Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2004, Az. NotZ 13/04

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 602

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS [X.] 13/04
vom 22. November 2004 in dem Verfahren

wegen [X.]estellung zum Notar

- 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], [X.], [X.] sowie die Notare [X.] und Dr. [X.]

am 22. November 2004

beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des [X.] des [X.] vom 22. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf

50.000 •
festgesetzt.

- 3 -

Gründe:

[X.] Der Antragsteller bewarb sich um eine in der [X.] Rechtspflege 2003 Seite 203 ausgeschriebene Stelle für An-waltsnotare in [X.].. Mit [X.]escheid vom 23. Februar 2004 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, daß sie beabsichtige, dem [X.]eteiligten die Stelle zu übertragen. Nach ihrer [X.]eurteilung nehme der Antragsteller mit 122,60 Punkten den 2. Rang und der [X.]eteiligte mit 123,50 Punkten den 1. Rang unter den [X.]ewerbern ein.

Der Antragsteller macht vor allem geltend, die Antragsgegnerin habe ihm Sonderpunkte dafür bewilligen müssen, daß er vom 1. Juni 1985 bis zum 31. Dezember 1988 juristischer Sachbearbeiter und stell-vertretender Amtsleiter der [X.] war. [X.]ereits in den Jahren 1996 und 2000 hatte er sich um ausgeschriebene Notarstellen beworben. [X.]ei die-sen [X.]ewerbungsverfahren hatte die Antragsgegnerin die Erteilung von [X.] für die auch damals lediglich in seinem Kurzlebenslauf im Abschnitt "[X.]erufstätigkeit" erwähnte Stelle bei der [X.] ebenfalls nicht geprüft, was vom Antragsteller nicht beanstandet worden war.

Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen, mit der der Antragsteller in der Hauptsache die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn zum Notar zu bestellen, hilfs-weise die Neubescheidung begehrt hatte. Nach den [X.] war damit auch sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Der [X.]eschluß des [X.] vom 22. April 2004 wurde der Antragsgegnerin am 4. Mai 2004, dem [X.]eteiligten am 5. Mai - 4 -

2004 und dem Antragsteller am 10. Mai 2004 zugestellt. Am 6. Mai 2004 wurde der [X.]eteiligte zum Notar bestellt.

Mit der sofortigen [X.]eschwerde begehrt der Antragsteller nunmehr festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet war, ihm mindestens einen Sonderpunkt zu erteilen, hilfsweise, daß die Antragsgegnerin ver-pflichtet war, ihr Ermessen nach der Auffassung der Rechtsprechung des Senats im [X.]eschluß vom 14. Juli 2003 ([X.] 2/03 - [X.] 2004, 34) neu zu bescheiden, sowie festzustellen, daß die Verfügung, die [X.] der [X.]estellungsurkunde an den [X.]eteiligten zu veranlassen, rechts-widrig war.

I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die im [X.]eschwerdeverfahren gestellten Feststellungsanträge sind unzulässig.

a) In einem [X.]ewerbungsverfahren nach § 111 [X.]NotO kann der [X.] grundsätzlich nicht entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Feststellungsbegehren übergehen, wenn sich das Verfahren durch [X.]esetzung der Stelle erledigt hat. Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist zwar von [X.] eine Ausnahme zu machen, wenn die begehrte Feststel-lung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künf-tigen [X.]ewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senat, [X.]e-schluß vom 20. Juli 1998 - [X.] 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209; [X.]e-schluß vom 30. November 1998 - [X.] 26/98 - Not[X.]Z 1999, 130 f.; [X.]e-- 5 -

schluß vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1144; [X.]eschluß vom 2. Dezember 2002 - [X.] 16/02 - D[X.] 2003, 232; [X.]e-schluß vom 10. August 2004 - [X.] 28/03 - zur [X.] in [X.]GHZ vorgesehen). Das ist hier aber nicht der Fall.

b) Soweit der Antragsteller begehrt festzustellen, daß die [X.] verpflichtet gewesen sei, ihn unter [X.]eachtung der Rechtsauf-fassung des Senats neu zu bescheiden, ist dies offensichtlich. Dieser Umstand kann keinen Einfluß auf andere [X.]ewerbungsverfahren des [X.]s haben.

