Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2000, Az. AnwZ (B) 40/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 1688

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[X.]([X.]) 40/99vom10. Juli 2000in dem Verfahren - 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.], Terno und die RichterinDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und Dr. Wüllrich am10. Juli 2000 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers wird der [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.] Rechtsanwälte in [X.] vom 8. Februar 1999 aufgehoben.Es wird festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin in [X.] vom 26. August 1998 angeführte Versagungsgrundnicht vorliegt.Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegne-rin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf100.000,- DM festgesetzt.Gründe:[X.] 1944 geborene Antragsteller war von 1977 bis 1988 als Rechtsan-walt bei dem [X.] zugelassen, seit 1981 war er Notar. Im Zu-sammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren verzichtete er aufdie Zulassung, die daraufhin durch Verfügung vom 15. März 1988 widerrufen- 3 -wurde. Am 31. Oktober 1989 verurteilte ihn das [X.] in zwölf Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, zu einer zur[X.]ewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun [X.]. Zugleich wurde ein [X.]erufsverbot von zwei Jahren ausgesprochen. [X.] wurde nach Ablauf der [X.]ewährungszeit am 22. November 1993 erlas-sen. Die [X.]ewährungsauflage, den entstandenen Schaden nach besten Kräftenwieder gutzumachen, hatte der Antragsteller, der zu jener [X.] Sozialhilfe be-zog, nicht erfüllt.Der Antragsteller beantragte erstmals mit Schriftsatz vom 4. Dezember1995, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Den gegen das ableh-nende Gutachten der Rechtsanwaltskammer, die den Versagungsgrund des§ 7 Nr. 5 [X.]RAO geltend gemacht hatte, gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung nahm er unter dem 8. November 1996 zurück.Mit Antrag vom 22. Dezember 1997 beantragte der Antragsteller [X.], zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. In ihrem Gutachten vom26. August 1998 machte die Antragsgegnerin geltend, dem Antragsteller sei [X.] zu versagen, da die Verurteilung aus dem Jahre 1989 der erneutenZulassung gemäß § 7 Nr. 5 [X.]RAO weiterhin entgegenstehe. Den Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen und inden Gründen der Entscheidung festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7Nr. 5 [X.]RAO vorliege. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen[X.]eschwerde.- 4 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO) und hatauch in der Sache Erfolg. Das Rechtsschutzinteresse für den gegen das [X.] gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht dadurch ent-fallen, daß die Antragsgegnerin nunmehr allein für die Zulassungsentschei-dung zuständig geworden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2000 -AnwZ([X.]) 55/99).1. Nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuversagen, wenn sich der [X.]ewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, [X.] unwürdig erscheinen läßt, den [X.]eruf des Rechtsanwalts auszuüben. [X.] und die jedenfalls zeitweilige Einschränkung der durchArt. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der [X.]erufswahl sind danach gerechtfer-tigt, wenn der [X.]ewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei [X.] und aller erheblichen Umstände [X.] wie [X.]ablauf und zwischen-zeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit zum [X.]punkt der Ent-scheidung über die Zulassung für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar [X.] läßt (st. Rspr.) Dabei sind das berechtigte Interesse des [X.]ewerbersnach beruflicher und [X.] Eingliederung und das durch das [X.]erufsrechtgeschützte Interesse der Öffentlichkeit , insbesondere der Rechtsuchenden, ander Integrität des [X.] einzelfallbezogen gegeneinander abzuwä-gen.2. Von diesen Grundsätzen ist auch der [X.] ausgegan-gen. Angesichts der Schwere der Verfehlungen des Antragstellers und der Tat-- 5 -sache, daß er in den vergangenen Jahren keine Schadenswiedergutmachung,auch nicht hinsichtlich der geringeren veruntreuten [X.]eträge, geleistet habe, hatder [X.] den [X.] noch für begründet erachtet.Dem vermag sich der Senat - insbesondere unter [X.]erücksichtigung des weite-ren [X.]ablaufs nach der angefochtenen Entscheidung - nicht anzuschließen.Vielmehr ist gegenwärtig nicht mehr festzustellen, daß der Antragsteller für [X.] untragbar [X.]) Allerdings wiegen die strafrechtlichen Verfehlungen des Rechtsan-walts in der Vergangenheit [X.] wie der [X.] zu Recht hervorgeho-ben hat [X.] schwer. Auch wenn zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigenist, daß er die Taten in einer schwierigen Lebenssituation begangen und selbstzur Anzeige gebracht hat, fällt zu seinen Lasten ins Gewicht, daß er nicht nurflden Dingen ihren Lauf gelassen [X.], so daß Gläubiger auf die auf seinen [X.] eingehenden Fremdgelder Zugriff nehmen konnten, sondernselbst - im Zusammenwirken mit dem Kreditnehmer - von seinem Notarander-konto ihm treuhänderisch überlassene Geldbeträge in erheblicher Höhe [X.] und [X.] davon für sich verwendet hat.b) Andererseits liegen die Taten mehr als zwölf Jahre zurück. Die [X.]e-währungszeit ist nahezu sieben Jahre abgelaufen. [X.]is auf eine Verurteilungwegen Trunkenheit im Verkehr im Jahre 1990 hat er sich nichts mehr zuschul-den kommen lassen. Er hat nach langen Jahren der Arbeitslosigkeit seit 1996als Dozent in der Erwachsenenbildung eine neue Tätigkeit gefunden und [X.] persönlichen Verhältnisse [X.] soweit ersichtlich [X.] geordnet.- 6 -c) Diese Umstände machen in ihrer Gesamtheit deutlich, daß unter [X.]e-rücksichtigung der Ausstrahlung und [X.]edeutung des Grundrechts aus Art. [X.]. 1 GG dem Interesse des Antragstellers an seiner beruflichen Wiederein-gliederung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden muß. Dem steht [X.] auch nicht entgegen, daß der Antragsteller bis auf eine Zahlung [X.] keine weiteren Zahlungen an die von ihm Geschädigten vorge-nommen hat. Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund der wirtschaftlich [X.] Lage des Antragstellers zu sehen, der bis 1996 Sozialhilfe bezog [X.] nach seinen Angaben von seinen [X.] monatliche Raten vonderzeit 500,- DM an frühere Gläubiger (Finanzamt, Landesarbeitsamt, [X.])leistet. Der bisher nicht erfolgten Schadenswiedergutmachung kommt - auchunter [X.]erücksichtigung der Anhörung seines [X.]eraters [X.] in der mündli-chen Verhandlung - unter diesen Umständen nicht das von der Antragsgegne-rin beigemessene Gewicht zu.Eine Gesamtabwägung führt mithin zu dem Ergebnis, daß gegenwärtignicht mehr festgestellt werden kann, der Antragsteller sei für den [X.] untragbar.Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seiner Zulassungzur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO entgegenstehen könnten, hat der- 7 -Senat nicht zu prüfen. Auf diesen Versagungsgrund hat sich die Antragsgegne-rin in ihrem Gutachten nicht berufen.[X.][X.] Terno [X.] Schott Körner Wüllrich

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AnwZ (B) 40/99

10.07.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2000, Az. AnwZ (B) 40/99 (REWIS RS 2000, 1688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1688

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