Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2007, Az. II ZR 19/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4827

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 19/05 vom 12. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 544 Abs. 7; GKG §§ 1, 3, 66; [X.] Nr. 1230, 1242, 1243 Entscheidet der [X.] über eine Nichtzulassungsbeschwerde durch [X.]uss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erho-ben werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien ausscheidet. [X.], [X.]uss vom 12. März 2007 - [X.] - [X.]

LG München I - 2 - [X.] [X.]es hat am 12. März 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Der Kostenansatz vom 3. Mai 2006 wird abgeändert. Kosten wer-den nicht erhoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht [X.]. Gründe: [X.] Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von 372.309,97 • verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulas-sungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit [X.]uss vom 24. April 2006 das Urteil des [X.] aufgehoben und die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das [X.] zurückverwiesen. Der Kostenbe-amte des [X.]s hat mit Kostenrechnung vom 3. Mai 2006 [X.] in Höhe von 11.780,00 •, nämlich fünf Gebühren nach [X.] ([X.]) Nr. 1230 zu § 3 Abs. 2 GKG angesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abge-holfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 1 I[X.] 1. Der Senat ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 [X.] zur Entscheidung über die Erinnerung berufen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Januar 2 - 3 - 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584; v. 22. Februar 2006 - [X.](R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003). 3 2. Die Erinnerung ist begründet. Das [X.] enthält keine Regelung, die die Erhebung von Gerichtsgebühren bei einer Entscheidung nach § 544 Abs. 7 ZPO zulässt. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des [X.] scheidet aus, weil nach § 1 GKG, dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechend, sämtliche [X.] Handlungen kostenfrei sind, für die das Gesetz einschließlich des zugehörigen Kostenverzeichnisses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ([X.], [X.]. v. 22. Februar 2006 - [X.] (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003 f. m.w.Nachw.; [X.], [X.] 36. Aufl. § 1 GKG Rdn. 1 und 16). a) Auf Nr. 1230 [X.] stützt sich der [X.] zu Unrecht. Die [X.] findet, wie die [X.]. 1231 und 1232, ausschließlich auf Revisions-verfahren Anwendung. Wird - wie in dem hier durchgeführten Verfahren - auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil nach § 544 Abs. 7 ZPO durch [X.]uss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückver-wiesen, findet - unabhängig von der Frage, ob dieser [X.]uss inzident die Zulassung der Revision enthält - jedenfalls kein Revisionsverfahren im Sinne von Nr. 1230 [X.] statt. Das ergibt sich schon aus § 544 Abs. 7 ZPO selbst, der ausdrücklich bestimmt, dass durch den stattgebenden [X.]uss —abweichend von § 544 Abs. 6 ZPOfi das Beschwerdeverfahren nicht als Revisionsverfahren fortgesetzt wird. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist eine dem § 544 Abs. 7 ZPO widersprechende kostenrechtliche Gleichbehandlung des [X.] und des Verfahrens nach § 544 Abs. 7 ZPO ausgeschlossen. 4 b) [X.]. 1242, 1243 [X.] finden ebenfalls keine Anwendung auf das [X.] nach § 544 Abs. 7 ZPO. Diese Bestimmungen sind ausschließlich die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für das [X.] - 4 - schwerdeverfahren. Im übrigen käme ein Kostenansatz auch deswegen nicht in Betracht, weil nach Nr. 1243 [X.] (letzter Satz) bei einem der Beschwerde statt-gebenden [X.]uss keine Gebühr entsteht und es sich bei der auf § 544 Abs. 7 ZPO gestützten Entscheidung um einen solchen stattgebenden [X.] handelt. 6 c) Dass der Gesetzgeber, der im Zusammenhang mit der Zivilprozess-rechtsreform die Erforderlichkeit der Erhebung von Gebühren für das [X.] näher begründet hat (BT-Drucks. 14/4722 S. 140), bei der späteren Einführung des § 544 Abs. 7 ZPO durch das [X.] die Kostenvorschriften nicht angepasst hat, führt - wie der Kostenprüfungsbeamte in der Sache zu Recht angeführt hat - zu dem wenig einsichtigen Ergebnis, dass zwar für erfolglose, ebenfalls durch [X.]uss erle-digte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwei Gebühren anzusetzen sind, das Revisionsgericht dagegen im Falle einer erfolgreichen, die Aufhebung und Zurückverweisung durch [X.]uss nach sich ziehenden Beschwerde kostenlos tätig sein muss. Obwohl in der Regel der Arbeitsaufwand für das zuletzt ge-nannte Verfahren, jedenfalls soweit - wie regelmäßig - Hinweise für die künftige Sachbehandlung gegeben werden, deutlich höher als bei einem erfolglosen Beschwerdeverfahren ist und eher einer Revisionsentscheidung im schriftlichen Verfahren nahe kommt, ist diese gebührenrechtliche Regelungslücke hinzu- - 5 - nehmen, solange der hierzu allein berufene Gesetzgeber nicht Abhilfe geschaf-fen hat. [X.][X.]
Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 HKO 10731/03 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 U 3518/04 -

Meta

II ZR 19/05

12.03.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2007, Az. II ZR 19/05 (REWIS RS 2007, 4827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4827

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 166/05 (Bundesgerichtshof)


I ZB 82/14 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 103/05 (Bundesgerichtshof)


III ZR 625/16 (Bundesgerichtshof)

Erhebung von Gerichtskosten vom Insolvenzverwalter bei einem unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren


B 5 SF 1/22 S (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerinnerung - Festsetzung einer Gebühr nach Nr 7503 GKVerz - Rücknahme einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.