Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. VIII ZR 82/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5768

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[X.] [X.]/06 vom 16. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 415 Abs. 1, § 435 Satz 1 Halbs. 1 Beglaubigungsabkommen [X.] - [X.] vom 13. September 1971 a) Die beglaubigte Abschrift einer [X.] Akte erbringt regelmäßig den [X.] Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärungen. b) Das Gericht darf die beglaubigte Abschrift einer [X.] Akte nicht deshalb außer Betracht lassen, weil sie in [X.] verfasst ist. [X.], Beschluss vom 16. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Heidelberg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Januar 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 21. [X.] 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.567 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger nimmt - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde noch von Interesse - den Beklagten zu 2 auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihm ein Auto verkauft hat, das - nach der Behauptung des [X.] - zuvor in [X.] gestohlen worden war. 1 Der Kläger erwarb von dem Beklagten zu 2 mit Kaufvertrag vom 17. Juli 2001 einen gebrauchten [X.]

. Anschließend verkaufte er das [X.] - 3 - zeug seinem Bruder, der es wiederum an einen in [X.] lebenden Onkel veräußerte. 3 Der Kläger behauptet, das Auto sei in [X.] gestohlen worden, be-vor der Beklagte zu 2 es ihm verkauft habe. Nachdem sein Bruder das Fahr-zeug an den Onkel weiterverkauft habe, sei es von der [X.] Polizei beschlagnahmt worden. Der Beklagte zu 2 habe ihm deshalb kein Eigentum an dem Auto verschafft und hafte ihm wegen anfänglichen Unvermögens. Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 2 die Zahlung von 20.576 • nebst Zinsen. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete [X.] hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zuge-lassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger seinen Klageantrag gegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt. 5 I[X.] Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6 und 7 ZPO; Art. 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch begründet, weil das [X.] bei seiner Entscheidung den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2005 - [X.] ZR 160/04 , NJW 2005, 1950, unter I). 6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 - 4 - Dem Kläger sei der Beweis, dass das Fahrzeug in [X.] gestohlen worden sei, bevor der Beklagte zu 2 es ihm verkauft habe, nicht gelungen. [X.] der Aussage des Zeugen [X.]sei keine Überzeugung davon zu gewin-nen, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei. Auch aus dem Zusammenwir-ken der vom Kläger vorgelegten Ablichtungen und der Aussage des Zeugen [X.] folge nicht der Beweis des Diebstahls. Die vom Kläger vorgelegten [X.] seien selbst nicht als Urkunden anzusehen. Sie seien damit kein zulässiges Beweismittel, sondern nur Gegenstand der freien [X.]würdigung. Zweifel an der Übereinstimmung der Ablichtungen mit den [X.] seien begründet, weil es bei der Zulassung des Fahrzeugs in [X.] keine Suchmeldung gegeben habe. Hinzu komme, dass der Kläger trotz entsprechender Hinweise des [X.]s nicht in der Lage gewesen sei, Ori-ginale der Kopien vorzulegen. Durch die Aussage des Zeugen [X.] seien die durch diese Umstände begründeten Zweifel an der Übereinstimmung der Ab-lichtungen mit den Urkunden nicht ausgeräumt worden. 8 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungs-gericht das Grundrecht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflich-tet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 96, 205, 216 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat hiergegen verstoßen, indem es ent-scheidungserhebliches Vorbringen des [X.] außer [X.] gelassen hat. 9 Das Berufungsgericht hat zwar nicht übersehen, dass der Kläger die von ihm zum Beweis seiner Behauptung, das Fahrzeug sei in [X.] gestohlen worden, in erster Instanz vorgelegten Ablichtungen in der Berufungsinstanz durch weitere Fotokopien ergänzt hat. Es hat aber nicht berücksichtigt, dass der Kläger vorgetragen hat, bei diesen in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 10 - 5 - 26. Oktober 2005 vorgelegten Ablichtungen handele es sich - anders als bei den in erster Instanz vorgelegten unbeglaubigten Fotokopien - um beglaubigte Abschriften der [X.] Ermittlungsakte, durch sie werde nachgewiesen, dass das Fahrzeug in [X.] gestohlen worden sei. 11 Das Berufungsurteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, da nicht [X.] ist, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekom-men wäre, wenn es das Vorbringen des [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Hätte das Berufungsgericht das Vorbringen des [X.] berücksichtigt, er habe eine beglaubigte Abschrift der [X.] Er-mittlungsakte vorgelegt, und sich damit auseinandergesetzt, dass eine solche beglaubigte Abschrift den vollen Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärungen erbringt, dann hätte es die Behauptung des [X.], das Fahrzeug sei in [X.] gestohlen worden, möglicherweise als erwiesen angesehen. a) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer [X.] oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Per-son innerhalb des ihr zugewiesenen [X.] in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen nach § 415 Abs. 1 ZPO, wenn sie über eine vor der Behörde oder der [X.] abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die [X.] beurkundeten Vorgangs. 12 Die Bestimmung des § 415 Abs. 1 ZPO gilt, wie sich aus § 438 ZPO er-gibt, auch für ausländische öffentliche Urkunden (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 415 Rdnr. 3, § 438 Rdnr. 2; BVerwG, NJW 1987, 1159, m.w.Nachw.). Bei der Urschrift der nach dem Vorbringen des [X.] in beglaubigter Abschrift vorgelegten Ermittlungsakte einschließlich der darin enthaltenen Strafanzeige des [X.] A.

