Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 233/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3000

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 9. Juli 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 1004, 985, 986 Abs. 1, 249 [X.]) Der Eigentümer einer individualisierten - aufgrund einer dauerhaften Kenn-zeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen - [X.] verliert das Eigentum an der [X.]lasche weder durch den Verkauf des Getränkes an den Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränkes bis zum Endverbraucher. b) Er kann von seinen Konkurrenten Herausgabe seiner leeren [X.]laschen for-dern und sie wegen der Vernichtung seiner [X.]laschen auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. c) Auf den durch den Verlust seiner [X.]laschen entstandenen Schaden muss er sich den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen.
[X.], Urteil vom 9. Juli 2007 - [X.]/05 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2007 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.] vom 8. Juli 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge auf [X.]eststellung und Unterlassung abgewiesen wurden, und wird das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die [X.] verpflichtet ist, in ihrem Besitz befindliche oder künftig in ihren Besitz gelangende [X.]

-PET-[X.]n an die Klägerin herauszugeben. 2. Die [X.] wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden [X.]all der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 • zu unterlassen, in ihrem Besitz befindliche oder in ihren Besitz gelangende 1,5 Liter [X.]

-PET-[X.]n zu vernichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 86 % und die [X.] 14 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt unter Berufung auf ihr Eigentum Schadensersatz für die Vernichtung der von ihr verwendeten Mehrwegflaschen und macht [X.]eststellungs- und Unterlassungsansprüche geltend. 1 Beide Parteien vertreiben auf dem [X.] Markt stilles Mineralwasser in 1,5 Liter Kunststoffflaschen. Die Klägerin füllt ihr Wasser in - nach ihren An-gaben [X.] wieder verwendbare - Mehrwegflaschen ab, deren Anschaffungskosten sie mit 0,173 • beziffert und die sie mit einem Pfand von 0,15 • belegt. Die [X.]laschen der Klägerin sind mit der Einstanzung "[X.]" versehen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich die Klägerin das Eigentum an den von ihr verwendeten [X.]laschen ausdrücklich vorbehalten; dort heißt es außerdem, dass der Abnehmer verpflichtet ist, das - ihm nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassene - Leergut unverzüglich an die Klägerin zurückzugeben (Nr. 8 u. 9 der [X.]). Die [X.] hingegen befüllt die von ihr verwendeten [X.]laschen, für die sie ein Pfand von 0,25 • erhebt, nur ein-mal. Bei Rückgabe des [X.] werden der Klägerin in ihren Pfandkästen auch [X.]laschen anderer Vertreiber, u.a. solche der [X.]n überlassen, [X.] umgekehrt mit dem Leergut der [X.]n auch [X.]laschen der Klägerin 2 - 4 - angeliefert werden. Während die Klägerin im Rahmen der Wiederbefüllung die [X.] aussortiert, lässt die [X.] sämtliche aus dem Handel zu-rücklaufenden [X.]laschen nach Auszahlung des Pfandes durch Drittfirmen in [X.] zerkleinern und verwendet das Rohmaterial erneut. 3 Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt Schadensersatz für die Vernichtung von 728.552 - in das Vertriebssystem der [X.]n gelangten - [X.] verlangt, deren Zeitwert sie je [X.]lasche mit 0,0865 • beziffert hat. Sie begehrt außerdem die [X.]eststellung, dass die [X.] zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen oder dorthin gelangenden [X.]laschen der Klägerin verpflichtet ist, sowie die Unterlassung künftiger Vernichtung ihrer [X.]laschen. Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläge-rin blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - von dem [X.] zugelassenen - Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet und führt - da weitere tatrichterliche [X.]eststellungen nicht in Betracht kommen - unter teilweiser Aufhe-bung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Ent-scheidung und zur [X.]eststellung der Herausgabepflicht der [X.]n sowie zu ihrer Verurteilung, die Vernichtung der [X.]laschen der Klägerin zu unterlassen. