Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.04.2010, Az. II B 168/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 7858

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Gegenstand

AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes - Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen vor den öffentlichen Interessen am Vollzug des Gesetzes


Leitsatz

Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf .

Tatbestand

1

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt am 5. Januar 2009 von seinem Bruder 25.000 € geschenkt. Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) setzte für diesen Erwerb unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs von 143.560 € aus dem [X.] durch [X.] vom 20. April 2009 gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 4.590 € fest. Er wandte dabei den in § 16 Abs. 1 Nr. 5 des [X.] i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 ([X.], 3018) --[X.]-- für den Erwerb der Personen der [X.] (vgl. § 15 Abs. 1 [X.]) vorgesehenen Freibetrag von 20.000 € und den in § 19 Abs. 1 [X.] bestimmten Steuersatz von 30 % an. Das Finanzgericht ([X.]) hat über die Sprungklage gegen den [X.] noch nicht entschieden.

2

Den Antrag des [X.], die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids auszusetzen, weil ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des [X.] bestünden, lehnten das [X.] und das [X.] ab. Das [X.] führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 158 veröffentlichten Beschlusses aus, die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) scheide trotz möglicherweise bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken gegen das [X.] aus, weil dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Vorrang vor dem [X.] des [X.] zukomme. Da die zentrale Tarifvorschrift des [X.] betroffen sei, würde sich die Gewährung von AdV auf sämtliche auf der gegenwärtigen Fassung des [X.] beruhende Festsetzungen von Erbschaft- und Schenkungsteuer auswirken. Dies würde bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Verfassungsfragen durch das [X.] ([X.]) zu jährlichen Steuerausfällen von rd. 4 bis 5 Milliarden € führen. Sollte das [X.] die Verfassungswidrigkeit des [X.] feststellen, werde es zudem voraussichtlich entsprechend seiner bisherigen Entscheidungspraxis die Neuregelung nur für verfassungswidrig, nicht aber für nichtig erklären und die weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung zulassen. Dies müsse bei der Entscheidung über die beantragte AdV berücksichtigt werden.

3

Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger sein Aussetzungsbegehren mit der Begründung weiter, die Tarifnorm des § 19 Abs. 1 [X.] sei wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe die Gleichbehandlung der Vermögensarten für Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerzwecke auf der [X.] verfehlt und die Verschonungsregelungen gleichheitswidrig ausgestaltet. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG darin, dass die verwandten Personen in [X.] der gleichen Tarifbelastung unterlägen wie alle übrigen, nicht verwandten Personen in [X.]I. Die AdV stehe entgegen der Ansicht des [X.] nicht unter einem Haushaltsvorbehalt. Die fiskalischen Auswirkungen einer AdV müssten ebenso unberücksichtigt bleiben wie die mögliche Art der Entscheidung des [X.].

4

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 20. April 2009 in Höhe von 4.590 € ohne Sicherheitsleistung aufzuheben.

5

Das [X.] ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

6

II. [X.] ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, ist der Antrag auf [X.] abzulehnen, weil der Kläger nicht das unter den besonderen Umständen des Streitfalls erforderliche (besondere) [X.] hat. Auf die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) bestehen, kommt es danach nicht an.

7

1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, hat das [X.] dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]O als Sollvorschrift (Beschluss des Großen Senats des [X.] --[X.]-- vom 4. Dezember 1967 [X.], [X.], 461, [X.] 1968, 199, unter 4.; [X.] vom 10. Februar 1984 [X.]/83, [X.], 396, [X.] 1984, 454, unter [X.]). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens solcher Zweifel die [X.] abgelehnt werden.

8

Ein solcher atypischer Fall kommt in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen ([X.] in [X.], 396, [X.] 1984, 454, unter [X.]). Ist dies der Fall, ist die Gewährung von [X.] zwar nicht ausgeschlossen ([X.] vom 25. August 2009 [X.]/09, [X.], 85, [X.] 2009, 826, m.w.N.). Sie setzt aber nach langjähriger Rechtsprechung des [X.] wegen des [X.] jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 6. November 1987 [X.]/86, [X.]E 151, 428, [X.] 1988, 134, unter 4.; vom 2. August 1988 [X.], [X.]E 154, 123, unter 5.; vom 20. Juli 1990 [X.]/89, [X.]E 162, 542, [X.] 1991, 104; vom 1. April 1992 [X.]/91, [X.]/NV 1992, 598; vom 14. April 1992 [X.], [X.]/NV 1993, 165; vom 20. Mai 1992 [X.]/91, [X.]E 168, 174, [X.] 1992, 729; vom 21. Mai 1992 [X.]/91, [X.]/NV 1992, 721; vom 9. November 1992 [X.], [X.]/NV 1994, 324; vom 17. März 1994 [X.], [X.]E 173, 554, [X.] 1994, 567, unter 2.; vom 19. August 1994 [X.] 318,319/93, [X.]/NV 1995, 143; vom 30. Januar 2001 [X.]/00, [X.]/NV 2001, 1031; vom 6. November 2001 [X.]/01, [X.]/NV 2002, 508, und vom 27. August 2002 [X.], [X.]E 199, 566, [X.] 2003, 18).

