Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024, Az. VII ZB 57/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1128

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Gegenstand

Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg


Leitsatz

Zur Frage der Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 18. August 2021 - 5 [X.] - und der Beschluss des Rechtspflegers des [X.] vom 28. Januar 2021 - 3 [X.]/20 - aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu der Urkunde des Notars [X.], [X.]       , vom 29. Dezember 1988, [X.]. 1014/88, für sie als Rechtsnachfolgerin der [X.] sowie gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Titelschuldnerin [X.]    , auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, zurückverwiesen.

Das [X.] wird angewiesen, über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des vorgenannten Titels für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der [X.] und gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Titelschuldnerin [X.]     unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die [X.]        , begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde mit einer Rechtsnachfolgeklausel.

2

Mit notarieller Urkunde vom 29. Dezember 1988, [X.]. 1014/88 des Notars [X.]mit Amtssitz in [X.]        , erteilte [X.]    (im Folgenden: Titelschuldnerin) gemeinsam mit ihrem Ehemann und einem Bauträger der [X.](im Folgenden: [X.]) eine Buchgrundschuld über 180.000 DM betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück. Zugleich übernahmen die Titelschuldnerin und ihr Ehemann in Höhe der Grundschuld die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.

3

Die Antragstellerin hat im Jahr 2020 bei dem Amtsgericht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 29. Dezember 1988 betreffend die persönliche Haftung mit einer Rechtsnachfolgeklausel für sich und gegen den Antragsgegner beantragt, der gemäß dem Antrag beigefügtem Erbschein Alleinerbe der zwischenzeitlich verstorbenen Titelschuldnerin sei. Sie selbst, die Antragstellerin, sei nach [X.] mit der [X.] deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden. Diese [X.] sei ausweislich eines dem Antrag gleichfalls beigefügten, von der Antragstellerin selbst beglaubigten "[X.]s" im St[X.]tsanzeiger für [X.] vom 11. Januar 1999 (Ausgabe 1/1999) amtlich veröffentlicht worden und damit offenkundig im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO. Der "[X.]" lautet wie folgt:

"Bekanntmachung

Durch Beschlüsse der Versammlungen der Gewährträger (H.         29. September 1998 und 23. Dezember 1998,S.          29. September 1998 und 22. Dezember 1998) und Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom 23. Dezember 1998 werden die [X.]         und die [X.]          ab dem 1. Januar 1999 in der Weise vereinigt, dass das Vermögen der [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.]         übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Sparkassengesetz für [X.]). Der Name der [X.] ist [X.]       ."

4

Darüber hinaus hat die Antragstellerin die Ablichtung einer von ihr selbst beglaubigten Kopie der Genehmigung des [X.] vom 23. September 1998 betreffend die [X.] der [X.] und der Antragstellerin sowie ferner Ablichtungen von sie selbst betreffenden [X.] vorgelegt.

5

Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die [X.] der [X.] mit der Antragstellerin dem Handelsregisterauszug nicht entnehmen lasse, und hat den Antrag auf Klauselumschreibung von der Vorlage der Genehmigung des [X.] im Original oder in öffentlich beglaubigter Form abhängig gemacht. Eine Beglaubigung durch die Antragstellerin selbst sei nicht ausreichend. Nachdem die Antragstellerin demgegenüber an ihrer Auffassung festgehalten hat, die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge auf [X.] folge aus der Bekanntmachung im St[X.]tsanzeiger, hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.

6

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Antrag weiter.

II.

7

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

8

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO sei zurückzuweisen gewesen, weil die von der Antragstellerin auf [X.] behauptete Rechtsnachfolge nicht offenkundig sei und die Antragstellerin für die von ihr behauptete Rechtsnachfolge die erforderlichen Nachweise (öffentliche beziehungsweise öffentlich beglaubigte Urkunden) nicht vorgelegt habe.

