Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.03.2022, Az. B 5 R 309/21 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 772

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 21. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Beachtung einer an einen Rentenberater zur Vertretung des [X.] im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht.

2

Mit Schreiben vom 6.8.2020 beantragte der Rentenberater unter Vorlage einer vom Kläger unterschriebenen Vollmacht die Erteilung einer aktuellen Rentenauskunft von der Beklagten. Im [X.] heißt es ua: "[X.] gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art. Jeglicher Schriftwechsel hat nur mit dem Bevollmächtigten zu erfolgen." Mit Schreiben vom 10.8.2020 bestätigte die Beklagte den Antragseingang und erteilte unter dem 15.9.2020 die Rentenauskunft, die an den bevollmächtigten Rentenberater übersandt wurde. Unter dem 15.10.2020 und dem 12.11.2020 wandte sich die Beklagte mit zwei Schreiben direkt an den Kläger ohne Einschaltung des [X.]. Daraufhin hat dieser im Namen des [X.] am 25.11.2020 "Unterlassungsklage" erhoben und beantragt, "die Beklagte dazu zu verpflichten, unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.500,00 Euro, die Vollmacht, die für den Kläger bei ihr hinterlegt worden ist, nicht weiter zu missachten".

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Mit Beschluss vom [X.] hat das L[X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Wie auch das [X.] sei der Senat der Auffassung, dass die erhobene Unterlassungsklage unzulässig sei. Nach § 56a [X.]G könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen eingelegt werden. Lägen die Voraussetzungen des § 56a Satz 1 [X.]G vor, sei der Rechtsbehelf unzulässig. Eine Ausnahme folge hier auch nicht aus § 56a Satz 2 [X.]G. Ergänzend weise der Senat darauf hin, dass sich die Unzulässigkeit der Klage auch aus dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ergebe. Dem Kläger bzw seinem Bevollmächtigten sei es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich vor Klageerhebung zunächst an die Beklagte zu wenden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

5

II. 1. [X.] des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision wurde nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

6

Der Kläger legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht anforderungsgerecht dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde mit diesem Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) begründet, muss in der Beschwerdebegründung dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung vom [X.] wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

7

Der Kläger formuliert als Frage von grundsätzlicher Bedeutung:

        

"Ist im Zuge eines Verwaltungsverfahrens, welches mit der DRV Baden-Württemberg geführt wird, auf die systematische Nichtbeachtung der Vollmacht, die gemäß § 13 [X.]B X zu beachten ist, § 56 a [X.]G anwendbar im Falle des gewählten Rechtsbehelfs einer Unterlassungsklage mit der Folge, dass der Rechtsbehelfs unzulässig ist?"

8

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht formuliert. Die Bezeichnung einer solchen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl B[X.] Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Der Frage lässt sich zwar entnehmen, dass es dem Kläger um die Anwendbarkeit des § 56a Satz 1 [X.]G auf Unterlassungsklagen geht. Was er aber unter "systematischer Nichtbeachtung der Vollmacht, die gemäß § 13 [X.]B X zu beachten ist" versteht, erschließt sich aus seiner Frage jedoch nicht ohne Weiteres. Zur Rechtsstellung des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren enthält § 13 Abs 1 bis 3 [X.]B X verschiedene Regelungen und differenziert insbesondere danach, ob der Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren Erklärungen abgibt oder entgegennimmt (vgl dazu im einzelnen Roller in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 13 RdNr 9 f). Dem Gesamtzusammenhang des Vortrags nach wendet sich der Kläger dagegen, dass Verfahrenshandlungen nicht gegenüber seinem Bevollmächtigten vorgenommen worden seien.

9

b) Jedenfalls zeigt der Kläger einen bestehenden (abstrakten) Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich beantwortet hat, jedoch bereits Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.]; aus jüngerer Zeit B[X.] Beschluss vom 28.10.2020 - [X.] KR 65/20 B - juris RdNr 9 mwN). Dazu führt der Kläger ua aus, in der Sozialgerichtsbarkeit gebe es "selbstverständlich" zu § 56a [X.]G noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung und schon gar nicht im Zusammenhang mit "kollektiv, systematischen Vollmachtsmissachtungen". Das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung gehöre hinsichtlich seiner Beurteilung und Qualität nicht zum Aufgabenbereich der Sozialverwaltung. Auch zu § 44a VwGO habe seine Rechtsprechungsrecherche kein Ergebnis erbracht.