und des Abschlussberichts der Polizei [X.] handelt 13 - 6 - es sich um [X.] öffentliche Urkunden. Nach Art. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.] über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom [X.] 1971 (ratifiziert durch Gesetz vom 30. Juli 1974, [X.] [X.] ff.; im [X.]: "Abkommen") sind für die Anwendung dieses Abkommens unter ande-rem Urkunden einer Staatsanwaltschaft bei einem Gericht (Art. 2 Nr. 1 Alt. 2 des Abkommens) und Urkunden einer Verwaltungsbehörde (Art. 2 Nr. 2 des Abkommens) als öffentliche Urkunden anzusehen. Um solche Urkunden han-delt es sich hier. Die Ermittlungsakte ist eine Urkunde der Staatsanwaltschaft ("[X.]") bei dem [X.]. Die in der Ermittlungsakte enthaltene Strafanzeige und der Abschlussbericht sind Urkunden der Polizei [X.] , die - wie aus dem Vermerk auf der Straf-anzeige "[X.] DE [X.]" hervorgeht - dem [X.] In-nenminister nachgeordnet ist und bei der es sich demnach um eine Verwal-tungsbehörde handelt. Eine öffentliche Urkunde kann gemäß § 435 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht nur in Urschrift, sondern auch in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden. Die nach Darstellung des [X.] von ihm vorgelegte be-glaubigte Abschrift der [X.] Ermittlungsakte genügt diesen [X.]. Der auf dem ersten Blatt des [X.] aufgestempelte Vermerk, der die Übereinstimmung der beglaubigten Abschrift mit dem Original bestätigt ("[X.] CERTIFIÉE CONFORME A L™ORIGINAL"), ist von einem "Greffier en Chef", also einem [X.] Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ausge-stellt. Nach Art. 4 i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Alt. 4 des Abkommens sind Beglaubigun-gen von Abschriften, die ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle erteilt hat, als öffentliche Urkunden anzusehen. 14 - 7 - Voraussetzung für die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ist ferner deren Echtheit und Unversehrtheit ([X.]/[X.], aaO, vor § 415 Rdnr. 1). Die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden hat das Gericht grundsätzlich nach den Umständen des Falles zu ermessen, wobei zum Beweis der Echtheit die Legalisation genügt (§ 438 ZPO). Da es sich bei der Beglaubigung des fran-zösischen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle allerdings um eine in [X.] errichtete und mit einem amtlichen Stempel versehene öffentliche Urkun-de handelt, bedarf sie zum Gebrauch in [X.] nach Art. 1 des Abkom-mens keiner Legalisation. Sie hat daher entsprechend § 437 Abs. 1 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 438 Rdnr. 1). 15 b) Die nach dem Vorbringen des [X.] von ihm vorgelegte beglaubigte Abschrift der Ermittlungsakte begründet demnach gemäß § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärungen. An diese gesetzliche Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) weitgehend einschränkt ([X.]/[X.], aaO, vor § 415 Rdnr. 1), ist das Gericht zwar nicht gebunden, wenn eine Anordnung des Gerichts, dass der [X.] die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern, erfolglos bleibt; dann entscheidet das Gericht gemäß § 435 Satz 2 ZPO nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen ist. Eine solche An-ordnung hat das Berufungsgericht hinsichtlich der in der Berufungsinstanz vor-gelegten Abschriften jedoch nicht getroffen, so dass es bei der gesetzlichen Beweisregel des § 415 Abs. 1 ZPO bleibt. 16 Die - wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstel-len ist - beglaubigte Abschrift der Ermittlungsakte erbringt demnach vollen [X.] zwar nicht für die inhaltliche Richtigkeit (innere oder materielle [X.]), jedoch für die Abgabe (äußere oder formelle Beweiskraft) der darin beur-17 - 8 - kundeten Erklärungen ([X.]/[X.], aaO, § 415 Rdnr. 5; [X.], Beschluss vom 14. August 1986 - 4 StR 400/86, [X.], 522; Urteil vom 6. Juli 1979 - [X.], [X.], 1000, unter [X.]). Die in ihr enthaltene Strafanzeige des [X.]

