Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2023, Az. VIa ZB 22/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3998

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit des Honorars des vom Hauptbevollmächtigten einer Partei beauftragten Terminsvertreters als Aufwendungen des Hauptbevollmächtigten


Leitsatz

Beauftragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigenden Höhe zu vermeiden, stellt das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und kann der Partei nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 12. August 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 25. August 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 499,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der in [X.] wohnhafte Kläger beauftragte in [X.] ansässige Rechtsanwälte (im Folgenden [X.]), vor dem [X.] [X.] I Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem sogenannten "Dieselskandal" geltend zu machen.

2

In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] trat für den Kläger ein in [X.] ansässiger Rechtsanwalt auf, dem die [X.]n eine Terminsvollmacht erteilt hatten. Das [X.] gab der Klage im Wesentlichen statt und erlegte die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auf. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht [X.] wurde der Kläger erneut durch einen in [X.] ansässigen Rechtsanwalt unter Vorlage einer Terminsvollmacht seiner [X.]n vertreten. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurück.

3

Der Kläger hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, für die erste und die zweite Instanz neben den [X.] Kosten für die [X.] in Höhe von 200 € und 220 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin von 499,80 €, nebst Zinsen angemeldet. Hierzu hat er an die [X.]n gerichtete Rechnungen der [X.] über mit diesen vereinbarte Pauschalvergütungen nebst Umsatzsteuer vorgelegt.

4

In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2021 hat das [X.] die Kosten für die [X.] abgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] ist erfolglos geblieben (OLG [X.], NJW-RR 2022, 1506). Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung weiterer 499,80 € nebst Zinsen weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere hat der Kläger das Rechtsmittel wirksam eingelegt und begründet. Zwar war ihm der angefochtene Beschluss entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2, § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO noch nicht zugestellt, sondern nur formlos übersandt und ist der Fehler mangels Zustellungsabsicht des [X.] durch den tatsächlichen Zugang des Beschlusses nicht nach § 189 ZPO geheilt worden. Das Rechtsmittelverfahren kann jedoch auch vor dem gesetzlich festgelegten Beginn für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) wirksam eröffnet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juni 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn. 8 bis 12; Beschluss vom 23. September 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 1651 Rn. 8; [X.], [X.], 1610 Rn. 9 f.).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

8

a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Einschaltung der [X.] seien weder unter dem Gesichtspunkt ersparter Reisekosten der [X.]n noch als von ihnen getätigte Auslagen festsetzungsfähig. Da die [X.] von den [X.]n beauftragt worden seien, seien keine gesetzlichen Gebühren zu ihren Gunsten angefallen, die mit Blick auf sonst entstandene Reisekosten der [X.]n erstattungsfähig sein könnten. Die den [X.]n aufgrund der Vergütungsvereinbarungen mit den [X.]n erwachsenen Kosten seien auch nicht als gesetzliche Auslagen erstattungsfähig, weil die von den [X.]n geschuldete Wahrnehmung der Gerichtstermine durch die infolge der Einschaltung der [X.] verdienten [X.] abgegolten sei.

9

b) Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende [X.] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.] in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des [X.] niedergelassen ist und am Ort des [X.] auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Danach kann die obsiegende [X.] diejenigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen, die zu ihren Lasten tatsächlich angefallen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2007 - [X.], [X.], 1087 Rn. 7).

bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger an die [X.] keine Vergütungen zu entrichten hat, die mit Blick auf von den [X.]n ersparte Reisekosten zu erstatten sein könnten.

(1) Hat die [X.] selbst oder in ihrem Namen ihr Prozessbevollmächtigter einen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung beauftragt, so fallen zulasten der [X.] nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren - so eine hälftige Verfahrensgebühr (Nr. 3401 [X.] [X.]) und eine Terminsgebühr (Nr. 3402 [X.] [X.]) - sowie gegebenenfalls Auslagen des [X.]s an. Solche Kosten stellen nach der Rechtsprechung des [X.] notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des [X.]s erstattungsfähige Reisekosten des [X.]n in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den [X.]n entstanden wären (vgl. [X.], Beschluss vom 30. August 2022 - [X.]/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 12 und 19; Beschluss vom 9. Mai 2023 - [X.] 53/21, juris Rn. 12 f.; jeweils mwN).

Hat der Prozessbevollmächtigte der [X.] dagegen im eigenen Namen einen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung beauftragt, so ist der [X.] regelmäßig Erfüllungsgehilfe des [X.]n und erhält deshalb nach § 5 [X.] der [X.] die gesetzliche Terminsgebühr (Nr. 3104, 3202 [X.] [X.]). In diesem Fall wird zwischen der [X.] und dem [X.] kein Vertragsverhältnis begründet, das eine Vergütungspflicht der [X.] begründen könnte, sondern richtet sich der Anspruch des [X.]s auf das vereinbarte Honorar gegen den [X.]n als seinen Auftraggeber (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2000 - [X.], NJW 2001, 753, 754; Beschluss vom 9. Mai 2023 - [X.] 53/21, juris Rn. 13; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. Juli 2011 - [X.], [X.], 737 Rn. 8 f.).

(2) So liegt der Fall hier. Die Rechtsbeschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die [X.]n die [X.] im eigenen Namen mit der Wahrnehmung der Verhandlungstermine gegen Zahlung der in Rechnung gestellten Pauschalhonorare beauftragt haben. Dann aber hat der Kläger an die [X.] keine Vergütungen zu entrichten, die bis zur Höhe gesetzlicher Gebühren, begrenzt durch die fiktiven Reisekosten der [X.]n, erstattungsfähig sein könnten.

cc) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die von den [X.]n geschuldeten Pauschalhonorare auch keine erstattungsfähigen gesetzlichen Auslagen der [X.]n im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO darstellen.