Die Rechtsnachfolge auf die Antragstellerin sowie eine etwaige Genehmigung der [X.] durch das [X.] seien aufgrund einer etwaigen [X.] im St[X.]tsanzeiger von [X.] im Jahr 1999 nicht als offenkundig anzusehen. Der Inhalt des St[X.]tsanzeigers von [X.] sei dem ([X.]) Amts- und Landgericht aus seiner richterlichen Tätigkeit nicht vorbekannt, also nicht gerichtskundig. Es handele sich hierbei auch gerade nicht um eine für die ([X.]) Gerichte oder gar den Schuldner, auf den es im Rahmen des § 727 ZPO maßgeblich ankomme, einfach zugängliche Quelle, so dass diese Informationsquelle auch nicht allgemeinkundig sei. Wie das Beschwerdegericht aufgrund eigener Recherche im [X.] festgestellt habe, sei der Zugriff auf den Inhalt des St[X.]tsanzeigers von [X.] - und damit die Überprüfung der behaupteten [X.] - ohne vorherige Anmeldung und vorherigen Abschluss eines Abonnements nicht möglich. Dies gelte für den Schuldner gleichermaßen. Zudem könne nach den Angaben auf der Webseite www.st[X.]tsanzeiger.de selbst bei Abschluss eines Abonnements im [X.] nur auf Ausgaben ab 2004/2005 zugegriffen werden, also gerade nicht auf die hier maßgebliche Ausgabe aus dem Jahr 1999.

Danach komme es auch nicht mehr darauf an, dass sich der - etwaigen - Bekanntmachung im St[X.]tsanzeiger auch nicht entnehmen lasse, wer die [X.] veranlasst habe, so dass unklar sei, auf welche Tatsachen (den Inhalt der Erklärung und/oder nur deren [X.]) sich eine Offenkundigkeit beziehen könnte, und damit insbesondere, ob die für die Rechtsnachfolge erforderliche - etwaige - Genehmigung durch das [X.] hier ebenfalls offenkundig oder noch nachzuweisen wäre.

Die erforderlichen öffentlichen beziehungsweise öffentlich beglaubigten Urkunden über die Rechtsnachfolge auf [X.] habe die Antragstellerin trotz erteilter Hinweise nicht vorgelegt. Für eine Umschreibung nur auf [X.] sei die Antragstellerin derzeit nicht antragsbefugt.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde gemäß § 727 Abs. 1 ZPO nicht abgelehnt werden.

Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Für notarielle Urkunden gilt Entsprechendes (§ 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 797 ZPO).

a) Die Entscheidung des [X.] stellt sich allerdings nicht bereits deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil die Rechtsnachfolge auf [X.], wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, aufgrund Eintragung im Handelsregister offenkundig wäre (vgl. hierzu grundsätzlich [X.], Beschluss vom 24. Mai 2023 - [X.], NJW 2023, 2489, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen; ebenso [X.], Beschluss vom 8. November 2023 - [X.]/20, juris). Die Antragstellerin hat den mit Verfügung vom 4. Januar 2021 erteilten Hinweis des Amtsgerichts, den erstinstanzlich vorgelegten Ablichtungen von [X.] sei die [X.] der [X.] mit der Antragstellerin nicht zu entnehmen, unbeanstandet gelassen und eine Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge aufgrund Eintragung im Handelsregister im weiteren vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Soweit sie den von ihr fallen gelassenen Vortrag nunmehr wieder aufgreift, handelt es sich um neues und in der [X.] grundsätzlich nicht zu berücksichtigendes Vorbringen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2017- [X.] Rn. 19, [X.], 2288, zu § 531 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon zeigt die Rechtsbeschwerde nicht konkret auf, inwiefern aus Eintragungen, die aus den zur Akte gereichten Registerablichtungen ersichtlich sind, die Rechtsnachfolge durch [X.] der [X.] mit der Antragstellerin hervorgehen soll.

b) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht ferner davon ausgegangen, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge auf [X.] durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt ist.

Zum Nachweis nach § 727 Abs. 1 ZPO geeignete öffentliche Urkunden sind nach § 415 Abs. 1 ZPO solche Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer [X.] oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen [X.] in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Öffentlich beglaubigte Urkunden sind solche nach § 129 BGB. Der Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2021 - [X.]/18 Rn. 17, [X.], 853; Beschluss vom 30. August 2017 - [X.] Rn. 15, [X.], 1206). Dies ist bezogen auf die [X.] der [X.] mit der Antragstellerin nicht der Fall.