beweist demnach, dass [X.]

am 8. April 2000 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls erstattet und dabei bekundet hat, am 8. April 2000 um 17.05 Uhr sei [X.] mit schwarzer Hautfarbe in den der Firma [X.]gehörenden grauen [X.]

, der in einer Garage in [X.]

geparkt gewesen sei und an dem die Schlüssel noch gesteckt hätten, eingestiegen und sei damit in Richtung der "p.

" weggefahren. Sie erbringt ferner Beweis dafür, dass [X.] A.

eine Fahrgestellnummer des gestohlenen Fahrzeugs angegeben hat, die - wie aus einem Vergleich mit dem Kaufvertrag des [X.] und des Beklagten zu 2 vom 17. Juli 2001 hervorgeht - mit der Fahrgestellnummer des verkauften [X.] übereinstimmt. Der gleichfalls in der beglaubigten Abschrift der Ermitt-lungsakte enthaltene Abschlussbericht der Polizei [X.] beweist schließ-lich, dass die Polizei [X.]

aufgrund der Strafanzeige des [X.] A.

von einem Diebstahl des Fahrzeugs ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hätte, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, prüfen müssen, ob in den Erklärungen des M.

[X.] und den Feststellungen der Polizei [X.]
Anhaltspunkte zu sehen sind, die darauf schließen lassen, dass das Fahrzeug, wie der Kläger behauptet hat, in [X.] gestohlen worden war. 18 Das Berufungsgericht durfte die beglaubigte Abschrift der [X.] Ermittlungsakte auch nicht etwa deshalb außer Betracht lassen, weil sie in [X.] verfasst ist. Das Berufungsgericht hätte die Ermittlungsakte auch ohne Übersetzung berücksichtigen dürfen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 1988 - [X.], NJW 1989, 1432, unter [X.]). Andernfalls hätte es 19 - 9 - nach § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO anordnen können, dass der Kläger eine Über-setzung beibringt, oder es hätte entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO eine Übersetzung von Amts wegen einholen müssen (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 142 Rdnr. 6). II[X.] 20 Das Revisionsgericht kann in Fällen der Verletzung des rechtlichen [X.] nach § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattge-benden Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-weisen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch. Ball [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - 5 O 2/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 [X.]/05 -

Meta

VIII ZR 82/06

16.01.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. VIII ZR 82/06 (REWIS RS 2007, 5768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5768

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