Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 35/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 2095

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]([X.]) 35/99vom29. Mai 2000in dem Verfahren- Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -gegen- Antragsgegner und [X.]eschwerdegegner -wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs [X.], [X.] [X.], Terno und die RichterinDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechts-anwältin Dr. [X.] am 29. Mai [X.] Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für die sofortige [X.]eschwerde gegen den[X.]eschluss des 1. Senats des [X.] beim Ober- landesgericht [X.] vom22. Januar 1999 wird [X.] Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluss des 1. Senats des [X.] beim Oberlandesgericht [X.] vom 22. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und dem Antragsgegner die ihm im [X.]eschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-gen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf90.000,-- [X.] -Gründe:[X.] nach §§ 42 Abs. 6 [X.]RAO, 14 [X.], 114 ZPO statthafte Gesuch [X.] ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel - wie unter [X.] - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.II.Der am 12. Oktober 1965 geborene Antragsteller hat im Jahre 1991 [X.] der Rechtswissenschaften an der [X.] in [X.]erlin mitdem akademischen Grad eines [X.] abgeschlossen. Im [X.] absolvierte er ab dem 16. September 1991 bis 28. Juli 1995 den Vorbe-reitungsdienst als Rechtsreferendar im [X.]. Die zweite juristi-sche Staatsprüfung bestand er nicht. Auch die Wiederholungsprüfung bliebohne Erfolg. Für die Ausbildung in der Anwaltsstation, der Wahlstation und [X.] war er Rechtsanwalt [X.]in [X.]. Neben dem Vorbereitungsdienst bei Rechtsanwalt [X.]und ab [X.] war er bei der [X.] GmbH Agentur [X.]. , späterSixt-Agentur [X.]. tätig.Unter dem 21. März 1996 hat der Antragsteller unter [X.]erufung auf § 4Rechtsanwaltsgesetz ([X.]) seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit [X.]escheid vom 29. November 1996 hat der Antragsgegner den [X.], weil der Antragsteller die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforder-liche zweijährige juristische Praxis nicht aufweise. Den vom Antragsteller ge-stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit- 4 -[X.]eschluss vom 21. Januar 1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich diesofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO, Abs. 4[X.]RAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.a) Nach Art 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechtsder Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. [X.]. 2278) besitzen die [X.]efähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch Personen,die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge-setzes (9. September 1994) die fachlichen Voraussetzungen für die [X.] Rechtsanwaltschaft nach § 4 [X.] erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] kannzur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer ein umfassendes [X.] in der [X.] absolviert und mit dem akademischen Grad ei-nes [X.] abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristi-sche Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden [X.]eruf verwei-sen kann.Damit soll berücksichtigt werden, dass die in der früheren [X.] ausge-bildeten Juristen in der [X.] keine Möglichkeiten hatten, ein zweites [X.] Staatsexamen abzulegen und die [X.]efähigung zum Richteramt im [X.] § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, aber auch der besonderen Verantwortungdes Rechtsanwalts als [X.]erater und Vertreter in allen [X.] als freiberuflich tätiger Jurist Rechnung getragen werden ([X.], [X.], 309, 310). Auch wenn nach dem Zweck der Regelung im wesentlichenden bereits in der früheren [X.] juristisch tätig gewesenen [X.] derZugang zur Rechtsanwaltschaft erleichtert werden sollte, stand die [X.] -nach § 4 Abs. 1 [X.] auch denjenigen offen, die ihre Diplomprüfung (die nachAnlage [X.]. [X.] Sachgebiet A. Abschn. [X.] Nr. 8 Maßg.y-gg des Einigungsver-trags [X.] [X.]G[X.]l 1990 II 931 - dem ersten juristischen Staatsexamen gleichgestelltist) erst [X.] wie der Antragsteller - nach dem [X.]eitritt der [X.] zur [X.]undesrepublikabgelegt haben und für die die Möglichkeit gegeben war, den juristischen Vor-bereitungsdienst zu absolvieren und die Rechtsanwaltszulassung nach erfolg-reicher zweiter Staatsprüfung gemäß § 4 [X.]RAO, § 5 DRiG zu erlangen. [X.] Einschränkung in dem Sinne, dass mit der Wahl dieses Weges die Zulas-sung nach § 4 [X.] ausgeschlossen wäre, lässt sich weder dem Gesetz nochdem Einigungsvertrag entnehmen.b) Der Antragsteller hat jedoch die Zulassungsvoraussetzungen des § 4Abs. 1 [X.] nicht erfüllt.Der [X.] hat zu Recht verneint, daß der Antragsteller aufdie Zulassungsvoraussetzungen einer mindestens zweijährigen juristischenPraxis bis zum 9. September 1996 verweisen [X.]) Der juristische Vorbereitungsdienst kann grundsätzlich nicht als [X.] Praxis in einem rechtsberatenden [X.]eruf oder in der Rechtspflege [X.] von § 4 Abs. 1. Nr. 2 [X.] angesehen werden (Senatsbeschluss vom26. Mai 1997 [X.] [X.]