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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 3/99vom10. Juli 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Richterin [X.], [X.] [X.], Terno und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner undDr. [X.] 10. Juli 2000beschlossen:Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in [X.] nicht erhoben.Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.Mit Verfügung vom 1. Oktober 1997 hat der Präsident des [X.] 3 -gerichts [X.], der frühere Antragsgegner, die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F.wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen hat derAntragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Nachdem er im [X.]eschwer-deverfahren weitere Unterlagen und [X.]elege beigebracht und eine [X.]erei-nigung seiner Vermögensverhältnisse dargelegt hat, hat die [X.] am 17. Mai 2000 die Widerrufsverfügung vom 1. Oktober 1997 [X.]. [X.]eide Parteien haben daraufhin übereinstimmend die [X.] für erledigt erklärt.[X.] Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwen-dung der §§ 91a ZPO, 13a [X.] nur noch - nach billigem Ermessen undunter [X.]erücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen [X.]eschwer-de - über die Kosten zu entscheiden.Unter [X.]erücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint [X.], gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, [X.] dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor-aussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der [X.] die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemachthat (vgl. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 [X.]RAO; Senatsbeschluß vom 30. [X.] - [X.] ([X.]) 60/94 -).- 4 -Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichenAuslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind, denndiese Kosten hat er veranlaßt (§ 13a Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Widerrufs-verfügung vom 1. Oktober 1997 war gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F.gerechtfertigt, weil der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt in [X.] war, ohne daß er dargelegt hätte, daß durch den [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.Erst aufgrund des Vortrags im [X.]eschwerdeverfahren und der dazu nachAuflage des Senats vorgelegten [X.]elege und weiteren Unterlagen konntedavon ausgegangen werden, daß der ursprüngliche [X.] mehr vorliegt.[X.]Terno [X.] Schott Körner Wüllrich
Meta
10.07.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2000, Az. AnwZ (B) 3/99 (REWIS RS 2000, 1692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1692
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