Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2022, Az. 4 BN 6/22

4. Senat | REWIS RS 2022, 6760

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bei Wegfall eines Gebietserhaltungsanspruchs


Leitsatz

Ein Grundstückseigentümer ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der Plan seinen Gebietserhaltungsanspruch entfallen lässt.

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 15. November 2021 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die teilweise Aufhebung eines [X.]ebauungsplans.

2

Der angegriffene [X.]ebauungsplan (vgl. § 1 Abs. 8 [X.]auG[X.]) hebt eine seit 1976 bestehende Festsetzung als Industriegebiet ([X.]) auf. Diese Festsetzung war seit 1976 nicht umgesetzt worden. Auf der Fläche befindet sich ein Wäldchen, der S.wald. Sie ist teils als Naturschutzgebiet ("Eichen-[X.]uchenwald-S."), teils als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die Antragstellerinnen zu 2 und 3 sind Eigentümerinnen von angrenzenden Grundstücken, für die im - insoweit fortbestehenden - Plan aus dem [X.] ebenso ein Industriegebiet festgesetzt ist. Die Antragstellerin zu 1 betreibt als Pächterin auf diesen Grundstücken ein Logistikunternehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig und auch als unbegründet abgelehnt.

3

Die [X.]eschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben erfolglos.

4

I. Das Oberverwaltungsgericht hat der Antragstellerin zu 1 die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgesprochen. Darin liegt weder ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch legt die [X.]eschwerde insoweit einen anderen Grund für die Zulassung der Revision dar.

5

1. Die [X.]eschwerde bezeichnet für die Antragstellerin zu 1 keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

6

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren nur eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines [X.]ebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen [X.]elange aus § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] folgen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 24. September 1998 - 4 [X.]N 2.98 - [X.]E 107, 215 <220 ff.> und vom 29. Oktober 2020 - 4 [X.]N 9.19 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 222 Rn. 18). Ein Antragsteller kann sich im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten [X.]elange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden ([X.], Urteil vom 29. Juni 2015 - 4 [X.]N 5.14 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 14). Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren ([X.], Urteil vom 30. April 2004 - 4 [X.]N 1.03 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 und [X.]eschluss vom 15. Juni 2020 - 4 [X.] 51.19 - NVwZ 2020, 1533 Rn. 6). Dass die Nutzung der Grundstücke durch die Antragstellerin zu 1 [X.] eines Pachtvertrages erfolgt, führt nicht dazu, dass ihre Interessen bei der Abwägung unberücksichtigt bleiben müssten ([X.], Urteil vom 5. November 1999 - 4 [X.]N 3.99 - [X.]E 110, 36 <39>).

7

a) Die Antragstellerin zu 1 kann eine Antragsbefugnis nicht aus einem Entfallen eines [X.]s herleiten. Ein solcher Anspruch steht dem Eigentümer, nicht aber einem obligatorisch [X.]erechtigten zu (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 1982 - 4 [X.] 51.79 - [X.] 406.19 [X.] Nr. 50 S. 23 und [X.]eschluss vom 20. April 1998 - 4 [X.] - [X.] 406.19 [X.] Nr. 150 S. 67).

8

b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewahrt.

9

Die Antragstellerinnen sehen ihren Vortrag übergangen, nach Teilaufhebung des [X.]ebauungsplans drohten [X.]eschränkungen ihres [X.]etriebes, etwa zum Schutz des Außenbereichs vor Licht- oder Lärmimmissionen. Dies bleibt erfolglos. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Daran fehlt es: Das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag zur Kenntnis genommen, aber einen abwägungserheblichen [X.]elang mit der [X.]egründung verneint, etwaige [X.]eschränkungen des [X.]etriebes und seiner Erweiterungsinteressen folgten aus natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen, die unabhängig von bauplanerischen Festsetzungen zu beachten seien ([X.] f.).

c) Nicht abwägungsbeachtlich ist das Interesse der Antragstellerin zu 1, den [X.]etrieb auf die Fläche des [X.] auszudehnen. Zwar kann das Interesse an einer [X.]etriebsausweitung abwägungserheblich sein ([X.], Urteil vom 5. November 1999 - 4 [X.]N 3.99 - [X.]E 110, 36 <39>). Das Oberverwaltungsgericht durfte das Interesse aber mit der [X.]egründung als nicht abwägungserheblich erachten, für die Erweiterung fehle eine Perspektive, weil die Antragsgegnerin dauerhaft nicht bereit sei, die in ihrem Eigentum stehenden Flächen zu verkaufen ([X.] 16).

