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PDF anzeigen[X.] ZB 52/06 vom 28. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1 Die Zustellung eines Urteils an einen lediglich als [X.] anzusehenden [X.] ist unwirksam und setzt [X.] nicht in Lauf. [X.], Beschluss vom 28. November 2006 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. [X.]: 1.490,37 Euro Gründe: [X.] Das Endurteil des Amtsgerichts, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.490,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, ist der [X.] des Beklagten am 23. Januar 2006 und den [X.], die für den Beklagten und dessen [X.] die Termine zur münd-lichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vor dem [X.] hatten, am 17. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit einem am 20. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz seiner [X.]n Berufung eingelegt. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen und hat zur Begründung ausgeführt: Bei den [X.] habe es sich nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausschließlich um Ter-minsvertreter gehandelt. Sie seien daher zur Entgegennahme des ihnen am 17. Januar 2006 zugestellten Urteils bevollmächtigt gewesen. Die von der [X.]n am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung sei demnach verspätet. 2 I[X.] [X.] ist zulässig und begründet. 3 1. [X.] ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Un-recht als unzulässig verworfen und den Beklagten dadurch in seinem Verfah-rensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin-dung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschwe-ren (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367 unter [X.] bb m.w.Nachw.). [X.] ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 4 2. [X.] ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-lässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung des Beklagten nicht verspätet, sondern fristgerecht. 5 - 4 - Die Zustellung des Urteils an die [X.] des Beklagten am 17. Januar 2006 hat die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Zustellung in einem anhängigen Verfahren hat nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zustellungen unter Verstoß gegen diese Vorschrift sind unwirksam und setzen [X.] nicht in Lauf (vgl. [X.] 61, 308, 310 f.; [X.], Beschluss vom 29. September 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 127, unter [X.] a; [X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 172 Rdn. 19; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 172 Rdn. 23; [X.]/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 172 Rdn. 23). So liegt es hier, da die [X.] des Beklagten nicht zu Prozessbevollmächtigten bestellt waren. 6 Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die-jenige Person, der die [X.] eine Prozessvollmacht erteilt hat, die nach § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt; die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. [X.] 61, 308, 310 f.; [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rdn. 19 und 5; [X.], aaO, Rdn. 7 und 9; [X.]/Stöber, aaO, Rdn. 4 und 6). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Unterbevollmächtig-ten des Beklagten nicht erfüllt. 7 Eine Vollmachtsurkunde haben die [X.] nicht vorge-legt. Die [X.] sind gegenüber dem Amtsgericht auch nicht in einer Weise aufgetreten, die den Schluss auf eine den gesamten Rechtszug umfassende Vertretungsmacht des Beklagten zugelassen hätte (vgl. dazu [X.] 61, 308, 311). Sie haben den Beklagten lediglich in der mündlichen [X.] und den Beweisaufnahmen vertreten, wobei die Protokolle ausdrück-lich vermerken, dass sie in [X.] für den Beklagten und dessen 8 - 5 - [X.] erschienen seien, die sämtliche Schriftsätze für den [X.] eingereicht hatte. Bei dieser Sachlage waren die [X.] lediglich als [X.] anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 1993, aaO). Auch der Beklagte hat, entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts, nicht behauptet, dass es sich bei den Unterbevollmäch-tigten nicht ausschließlich um [X.] gehandelt habe. Die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO begann demnach erst mit der Zustellung des Urteils an die [X.] des Beklagten am 23. Januar 2006. Die am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung ist somit [X.]. 9 Ball [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 C 89/05 - [X.], Entscheidung vom 25.04.2006 - 22 S 8/06 -
Meta
28.11.2006
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2006, Az. VIII ZB 52/06 (REWIS RS 2006, 588)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 588
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