Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2004, Az. NotZ 16/04

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 601

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] 16/04
vom 22. November 2004 in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; [X.] § 6 Abs. 2 und 3

Zu den Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des [X.] (Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935 = [X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281 und 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03) zur angemesse-nen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt auf die von einem Mitbewerber angefochtene Auswahlentscheidung der Justizverwaltung.

[X.], Beschluß vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - [X.]

wegen Bestellung zum Notar

- 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.]

am 22. November 2004

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des [X.]s für Notarsachen des Kammerge-richts in [X.] vom 12. Mai 2004 und der Bescheid der An-tragsgegnerin vom 13. Januar 2004 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller un-ter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.]s erneut zu bescheiden.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. [X.] Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 •
festgesetzt.

- 3 -

Gründe:

[X.] Der 1962 geborene Antragsteller wurde im September 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zunächst in [X.] und im August 1995 bei dem [X.] zugelassen. Im April 2000 bewarb er sich um eine der im Amtsblatt für [X.] vom 31. März 2000 ([X.]91) ausge-schriebenen 60 Notarstellen. Durch Bescheid vom 25. Oktober 2001 be-nachrichtigte die Präsidentin des [X.] den Antragsteller da-von, daß seine fachliche Eignung im Auswahlverfahren mit 100,35 Punk-ten bewertet worden sei und er damit auf der [X.] erreicht habe. Es sei - vorbehaltlich einer Änderung der Besetzungsliste in von Mitbewerbern angestrengten Verfahren auf Gewährung vorläufi-gen Rechtsschutzes - beabsichtigt, ihm nach dem endgültigen Abschluß des Besetzungsverfahrens eine der zu besetzenden Notarstellen zu übertragen. Durch Verfügung vom 13. Dezember 2001 wurde dem [X.] sodann mitgeteilt, daß seine Rangstelle von den Anträgen [X.] auf einstweiligen Rechtsschutz betroffen sei und die Landesjustizverwaltung deshalb bis auf weiteres gehindert sei, ihn zum Notar zu bestellen; erst nach Abschluß der schwebenden Ver-fahren werde man dem Besetzungsverfahren Fortgang geben.

Auf die Konkurrentenklage des Beteiligten hat das [X.] durch Beschluß vom 11. Dezember 2002 (Not 17/01 und 18/01 [X.]) die Antragsgegnerin verpflichtet, dessen Antrag auf Bestellung zum Notar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be-scheiden, und der Behörde zugleich im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, eine der ausgeschriebenen Notarstellen bis zur Neube-scheidung des Antrags freizuhalten. Die dagegen gerichtete sofortige - 4 -

Beschwerde der Antragsgegnerin hat der [X.] durch Beschluß vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen und dabei u.a. ausgeführt, daß die vom [X.] getroffene - nicht selbständig anfechtbare - einstweilige Anordnung ihre Gültigkeit behalte ([X.] 2/03 - unter III, insoweit nicht abgedruckt in NJW 2003, 2752 und [X.] 2004, 34).

Das mit Antrag vom 22. August 2002 auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, (sofort) zum Notar bestellt zu wer-den, hat das [X.] durch Beschluß vom 28. Mai 2003 ([X.]) - u.a. wegen des noch nicht abgeschlossenen Konkurrentenschutz-verfahrens des Beteiligten - als zur [X.] unbegründet zurückgewiesen. Der [X.] hat diese Entscheidung mit Beschluß vom 3. November 2003 ([X.] 12/03 - [X.] 2004, 70) bestätigt und darin erneut auf die weiter-hin geltende einstweilige Anordnung aus dem vorgenannten Konkurren-tenstreit hingewiesen.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Abänderung ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2001 mit, daß er im Auswahlverfahren nur noch den 61. Rang innehabe. Die nach ihrer Verpflichtung zu einer Neubescheidung vorgenommene Be-wertung der fachlichen Eignung des Mitbewerbers habe zu einer Ge-samtpunktzahl von 100,50 geführt, weil ihm wegen seiner besonders ho-hen fachlichen Qualifikation in notarspezifischen Bereichen 0,85 Sonder-punkte zuzubilligen seien. Der Konkurrent belege nunmehr den 60. und damit letzten Rang der Besetzungsliste.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf ge-richtliche Entscheidung. Er begehrt die Bestellung zum Notar auf der - 5 -