Ob dies auch bei einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren hin-sichtlich der (unterbliebenen Vergabe) von [X.] gilt, hat der Senat in zwei - allerdings nicht ganz gleich gelagerten Fällen - unter-schiedlich entschieden (verneinend: [X.]eschluß vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1144; bejahend: [X.]eschluß vom 25. Novem-ber 1996 - [X.] 46/95 - NJW-RR 1997, 948, 949). Der Streitfall erfordert dazu keine weitere Erörterung. Denn die Zulässigkeit der [X.] scheitert jedenfalls an der veränderten [X.]eurtei-lungssituation nach der Entscheidung des [X.] des [X.]undesver-fassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 [X.]vR 838/01 u.a. - D[X.] 2004, 560). Die bisher von der Antragsgegnerin herangezogenen Auswahlkrite-rien sind darin verworfen worden. Sie dürfen so nicht mehr angewandt werden (vgl. jüngst [X.]eschluß des [X.] des [X.]undesverfas-sungsgerichts vom 8. Oktober 2004 - 1 [X.]vR 702/03 - zur [X.] [X.]aden-Württemberg und [X.] vom heutigen Tag - [X.] 16/04 - zur [X.] [X.]erlin, jeweils zur [X.] vorgesehen). Das [X.]undesver-fassungsgericht hat festgestellt, daß die Auswahl zwischen mehreren - 6 -

Rechtsanwälten, die für das Amt eines Notars in [X.]etracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleistet, wenn sich die Verwaltung nach den bestehenden Verwaltungsvorschrif-ten oder Allgemeinen Verfügungen in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare richtet ([X.]VerfG aaO, 564). Die bisherige [X.] nach der [X.] vom 1. März 2001 ([X.]) wurde in zahlreichen [X.] beanstandet. Es ist nicht vorhersehbar, wie in künftigen [X.]e-werbungsverfahren die maßgeblichen Kriterien fachlicher Eignung ge-wichtet und gegeneinander abgewogen werden. Eine [X.]indung der An-tragsgegnerin durch einen Feststellungsausspruch des Senats auf der Grundlage des bisherigen [X.]eurteilungssystems kommt daher nicht in [X.]e-tracht. Auch auf der Grundlage eines mutmaßlichen künftigen [X.]eurtei-lungssystems scheidet dies angesichts der Vielzahl denkbarer [X.] aus und verbietet sich zudem im Hinblick auf den der [X.] bei der Auswahl mehrerer geeigneter [X.]ewerber für das Amt des Notars zukommenden [X.]eurteilungsspielraum (vgl. statt anderer Nachweise Senat, [X.]eschluß vom 22. März 2004 - [X.] 20/03 - [X.] 2004, 241, 242 m.w.[X.]). Der Antragsteller wird hinsichtlich künftiger [X.]e-werbungen auch nicht rechtlos gestellt. Sollte es bei der Auswahlent-scheidung darauf ankommen, ob und in welchem Umfang Sonderpunkte zu vergeben sind, kann er die Entscheidung der Antragsgegnerin auf dem Rechtsweg überprüfen lassen (vgl. [X.] vom 18. März 2002 aaO)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein [X.] für einen ([X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, daß die Feststellung der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage dienen könnte (Senat, [X.]eschluß vom 29. Juli 1991 - 7 -

- [X.] 18/90 - [X.]GHR [X.]NotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 2; [X.]e-schluß vom 20. Juli 1998 - [X.] 4/98 - aaO S. 209).

Auf die vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der von ihm vermißten Entscheidung über seinen Antrag auf Gewäh-rung einstweiligen Rechtsschutzes und der deswegen nach seiner [X.] amtspflichtwidrig erfolgten Stellenbesetzung kommt es schließ-lich ebenfalls insgesamt nicht an. Denn auch bei dem darauf bezogenen Feststellungsbegehren ist nicht ersichtlich, daß sich diese Umstände auf weitere [X.]ewerbungsverfahren des Antragstellers auswirken könnten.