(1) Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] kann der Rechtsanwalt, soweit nichts anderes bestimmt ist, Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 [X.]. § 670 BGB) verlangen. Durch den Verweis auf die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Aufwendungsersatz wird klargestellt, dass die in Teil 7 [X.] [X.] konkret aufgeführten Auslagentatbestände nicht abschließend sind ([X.] [X.]/[X.]/[X.], 59. Edition [Stand: 1. März 2023], [X.] Vorbemerkung 7 Rn. 3; [X.]/Schmitt, Kostenrecht, 53. Aufl., Vorbemerkung 7 [X.] [X.] Rn. 2).

Ob ein Prozessbevollmächtigter, der einen Rechtsanwalt im eigenen Namen mit der Wahrnehmung eines [X.] beauftragt hat, das diesem versprochene Honorar als Aufwendung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen erstattet verlangen kann, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (zum [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2023 - [X.] 53/21, juris Rn. 26 bis 28 sowie [X.], [X.] 2022, 529, 532 f.; [X.], [X.] 2022, 639, 642 f.). Der [X.] hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass solche Kosten keine erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 BGB sind.

Der [X.], der die - einen ([X.] des Mandats bildende - Wahrnehmung des [X.] gegen Zahlung einer Vergütung auf einen [X.] überträgt, erbringt keine [X.]e Leistung, wie sie für einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB erforderlich ist, sondern handelt zu eigenen geschäftlichen Zwecken ([X.], Beschluss vom 9. Mai 2023 - [X.] 53/21, juris Rn. 32). Zudem betrifft das dem [X.] geschuldete Honorar für die Wahrnehmung des [X.] eine Tätigkeit, für die der [X.] nach § 5 [X.] selbst die Terminsgebühr verdient und die deshalb bereits durch die gesetzliche Vergütung abgegolten ist ([X.], Beschluss vom 9. Mai 2023, aaO, Rn. 33 f.). Die Terminsgebühr deckt grundsätzlich auch den finanziellen Aufwand ab, der einem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung entsteht (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 28; [X.], NJW-RR 2022, 283 Rn. 7; [X.]/[X.], Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 [X.] Rn. 22).

(2) Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, die Prozessbevollmächtigten des [X.] hätten mit der im eigenen Namen erfolgten Beauftragung der [X.] den Zweck verfolgt, den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer die vereinbarten Pauschalhonorare übersteigenden Höhe - sei es in Form von gesetzlichen Reiseauslagen bei eigener Wahrnehmung der Verhandlungstermine (Nr. 7003 bis 7006 [X.] [X.]), sei es in Form von hälftigen Verfahrensgebühren der [X.] bei deren Beauftragung namens des [X.] (Nr. 3401 [X.] [X.]) - zu vermeiden. Sie hätten deshalb [X.] im [X.] des [X.] gehandelt (vgl. dazu [X.], [X.] 2022, 529, 532).

Auch in Ansehung einer solchen Motivation stellten nach dem Inhalt der Vergütungsvereinbarungen die Pauschalhonorare die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung der Verhandlungstermine im eigenen Gebühreninteresse der [X.]n dar. Diese anwaltliche Tätigkeit kann der [X.] nicht doppelt - mit den durch die Terminsvertretungen verdienten [X.] der [X.]n (Nr. 3104, 3202 [X.] [X.] in Verbindung mit § 5 [X.]) und zusätzlich mit den von ihnen an die [X.] gezahlten Pauschalhonoraren als Aufwendungen im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB - in Rechnung gestellt werden ([X.]/[X.], Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 [X.] Rn. 22; vgl. auch [X.]/ [X.], 9. Aufl., § 677 Rn. 46; [X.]/[X.], BGB, [X.]. 2020, Vorbemerkung zu §§ 677 Rn. 132).

Sofern die Prozessbevollmächtigten eigene Anreisen zu den [X.], verbunden mit dem Anfall von gesetzlich vorgesehenen Reiseauslagen, vermeiden wollten, stand es ihnen frei, in Absprache mit dem Kläger die [X.] in dessen Namen zu beauftragen. In diesem Fall hätten zwar nicht die [X.]n, sondern die [X.] die [X.] verdient und wären zu deren Gunsten überdies hälftige Verfahrensgebühren angefallen, die die vereinbarten Pauschalhonorare gegebenenfalls überstiegen hätten. Dies gibt jedoch keinen Grund, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Regelungen zu unterlaufen, indem die Prozessbevollmächtigten des [X.] die [X.] selbst beauftragen, durch deren Tätigkeit eigene [X.] verdienen und anstelle der gesetzlichen Reiseauslagen die den [X.]n versprochenen Honorare als "unbenannte" Aufwendungen abrechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 29; [X.], NJW-RR 2022, 283 Rn. 8).

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZB 22/22

22.05.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 12. August 2022, Az: 11 W 467/22, Beschluss

§ 670 BGB, § 675 BGB, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 104 ZPO, § 5 RVG, Nr 3202 RVG-VV, Nr 3401 RVG-VV, Nr 7003 RVG-VV, Nr 7004 RVG-VV, Nr 7005 RVG-VV, Nr 7006 RVG-VV, Vorbem 7 Abs 1 S 2 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2023, Az. VIa ZB 22/22 (REWIS RS 2023, 3998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3998


Verfahrensgang

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Az. VIa ZB 22/22

Bundesgerichtshof, VIa ZB 22/22, 22.05.2023.


Az. 11 W 467/22

OLG München, 11 W 467/22, 12.08.2022.


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Zitiert

25 W 242/19

IV ZB 8/11

VIII ZB 53/21

VIII ZB 87/20

I ZB 9/21

I ZB 83/19

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