Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2006, Az. VI ZR 74/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 361

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/06 vom 11. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 24. November 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2006 wird [X.]. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer 2 - 3 - Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nach-dem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstan-dete Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte. Entgegen der Rüge der Beklagten hat das Berufungsgericht das [X.] der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über Straftaten ge-gen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbe-reich des [X.] unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gegen-einander abgewogen und seine Entscheidung zu Gunsten des Persönlichkeits-schutzes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Auch wenn das Ergebnis der Abwägung der Sichtweise der Beklagten widerspricht, so [X.] diese [X.] im Einzelfall die Zulassung der Revision 3 - 4 - nicht. Dass die Beklagte die angesprochenen Probleme rechtlich anders [X.], begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. [X.] [X.]

[X.]

Pauge

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 324 O 238/05 - [X.], Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 U 134/05 -

Meta

VI ZR 74/06

11.12.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2006, Az. VI ZR 74/06 (REWIS RS 2006, 361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 361

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.