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PDF anzeigen[X.]([X.]) 43/99vom29. Mai 2000in dem [X.]- Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen - Antragsgegner und [X.]eschwerdegegner -Verfahrensbeteiligte: - Prozessbevollmächtigte: wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs [X.], [X.] [X.], Terno und die [X.]inDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechts-anwältin Dr. [X.] am 29. Mai 2000 beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des [X.] werden der [X.]e-schluss des 1. [X.]s des [X.]s des Landes [X.] in [X.] vom 28. Mai 1999 und der [X.]escheid [X.] vom 26. November 1998 aufgehoben.Es wird festgestellt, dass der von der [X.] in derStellungnahme vom 15. März 2000 geltend gemachte [X.] des § 7 Nr. 5 [X.]RAO nicht vorliegt.Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter [X.]e-achtung der Rechtsauffassung des [X.]s zu bescheiden.Die weitergehende [X.]eschwerde wird verworfen.Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-ßergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] [X.] -Gründe:[X.] Antragsteller war seit 1972 in der früheren [X.] als [X.], nachErnennung zum Oberrichter von 1986 bis zum 1. Dezember 1989 als [X.] bei dem [X.]ezirksgericht M. tätig. Nach [X.] aus dem [X.]dienst im April 1990 ist er durch Verfügung des Mini-sters der Justiz der [X.] zum 1. Mai 1990 zur [X.]. Mit Verfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 1995 wurde die Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 Abs. 2 [X.] zurückgenommen, weilder Antragsteller als Vorsitzender des 1a-Strafsenats in einer Vielzahl [X.] gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit inschwerwiegender Weise verstoßen hatte. Der dagegen gerichtete Antrag aufgerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die sofortige [X.]eschwerde [X.] wurde durch [X.]eschluss des [X.]s vom 4. Februar 1997 -[X.]([X.]) 18/96 [X.]RAKMitt 1997, 130 zurückgewiesen. Nachdem die Vollzie-hung des [X.] durch die Verfassungsbeschwerde des [X.] durch einstweilige Anordnung des [X.]undesverfassungsgerichts für ei-nen Monat ausgesetzt war, hat der Antragsgegner mit Verfügung vom [X.] einen Kanzleiabwickler bestellt. Seit dieser Zeit ist der Antragsteller nichtmehr als Rechtsanwalt tätig. Das [X.]undesverfassungsgericht hat die Verfas-sungsbeschwerde durch [X.]eschluß vom 28. Mai 1997 nicht zur Entscheidungangenommen.Mit Gesuch vom 19. Oktober 1998 beantragte der Antragsteller, ihn (er-neut) zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem LandgerichtM. zuzulassen. Mit [X.]escheid vom 26. November 1998 hat der [X.] 4 -ner den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil seiner sachlichen Nach-prüfung die [X.] vom 4. Februar 1997entgegenstünde. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung, mit dem der Antragsteller die Aufhebung des [X.]escheides und die Ver-pflichtung des Antragsgegners zur Zulassung des [X.] als Rechtsan-walt erstrebte, hat der [X.] zurückgewiesen und in den [X.] Entscheidung festgestellt, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5[X.]RAO vorliege. Dagegen wendet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.], mit der neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unddes [X.]escheids des Antragsgegners weiterhin die Verpflichtung des Antrags-gegners erstrebt wird, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.Die am Verfahren beteiligte Rechtsanwaltskammer hat im [X.]eschwerdeverfah-ren geltend gemacht, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.]RAO vorliegt.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO) und hat inder Sache teilweise Erfolg.Dem neuerlichen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht dierechtskräftige Entscheidung des beschließenden [X.]s vom 4. Februar 1997,mit der dem Antragsteller die Zulassung zur Anwaltschaft nach § 1 Abs. 2[X.] entzogen worden ist, nicht entgegen.Gerichtliche Entscheidungen, in denen nach § 1 [X.] die [X.] zurückgenommen wird, sind als echte Streitverfahren der [X.] und materiellen Rechtskraft fähig. Die Gerichte sind grundsätzlich an- 5 -ihre rechtskräftigen Entscheidungen gebunden, sie können sie nicht mehr [X.] und keine weitere Prüfung der rechtskräftig abgeschlossenen Sachevornehmen (vgl. [X.]sbeschluss vom 1. Juli 1974 [X.]([X.]) 2/74; [X.]sbe-schluß vom 30. November 1987 - [X.]([X.]) 35/87 = NJW 1988, 1792 für Ent-scheidungen in Zulassungssachen). Da die [X.]sentscheidung vom4. Februar 1997 die Rücknahme der Anwaltszulassung wegen [X.] [X.] bestätigt hat, steht sie seiner Wiederzulassung zur Anwalt-schaft bei unveränderter Sachlage entgegen, denn die Zulassung ist bei Un-würdigkeit des [X.] zu versagen (§ 7 Nr. 5 [X.]RAO). [X.]ei dem [X.] des § 7 Nr. 5 [X.]RAO kann jedoch schon der Ablauf einer nicht un-wesentlichen Zeitspanne eine Veränderung der Sachlage darstellen, weil [X.] des Fehlverhaltens für die Wertung der Unwürdigkeit durch längeresWohlverhalten abnimmt ([X.], Festschrift für [X.], [X.], 547).Für den Fall, dass der [X.]ewerber als Mitarbeiter des [X.] gegen Grund-sätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen und sich damit [X.] erwiesen hat, den [X.]eruf des Rechtsanwalts auszuüben, hat der [X.] bereits entschieden, dass für den Regelfall ein zeitlicher Abstand von [X.] [X.]n zur [X.]eendigung des vorausgegangenen Verfahrens alswesentliche neue Tatsache anzusehen ist ([X.]sbeschluss vom 14. [X.] - [X.]