Grundlage der ihn begünstigenden Verfügung vom 25. Oktober 2001, hilfsweise die Neubescheidung durch die Antragsgegnerin. Zudem [X.] er die Freihaltung einer Notarstelle im Wege der einstweiligen An-ordnung. Das [X.] hat diesen Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

I[X.] Die gemäß §§ 111 Abs. 4 [X.], 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Da die Sache aber nicht zur Ent-scheidung reif ist, scheidet die im Hauptantrag begehrte Verpflichtung aus, den Antragsteller zum Notar zu bestellen. Die Antragsgegnerin ist jedoch gehalten, ihn entsprechend seinem Hilfsbegehren unter Beach-tung der Rechtsauffassung des [X.]s neu zu bescheiden (§§ 111 Abs. 4 [X.], 41 Abs. 3 [X.]).

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf Bestellung zum Notar ergibt sich zunächst nicht aus der mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 zugun-sten des Antragstellers getroffenen Auswahlentscheidung. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen durch Bekanntgabe an die Be-werber wirksam gewordenen einheitlichen teils begünstigenden, teils be-lastenden Verwaltungsakt (vgl. [X.], Beschluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.[X.]) Es steht deshalb nicht im [X.] der Justizverwaltung, eine rechtmäßige Auswahlentscheidung [X.] aufzuheben. Eine Aufhebung der einem Antragsteller mit der Qualität eines Verwaltungsaktes zugesicherten Bestellung zum Notar kommt nur bei rechtswidriger Auswahlentscheidung in Betracht (vgl. [X.]sbe-schluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 8/01 - [X.]O). Das war hier der Fall. Die - 6 -

Auswahlentscheidung verletzte den Beteiligten in seinen Rechten. Die Antragsgegnerin hatte nicht erwogen, die Tätigkeit des Beteiligten als Syndikusanwalt als Umstand heranzuziehen, der ihn für das Amt des No-tars in ganz besonderer Weise qualifizieren konnte (vgl. hierzu [X.], Beschluß vom 14. Juli 2003 - [X.] 2/03 - [X.] 2004, 34, 36).

2. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, das Verfahren dauere zu lang. Es kann dahinstehen, inwieweit dieser Umstand überhaupt sein Verpflichtungsbegehren stützen könnte. Der Antragsteller ist nicht wegen überlanger Verfahrensdauer in seinem aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleite-ten Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Dieses Grundrecht gebietet zwar, daß Gerichtsverfahren in ange-messener [X.] beendet sein müssen. Es gibt jedoch keine allgemein gül-tigen [X.]vorgaben. Ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Dies sind vor allem die Natur des Ver-fahrens und die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrens-verzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter (vgl. statt anderer Nachweise, [X.], [X.] des Ersten [X.]s, Beschluß vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 - NVwZ 2004, 334, 335 m.w.[X.]).

Für den hier zu beurteilenden Konkurrentenstreit lassen sich keine von Verfassungs wegen zu beanstandenden Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fest-stellen. Die Dauer dieses Verfahrens liegt ganz wesentlich darin begrün-- 7 -

det, daß Antragsteller wie Beteiligter von den ihnen zustehenden [X.] Gebrauch gemacht haben. Die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zugunsten des - nach seiner Behauptung - zu Unrecht abgelehnten Mitbewerbers läßt grundsätzlich die damit unvermeidbar verbundene Verzögerung des [X.] durch Hinausschieben der Bestel-lung der davon betroffenen letztlich erfolgreichen Bewerber als zumutbar erscheinen (so schon [X.], Beschluß vom 3. November 2003 - [X.] 12/03 - [X.]O).

