Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ([X.]) 46/99vom30. August 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.] und Terno, die RichterinDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] mündlicher Verhandlung am 30. August 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 16. April 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] Antragsteller wurde im Jahre 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Durch Verfügung vom 23. Dezember 1998 hat der Präsident des Oberlan-desgerichts H. die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung zurückgewiesen. Mit der sofortigen [X.]eschwerde verfolgt der [X.] sein [X.]egehren weiter.[X.] nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO statthafte Rechtsmittel ist innerhalbder von § 42 Abs. 4 [X.]RAO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen [X.] eingelegt worden. Die am 3. Mai 1999 in der [X.] 58 in M. erfolgteZustellung des angefochtenen [X.]eschlusses durch Niederlegung ist nicht wirk-sam geworden, weil der Rechtsanwalt dort nur seine Kanzlei hat, eine Ersatz-zustellung durch Niederlegung jedoch nur in der Wohnung erfolgen darf (§ 42Abs. 6 [X.]RAO i.V.m. §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 1 [X.], 183, 182ZPO). [X.]ei Eingang der [X.]eschwerde am 28. Juni 1999 war die [X.] dem Antragsteller daher noch nicht formgerecht zuge-stellt [X.] 4 -III.Die sofortige [X.]eschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 ([X.]) [X.]RAO ist die Zulassung [X.] zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfallgeraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nichtgefährdet sind. Der [X.] des Vermögensverfalls liegt vor, wenn derRechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, dieer in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. [X.]eweisanzeichen dafür sind insbe-sondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungs-maßnahmen.Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur [X.] im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ge-rechtfertigt. Mindestens zehn verschiedene Gläubiger hatten wegen Forderun-gen, die sich insgesamt auf etwa 32.500 DM beliefen, Schuldtitel gegen [X.] erwirkt und teilweise auch Zwangsmaßnahmen eingeleitet. [X.] der Einzelheiten nimmt der Senat auf die in der Widerrufsverfügung (S. 6 - 8) getroffenen Feststellungen [X.]ezug. Der Antragsteller hatte zu jenem Zeit-punkt keine Tatsachen vorgetragen, die erwarten ließen, daß er diese Schul-den sowie etwaige in Zukunft noch entstehende Verbindlichkeiten ordnungs-gemäß werde erfüllen können. Die Gefährdung der Interessen der [X.] ergab sich schon daraus, daß der Antragsteller mindestens in zweiFällen ihm anvertraute [X.] nicht ordnungsgemäß weitergeleitet [X.] 5 -2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen fürden Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nachder ständigen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs bei der Entscheidungnoch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weisezu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wiederals geordnet erscheinen läßt.Einen entsprechenden Nachweis hat der [X.]eschwerdeführer nicht er-bracht. Im Gegenteil hat er inzwischen am 8. Dezember 1999 auf Antrag voninsgesamt 18 Gläubigern die eidesstattliche Versicherung abgegeben. [X.] sind immer noch zwölf Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen.Nach den eigenen Angaben des [X.]eschwerdeführers belaufen sich seine aktu-ellen Verbindlichkeiten auf etwa 730.000 DM. Eine Schuldenregulierungsver-einbarung mit den Gläubigern ist bisher nicht zustande gekommen. Zwar sollenderzeit auch offene Forderungen in Höhe von 565.089,31 DM vorhanden [X.] 6 -Ob und in welchem Umfang diese Ansprüche in absehbarer [X.], ist jedoch nicht erkennbar. Daher kann nicht davon ausgegangen werden,daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des [X.]eschwerdeführers, derseit dem 1. März 2000 ein regelmäßiges monatliches Einkommen [X.] netto bezieht, inzwischen wieder geordnet sind.[X.][X.] Terno [X.] Schott Körner Wüllrich
Meta
30.08.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2000, Az. AnwZ (B) 46/99 (REWIS RS 2000, 1300)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1300
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.