([X.]) 12/99). Von einer solchen Wartezeit ist der [X.] auch in [X.] Vorentscheidung ausgegangen. Diese Frist war zwar nicht zum [X.] oder der Entscheidung des [X.]s, sieist aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelaufen. Damit liegt eine Änderungder Sachlage vor, die zu einer anderen Abwägung der Interessen des [X.] einerseits und denen der Öffentlichkeit an der Integrität des [X.] andererseits führen kann. Der im Lauf des Verfahrens eingetretene- 6 -Wegfall der [X.]indungswirkung ist vom [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.]sbe-schluss vom 1. Juli 1985 [X.] ([X.]) 8/85 zum Wegfall des prozessualen Hin-derungsgrundes der anderweitigen Rechtshängigkeit während des Verfahrens).3. Ungeachtet dessen, daß der Antragsgegner kein Gutachten [X.] nach § 8 Abs. 2 [X.]RAO eingeholt hat, hält der [X.]zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine eigene Sachentscheidung zum Vorliegendes [X.] nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO aus Gründen der Prozesswirt-schaftlichkeit für zulässig und geboten: Die Rechtsanwaltskammer hat [X.] während des [X.]eschwerdeverfahrens durch ihre Prozess-bevollmächtigten eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, nach der siedie Unwürdigkeit des [X.] aufgrund der in der Vorentscheidung imeinzelnen erörterten schweren Verstöße gegen Grundsätze der [X.] Rechtsstaatlichkeit weiterhin für gegeben erachtet. Diese Stellungnahmewertet der [X.] als Gutachten im Sinne der §§ 8, 9 [X.]RAO. Dass sie nicht vorder Entscheidung des [X.]s eingeholt worden ist, verschlechtertdie Rechtsposition der Rechtsanwaltskammer nicht, weil der Anwaltsgerichts-hof in ihrem Sinne entschieden hat und der [X.] sowohl für [X.]eschwerden inVerfahren nach § 38 [X.]RAO als auch nach § 39 [X.]RAO zuständig ist. Einer Ent-scheidung steht auch nicht entgegen, dass nicht die [X.],sondern die Landesjustizverwaltung als Antrags- und [X.]eschwerdegegner [X.], weil die Rechte der Rechtsanwaltskammer durch ihre [X.] ausreichend gewahrt sind. Schließlich scheidet auch eine [X.]eeinträchti-gung der Interessen des [X.] bei einer Entscheidung des [X.]süber das Vorliegen des [X.] nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO in diesemVerfahren jedenfalls dann aus, wenn der Antragsteller zum gegenwärtigenZeitpunkt nicht mehr als unwürdig anzusehen [X.] -4. Davon ist hier auszugehen.Das dem Antragsteller anzulastende, im einzelnen im [X.]sbeschlussvom 4. Februar 1997 dargestellte Verhalten als Vorsitzender des 1a-Strafsenats wiegt allerdings schwer. Der Antragsteller hat u.a. von 1986 [X.] in 15 Fällen Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und vier Jahren undfünf Monaten gegen ausreisewillige [X.]ürger verhängt, denen im wesentlichennichts anderes vorzuwerfen war, als ihr Ausreisebegehren unter [X.] - teilweise auch bundesdeutschen - Öffentlichkeit zu verfolgen. In [X.] war mindestens der Grenzbereich zur Rechtsbeugung berührt. [X.] kann auch der Vorwurf schwerer Verstöße gegen Menschlichkeit undRechtsstaatlichkeit nach einer Reihe von Jahren, insbesondere durch den [X.] Abstand zu der verwerflichen Tätigkeit sowie das danach gezeigte [X.] so sehr an Gewicht verlieren, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit indie Integrität des [X.] nicht mehr entscheidend gefährdet wird,wenn der Zulassungsbewerber wieder als Rechtsanwalt tätig wird.So liegt der Fall hier. Die Urteile, an denen der Antragsteller [X.], liegen [X.] seit dem letzten bekannten rechtsstaats- und menschenrechtswid-rigen Urteil vom 11. Januar 1989 - mehr als elf Jahre zurück. Der [X.] seine Rechtsanwaltszulassung jedenfalls für [X.] entbehrt, so [X.] in den Augen der Öffentlichkeit sein Verhalten nicht [X.] ist. Nach dem [X.]eitritt hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen.Dass der Antragsteller noch nicht die nötige innere Distanz zu seiner früherenrichterlichen Tätigkeit gewonnen hat, lässt sich allein aus den von der [X.] angeführten Äußerungen, die teilweise auch dem [X.] 8 -vollmächtigten zuzurechnen sein mögen, nicht schließen. Angesichts des [X.] geborenen [X.] würde die Wiedereingliederung in [X.] durch weiteren Zeitablauf erschwert werden. Unter [X.] erscheint es vertretbar, den Interessen des Antragsstellers an [X.] größeres Gewicht beizumessen.5. Soweit mit der sofortigen [X.]eschwerde weiter beantragt worden ist,den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaftzuzulassen, ist sie nicht begründet. Da die Antragsgegnerin den [X.] bisher lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen hat,ist ihr Gelegenheit zu geben, ihn sachlichrechtlich zu prüfen und zu beschei-den.[X.] [X.] Terno [X.] Salditt Schott [X.]
Meta
29.05.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 43/99 (REWIS RS 2000, 2093)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2093
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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