3. Schließlich vermag auch die unterbliebene Beteiligung an dem gerichtlichen Verfahren des Beteiligten allein keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf Bestellung zum Notar zu begründen (so bereits [X.], Beschluß vom 3. November 2003 - [X.] 12/03 - [X.]O). Etwaige damit zu-sammenhängende Verletzungen von Rechten des Antragstellers wirken sich zudem nicht aus. Denn die Antragsgegnerin ist ohnehin zur [X.] einer umfassenden Neubewertung der Eignung des Antragstellers und des Beteiligten verpflichtet (hierzu nachfolgend unter 4.). Durch das vorliegende Verfahren und das folgende Verwaltungsverfahren ist der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ausreichend gewähr-leistet.

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt auch die neue Rechtsprechung des Ersten [X.]s des [X.] (Be-schlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935 = [X.] 2004, 281 = [X.] 2004, 560 und vom 8. Oktober 2004 -1 BvR 702/03) nicht zu einer Wiederherstellung der ihn begünstigenden Aus-gangsentscheidung, sondern dazu, daß die Antragsgegnerin den [X.] -

tragsteller unter Beachtung der vom [X.] aufge-stellten Grundsätze in Fortsetzung des bisherigen Bewerbungsverfah-rens neu bescheiden muß (vgl. [X.], [X.] 2004, 659, 670 f.; [X.], [X.] 2004, 570, 571; so wohl auch [X.], [X.] 2004, 250, 255; für eine Neuausschreibung der Stellen [X.], [X.] 2004, 267).

a) Die bisher von der Antragsgegnerin herangezogenen Auswahl-kriterien tragen nach diesen Entscheidungen des [X.]s die von ihr getroffene Auswahlentscheidung nicht. Sie dürfen so nicht mehr angewendet werden.

Zwar sind die gesetzlichen Eignungskriterien gemäß § 6 Abs. 3 [X.] in der Auslegung des [X.] unbeanstandet geblieben, da sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen, [X.] sich speziell auf das angestrebte Amt und damit auf den Zweitberuf beziehen ([X.], [X.]O [X.] 2004, 560, 564 unter [X.]). Das [X.] hat aber festgestellt, daß die Auswahl zwischen mehreren Rechtsanwälten, die für das Amt eines Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen [X.] gewährleistet, wenn sich die Verwaltung nach den bestehenden Verwaltungsvorschriften- oder Allgemeinen Verfügungen in Angelegen-heiten der Notarinnen und Notare richtet ([X.], [X.]O [X.] 2004, 560, 564 ff. unter [X.] ). Zur Überprüfung durch das [X.] standen die [X.] vom 1. März 2001 ([X.]. [X.]0) und die Regelung in [X.] (Runderlaß des [X.] vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt I[X.], [X.]) sowie die [X.] -

[X.] vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese enthal-ten Auswahlkriterien, wie sie im Wesentlichen inhaltsgleich unter III der [X.]er Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare ([X.]) vom 22. April 1996 ([X.] S. 1741) in der Fassung der Ände-rungsverwaltungsvorschrift vom 30. Oktober 1998 ([X.] S. 4525) festge-legt sind. Eine nach diesen Maßstäben erstellte Prognose über die [X.] eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern läßt vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Be-wertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen ([X.], [X.]O [X.] 2004, 560, 564 unter [X.] 1.) Die bisher aufgrund der [X.] vor-genommenen Auswahlentscheidungen der Antragsgegnerin können [X.] keinen Bestand haben, soweit sie - wie gegenüber dem [X.] - noch keine Bestandskraft erlangt haben.

Erforderlich ist nunmehr eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen - wie [X.] bei den Beurkundungen - differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden no-tarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des St[X.]tsexamens einfließen müssen ([X.], [X.]O [X.] 2004, 560, 566 f., 570 = [X.] 2004, 281, 287 ff. unter [X.] 2., 3., 5. a).