9

Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes [X.] des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung von [X.] sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer [X.] hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an ([X.]-Beschlüsse in [X.]E 162, 542, [X.] 1991, 104; in [X.]/NV 1992, 598; in [X.]E 168, 174, [X.] 1992, 729; in [X.]/NV 1992, 721; in [X.]/NV 1994, 324; in [X.]/NV 1995, 143; in [X.]E 199, 566, [X.] 2003, 18). Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ([X.] in  [X.]/NV 1994, 324). Diese Rechtsprechung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar ([X.] vom 6. April 1988  1 BvR 146/88, [X.], Finanzgerichtsordnung, § 69, [X.], und vom 3. April 1992  2 BvR 283/92, [X.] 1992, 726).

2. Der [X.] hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem [X.] des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen ([X.]-Beschlüsse in [X.]/NV 1994, 324, und in [X.]/NV 1995, 143), wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt ([X.]-Beschlüsse vom 25. Juli 1991 [X.]/90, [X.]E 164, 570, [X.] 1991, 876, und vom 29. Oktober 1991 [X.]/91, [X.]/NV 1992, 246), wenn das [X.] eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte ([X.] vom 15. Dezember 2000 I[X.] 128/99, [X.]E 194, 157, [X.] 2001, 411), wenn der [X.] die vom Kläger als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte ([X.]-Beschlüsse vom 11. Juni 2003 I[X.] 16/03, [X.]E 202, 53, [X.] 2003, 663; vom 22. Dezember 2003 I[X.] 177/02, [X.]E 204, 39, [X.] 2004, 367; vom 30. November 2004 I[X.] 120/04, [X.]E 208, 213, [X.] 2005, 287, und vom 31. Januar 2007 [X.]/06, [X.]/NV 2007, 914), wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen ([X.]-Beschlüsse vom 23. August 2007 [X.]/07, [X.]E 218, 558, [X.] 2007, 799, zu den Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, und in [X.], 85, [X.] 2009, 826, zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer) oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage ([X.] vom 5. März 2001 I[X.] 90/00, [X.]E 195, 205, [X.] 2001, 405) oder um ausgelaufenes Recht geht ([X.]-Beschlüsse in [X.]/NV 2007, 914, und vom 2. August 2007 I[X.] 92/07, [X.]/NV 2007, 2270).

3. An der Rechtsprechung, wonach [X.] bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift, die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegt, nur bei Vorliegen eines (besonderen) berechtigten [X.]s des Steuerpflichtigen zu gewähren ist, ist entgegen der Auffassung des [X.] und einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. z.B. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 [X.]O Rz 97, m.w.N.; Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 113; Schallmoser, [X.], 297; offen [X.]-Beschlüsse in [X.]E 195, 205, [X.] 2001, 405; in [X.]E 202, 53, [X.] 2003, 663; in [X.]/NV 2007, 914; in [X.]/NV 2007, 2270; in [X.]E 218, 558, [X.] 2007, 799, und in [X.], 85, [X.] 2009, 826) jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls festzuhalten. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des [X.] bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ist dann der Vorrang einzuräumen, wenn die [X.] eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führte, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat. Der dem [X.] des Steuerpflichtigen vom [X.] für bestimmte Fallgruppen eingeräumte Vorrang vor den öffentlichen Interessen lässt genügend Spielraum für eine sachgerechte, dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) entsprechende Beurteilung des Einzelfalles.

4. Die beantragte [X.] war danach abzulehnen. Weder dem Vorbringen des [X.] noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des [X.] an der Gewährung von [X.] entnehmen. Da die vom [X.] festgesetzte Steuer von 4.590 € lediglich knapp 20 % des dem Kläger zugewendeten Geldbetrags beträgt, ist dem Kläger die (vorläufige) Entrichtung der Steuer ohne weiteres zumutbar. Bereits dies schließt die Gewährung von [X.] aus.

Aufgrund des im Vergleich zum Wert des Erwerbs niedrigen Steuerbetrags kommt dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des formell verfassungsgemäß zustande gekommenen [X.] zudem besonderes Gewicht zu. Hierbei ist nicht nur auf die geringfügigen Auswirkungen einer [X.] im konkreten Einzelfall abzustellen. Zwar wirkt die Entscheidung über die Gewährung von [X.] unmittelbar nur zwischen den Verfahrensbeteiligten. In der praktischen Auswirkung käme die Gewährung der beantragten [X.] aber im Streitfall einem einstweiligen Außerkraftsetzen des [X.] gleich, wenn die [X.] auf die vom Kläger angenommenen ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Tarifnorm des § 19 [X.] gestützt würde, und zwar mit Rücksicht auf die erforderliche Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen (vgl. [X.] vom 6. Februar 1967 [X.]/66, [X.]E 87, 414, [X.]I 1967, 123). Diese Auswirkung ist bei der hier vorzunehmenden Abwägung maßgebend ([X.] in [X.], 396, [X.] 1984, 454, unter [X.]).

Die Voraussetzungen, unter denen der [X.] bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschrift [X.] gewährt hat (oben 3.), sind vorliegend deshalb nicht erfüllt.

Meta

II B 168/09

01.04.2010

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 5. Oktober 2009, Az: 4 V 1548/09, Beschluss

§ 69 FGO, § 19 Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.04.2010, Az. II B 168/09 (REWIS RS 2010, 7858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7858

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11

5 K 1874/21

5 K 2578/20

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