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PDF anzeigen[X.]([X.]) 35/99vom29. Mai 2000in dem Verfahren- Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -gegen- Antragsgegner und [X.]eschwerdegegner -wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs [X.], [X.] [X.], Terno und die RichterinDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechts-anwältin Dr. [X.] am 29. Mai [X.] Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für die sofortige [X.]eschwerde gegen den[X.]eschluss des 1. Senats des [X.] beim Ober- landesgericht [X.] vom22. Januar 1999 wird [X.] Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluss des 1. Senats des [X.] beim Oberlandesgericht [X.] vom 22. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und dem Antragsgegner die ihm im [X.]eschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-gen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf90.000,-- [X.] -Gründe:[X.] nach §§ 42 Abs. 6 [X.]RAO, 14 [X.], 114 ZPO statthafte Gesuch [X.] ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel - wie unter [X.] - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.II.Der am 12. Oktober 1965 geborene Antragsteller hat im Jahre 1991 [X.] der Rechtswissenschaften an der [X.] in [X.]erlin mitdem akademischen Grad eines [X.] abgeschlossen. Im [X.] absolvierte er ab dem 16. September 1991 bis 28. Juli 1995 den Vorbe-reitungsdienst als Rechtsreferendar im [X.]. Die zweite juristi-sche Staatsprüfung bestand er nicht. Auch die Wiederholungsprüfung bliebohne Erfolg. Für die Ausbildung in der Anwaltsstation, der Wahlstation und [X.] war er Rechtsanwalt [X.]in [X.]. Neben dem Vorbereitungsdienst bei Rechtsanwalt [X.]und ab [X.] war er bei der [X.] GmbH Agentur [X.]. , späterSixt-Agentur [X.]. tätig.Unter dem 21. März 1996 hat der Antragsteller unter [X.]erufung auf § 4Rechtsanwaltsgesetz ([X.]) seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit [X.]escheid vom 29. November 1996 hat der Antragsgegner den [X.], weil der Antragsteller die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforder-liche zweijährige juristische Praxis nicht aufweise. Den vom Antragsteller ge-stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit- 4 -[X.]eschluss vom 21. Januar 1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich diesofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO, Abs. 4[X.]RAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.a) Nach Art 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechtsder Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. [X.]. 2278) besitzen die [X.]efähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch Personen,die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge-setzes (9. September 1994) die fachlichen Voraussetzungen für die [X.] Rechtsanwaltschaft nach § 4 [X.] erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] kannzur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer ein umfassendes [X.] in der [X.] absolviert und mit dem akademischen Grad ei-nes [X.] abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristi-sche Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden [X.]eruf verwei-sen kann.Damit soll berücksichtigt werden, dass die in der früheren [X.] ausge-bildeten Juristen in der [X.] keine Möglichkeiten hatten, ein zweites [X.] Staatsexamen abzulegen und die [X.]efähigung zum Richteramt im [X.] § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, aber auch der besonderen Verantwortungdes Rechtsanwalts als [X.]erater und Vertreter in allen [X.] als freiberuflich tätiger Jurist Rechnung getragen werden ([X.], [X.], 309, 310). Auch wenn nach dem Zweck der Regelung im wesentlichenden bereits in der früheren [X.] juristisch tätig gewesenen [X.] derZugang zur Rechtsanwaltschaft erleichtert werden sollte, stand die [X.] -nach § 4 Abs. 1 [X.] auch denjenigen offen, die ihre Diplomprüfung (die nachAnlage [X.]. [X.] Sachgebiet A. Abschn. [X.] Nr. 8 Maßg.y-gg des Einigungsver-trags [X.] [X.]G[X.]l 1990 II 931 - dem ersten juristischen Staatsexamen gleichgestelltist) erst [X.] wie der Antragsteller - nach dem [X.]eitritt der [X.] zur [X.]undesrepublikabgelegt haben und für die die Möglichkeit gegeben war, den juristischen Vor-bereitungsdienst zu absolvieren und die Rechtsanwaltszulassung nach erfolg-reicher zweiter Staatsprüfung gemäß § 4 [X.]RAO, § 5 DRiG zu erlangen. [X.] Einschränkung in dem Sinne, dass mit der Wahl dieses Weges die Zulas-sung nach § 4 [X.] ausgeschlossen wäre, lässt sich weder dem Gesetz nochdem Einigungsvertrag entnehmen.b) Der Antragsteller hat jedoch die Zulassungsvoraussetzungen des § 4Abs. 1 [X.] nicht erfüllt.Der [X.] hat zu Recht verneint, daß der Antragsteller aufdie Zulassungsvoraussetzungen einer mindestens zweijährigen juristischenPraxis bis zum 9. September 1996 verweisen [X.]) Der juristische Vorbereitungsdienst kann grundsätzlich nicht als [X.] Praxis in einem rechtsberatenden [X.]eruf oder in der Rechtspflege [X.] von § 4 Abs. 1. Nr. 2 [X.] angesehen werden (Senatsbeschluss vom26. Mai 1997 [X.] [X.]