2. Die [X.]eschwerde legt für die Antragstellerin zu 1 hinsichtlich der Antragsbefugnis keinen anderen Zulassungsgrund dar.

a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 verneint, ohne im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einer Entscheidung des [X.] abzuweichen.

Die Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. Für einen Widerspruch im abstrakten Rechtssatz und damit eine Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt dagegen nicht der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des [X.] fehlerhaft oder gar nicht angewandt (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. August 2021 - 4 [X.] 10.21 - NVwZ 2021, 1702 Rn. 11).

Die [X.]eschwerde entnimmt dem Senatsbeschluss vom 27. September 2021 - 4 [X.] 17.21 - (NVwZ 2022, 73 Rn. 6) den Rechtssatz, das Vorliegen einer Rechtsverletzung und damit der Antragsbefugnis könne nicht auf der Grundlage eines Vergleichs der bisherigen mit der durch den [X.]ebauungsplan geschaffenen Rechtslage verneint werden. Dieser Rechtssatz bezieht sich indes auf die Antragsbefugnis eines Eigentümers eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt und für das der [X.]ebauungsplan Festsetzungen trifft. Er gilt nicht für Antragsteller, die Grundstücke außerhalb als Pächter nutzen. Nach dem Senatsbeschluss vom 27. September 2021 (a. a. [X.] Rn. 9) gehören die Interessen der Nachbarn an der [X.]eibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn die Änderung eines [X.]ebauungsplans dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen. Auch von diesem Rechtssatz ist das Oberverwaltungsgericht nicht abgewichen. Denn er gilt nicht ausnahmslos, insbesondere nicht bei geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können ([X.] a. a. [X.] Rn. 9 a. E. m. w. N.). Einen solchen Fall hat das Oberverwaltungsgericht angenommen.

b) Eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legt die [X.]eschwerde nicht dar.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 [X.] - [X.] 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 [X.] 3.20 - juris Rn. 3). Die [X.]eschwerde wirft insgesamt sechs Rechtsfragen auf, ohne diese substantiiert zu erläutern oder ihre Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dies genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

II. Den Antragstellerinnen zu 2 und 3 hat das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen. Auf diesem Verfahrensmangel kann die Entscheidung aber nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Denn es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag.

1. Die teilweise Aufhebung des ursprünglichen [X.]ebauungsplans ließ den bisherigen [X.] der Antragstellerinnen zu 2 und 3 entfallen. Dies begründet die Antragsbefugnis.

a) Die Antragstellerinnen zu 2 und 3 sind Eigentümerinnen von Grundstücken innerhalb des im [X.]ebauungsplan aus dem [X.] festgesetzten Industriegebietes und waren bis zur Teilaufhebung dieses Plans berechtigt, bauliche Nutzungen auf der Fläche des [X.] abzuwehren, die ihrer Art nach im Industriegebiet unzulässig gewesen wären. Denn die Festsetzung von [X.]augebieten durch einen [X.]ebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen [X.]augebiet. Dieser als [X.] bezeichnete bauplanungsrechtliche [X.] beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen [X.]. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen [X.]eschränkungen unterworfen ist, kann er deren [X.]eachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Durch Festsetzungen eines [X.]ebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die [X.]eschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen [X.]eschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen [X.] soll daher jeder Planbetroffene im [X.]augebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des [X.]augebiets unabhängig von einer konkreten [X.]eeinträchtigung verhindern können (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 16. September 1993 - 4 [X.] 28.91 - [X.]E 94, 151 <155 ff.> und vom 29. März 2022 - 4 [X.] 6.20 - NVwZ 2022, 1383 Rn. 8 m. w. N.; zur [X.]edeutung im Zivilrecht vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2022 - [X.]/20 - NVwZ 2022, 898 Rn. 7 ff.).

b) Die Antragstellerinnen zu 2 und 3 sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil die [X.] ihren bisherigen [X.] entfallen lässt.