([X.]) 66/96 = [X.]RAK-Mitt 1997, 198). Er ist Ausbildung mitdem Ziel, die Referendarinnen und Referendare mit den richterlichen undstaatsanwaltlichen Aufgaben, den Aufgaben des höheren allgemeinen Verwal-tungsdienstes und der Anwaltschaft vertraut zu machen. Dies gilt auch für [X.], die der Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung dient. [X.] ist unter juristischer Praxis nach dem Zweck und der [X.] 6 -schichte der Regelung eine berufliche Tätigkeit zu verstehen, bei der die [X.] erworbenen Fähigkeiten professionell angewendet werden und diesich von einer Ausbildungstätigkeit durch Umfang und [X.]. Nur unter diesen Voraussetzungen erscheint es gerechtfertigt,die in der Praxis erworbenen, vertieften und in der praktischen Arbeit bewähr-ten Kenntnisse jedenfalls annähernd denen gleichzusetzen, die durch eine [X.] Ablegung der zweiten Staatsprüfung belegt [X.]) Danach kann die Tätigkeit des Antragstellers, soweit sie im [X.] juristischen Vorbereitungsdienstes geleistet worden ist, nicht als eine Tä-tigkeit in Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] angesehen werden. Der Antragstellerist nicht vom Vorbereitungsdienst zurückgetreten, sondern hat das zweiteStaatsexamen angestrebt und auch zweimal die Prüfung [X.] wenn auch nicht [X.] - abgelegt. Diese Entscheidung hat er getroffen, obwohl er durch [X.]e-scheid vom 27. Mai 1994 darauf hingewiesen worden war, dass nach der ge-planten Neufassung der [X.]RAO die Möglichkeit, eine Anwaltszulassung nach§ 4 [X.] zu erreichen, nur noch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,bestehen werde und der Referendardienst nach der Verwaltungspraxis allerneuen [X.]undesländer nicht als juristische Praxis im Sinne des § 4 [X.] aner-kannt werde.[X.]esonderheiten ergeben sich auch nicht aus der Tätigkeit, die er beiRechtsanwalt [X.] geleistet hat. Während seiner Tätigkeit für Rechtsan-walt [X.] hat dieser ihm die Akten zugewiesen, die vom Antragstellerverfertigten Schriftsätze regelmäßig unterschrieben und auf Plausibilität ge-prüft. Schließlich belegt auch der Umfang der vom Antragsteller in dieser [X.]bearbeiteten Fälle nicht, dass der Antragsteller weit über das in einem [X.] 7 -dungsverhältnis übliche Maß tätig geworden ist, der es möglicherweise [X.], einen Teil dieser Tätigkeit als außerhalb der Ausbildung erbracht [X.]. Nach den Angaben des vor dem [X.] als Zeugen ver-nommenen Rechtsanwalts [X.] hat der Antragsteller im [X.] 1993 nurwenige Akten, in der [X.] vom 1. November 1993 bis zum 30. Juni 1995 50 bis60 laufende Verfahren bearbeitet. Der Antragsteller selbst hat eine - nach sei-nen Angaben nicht vollständige - Liste von 58 Verfahren erstellt, in denen ertätig geworden sei. Dies entspricht einer durchschnittlichen monatlichen [X.]ear-beitung von drei bis vier Akten.Selbst wenn man berücksichtigte, dass der Antragsteller nach Ablauf [X.] und des Ergänzungsvorbereitungsdienstes während [X.] des Prüfungsverfahrens für Rechtsanwalt [X.] und daneben [X.] 1993 bis Juli 1995 außerhalb des Ausbildungsverhältnisses gele-gentlich rechtsberatend für die Fa. [X.]. tätig gewesen ist, käme [X.] für diese [X.] in [X.]etracht. Auch bei einer Anrechnung [X.] dieser [X.] als juristische Praxis wäre die Zulassungsbedingung des § 4Abs. 1 [X.] nicht erfüllt, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren [X.] des Antragstellers für die Firma [X.]. als juristische Praxis im Sinnedieser [X.]estimmung gewertet werden können. Der Senat teilt die Auffassungdes [X.]s, dass jedenfalls eine in diesem Rahmen erbrachterechtsberatende Tätigkeit für die [X.] von Juli 1993 bis Oktober 1993 im nen-nenswerten Umfang nicht feststellbar ist.Die Kostenentscheidung folgt [X.] auch für das [X.]eschwerdeverfahren - aus§ 201 [X.]RAO. Der Geschäftswert bestimmt sich nach §§ 202 Abs. 2 [X.]RAO, 30Abs. 2 KostO. Er ist im Zulassungsverfahren nach Art und Umfang der [X.] -die der [X.]ewerber nach seiner erstrebten Zulassung aufnehmen kann, zuschätzen. Entsprechend seiner Rechtsprechung in Zulassungsverfahren in denneuen [X.]undesländern setzt ihn der Senat auf 90.000,-- DM fest.[X.] [X.] Terno [X.] Salditt Schott [X.]

Meta

AnwZ (B) 35/99

29.05.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 35/99 (REWIS RS 2000, 2095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2095

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.