2. Das [X.]egehren des Antragstellers hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die Antragsgegnerin war aus Rechtsgründen ge-hindert, die Tätigkeit des Antragsstellers als juristischer Sachbearbeiter und stellvertretender Amtsleiter der [X.] daraufhin zu überprüfen, ob sie die Vergabe von [X.] rechtfertigt. Denn der Antragsteller hat diesen Umstand nicht ordnungsgemäß in das [X.]ewerbungsverfahren eingeführt.

a) Nach § 6b Abs. 2 [X.]NotO ist die [X.]ewerbung innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlußfrist ausgestalte-ten - [X.]ewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.]NotO bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 [X.]NotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der [X.]e-werbungsfrist vorlagen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der diese gesetzliche Regelung zugrunde liegt, darf die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines [X.]ewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der [X.]ewerbungsfrist nachgewiesen - 8 -

ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - [X.] 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und vom 16. März 1998 - [X.] 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600 jeweils m.w.[X.]; vgl. auch Senat, [X.]GHZ 126, 39, 47 ff.). Dies gilt insbe-sondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im [X.] nach § 6 Abs. 3 [X.]NotO zu berücksichtigen sind. Der [X.] fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorla-ge entsprechender [X.]escheinigungen voraus, daß der [X.]ewerber der [X.] innerhalb der [X.]ewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den [X.] bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden [X.] (Senat, [X.]eschluß vom 16. März 1998 aaO). Auch insoweit dient die Festlegung des [X.], aber auch der Gleichbehandlung aller [X.]ewerber aufgrund einer einheitlichen [X.]ewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu [X.]eginn des [X.]s sämtliche für jeden [X.]ewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (vgl. [X.]GHZ 126, 39, 50).

b) Der Antragsteller hat innerhalb der [X.]ewerbungsfrist nicht mitge-teilt, daß die Tätigkeit in [X.] in die [X.]ewertung einbezogen werden soll, und auch mit der [X.]ewerbung nichts vorgetragen, was eine Überprüfung zugelassen und damit erfordert hätte, ob sie zur Vergabe von Sonder-punkten geeignet war. Die schlichte Erwähnung der Tätigkeit mit ihrer bloßen zeitlichen Einordnung im Kurzlebenslauf reicht nicht (vgl. Senat, [X.]eschluß vom 3. November 2003 - [X.] 14/03 - NJW-RR 2004, 708, 709). Für einen etwaigen Einbeziehungswillen des Antragstellers gibt es - anders als in der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2003 ([X.] 2/03 - [X.] 2004, 34, 36) - keinerlei Anhalt. Die Antragsgegnerin durfte - 9 -

daher davon ausgehen, daß der Antragsteller aus der Tätigkeit in [X.] kei-ne Folgerungen für seine [X.]ewerbung um eine Notarstelle herleiten will.

c) Auf die Fragen, inwieweit der Antragsteller sich in den vorheri-gen [X.]ewerbungsverfahren um die Vergabe von [X.] bemüht hat und wann er - was nicht näher dargelegt ist - Kenntnis von der von ihm angeführten Senatsentscheidung vom 14. Juli 2003 erlangt hat, kommt es nicht an. Aus dieser Entscheidung kann - entgegen seiner [X.] - kein Anspruch auf [X.]erücksichtigung dieser Tätigkeit hergeleitet werden. Der vom Antragsteller erstmals mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausführlicher beschriebene Aufgabenbereich in [X.] deckt sich allenfalls in Teilbereichen mit dem eines Rechtsanwalts im Rahmen des "[X.]" des [X.]undesministeriums der Justiz - Einsatz von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zur beschleunigten Abwicklung offener Vermögensfragen bei [X.] und kreisfreien Städten in den neuen Ländern - , deren Sonderpunktfähigkeit Gegenstand der Senats-entscheidung war. Diese Entscheidung könnte deshalb bestenfalls als Anstoß für den Antragsteller, um Sonderpunkte nachzusuchen, angese-hen werden, nicht aber als eine seine [X.]ewerbungsposition [X.] verbessernde Änderung der Rechtsprechung.

d) Es kann deswegen dahinstehen, ob die Antragsgegnerin - wie das [X.] angenommen hat - die Ausübung ihres Ermes-sens bei der Vergabe von [X.] im gerichtlichen Verfahren nachgeholt hat, oder aber dies - wie der Antragsteller meint - bereits daran scheitert, daß sie seinen Schriftsatz vom 14. April 2004 (vom [X.] in seiner Stellungnahme offenbar versehentlich mit "Schrift-satz vom 14. Juli 2004" bezeichnet) nicht erhalten haben will, die darin - 10 -

enthaltenen detaillierten Ausführungen zu seiner Tätigkeit mithin einge-räumtermaßen nicht berücksichtigt haben konnte.

[X.] [X.] [X.]

Doyé

[X.]

Meta

NotZ 13/04

22.11.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2004, Az. NotZ 13/04 (REWIS RS 2004, 602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 602

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