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PDF anzeigen [X.] vom 1. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 23. Dezember 2009 gegen den [X.]sbeschluss vom 15. Dezember 2009 wird [X.]. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden. Mangels der Rüge einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im [X.] ist aber eine weite-re gerichtliche Kontrolle durch den [X.] gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht veranlasst (vgl. [X.], NJW 2007, 3418, 3419; [X.] vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 - juris; [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.] ZR 38/07 - [X.], 418; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2009 - [X.]/09 - juris). Die Beschwerdeführerin rügt in der [X.] durch das Berufungsgericht, die der [X.] nach Prüfung im [X.] für nicht gegeben erachtet hat. Mithin macht die Beschwerdeführerin eine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den [X.] selbst nicht geltend. Eine sol-che Verletzung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der [X.] die rechtliche Lage abweichend von der Auffassung der Klägerin beurteilt und 1 - 3 - einen Zulassungsgrund verneint hat. Der [X.] durfte auch gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO von einer näheren Begründung des Beschlusses absehen, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darin nicht. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung jener Entscheidung. Nach der [X.] kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. August 2009 - [X.] ZR 344/08 - juris; [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 63; sowie vom 4. Dezember 2007 - [X.]). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im [X.] auszuhebeln. [X.]Zoll [X.] Pauge
von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2006 - 4 O 468/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/06 -
Meta
01.02.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2010, Az. VI ZR 158/09 (REWIS RS 2010, 9850)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9850
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