[X.]) Zutreffend haben beide Vorinstanzen angenommen, dass eine von der Antragstellerin selbst beglaubigte Fotokopie einer Genehmigung des [X.] über die [X.] der [X.] mit der Antragstellerin nicht nur keine öffentlich beglaubigte Urkunde nach § 129 Abs. 1 BGB darstellt, da keine notarielle Bestätigung nach Maßgabe dieser Vorschrift stattgefunden hat, sondern mit ihr auch keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO zum Nachweis im vorliegenden Verfahren vorliegt. Mit der Beglaubigung handelte die Antragstellerin außerhalb der Grenzen ihrer [X.]. Der Beglaubigung einer Fremdurkunde durch eine Behörde außerhalb der ihr durch das Gesetz eingeräumten [X.] kommt nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.

(1) Ist der Nachweis durch öffentliche Urkunden zu führen, genügt nach § 435 Satz 1 Halbsatz 1, § 420 ZPO neben der Vorlage der Urschrift der Urkunde grundsätzlich auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift. Eine Abschriftsbeglaubigung beweist die Übereinstimmung der Abschrift mit der bei der [X.] vorgelegten Urkunde (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 1961 - [X.], [X.]Z 36, 201, juris Rn. 21). Die Erleichterung des § 435 ZPO führt dazu, dass eine beglaubigte Abschrift den vollen Beweis der in öffentlicher Urkunde abgegebenen Erklärung oder bezeugten Tatsache erbringt ([X.]/[X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 435 Rn. 2). Voraussetzung hierfür ist nach § 435 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO allerdings, dass die beglaubigte Abschrift hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt. Die Beglaubigung muss daher insbesondere von einer zur Beglaubigung befugten Stelle vorgenommen worden sein ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 70 Rn. 6, 8; [X.], [X.], 21. Aufl., § 70 Rn. 5; [X.] in [X.], [X.], Dienstordnung und Richtlinienempfehlung der [X.], 5. Aufl., § 65 [X.] Rn. 7).

Zwar gelten nach § 23 Abs. 3 des Sparkassengesetzes für [X.] (im Folgenden: [X.]) Urkunden, die vom [X.] oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit einem Siegel versehen sind, als Urkunden öffentlicher Behörden. Daraus folgt aber nicht, dass derartige Urkunden der Sparkasse ohne Weiteres auch öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO sind. Voraussetzung ist insoweit vielmehr, dass die Grenzen der sachlichen Zuständigkeit gewahrt sind, die Sparkasse, die im Rahmen von § 23 Abs. 3 [X.] als öffentliche Behörde gilt, sich also - wie nach § 415 Abs. 1 ZPO erforderlich - bei der Aufnahme der Urkunde innerhalb ihrer [X.] bewegt.

(2) Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach den für den Bereich der Landesverwaltung [X.] maßgeblichen Vorschriften ist eine Behörde, die weder [X.] noch Landkreis noch untere Verwaltungsbehörde ist, zur Beglaubigung der Ablichtung einer Urkunde, die in Urschrift von einer anderen Behörde ausgestellt ist, nur befugt, wenn die amtliche Beglaubigung für ein Verfahren benötigt wird, das zu ihrem Aufgabenbereich gehört, oder wenn die amtliche Beglaubigung das Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis eines ihrer Bediensteten betrifft (§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für [X.] ([X.]) i.[X.]m. § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung für [X.] (im Folgenden: [X.])). Diese Voraussetzungen sind bezogen auf die Antragstellerin nicht erfüllt. Insbesondere wird die amtliche Beglaubigung der Genehmigungserklärung des [X.] nicht für ein zum eigenen Aufgabenbereich der Antragstellerin gehörendes Verfahren, sondern für ein Klauselerteilungsverfahren benötigt, das zum Aufgabenbereich der Gerichte gehört. Die Antragstellerin betreibt dieses Klauselerteilungsverfahren zwar in eigener Sache und in ihrem eigenen Interesse, nicht jedoch in eigener Verfahrenszuständigkeit.

