Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.05.2017, Az. 2 BvQ 27/17

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 10415

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Grundsatz der Subsidiarität gebietet vorrangige Erschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - hier: Rechtsbehelfe zur einstweiligen Unterbindung der Sichtung sichergestellter Beweismittel gem § 110 StPO


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor.

2

Nach dieser Vorschrift kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem [X.] vorgelagerten verfassungsgericht-lichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).

3

Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

4

1. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 6. März 2017, mit dem die Durchsuchung der von ihr mandatierten Rechtsanwaltskanzlei angeordnet worden ist. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Antragstellerin und der [X.] hat das [X.] mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet verworfen. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des [X.] auszusetzen und die Versiegelung der sichergestellten/beschlagnahmten Unterlagen und Daten bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufrecht zu erhalten.

5

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit darauf gerichtet, die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 [X.]) einstweilen zu unterbinden. Insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ausgeschöpft. Gegen die vorläufige Sicherstellung von Daten und Gegenständen zur Durchsicht gemäß § 110 [X.] kann der Betroffene analog § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine fachgerichtliche Entscheidung herbeiführen ([X.]K 1, 126 <133 f.>; Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4). Betroffene der Sicherungsstellungsmaßnahme ist nicht nur die Rechtsanwaltskanzlei, sondern auch die Antragstellerin, soweit die sichergestellten Beweismittel personenbezogene Daten über sie enthalten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. April 2006 - 2 BvR 237/06, 2 [X.], 2 BvR 256/06 -, juris, Rn. 3; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl. 2017, § 98 Rn. 20). Die auf den Rechtsbehelf nach § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergangene Entscheidung des Amtsgerichts kann selbständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 [X.]) angefochten werden (vgl. [X.]K 1, 126 <134>; Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 51 und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4). Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 [X.] von Amts wegen oder auf Antrag vorläufig aussetzen. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten hat die Antragstellerin nicht ergriffen. Gründe, warum ihr die Inanspruchnahme ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zuzumuten sein könnte, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 27/17

24.05.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend LG München II, 8. Mai 2017, Az: 6 Qs 7/17, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 94 Abs 1 StPO, § 98 Abs 2 S 2 StPO, § 110 StPO, § 304 Abs 1 StPO, § 304 Abs 2 StPO, § 307 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.05.2017, Az. 2 BvQ 27/17 (REWIS RS 2017, 10415)

Papier­fundstellen: WM2017,1275 REWIS RS 2017, 10415

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