b) Eine an diesen Vorgaben des [X.] orien-tierte Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin bisher nicht getrof-- 10 -

fen. Die mit Schriftsatz vom 20. Juli 2004 vorgenommene "Neubeurtei-lung" genügt den Anforderungen nicht. Sie erschöpft sich im [X.] in einer tabellarischen Gegenüberstellung der bereits nach der [X.] zu berücksichtigenden Merkmale, ohne diese für die Beurteilung der fachlichen Eignung des Antragstellers und des Beteiligten jeweils zu gewichten und die Ergebnisse gegeneinander abzuwägen, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, wer dabei besser abschneidet (vgl. [X.], [X.]O unter [X.] 5. a). Die Antragsgegnerin legt nicht einmal dar, ob sie insoweit überhaupt eine Neubewertung vornimmt. Diese wäre jedoch, wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. August 2004 dargelegt hat, schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Punktvorsprung des Betei-ligten vor allem auf die an lediglich 0,61 Punkte bessere Examensnote zurückzuführen ist, hingegen der Antragsteller mehr Notarvertretungen (177 gegenüber 136 Tagen) übernommen hat und hierbei auch mehr Ur-kunden entworfen und errichtet hat (118 gegenüber 77 Urkunden) als der Beteiligte. Sie stellt im Ergebnis an sich allein auf die Tätigkeit des Betei-ligten als Syndikusanwalt ab - welche allerdings bei einer [X.] entsprechend der Entscheidung des [X.]s vom 14. Juli 2003 ([X.] 2/03 - [X.] 2004, 34, 36) durchaus zu berücksichtigen sein wird -, ohne die sonstigen relevanten Umstände in die Abwägung mit einzubeziehen.

Eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber liegt darin nicht. Sie muß zunächst von der Antragsgegnerin vorgenommen werden, damit sie so den ihr bei der Auswahl mehrerer geeigneten Bewerber für das Amt des Notars zu-kommenden Beurteilungsspielraum ausschöpfen kann, und unterliegt erst dann der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. statt anderer Nachweise - 11 -

[X.], Beschluß vom 22. März 2004 - [X.] 20/03 - [X.] 2004, 241, 242 m.w.[X.]). Die bereits festgestellten jeweiligen Eignungsmerkmale füh-ren auch nicht zu einer Einengung des [X.] [X.], daß notwendigerweise der Antragsteller vorzuziehen wäre. Er hat daher zwar nicht mit seinem Begehren auf Übertragung einer Notarstelle, jedoch mit seinem Verlangen nach Neubescheidung Erfolg.

5. Der [X.] weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin:

a) [X.]) Für den Beginn der Dauer der [X.], in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war (§ 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]), ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht seine (allgemeine) Zu-lassung zur Anwaltschaft im Sinne des § 12 Abs. 2 [X.] im September 1992 oder gar die vorherige Betätigung als Assessor ab Juli 1992, [X.] die Eintragung in die Liste des betreffenden Gerichts der [X.] Gerichtsbarkeit (§ 31 Abs. 2 [X.]) maßgeblich. Denn erst mit der Eintragung in diese Liste beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit [X.] (§ 32 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Beschluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 9/01 - [X.] 2001, 968, 969). Dies galt, wovon das Kammerge-richt zu Recht ausgegangen ist, auch im Anwendungsbereich des [X.] vom 13. September 1990, in das mit Wirkung ab dem 1. Juli 1992 durch das [X.] vom 26. Juni 1992 ([X.] 1947, 1951) mit den §§ 31, 31a [X.] eine der [X.] entsprechende Regelung eingefügt worden war.

Das [X.] hat nach Durchführung der ihm möglichen [X.] als frühesten [X.]punkt der Eintragung den 3. November 1992 feststellen können. Die demgegenüber vom Antragsteller geäußerten - 12 -

Bedenken einschließlich seines Vorbringens in der Beschwerdeinstanz vermögen diese Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Festlegung eines früheren Termins zugunsten des Antragstellers, der insoweit die materielle Feststellungslast trägt, ist danach nicht möglich. Auf die über-zeugenden Ausführungen des [X.], denen sich der [X.] auch zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, wird verwiesen