([X.]) 66/96 = [X.]RAK-Mitt 1997, 198). Er ist Ausbildung mitdem Ziel, die Referendarinnen und Referendare mit den richterlichen undstaatsanwaltlichen Aufgaben, den Aufgaben des höheren allgemeinen Verwal-tungsdienstes und der Anwaltschaft vertraut zu machen. Dies gilt auch für [X.], die der Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung dient. [X.] ist unter juristischer Praxis nach dem Zweck und der [X.] 6 -schichte der Regelung eine berufliche Tätigkeit zu verstehen, bei der die [X.] erworbenen Fähigkeiten professionell angewendet werden und diesich von einer Ausbildungstätigkeit durch Umfang und [X.]. Nur unter diesen Voraussetzungen erscheint es gerechtfertigt,die in der Praxis erworbenen, vertieften und in der praktischen Arbeit bewähr-ten Kenntnisse jedenfalls annähernd denen gleichzusetzen, die durch eine [X.] Ablegung der zweiten Staatsprüfung belegt [X.]) Danach kann die Tätigkeit des Antragstellers, soweit sie im [X.] juristischen Vorbereitungsdienstes geleistet worden ist, nicht als eine Tä-tigkeit in Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] angesehen werden. Der Antragstellerist nicht vom Vorbereitungsdienst zurückgetreten, sondern hat das zweiteStaatsexamen angestrebt und auch zweimal die Prüfung [X.] wenn auch nicht [X.] - abgelegt. Diese Entscheidung hat er getroffen, obwohl er durch [X.]e-scheid vom 27. Mai 1994 darauf hingewiesen worden war, dass nach der ge-planten Neufassung der [X.]RAO die Möglichkeit, eine Anwaltszulassung nach§ 4 [X.] zu erreichen, nur noch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,bestehen werde und der Referendardienst nach der Verwaltungspraxis allerneuen [X.]undesländer nicht als juristische Praxis im Sinne des § 4 [X.] aner-kannt werde.[X.]esonderheiten ergeben sich auch nicht aus der Tätigkeit, die er beiRechtsanwalt [X.] geleistet hat. Während seiner Tätigkeit für Rechtsan-walt [X.] hat dieser ihm die Akten zugewiesen, die vom Antragstellerverfertigten Schriftsätze regelmäßig unterschrieben und auf Plausibilität ge-prüft. Schließlich belegt auch der Umfang der vom Antragsteller in dieser [X.]bearbeiteten Fälle nicht, dass der Antragsteller weit über das in einem [X.] 7 -dungsverhältnis übliche Maß tätig geworden ist, der es möglicherweise [X.], einen Teil dieser Tätigkeit als außerhalb der Ausbildung erbracht [X.]. Nach den Angaben des vor dem [X.] als Zeugen ver-nommenen Rechtsanwalts [X.] hat der Antragsteller im [X.] 1993 nurwenige Akten, in der [X.] vom 1. November 1993 bis zum 30. Juni 1995 50 bis60 laufende Verfahren bearbeitet. Der Antragsteller selbst hat eine - nach sei-nen Angaben nicht vollständige - Liste von 58 Verfahren erstellt, in denen ertätig geworden sei. Dies entspricht einer durchschnittlichen monatlichen [X.]ear-beitung von drei bis vier Akten.Selbst wenn man berücksichtigte, dass der Antragsteller nach Ablauf [X.] und des Ergänzungsvorbereitungsdienstes während [X.] des Prüfungsverfahrens für Rechtsanwalt [X.] und daneben [X.] 1993 bis Juli 1995 außerhalb des Ausbildungsverhältnisses gele-gentlich rechtsberatend für die Fa. [X.]. tätig gewesen ist, käme [X.] für diese [X.] in [X.]etracht. Auch bei einer Anrechnung [X.] dieser [X.] als juristische Praxis wäre die Zulassungsbedingung des § 4Abs. 1 [X.] nicht erfüllt, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren [X.] des Antragstellers für die Firma [X.]. als juristische Praxis im Sinnedieser [X.]estimmung gewertet werden können. Der Senat teilt die Auffassungdes [X.]s, dass jedenfalls eine in diesem Rahmen erbrachterechtsberatende Tätigkeit für die [X.] von Juli 1993 bis Oktober 1993 im nen-nenswerten Umfang nicht feststellbar ist.Die Kostenentscheidung folgt [X.] auch für das [X.]eschwerdeverfahren - aus§ 201 [X.]RAO. Der Geschäftswert bestimmt sich nach §§ 202 Abs. 2 [X.]RAO, 30Abs. 2 KostO. Er ist im Zulassungsverfahren nach Art und Umfang der [X.] -die der [X.]ewerber nach seiner erstrebten Zulassung aufnehmen kann, zuschätzen. Entsprechend seiner Rechtsprechung in Zulassungsverfahren in denneuen [X.]undesländern setzt ihn der Senat auf 90.000,-- DM fest.[X.] [X.] Terno [X.] Salditt Schott [X.]
Meta
29.05.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 35/99 (REWIS RS 2000, 2095)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2095
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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