Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2000, Az. III ZB 43/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1397

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[X.] 43/99vom17. August 2000in dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.]R:ja---------------------------------Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckungausländischer Schiedssprüche ([X.] [X.]) Art. 4Art. 4 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 ist als Beweismittelregelung zuverstehen.Der Beweis der Authentizität des Schiedsspruchs (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Über-einkommens) kann nur mit den in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens bezeich-neten Urkunden geführt werden. Er muß aber nicht erbracht werden, wenn [X.] des Schiedsspruches unstreitig ist.[X.], Beschluß vom 17. August 2000 - [X.]/99 - [X.] hat am 17. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen [X.] des [X.] des [X.] am [X.] vom 8. Juli 1999 - 10 Sch 1/98 - wird mitder Maßgabe zurückgewiesen, daß der Schiedsspruch fürvollstreckbar (nicht: "vorläufig vollstreckbar") erklärt wird.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.Streitwert: 2.300.000 [X.] Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, der [X.], Entschädigung für Nachteile, die ihr in [X.] ansässiger Gewerbebetriebdurch ein von der Antragsgegnerin erlassenes Importverbot für [X.] 3 -tur erlitt. Die Antragsgegnerin wurde im Schiedsverfahren gemäß Art. 11 desVertrages zwischen der [X.] und der Volksrepublik[X.] über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von [X.] 10. November 1989 ([X.] [X.]) von einem Schiedsgericht inZürich verurteilt, an die Antragstellerin 2,3 Mio. DM nebst Zinsen zu zahlen.Das [X.] hat den Schiedsspruch entsprechend dem [X.] Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechts-beschwerde der Antragsgegnerin.II.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 554 b [X.], weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; sie ist nichtbegründet.1.Die zwischen den Parteien entstandene Streitigkeit unterlag [X.] des Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des deutsch/[X.]. Denn die Antragstellerin forderte Entschädigung wegen einer derEnteignung gleichkommenden Maßnahme, und diese Streitigkeit wurde nichtbinnen sechs Monaten beigelegt. Damit stand der Antragstellerin gemäßArt. 11 Abs. 2 des deutsch/[X.] Vertrages - neben dem Rechtsweg zuden staatlichen Gerichten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 5 des deutsch/[X.]) - die [X.] offen.- 4 -2.Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sichgemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 des deutsch/[X.] Vertrages nach demÜbereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckungausländischer Schiedssprüche ([X.] [X.], im folgenden: [X.]).Die Vollstreckbarerklärung nach dem [X.] setzt voraus, daß dessenVorlageerfordernissen (Art. 4 [X.]) Genüge getan ist. Diese beschränken sichhier auf den Schiedsspruch. Die in Art. 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 [X.] [X.] Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schieds-vereinbarung nebst Übersetzung kann nicht verlangt werden, weil diesesSchiedsverfahren nicht auf einer (privatrechtlichen) Schiedsvereinbarung [X.], sondern auf dem deutsch/[X.] Vertrag beruht.Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a [X.] hat die Partei, welche die [X.] Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig legalisierte(beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Überein-stimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzule-gen. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die von der Antragstellerin [X.] Urkunden seien nicht hinreichend legalisiert; damit fehle eine von Amtswegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung.Die [X.] ist nicht begründet.Es kann dahingestellt bleiben, ob der behauptete [X.]. Denn Art. 4 [X.] ist als bloße Beweismittelregelung zu interpretieren([X.], ZPO 21. Aufl. 1994 [X.]. zu § 1044 Rdn. 48, 52 [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Schütze, [X.] in Zivil- und Handelssachen Art. 4 [X.] Erl.1). Die Vorschrift greift - im Fall des Art. 4 Abs. 1 lit. a [X.] - ein, wenn die Au-thentizität des Schiedsspruchs bestritten ist. Dann kann der Beweis nur mit denin Art. 4 Abs. 1 lit. a [X.] näher gekennzeichneten Urkunden geführt werden.Hier hat die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen, daß der von derAntragstellerin vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs eine damit überein-stimmende authentische Urschrift zugrunde liegt. Es wäre eine leere [X.],von der Antragstellerin dennoch zu verlangen, daß sie die - unstreitige - Exi-stenz und Authentizität des abschriftlich mitgeteilten Schiedsspruchs zusätzlichmittels der in Art. 4 Abs. 1 lit. a [X.] genannten Urkunden nachweist. Die Vor-lage einer beglaubigten, wenn auch nicht von einer legalisierten Urschrift [X.] gefertigten, Abschrift muß als den [X.]. 4 Abs. 1 lit. a [X.] genügend angesehen werden.3.Die Antragstellerin legte eine [X.] Übersetzung des in [X.] ab-gefaßten Schiedsspruchs vor (Art. 4 Abs. 2 [X.]).- 6 -4.Gründe, die gemäß Art. 5 [X.] die Versagung der Vollstreckung [X.] könnten, sind nicht gegeben, so daß das [X.] denSchiedsspruch zu Recht für vollstreckbar erklärt hat.[X.] am [X.]. [X.] und [X.] sind im Ur-laub und können deshalb nichtunter-schreiben.[X.]Galke

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III ZB 43/99

17.08.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2000, Az. III ZB 43/99 (REWIS RS 2000, 1397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1397

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