(3) Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 7. April 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 953) steht dem nicht entgegen. Nach diesem Beschluss kann ein nach Landesrecht als Behörde geltender [X.] eine unterschriebene und mit dem Stempel der Sparkasse versehene Bietvollmacht zur Vorlage gegenüber dem Vollstreckungsgericht im Zwangsversteigerungstermin ausstellen, und handelt es sich bei einer so gefertigten Urkunde um eine öffentliche Urkunde nach § 417 ZPO. Die öffentliche Form ersetzt dabei die nach § 71 Abs. 2 [X.] vorgesehene öffentliche Beglaubigung der Bietvollmacht gemäß § 129 BGB ([X.], Beschluss vom 7. April 2011 - [X.] Rn. 13 ff., NJW-RR 2011, 1024). Die Bietvollmacht stellt jedoch - anders als die Beglaubigung einer Fremdurkunde - eine eigene Erklärung der Sparkasse als Behörde in eigenen Angelegenheiten dar (§ 417 ZPO). Für das Vorliegen einer Urkunde im Sinne von § 417 ZPO ist die sachliche Zuständigkeit der Behörde zur Abgabe der betreffenden Erklärung für die Beurkundungskompetenz unerheblich. Diese folgt dort bereits daraus, dass die Behörde eine Anordnung, Verfügung oder Entscheidung getroffen hat, die sie in [X.] umsetzt ([X.]/[X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 417 Rn. 2; [X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 417 Rn. 3).

bb) Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, sie habe eine von ihr selbst amtlich beglaubigte Fotokopie des [X.]stextes aus dem St[X.]tsanzeiger für [X.] betreffend die [X.] der [X.] mit der Antragstellerin zur Akte gereicht, erfüllt diese aus den vorstehenden Gründen (II. 2. b) [X.])) ebenfalls nicht die Anforderungen an eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO. Auch insoweit fehlt es der Antragstellerin schon an der [X.], da die amtliche Beglaubigung jedenfalls nicht für ein Verfahren benötigt wird, das zu ihrem Aufgabenbereich gehört (vgl. § 1 Nr. 3 [X.]).

c) Als rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht angenommen hat, eine Bekanntgabe der [X.] zwischen der [X.] und der Antragstellerin im St[X.]tsanzeiger für [X.] vermöge die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO auf [X.] nicht zu begründen.

Der Begriff der Offenkundigkeit nach § 727 Abs. 1 und 2 ZPO entspricht demjenigen des § 291 ZPO. Offenkundigkeit ist anzunehmen, wenn die die Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen bei Gericht allgemeinkundig oder gerichtskundig sind. Die Feststellung, ob eine Tatsache offenkundig in diesem Sinne ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann ausgehend von dem Maßstab nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO - von hier nicht geltend gemachten Verfahrensfehlern bei der Feststellung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse abgesehen - nur prüfen, ob die Beurteilung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht auf einer Verkennung der Rechtssätze über die Offenkundigkeit beruht ([X.], Beschluss vom 24. Mai 2023 - [X.] Rn. 12, NJW 2023, 2489, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen; Beschluss vom 26. August 2020 - [X.] 39/19 Rn. 21, [X.]Z 227, 1). Das ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe im St[X.]tsanzeiger für [X.] die Offenkundigkeit einer dort mitgeteilten Rechtsnachfolge zu begründen vermag, unzutreffende Anforderungen an die Voraussetzungen der Allgemeinkundigkeit von Tatsachen gestellt und dadurch die Rechtssätze über die Offenkundigkeit verkannt.

[X.]) Tatsachen sind allgemeinkundig, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar sind. Die Tatsache muss nicht jedermann gegenwärtig sein, es genügt vielmehr, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkunde über sie sicher unterrichten kann ([X.], Beschluss vom 24. Mai 2023 - [X.] Rn. 18, NJW 2023, 2489, zur [X.] in [X.]Z bestimmt; Beschluss vom 26. August 2020 - [X.] 39/19 Rn. 23 m.w.N., [X.]Z 227, 1).

bb) Gemessen daran stellt das Beschwerdegericht überzogene Anforderungen an die allgemeine Zugänglichkeit, soweit es meint, der St[X.]tsanzeiger für [X.] in der hier maßgeblichen Ausgabe sei wegen fehlender [X.]verfügbarkeit keine einfach zugängliche Quelle. Dass ein Druckerzeugnis, mit dem eine Tatsache öffentlich verbreitet worden ist, nicht auch in einer über das [X.] einsehbaren elektronischen Version verfügbar ist, steht der Allgemeinkundigkeit der betreffenden Tatsache nicht entgegen.

