Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. VII ZR 166/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1605

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 166/05 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein GKG §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22; [X.] Nr. 1230, 1234 Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen zwei Beschwerdegegner und wird die Beschwerde gegenüber einem von ihnen zurückgenommen, führt sie jedoch gegenüber dem anderen zur Zulassung der Revision, so hat der [X.] neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens ([X.]) eine Gebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.] Nr. 1243) zu tragen. [X.], Beschluss vom 28. September 2006 - [X.] ZR 166/05 - KG LG Berlin
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2006 durch [X.], [X.] Wiebel, [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des [X.] vom 7. April 2006 - [X.]: 780061014817 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht [X.]. Gründe: [X.] Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen die in Ansatz ge-brachte Gerichtsgebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von zwei Beklagten. 1 Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 26. Mai 2005 zunächst gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) eingelegt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3) hat sie die Beschwerde zurückgenommen. Der [X.] hat die Revision gegen den [X.] zu 2) zugelassen. 2 - 3 - Mit Kostenrechnung vom 7. April 2006 ist der Klägerin für die Zurück-nahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem Beklagten zu 3) ge-mäß Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ([X.]) Nr. 1243 eine Gebühr in Höhe von 756 • berechnet worden. Nach Eingang der Revisionsbe-gründung ist mit weiterer Kostenrechnung vom 26. Mai 2006 für das Revisions-verfahren gegen den Beklagten zu 2) eine Verfahrensgebühr gemäß [X.] in Höhe von 3.780 • in Ansatz gebracht worden. Mit der Erinnerung wendet sich die Klägerin gegen die mit Kostenrechnung vom 7. April 2006 in Ansatz gebrachte Gebühr von 756 •. 3 I[X.] Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung der Klägerin ist nicht begründet. 4 Von der Klägerin ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22, 34 GKG neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen den Beklagten zu 2), [X.], eine Gebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 3) nach [X.] Nr. 1243 zu erheben. 5 1. Nimmt der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von mehreren Beklagten zurück und wird die Revision gegen den anderen [X.] zugelassen, sind die Gerichtsgebühren für das Verfahren über die [X.] und das Revisionsverfahren gesondert zu berechnen. [X.] Anrechnung der gemäß [X.] Nr. 1243 für die Teilrücknahme der Nichtzulas-sungsbeschwerde in Ansatz gebrachten Gebühr auf die allgemeine [X.] - 4 - rensgebühr für das Revisionsverfahren gemäß [X.] kommt weder nach § 35 GKG noch nach § 36 GKG in Betracht. 7 a) Nach § 35 GKG werden die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des [X.] nur einmal erhoben. Gemäß § 36 Abs. 2 und 3 GKG dürfen, wenn für einzelne Teile des [X.] in demselben Rechtszug Gebühren für gleiche Handlungen oder nach verschiedenen Gebüh-rensätzen zu erheben wären, keine höheren Gebühren berechnet werden, als sich nach dem Gesamtbetrag der einzelnen Wertteile oder dem höchsten für den Gesamtbetrag der Wertteile anzusetzenden Gebührensatz ergeben wür-den. b) Die mit den Kostenrechnungen in Ansatz gebrachte Gebühr für das gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Revisionsverfahren und die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde im Verhältnis zum Beklagten zu 3) betreffen unterschiedliche Rechtszüge im Sinne der §§ 35, 36 GKG. Der Begriff des Rechtszugs im Sinne des § 35 GKG deckt sich nicht mit dem der ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 1995 - [X.], in juris dokumentiert, zu § 27 GKG a. F.). Soweit das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Re-vision durch Zurückweisung eines Teils abgeschlossen ist, bildet es mit der Be-schwerde im Übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fort-gesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die teilweise Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1048). 8 - 5 - c) Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn das Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren durch die Zurücknahme der Beschwerde gegenüber einem von mehreren Beklagten teilweise beendet und das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren gegen den anderen Beklagten fortgesetzt wird. Die Zurück-nahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem von mehreren [X.] führt zu einer Trennung des ursprünglich einheitlichen Streitgegen-stands mit der Folge, dass Gebühren im Verhältnis zu jedem Beklagten geson-dert zu erheben sind. 9 2. Der Ansatz einer Gebühr gemäß [X.] Nr. 1243 ist entgegen der Ansicht der Klägerin in einem solchen Fall nicht deswegen ausgeschlossen, weil die nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem von mehreren Beklagten anfallenden Gebühren die Kosten übersteigen, die [X.], wenn das [X.] und danach die Revision gegenüber beiden Beklagten durchgeführt würde. Die Zurücknahme der Nicht-zulassungsbeschwerde gegenüber einem Beklagten führt anders als die ein- 10 - 6 - heitliche Fortführung des Beschwerde- und Revisionsverfahrens gegenüber beiden Beklagten zu einer Aufspaltung des Verfahrens. Der dadurch [X.] Mehraufwand des Gerichts rechtfertigt den Ansatz einer gesonderten Ge-bühr. Dressler Wiebel Kuffer

Bauner [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.02.1995 - 6 O 302/93 - [X.], Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 U 1976/95 -

Meta

VII ZR 166/05

28.09.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. VII ZR 166/05 (REWIS RS 2006, 1605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1605

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