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 5 - 5 - Der Klägerin habe zwar durch die Auslieferung der [X.]laschen und den Erwerb des Wassers durch den Endverbraucher ihr Eigentum an ihren [X.] nicht verloren. Allerdings führten die Vorstellungen des Rechtsverkehrs und eine lebensnahe Betrachtung dazu, dass in der [X.] kein Besitzer einer Pfandflasche - der Endkunde ebenso wie der Groß- und Einzelhändler - davon ausgehen müsse, zu deren Rückgabe verpflichtet zu sein. Der Besitzer einer solchen Pfandflasche könne daher wählen, ob er dem Eigentümer die [X.]lasche zurückgebe oder stattdessen durch "Verfallenlassen" des von ihm [X.] [X.] Schadensersatz leiste. Diese "Ersetzungsbefugnis" [X.] auf jeden Besitzer über, der die [X.]lasche gegen Erstattung des eingesetzten [X.] zurücknehme. 6 I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 7 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin als Eigentümerin der von ihr in den Verkehr gebrachten [X.]laschen die [X.]eststellung verlangen, dass die [X.] verpflichtet ist, die in ihren Besitz gelangenden oder dort befindlichen [X.]laschen der Klägerin herauszugeben. Ebenso hat sie Anspruch auf die Verurteilung der [X.]n, die Vernichtung solcher [X.]laschen zu unterlassen. Der [X.]n steht weder ein Recht zum Besitz an den [X.] noch die Befugnis zu, die Herausgabe der [X.]laschen zu verweigern und im Gegenzug auf die Erstattung des [X.] zu verzichten. 8 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht aller-dings davon aus, dass die Klägerin durch den Verkauf ihres Wassers an den Großhandel und durch den weiteren Vertrieb des Wassers bis zum End-verbraucher das Eigentum an den von ihr in den Verkehr gebrachten [X.]laschen nicht verloren hat. 9 - 6 - a) Die Beantwortung der [X.]rage, ob beim Verkauf von Getränken in [X.] verwendeten Pfandflaschen auch das Eigentum an der [X.]lasche übertragen wird, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ihr folgenden herrschenden Auffassung in der Literatur entscheidend davon ab, ob die ver-wendete [X.]lasche aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als Eigentum ei-nes bestimmten Herstellers oder Vertreibers ausgewiesen ist, ob sie einer Her-stellergruppe zugeordnet werden kann oder ob es sich um eine so genannte [X.] handelt, die keine [X.]e aufweist und von unbestimmt vielen Herstellern verwendet wird. Werden Getränke in [X.] [X.]n verkauft, erstreckt sich der Eigentumsübergang nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die [X.]lasche selbst ([X.], Urt. v. 5. Oktober 1955 - [X.], [X.] § 50 ZPO Nr. 6 = NJW 1956, 298; [X.] 1948, 524; [X.] WRP 1990, 778; [X.], [X.], 353, 354; [X.], [X.], 268, 269; [X.]., [X.], 514, 515 f.; [X.]/[X.], [X.] 1983, 656, 659; [X.]/[X.], [X.] 1987, 909, 914 f.; [X.]/[X.], [X.]. § 1204 Rdn. 33). Dies gilt gleichermaßen auf allen Vertriebsstu-fen und selbst dann, wenn der Hersteller/Vertreiber in seinen Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen den Eigentumserwerb an der [X.]lasche ausdrücklich ausge-schlossen hat. Eine solche Vereinbarung wäre auf ein unmögliches und unzu-lässiges Verhalten gerichtet und deshalb unbeachtlich ([X.] aaO; h.M. vgl. z.B. [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO). Denn durch die Vermengung von [X.]laschen verschiedener Hersteller kommt es zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 BGB). Mit der Rückgabe von [X.]laschen gleicher Art und Güte, die jedenfalls im Miteigentum eines anderen Herstellers stehen könnten, würde in dessen Eigen-tumsrechte eingegriffen. 