragstellers verneint. Die [X.]eeinträchtigung eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechtes begründet die Antragsbefugnis, wenn dessen Ausübung durch die Festsetzungen des angegriffenen [X.]ebauungsplans möglicherweise [X.]eschränkungen unterworfen wird, das Geh- und Fahrtrecht also (möglicherweise) nicht mehr so ausgeübt werden kann, wie es zivilrechtlich eingeräumt wurde ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. September 2013 - 4 [X.] 15.13 - [X.] 81 Nr. 65 Rn. 3 und vom 17. März 2016 - 4 [X.] 6.16 - juris Rn. 3). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof verneint, weil der Antragsteller nicht befugt sei, Dritte von der [X.]enutzung der Wegeflächen auszuschließen.

9

Die [X.]eschwerde dringt auch nicht mit ihrer Kritik durch, es drohe jedenfalls tatsächlich eine [X.]eeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechtes. Der Verwaltungsgerichtshof hat angesichts der geringen [X.]reite der vorgesehenen privaten Verkehrsfläche und der fehlenden Parkflächen eine [X.]eeinträchtigung der Geh- und Fahrtmöglichkeiten für ausgeschlossen gehalten. Mit dieser Würdigung setzt sich die [X.]eschwerde nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Form auseinander. Im Übrigen wendet sich die [X.]eschwerde, soweit verständlich, nicht gegen Auswirkungen des [X.]ebauungsplans oder seiner Ausführung ([X.]VerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138), also planbedingte [X.]eeinträchtigungen ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - [X.]VerwGE 140, 41 Rn. 19), sondern gegen eine aus ihrer Sicht bereits bestehende [X.]eeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechtes durch Nutzer, deren Grundstücke außerhalb des [X.] liegen.

Der Antragsteller sieht schließlich abwägungserhebliche [X.]elange beeinträchtigt, weil ihm [X.].4 der textlichen Festsetzungen die Asphaltierung der Verkehrsfläche verbiete, die mit einem Geh- und Fahrtrecht belastet sei. Dies führt nicht auf einen Verfahrensfehler, weil nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des [X.]ebauungsplans durch die Vorinstanz [X.].4 der textlichen Festsetzungen ein solches Verbot nicht aufstellt ([X.] Rn. 17).

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Antragsbefugnis des Antragstellers mit [X.]lick auf die Anordnung der Garage auf [X.] 8 verneint. Nach einer Einwendung des Antragstellers habe die Gemeinde den Planentwurf geändert. Das [X.]aufenster für die Garage sei einen Meter von der Grenze abgerückt worden. Nachdem der Antragsteller auf eine erneute Anhörung nach § 4a Abs. 3 [X.]auG[X.] auf diesen Punkt nicht mehr eingegangen sei, habe die Antragsgegnerin davon ausgehen können, den privaten [X.]elangen ausreichend Rechnung getragen zu haben ([X.] Rn. 18). Dagegen wendet sich die [X.]eschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.

Die [X.]eschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass das Schreiben der Antragsgegnerin zur erneuten Anhörung vom 27. August 2013 - fehlerhaft - auf den Mindestabstand "für die Garage auf der Parzelle [X.]" hinweist. Ungeachtet der Frage, ob damit ein weiter bestehender abwägungserheblicher [X.]elang für die Antragsgegnerin erkennbar war, führt die Kritik der [X.]eschwerde nicht zur Zulassung der Revision. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stellt sich insoweit jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. Februar 1998 - 2 [X.] 56.97 - juris Rn. 3 § 88 VwGO Nr. 25>). Der vom Antragsteller angeführte [X.]elang ist jedenfalls objektiv geringfügig. Der Antragsteller befürchtete in seinem Schreiben vom 8. April 2013, bei einer Grenzbebauung werde der "jeweilige Garagenbesitzer von [X.] Nr. 8 alle [X.]autätigkeiten und alle nachfolgenden [X.]elange seines Gebäudeteils" auf dem angrenzenden, vom Antragsteller landwirtschaftlich genutzten Grundstück durchführen. Diesem Interesse hat die Gemeinde durch einen Abstand der Garage von der Grundstücksgrenze von einem Meter Rechnung getragen. Dass die Differenz zu dem vom Antragsteller geforderten "Mindestabstand von 1,5 m" ein mehr als geringfügiger [X.]elang sein könnte, legt die [X.]eschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht erkennbar.

c) Die Kritik der [X.]eschwerde an den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Rn. 19 seines Urteils verfehlen die [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Verfahrensmangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die [X.]eschwerde legt weder konkret dar, die [X.]ehandlung welchen Sachvortrags sie vermisst, noch, warum die (behaupteten) Möglichkeiten einer Erschließung eine Antragsbefugnis des Antragstellers begründen sollten.

2. Zur Zulassung der Revision führt auch nicht die Kritik der [X.]eschwerde an dem [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2016, das Normenkontrollverfahren gegen den [X.]ebauungsplan Nr. 14 "[X.] betreffend den Teilbereich Nord-West" abzutrennen.

[X.]eschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren gemäß § 93 VwGO sind nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Sie unterliegen daher nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. Dezember 2007 - 9 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 Rn. 3 und vom 31. Januar 2011 - 8 [X.] 32.10 - juris Rn. 19). Unbeschadet dessen kann die [X.]eschwerde Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften ([X.]VerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - [X.]VerwGE 39, 319 <324>). Solche Mängel legt die [X.]eschwerde nicht nachvollziehbar dar. Sie wendet sich vielmehr gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis des [X.]ebauungsplans Nr. 14 "[X.]" zu dem verfahrensgegenständlichen [X.]ebauungsplan. Diese Kritik kann nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen. Denn die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>; stRspr). - juris Rn. 19). Unbeschadet dessen kann die [X.]eschwerde Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften ([X.]VerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - [X.]VerwGE 39, 319 <324>). Solche Mängel legt die [X.]eschwerde nicht nachvollziehbar dar. Sie wendet sich vielmehr gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis des [X.]ebauungsplans Nr. 14 "[X.]" zu dem verfahrensgegenständlichen [X.]ebauungsplan. Diese Kritik kann nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen. Denn die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>; stRspr).

Zur Zulassung der [X.]eschwerde kann auch nicht der Vorwurf führen, die Trennung der Verfahren sei eine unzulässige Überraschungsentscheidung und habe das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt. Eine gerichtliche Entscheidung ist eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die [X.]eteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 23. Dezember 1992 - 5 [X.] 80.91 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 und vom 26. Februar 2014 - 4 [X.] 7.14 - [X.] 82 [X.]2 Rn. 3). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2016 der Verfahrensgegenstand und das Verhältnis der vom Verwaltungsgerichtshof als selbständig erachteten [X.]ebauungspläne mit den [X.]eteiligten erörtert worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 20/16

10.08.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 5. Februar 2016, Az: 1 N 16.237, Urteil

§ 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 1 Abs 7 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.08.2016, Az. 4 BN 20/16 (REWIS RS 2016, 6885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6885

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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