Soweit die Einsichtnahme in eine - wie hier - ältere, nur in gedruckter Form zur Verfügung stehende Ausgabe des St[X.]tsanzeigers für [X.] mit einem gewissen Aufwand, etwa durch Beschaffung des Mediums oder einer - gegebenenfalls auch elektronischen - Abschrift hieraus über öffentliche Bibliotheken, verbunden sein mag, liegt allein darin bei wertender Betrachtung noch keine beachtliche Beschränkung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch die Allgemeinheit. Die maßgeblichen Tatsachen (Eintragungen) sind ermittelbar. Vor der allgemeinen Verbreitung des [X.]s stand ein derartiger Rechercheaufwand der Annahme allgemeiner Zugänglichkeit der jeweiligen Quelle nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegen. So stellte bereits nach der Rechtsprechung des [X.] eine allgemein anerkannte Tageszeitung eine Informationsquelle für allgemeinkundige Tatsachen dar (RG, Urteil vom 31. Mai 1921 - [X.], [X.], 339, 343 f.). Wie des Weiteren der [X.] entschieden hat, kommen in statistischen Jahrbüchern veröffentlichte Zahlenangaben oder die aus der Fachpresse ersichtliche statistische monatliche Indexentwicklung der Lebenshaltungskosten ebenfalls als allgemeinkundige Tatsachen in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1993 - [X.] 1993, 1122, juris Rn. 13; Urteil vom 24. April 1992 - [X.], [X.], 2088, juris Rn. 11). Soweit in jüngeren höchstrichterlichen Entscheidungen etwa die Bestellung eines Insolvenzverwalters aufgrund der [X.] des [X.] im [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.] 16/05, [X.], 1823, juris Rn. 11) oder die [X.] zweier Sparkassen wegen Bekanntgabe dieser Information im Ministerialblatt des Landes Niedersachsen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2019 - [X.] 117/18 Rn. 19, [X.], 1732) als offenkundig angesehen worden sind, ist hierfür nicht ausschlaggebend auf die Verfügbarkeit des [X.] gerade auch im [X.] abgestellt worden. Darauf kommt es auch nicht an. Im [X.] veröffentlichte Informationen können eine zusätzliche Kategorie offenkundiger Tatsachen darstellen (vgl. [X.] in Festschrift für Stürner, 2013, [X.], 292 f.; siehe auch [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 291 Rn. 13 m.w.N.); die fehlende [X.]verfügbarkeit einer lediglich in gedruckter Form veröffentlichten Tatsache steht deren Offenkundigkeit jedoch nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls solange, wie gedruckte Informationsquellen noch einen derart hohen Verbreitungsgrad aufweisen, dass sie - etwa aufgrund der Verfügbarkeit über öffentliche Bibliotheken - als allgemein zugänglich angesehen werden können, und die darin enthaltenen Tatsachen daher mit zumutbarem Aufwand ermittelbar sind.

cc) Die Feststellungen des [X.] belegen nicht, dass die allgemeine Zugänglichkeit der maßgeblichen Ausgabe des St[X.]tsanzeigers für [X.] im konkreten Fall in unzumutbarer Weise eingeschränkt ist. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Beschaffung der betreffenden Ausgabe oder einer Abschrift hieraus nicht oder nur mit unverhältnismäßigem, der Annahme von Offenkundigkeit entgegenstehendem Aufwand möglich ist.

3. Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO).

Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] kann die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge auf [X.] im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO durch Bekanntgabe der [X.] zwischen der [X.] und der Antragstellerin im St[X.]tsanzeiger für [X.] nicht verneint werden.

a) Unter Geltung des Sparkassengesetzes [X.] in der zum Zeitpunkt der behaupteten [X.] zwischen [X.] und Antragstellerin maßgeblichen Fassung vom 24. Januar 1992 (GBl. [X.]), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1995 S. 874; im Folgenden: [X.] a.F.), konnte die [X.] zweier Sparkassen dadurch stattfinden, dass nach Anhörung ihrer Verwaltungsräte die Hauptorgane ihrer Gewährträger übereinstimmend beschließen, dass das Vermögen der einen Sparkasse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übertragen wird, wobei die [X.] der Genehmigung des Regierungspräsidiums als oberer Rechtsaufsichtsbehörde bedurfte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3, § 54 Abs. 1 [X.] a.F.). Dazu, ob in der von der Antragstellerin angeführten Ausgabe des St[X.]tsanzeigers für [X.] 1/1999 vom 11. Januar 1999 die Tatsache der hiernach erforderlichen Beschlussfassungen der [X.] und der Antragstellerin sowie der Genehmigung des [X.] mitgeteilt wird, so wie es von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte Fotokopie behauptet wird, haben die Vorinstanzen - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist dies daher zugunsten der Antragstellerin zu unterstellen.

b) Anders als das Beschwerdegericht angedeutet, im Ergebnis jedoch offengelassen hat, steht es der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge nicht entgegen, dass die Bekanntgabe im St[X.]tsanzeiger für [X.] nicht erkennen lässt, wer die Mitteilung über die [X.] der [X.] mit der Antragstellerin veranlasst hat.

Es ist keine notwendige Voraussetzung, dass bei einer im St[X.]tsanzeiger bekannt gemachten Rechtsnachfolge auch der [X.] der [X.] genannt wird, um die Tatsache der Rechtsnachfolge als offenkundig im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO ansehen zu können. Denn im Klauselerteilungsverfahren gilt trotz der vom Erkenntnisverfahren abweichenden Ausgestaltung kein engerer Offenkundigkeitsbegriff als derjenige des § 291 ZPO (siehe oben [X.])). Für die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge kommt es daher nicht darauf an, ob die bekanntmachende Stelle auch zur amtlichen Feststellung der Tatsache befugt war, sie also - ähnlich wie beim Nachweis durch öffentliche Urkunden erforderlich - innerhalb der Grenzen ihrer [X.] gehandelt hat, was einer Überprüfung wiederum nur zugänglich wäre, wenn die bekanntmachende Stelle auch genannt würde (a.A. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 726 Rn. 61). Gelangt der Tatrichter zu der Überzeugung, dass es sich bei dem St[X.]tsanzeiger für [X.], einem amtlichen Bekanntmachungsblatt (vgl. Ziff. 5.6.3 der [X.] ([X.]) der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen vom 27. Juli 2010 i.d.F. vom 21. Dezember 2021 ([X.]. 2010, 277), um eine zuverlässige Quelle handelt, deren Richtigkeit allgemein anerkannt ist, gestattet dies die Annahme, dass die [X.] von einer hinreichend kundigen Stelle veranlasst worden ist, welche die Tatsache der [X.] der [X.] mit der Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin mitsamt den zur Ausfüllung des Rechtsnachfolgetatbestands notwendigen Einzelheiten zutreffend wiedergibt.

III.

Nach alledem kann der angefochtene Beschluss des [X.] nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist.

Der [X.] macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde für sich als Rechtsnachfolgerin der [X.] und gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Titelschuldnerin nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden haben wird.

[X.]     

      

[X.]     

      

Jurgeleit

      

Sacher     

      

Brenneisen     

      

Meta

VII ZB 57/21

31.01.2024

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Darmstadt, 18. August 2021, Az: 5 T 123/21

§ 415 Abs 1 ZPO, § 727 Abs 1 ZPO, § 727 Abs 2 ZPO, § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 795 S 1 ZPO, § 23 Abs 3 SparkG BW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024, Az. VII ZB 57/21 (REWIS RS 2024, 1128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1128


Verfahrensgang

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Az. VII ZB 57/21

Bundesgerichtshof, VII ZB 57/21, 31.01.2024.


Az. 5 T 123/21

Landgericht Münster, 5 T 123/21, 12.03.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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