Das Interesse an einer einheitlichen Art der baulichen Nutzung im Sinne eines einem bestimmten Zweck dienenden [X.]augebiets ist ein städtebaulicher [X.]elang. Dieses Interesse wird unabhängig von konkreten Nutzungskonflikten als [X.] geschützt und kann vom Eigentümer als subjektives Recht durchgesetzt werden. [X.]eseitigt ein [X.]ebauungsplan ein solches Recht im Wege der Planung, ist der betroffene Eigentümer antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ([X.], Urteile vom 26. Mai 2008 - 1 N 07.3143 u. a. - [X.], 1560 Rn. 26 und vom 9. Juni 2021 - 15 N 20.1412 - juris Rn. 52; [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 4 [X.] 2414/11.N - juris Rn. 33; [X.], [X.], 1548 <1549>; Panzer, in: [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, Stand Februar 2022, § 47 VwGO Rn. 64). Der [X.] gibt ihm zwar keinen Anspruch auf Fortbestand der bestehenden planungsrechtlichen Situation (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 [X.] 180.96 - [X.] 406.11 § 2 [X.]auG[X.] Nr. 39 S. 8). Er kann aber im Normenkontrollverfahren prüfen lassen, ob die Verkürzung seiner Eigentumsposition durch eine geänderte Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in rechtmäßiger Weise erfolgt und insbesondere das Abwägungsgebot gewahrt ist.

Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] im Gebiet eines [X.]ebauungsplans aus den planerischen Festsetzungen folgt, diese Festsetzungen die rechtliche Schicksalsgemeinschaft also erst zum Entstehen bringen (so [X.], Urteil vom 26. Mai 2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 56 und [X.], Urteil vom 6. Februar 2018 - 8 [X.] 11325/17 [X.] 2019, 93 <95>). Zwar ist das Interesse, mit einem bisher nicht bebaubaren Grundstück in den Geltungsbereich eines [X.]ebauungsplans - und damit in eine bestimmte Schicksalsgemeinschaft - einbezogen zu werden, für sich genommen kein abwägungserheblicher [X.]elang ([X.], Urteil vom 30. April 2004 - 4 [X.]N 1.03 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 139 f. und [X.]eschluss vom 10. August 2016 - 4 [X.] 20.16 - [X.]RS 84 Nr. 188 S. 1154). Anders liegt es aber, wenn eine Planung einen bis dahin bestehenden Anspruch auf [X.] beseitigt, der jeweilige Eigentümer also keine Erweiterung seines Rechtskreises anstrebt, sondern sich gegen dessen Verkürzung wendet.

2. Die [X.]eschwerde bleibt dennoch erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ein Rechtsschutzbedürfnis verneint.

[X.]ei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Das Erfordernis eines solchen [X.]edürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann ([X.], Urteile vom 25. Juni 2020 - 4 [X.]N 5.18 - [X.]E 169, 29 Rn. 19 m. w. N. und vom 12. Juli 2022 - 4 [X.]N 3.21 - juris Rn. 18). So liegt es hier: Die Teilaufhebung des [X.]ebauungsplans lässt die planerischen Festsetzungen auf den Grundstücken der Antragstellerinnen unberührt ([X.] 15). Mit einer Erweiterung ihres [X.]etriebs auf das Gebiet des [X.] können sie nicht rechnen ([X.] 16). Ob sie [X.]eschränkungen ihres [X.]etriebes zu befürchten haben, bestimmt sich nach natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften, die unabhängig von planerischen Festsetzungen [X.]eachtung verlangen ([X.]). Auch das Interesse am Erhalt des [X.]s begründet nicht das Rechtsschutzbedürfnis: Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass es bei Fortbestand der planerischen Festsetzungen zu einer baulichen Nutzung kommen könnte, welcher die Antragstellerinnen zu 2 und 3 ihren [X.] entgegenhalten könnten. In dieser Situation erweist sich der [X.] als leere [X.], für dessen Verteidigung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. März 2021 - 4 [X.] 61.20 - juris Rn. 10).

Meta

4 BN 6/22

28.09.2022

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. November 2021, Az: 2 D 264/20.NE, Urteil

§ 47 Abs 2 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2022, Az. 4 BN 6/22 (REWIS RS 2022, 6760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6760

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 BN 27/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Erfolgreiche Verfahrensrüge: Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOhier: Grundstückseigentum …


4 BN 17/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Antragsbefugnis eines Planinnenliegers bei Bebauungsplanänderung, die auch sein Grundstück betrifft


4 BN 31/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen die faktische Gebietsart (§ 34 Abs. 2 BauGB) ändernden …


4 BN 22/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Anforderungen an die Antragsbefugnis eines Planaußenliegers (hier: Lärmemissionen)


2 N 21.1797 (VGH München)

Mündliche Verhandlung, Antragsbefugnis, Industriegebiet


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 76/20

8 C 11325/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.