[X.]) Der reinen Dauer der Anwaltstätigkeit wird - abgesehen von der Mindestwartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] - nach den Vorgaben des [X.] bei der Auswahlentscheidung ein gerin-geres Gewicht zukommen. Die Berufserfahrung als Rechtsanwalt kann den notarspezifischen Praxisbezug nicht ersetzen. Die Anwaltstätigkeit ist zwar aussagekräftig in Bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die Sicher-heit im Umgang mit dem [X.] Bürger und das durch Erfah-rung gewonnene Verständnis für deren Anliegen (BT-Drucks. 11/6007, [X.]; vgl. [X.], Beschluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565). All das geschehe - so das [X.] - aber im Kontext der für den Rechtsanwaltsberuf typischen einsei-tigen Interessenwahrnehmung, kann Rechtsgebiete betreffen, die nur [X.] Berührung mit der notariellen Berufstätigkeit haben, und ist häufig nicht gekennzeichnet durch die Vorbereitung umfänglicher Urkunden samt der Überwachung ihrer Durchführung. Die Antragsgegnerin wird danach nicht mehr außer acht lassen können und daher auch zu gewich-ten haben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "no-tarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet war ([X.], [X.]O [X.] 2004 560, 567, 570 unter [X.] 3. b), 5. a); kritisch [X.], [X.]O S. 661 ff.; [X.], [X.]O S. 251 f.). - 13 -

b) [X.]) Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Antragsgegnerin die mit Schreiben des Antragstellers vom 20. August 2003 angeführten [X.] und Qualifikationen nicht daraufhin überprüft, ob sie zur Verga-be von Sonderpunkten geeignet sind, da der Antragsteller die dortigen Umstände nicht ordnungsgemäß in das Bewerbungsverfahren eingeführt hat. Nach § 6b Abs. 2 [X.] ist die Bewerbung innerhalb der in der [X.] gesetzten - als gesetzliche Ausschlußfrist ausgestalteten - Bewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 [X.] nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, die in dieser gesetzlichen Regelung ihren Niederschlag gefunden hat, darf die [X.] die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des No-tars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist ([X.]sbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - [X.] 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und vom 16. März 1998 - [X.] 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600 jeweils m.w.[X.]; vgl. auch [X.], [X.]Z 126, 39, 44 ff.). Dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 [X.] zu berücksichtigen sind. Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitteilt, welche bei der Vorbereitung auf den [X.] bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sollen (Se-nat, Beschluß vom 16. März 1998, [X.]O). Auch insoweit dient die [X.], aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Be-- 14 -

wertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des [X.] sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (vgl. [X.]Z 126, 39, 50).

Folgerichtig hat die Antragsgegnerin im Auswahlverfahren bisher eine in den Bewerbungsunterlagen überhaupt nicht erwähnte anwaltliche Tätigkeit in notarspezifischen Bereichen unberücksichtigt gelassen. [X.] gilt für das Studium an der [X.] in [X.] im Rahmen der Referendarausbildung. Die schlichte Aufnahme dieses [X.] in den Lebenslauf reicht nicht aus (vgl. [X.], Beschluß vom 3. November 2003 - [X.] 14/03 - NJW-RR 2004, 708, 709).

[X.]) Nach den vorstehend unter a) [X.]) erörterten Vorgaben des [X.] wird die Antragsgegnerin jedoch notarspezi-fische Bezüge der anwaltlichen Tätigkeit beachten müssen. Näheren Be-schreibungen der Anwaltstätigkeit kommt insoweit nicht mehr der [X.] neuer, durch § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] präkludierten Umstände zu, sondern sie sind dann lediglich zusätzliche durch die Rechtspre-chung des [X.] veranlaßte Erläuterungen der als berücksichtigungsfähig eingebrachten Anwaltszeit. Das genügt, um dem Erfordernis einer vollständigen Bewerbung zum Stichtag gerecht zu wer-den. Die weitere Klärung zu diesem Punkt ist dann Sache der [X.] (vgl. § 64a [X.]; [X.], Beschluß vom 14. Juli 2003 - [X.] 2/03 - [X.] 2004, 34, 36).

II[X.] Da der Antragsteller zwar nicht mit seinem Begehren auf Über-tragung einer Notarstelle, jedoch mit seinem Verlangen nach [X.] 15 -

scheidung Erfolg hat, ist sein im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos geworden.

[X.][X.] [X.]

Doyé

Ebner

Meta

NotZ 16/04

22.11.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2004, Az. NotZ 16/04 (REWIS RS 2004, 601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 601

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