Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 7/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 550

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 7/02vom25. November 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung bei einem Gericht- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,[X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 25. [X.]:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s [X.] vom13. September 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] 3 -GründeI.Der 1953 geborene Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt zugelas-sen, und zwar seit 1987 bei dem Amtsgericht [X.]. und dem [X.] . Durch Verfügung vom 21. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin [X.] des Antragstellers beim Amtsgerichts [X.]. und beim [X.] nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtetsich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 [X.]RAO), [X.] in der Sache ohne Erfolg.1.Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO kann die lokale Zulassung einesRechtsanwalts bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der [X.] Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Kanzleipflicht des § 27 [X.]RAO be-freit ist.Nach dem Inhalt seiner Kanzleiführungspflicht muß der bei einem Amts-gericht zugelassene Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts oder an einem an-- 4 -deren Ort im [X.]ezirk des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei ein-richten und aufrecht erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zu den Mindestanforderungen einer Kanzleiführung, daß der [X.] ausreichende organisatorische Vorsorge trifft, um der Öffentlichkeit seinenWillen, einen Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Er hat ein [X.] anzubringen, einen Telefonanschluß zu unterhalten und muß zu an-gemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen seineanwaltlichen Dienste bereitstellen (Senatsbeschluß vom 13. September 1993- [X.]([X.]) 33/93 - m.w.[X.]) Die Voraussetzungen für den Widerruf waren zum Zeitpunkt des [X.] der Widerrufsverfügung erfüllt.aa) Die auf Veranlassung der Antragsgegnerin angestellten Ermittlungendes [X.]und des Präsidenten des [X.] Direktors des Amtsgerichts [X.]. haben ergeben, daß es praktisch un-möglich war, den Antragsteller an dem angeblichen Kanzleisitz telefonisch oderpostalisch zu erreichen. Auch äußerlich deutete nichts (mehr) darauf hin, daßunter der angegebenen Adresse [X.], [X.]. Straße ... eine [X.] betrieben wird.Im Verfahren vor dem [X.] hat im übrigen der [X.] selbst eingeräumt, daß an dem Anwesen [X.]. Straße ... seine [X.], sein [X.]riefkasten und sein Klingelbrett nebst Gegensprechanlage nichtmehr vorhanden sind. Ob diese Gegenstände - wie der Antragsteller [X.] in rechtswidriger Weise von den Vermietern der Kanzlei entfernt [X.] oder aber [X.] wie die Antragsgegnerin in dem angefochtenen [X.]escheid an-- 5 -gegeben hat [X.] vom Antragsteller selbst, nachdem er zuvor den [X.] die Kanzleiräume gekündigt hatte, kann dahinstehen. Jedenfalls war auf-grund des objektiven [X.]efundes davon auszugehen, daß der Antragsteller [X.] nicht mehr in der Lage war, an diesem Ort einen den gesetzli-chen Anforderungen genügenden [X.] aufrecht zu erhalten.bb) Sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO erfüllt, sosteht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen [X.]ehörde, die [X.] Rechtsanwalts bei einem Gericht zu widerrufen. Daß die [X.] bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessensüberschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich.cc) Der Widerruf der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO hat zwin-gend zur Folge, daß auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO zu widerrufen ist. Dadurch, daß die Antragsgegnerin - auswelchen Gründen auch immer - nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemachthat, beide Widerrufsbescheide miteinander zu verbinden (vgl. [X.] 13. September 1993 aaO), wird die Rechtmäßigkeit des allein auf § 35Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO gestützten "isolierten" Widerrufs der lokalen Zulassungnicht in Zweifel gezogen.2.Im [X.]eschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf [X.] des Antragstellers vom 24. April 2002 weitere Ermittlungen [X.] dessen kann nicht davon ausgegangen werden, daß nach [X.] der Widerrufsverfügung oder der Entscheidung des [X.]sder Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. [X.] September 1993 aaO).Die aus den angefertigten Lichtbildern ersichtlichen örtlichen Gegeben-heiten, denen der Antragsteller im Termin nicht entgegengetreten ist, erfüllennicht die Voraussetzungen, die an eine Kanzlei zu stellen sind. Im übrigen hatder Antragsteller selbst eingeräumt, daß die Räume im Anwesen [X.]. Stra-ße ... nicht als Kanzleiräume, sondern nur als "Funktionsräume" genutzt wer-den.Hirsch [X.] [X.] Frellesen Schott [X.]

Meta

AnwZ (B) 7/02

25.11.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 7/02 (REWIS RS 2002, 550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 550

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.