Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. VI ZR 38/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 781

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[X.] ZR 38/07 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 321a Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich ge-gen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] selbst richtet. [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 20. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: [X.] Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf [X.] Gehör. 1 Sie behauptet, aufgrund einer im Januar 1995 zur Durchführung einer Gastroskopie verabreichten Medikation durch den Beklagten jahrelang unter Verwirrtheit gelitten zu haben. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Er-satz für den von ihr behaupteten [X.]. 2 Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde 3 - 3 - mit der Begründung eingelegt, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und außerdem gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Der Senat hat durch Beschluss vom 25. September 2007 die [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge. I[X.] Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Mangels einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im [X.] ist eine weitere gerichtliche Kontrolle durch den Senat nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.). 4 Das Rechtsstaatsprinzip verlangt es, für jede "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewährleisten (vgl. [X.]E 107, 395, 410 f.). Ist ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das zur Überprüfung dieser Verletzung [X.] kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rech-nung getragen (vgl. [X.]E, aaO). Ein zusätzlicher Rechtsbehelf - die Anhö-rungsrüge - ist danach nur erforderlich, wenn die "neue und eigenständige" [X.] in der letzten von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz gerügt wird (vgl. [X.]E, aaO). Wird im Zivilprozess die erstmalige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht gerügt, so ist der danach erfor-derliche Rechtsbehelf mit der Revision gemäß §§ 542 ff. ZPO gegeben. Wurde die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO), so ist - im Rahmen ihrer [X.] Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Nichtzulassungsbeschwerde ge-5 - 4 - geben. Auch diese stellt einen zureichenden Rechtsbehelf dar, weil auch sie zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht führen kann. Zwar ist die Verletzung des Anspruchs auf [X.] Gehör in § 543 Abs. 2 ZPO nicht als Zulassungsgrund genannt, jedoch geht der [X.] in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler dar-stellt, der für einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2003 - [X.] - NJW 2003, 3205, 3206; Beschluss vom 11. Mai 2004 - [X.] - NJW 2004, 2222, 2223 m.w.N.; Beschluss vom 5. April 2005 - [X.]II ZR 160/04 - NJW 2005, 1950; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 543 Rn. 15a; [X.]. vor § 542 Rn. 7; [X.], NJW 2007, 9, 12 f.). Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz deshalb nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] selbst richtet. Andernfalls, ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzuläs-sig. Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin in der [X.] ausschließlich Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht. Eine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den [X.] selbst macht sie nicht geltend. Insbesondere kann eine solche nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage von der Auffassung der Klägerin abweichend beurteilt und einen [X.] für nicht gegeben erachtet hat. Eine eigenständige Verletzung des [X.] Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorge-sehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Be-gründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Das Vorbringen der Klägerin, mit 6 - 5 - dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im [X.] umfassend ge-prüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch das selbe Gericht sein. [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 5 O 391/04 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2007 - I-8 U 36/06 -

Meta

VI ZR 38/07

20.11.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. VI ZR 38/07 (REWIS RS 2007, 781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 781

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

VII ZB 51/15

Zitiert

8 U 36/06

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