Die Vorschrift des § 56a [X.]G war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dieser zunächst nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 44a VwGO ausdrücklich geregelte Grundsatz galt auch im sozialgerichtlichen Verfahren schon vor Inkrafttreten des § 56a [X.]G (vgl B[X.] Urteil vom 13.8.2014 - B 6 [X.]/14 R - B[X.]E 116, 280 = [X.] 4-2500 § 87a [X.], Rd[X.]7). Die durch Gesetz vom 19.10.2013 ([X.] 3836) eingefügte Regelung dient der Vereinfachung und der Beschleunigung des sozialgerichtlichen Verfahrens und soll verhindern, dass durch Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen die Sachentscheidung der Behörde verzögert wird (vgl B[X.] Urteil vom 10.9.2020 - B 3 KR 11/19 R - [X.] 4-2500 § 35a [X.] RdNr 48 unter Hinweis auf BT-Drucks 17/12297 [X.]). Das [X.] hat vor diesem Hintergrund ausdrücklich entschieden, dass auch Verpflichtungs-, [X.] zu den ausgeschlossenen Rechtsbehelfen zählen (stRspr; vgl [X.] Urteil vom [X.] - 9 A 20.01 - [X.]E 115, 373 - RdNr 54 mwN; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 27. Aufl 2021, § 44a RdNr 4: "allg Leistungs- bzw Unterlassungsklagen"). Der Kläger nimmt auf keine dieser Entscheidungen Bezug und legt deshalb auch nicht dar, ob oder inwieweit dadurch seine Frage noch nicht beantwortet worden ist.

Mit seinem Vortrag, es bestünden zudem massive verfassungsrechtliche Zweifel an § 44a VwGO und § 56a [X.]G, zeigt der Kläger ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend auf. Er benennt zwar Verstöße gegen Art 19 Abs 4 [X.] und Art 2 Abs 1 [X.]. Eine mögliche Verletzung von Verfassungsrecht wird aber nicht weiter begründet. Dazu wäre unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des [X.], aber auch des B[X.] - im Einzelnen aufzuzeigen gewesen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit und die Nennung der als verletzt angesehenen Normen des [X.] genügt nicht (vgl B[X.] Beschluss vom 8.4.2020 - [X.] R 45/19 B - juris RdNr 7 mwN).

c) Schließlich legt der Kläger auch die (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dar. Eine solche ist gegeben, wenn das Revisionsgericht nach und aufgrund der Zulassung der Revision in der Lage ist, über die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch sachlich entscheiden zu können. Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit ist daher darzutun, dass das B[X.] im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste (vgl zuletzt B[X.] Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 8 mwN).

Der Kläger führt dazu lediglich aus, das Revisionsgericht sei an einer Entscheidung prozessrechtlich nicht gehindert. Betroffen sei "genau die Rechtsfrage" zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs. Weitere Ausführungen wären aber zur Begründung dafür erforderlich gewesen, dass die Klage nicht auch aus anderen Gründen unzulässig ist. Der Kläger hat eine Unterlassungsklage erhoben, die ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse voraussetzt. Dafür muss eine Wiederholungsgefahr gegeben sein (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 54 RdNr 42a mwN). Der Kläger hat dazu lediglich vorgebracht, es handele sich um eine "systematische Vollmachtsmissachtung", und geltend gemacht, es seien "in 2 Jahren 36 Fälle aufgelaufen". Dabei geht es jedoch um Fälle des vom Kläger in den Vorinstanzen bevollmächtigten [X.]. Ein Rechtsschutzinteresse des [X.] selbst lässt sich daraus nicht entnehmen.

Nähere Ausführungen zur Zulässigkeit seiner Klage wären auch deshalb angezeigt gewesen, weil das L[X.] die Unzulässigkeit der Klage nicht nur im Zusammenhang mit § 56a Satz 1 [X.]G bejaht, sondern auch aus einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger bzw seinem Bevollmächtigten sei es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich vor Klageerhebung zunächst an die Beklagte zu wenden. Werden von einem Gericht mehrere selbstständige Begründungen gegeben, die den [X.] jeweils für sich genommen tragen, muss in der Beschwerde für jede der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl B[X.] Beschluss vom 10.9.2014 - [X.] ÜG 3/14 B - juris RdNr 14; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]91). Daran fehlt es hier.

2. Soweit der Kläger "desweiteren und darüber hinaus" geltend macht, im allgemeinen Verwaltungsrecht werde bei Anwendung der VwGO die Sache anders betrachtet, zumindest was die Frage der Bevollmächtigung angehe, "wenn es um die Zurückweisung von Bevollmächtigten" gehe, legt der Kläger schon nicht den Bezug zum vorliegenden Verfahren dar. Vielmehr trägt er selbst an anderer Stelle in seiner Beschwerdebegründung vor, dass sein Bevollmächtigter nicht nach § 13 Abs 5 [X.]B X zurückgewiesen wurde.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

                [X.]

Meta

B 5 R 309/21 B

10.03.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. März 2021, Az: S 4 R 4119/20, Urteil

§ 13 SGB 10, § 56a S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 44a VwGO, BUK-NOG, GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.03.2022, Az. B 5 R 309/21 B (REWIS RS 2022, 772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 772

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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