Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] ZR 19/05 vom 12. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 544 Abs. 7; GKG §§ 1, 3, 66; [X.] Nr. 1230, 1242, 1243 Entscheidet der [X.] über eine Nichtzulassungsbeschwerde durch [X.]uss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erho-ben werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien ausscheidet. [X.], [X.]uss vom 12. März 2007 - [X.] - [X.]
LG München I - 2 - [X.] [X.]es hat am 12. März 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Der Kostenansatz vom 3. Mai 2006 wird abgeändert. Kosten wer-den nicht erhoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht [X.]. Gründe: [X.] Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von 372.309,97 • verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulas-sungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit [X.]uss vom 24. April 2006 das Urteil des [X.] aufgehoben und die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das [X.] zurückverwiesen. Der Kostenbe-amte des [X.]s hat mit Kostenrechnung vom 3. Mai 2006 [X.] in Höhe von 11.780,00 •, nämlich fünf Gebühren nach [X.] ([X.]) Nr. 1230 zu § 3 Abs. 2 GKG angesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abge-holfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 1 I[X.] 1. Der Senat ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 [X.] zur Entscheidung über die Erinnerung berufen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Januar 2 - 3 - 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584; v. 22. Februar 2006 - [X.](R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003). 3 2. Die Erinnerung ist begründet. Das [X.] enthält keine Regelung, die die Erhebung von Gerichtsgebühren bei einer Entscheidung nach § 544 Abs. 7 ZPO zulässt. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des [X.] scheidet aus, weil nach § 1 GKG, dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechend, sämtliche [X.] Handlungen kostenfrei sind, für die das Gesetz einschließlich des zugehörigen Kostenverzeichnisses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ([X.], [X.]. v. 22. Februar 2006 - [X.] (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003 f. m.w.Nachw.; [X.], [X.] 36. Aufl. § 1 GKG Rdn. 1 und 16). a) Auf Nr. 1230 [X.] stützt sich der [X.] zu Unrecht. Die [X.] findet, wie die [X.]. 1231 und 1232, ausschließlich auf Revisions-verfahren Anwendung. Wird - wie in dem hier durchgeführten Verfahren - auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil nach § 544 Abs. 7 ZPO durch [X.]uss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückver-wiesen, findet - unabhängig von der Frage, ob dieser [X.]uss inzident die Zulassung der Revision enthält - jedenfalls kein Revisionsverfahren im Sinne von Nr. 1230 [X.] statt. Das ergibt sich schon aus § 544 Abs. 7 ZPO selbst, der ausdrücklich bestimmt, dass durch den stattgebenden [X.]uss —abweichend von § 544 Abs. 6 ZPOfi das Beschwerdeverfahren nicht als Revisionsverfahren fortgesetzt wird. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist eine dem § 544 Abs. 7 ZPO widersprechende kostenrechtliche Gleichbehandlung des [X.] und des Verfahrens nach § 544 Abs. 7 ZPO ausgeschlossen. 4 b) [X.]. 1242, 1243 [X.] finden ebenfalls keine Anwendung auf das [X.] nach § 544 Abs. 7 ZPO. Diese Bestimmungen sind ausschließlich die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für das [X.] - 4 - schwerdeverfahren. Im übrigen käme ein Kostenansatz auch deswegen nicht in Betracht, weil nach Nr. 1243 [X.] (letzter Satz) bei einem der Beschwerde statt-gebenden [X.]uss keine Gebühr entsteht und es sich bei der auf § 544 Abs. 7 ZPO gestützten Entscheidung um einen solchen stattgebenden [X.] handelt. 6 c) Dass der Gesetzgeber, der im Zusammenhang mit der Zivilprozess-rechtsreform die Erforderlichkeit der Erhebung von Gebühren für das [X.] näher begründet hat (BT-Drucks. 14/4722 S. 140), bei der späteren Einführung des § 544 Abs. 7 ZPO durch das [X.] die Kostenvorschriften nicht angepasst hat, führt - wie der Kostenprüfungsbeamte in der Sache zu Recht angeführt hat - zu dem wenig einsichtigen Ergebnis, dass zwar für erfolglose, ebenfalls durch [X.]uss erle-digte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwei Gebühren anzusetzen sind, das Revisionsgericht dagegen im Falle einer erfolgreichen, die Aufhebung und Zurückverweisung durch [X.]uss nach sich ziehenden Beschwerde kostenlos tätig sein muss. Obwohl in der Regel der Arbeitsaufwand für das zuletzt ge-nannte Verfahren, jedenfalls soweit - wie regelmäßig - Hinweise für die künftige Sachbehandlung gegeben werden, deutlich höher als bei einem erfolglosen Beschwerdeverfahren ist und eher einer Revisionsentscheidung im schriftlichen Verfahren nahe kommt, ist diese gebührenrechtliche Regelungslücke hinzu- - 5 - nehmen, solange der hierzu allein berufene Gesetzgeber nicht Abhilfe geschaf-fen hat. [X.][X.]
Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 HKO 10731/03 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 U 3518/04 -
Meta
12.03.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2007, Az. II ZR 19/05 (REWIS RS 2007, 4827)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4827
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 166/05 (Bundesgerichtshof)
I ZB 82/14 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 103/05 (Bundesgerichtshof)
III ZR 625/16 (Bundesgerichtshof)
Erhebung von Gerichtskosten vom Insolvenzverwalter bei einem unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
B 5 SF 1/22 S (Bundessozialgericht)
(Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerinnerung - Festsetzung einer Gebühr nach Nr 7503 GKVerz - Rücknahme einer …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.