10 - 7 - An[X.] verhält es sich hingegen, wenn die verwendeten Mehrwegfla-schen dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass sie sich von [X.]laschen anderer Hersteller/Vertreiber unterscheiden und eindeutig als Eigentum eines bestimm-ten Herstellers erkennbar sind. Bei derartigen Individualflaschen verbleibt das Eigentum an den [X.]laschen beim Hersteller/Vertreiber und wird auch auf den nachfolgenden Handelsstufen nicht an den Erwerber des [X.] ([X.], Urt. v. 26. November 1953 - [X.], [X.] § 989 Nr. 2; [X.], Urt. v. 10. April 1956 - [X.], [X.] § 1004 Nr. 27; [X.] [X.] 1980, 1096 f.; [X.], [X.], 268 f.; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO S. 657 ff.; [X.], [X.] 2003, 244; [X.]/[X.] aaO S. 911 f.; a.A. be-züglich Bierkästen [X.] [X.] 1980, 113, 114; wohl auch [X.] [X.] 1967, 778 f.). 11 Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob sich an dieser Beurteilung et-was ändert, wenn die [X.]lasche zwar nicht einem bestimmten Hersteller, wohl aber einer geschlossenen Herstellergruppe zugeordnet werden kann (für einen Eigentumsübergang z.B. bei der "[X.]": [X.] [X.] 1980, 1098, 1099 f.; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO S. 244 f.; [X.] aaO S. 272; dagegen: [X.] aaO; [X.] GRUR 1980, 1010, 1011 f.; [X.] NJW-RR 1988, 373, 374; [X.]/ [X.] aaO S. 912 ff.; [X.]/[X.] aaO S. 659 f.; [X.], [X.] 1980, 1101). Dies bedarf hier keiner Entscheidung. 12 b) Bei den von der Klägerin verwendeten [X.]laschen handelt es sich um individualisierte [X.]laschen, an denen der Kunde - wenn er den [X.]lascheninhalt kauft - kein Eigentum erwirbt. Durch die in die [X.]laschen der Klägerin eingepräg-te Bezeichnung "[X.]" unterscheiden sich deren [X.]laschen objektiv von [X.] anderen auf dem [X.] Markt vertriebenen [X.]laschen und lassen ihre 13 - 8 - Herkunft von einem bestimmten Hersteller erkennen. An[X.] als die [X.] offenbar meint, ist es darüber hinaus nicht erforderlich, dass die [X.]laschen mit Hilfe des angebrachten Herkunftszeichens - auch nach Ablösung des Etiketts - von jedem [X.] der Klägerin zugeordnet werden können. Aus der bisherigen Rechtsprechung, der sich die h.M. (vgl. z.B. [X.]/[X.] aaO S. 911; [X.] aaO S. 268 f.) angeschlossen hat, ergibt sich das Gegenteil. So hat das [X.] ([X.] 1980, 1096 f.) die Bodenprägung "[X.]", der [X.] (Urt. v. 26. November 1953 - [X.] aaO) sogar den - durch das ab-gefüllte eisenhaltige Wasser entstandenen - Belag in einer [X.] als [X.] genügen lassen. Einem Eigentumserwerb an den [X.]laschen im Vertragsverhältnis der Klä-gerin zu ihren Großhändlern stehen bereits die [X.] der Klägerin ([X.], aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Klägerin ihr Eigentum an den von ihr in den Verkehr gebrachten [X.]laschen behalten und es gerade nicht auf ihre Vertragspartner übertragen will. Auch auf den weiteren Handelsstufen vom Großhändler zum Zwischen-/Einzelhändler und von diesem zum Endkunden wird ein Eigentumserwerb an den [X.]laschen weder ausdrücklich vereinbart noch ergibt er sich aus den Umständen oder der Interessenlage. Abgesehen von der gesonderten Abrechnung des Pfandes wird gerade aus der individuellen Kenn-zeichnung der [X.]laschen der Wille des Herstellers erkennbar, die [X.]laschen zu-rück zu bekommen und sie deshalb nur zur vorübergehenden Benutzung und nicht zu Eigentum zu überlassen ([X.], Urt. v. 10. April 1956 - [X.]/54 aaO; [X.]/[X.] aaO S. 911; [X.]/[X.] aaO § 1204 Rdn. 33). 14 c) An[X.] als die [X.] meint, verliert die Klägerin nicht deshalb ihr Eigentum, weil sie "freiwillig" auch fremde [X.]laschen zurücknimmt und den Pfandbetrag von 0,15 • auch für solche [X.]laschen erstattet. Zum einen hat sich 15 - 9 - die Klägerin darauf berufen, dass der Großhandel nicht bereit sei, vor Rückliefe-rung ihrer Getränkekästen [X.] auszusortieren und ihr selbst aus organisatorischen Gründen wegen der täglich bei ihr zurücklaufenden Leergut-menge ein Aussortieren der [X.] bei Anlieferung nicht möglich sei. Zum anderen würde die Klägerin auch bei "freiwilliger" Rücknahme fremder [X.] das Eigentum an ihren gekennzeichneten [X.]laschen nicht verlieren. An-[X.] als in der von der Revisionserwiderung herangezogenen Entscheidung des [X.] ([X.] 1967, 778 f.) verwendet die Klägerin das in ihren Besitz ge-langende fremde Leergut nicht, sondern lässt es vor der erneuten Befüllung ihrer [X.]laschen aussortieren. Ebenso wenig steht der Umstand einem Verbleib des Eigentums bei der Klägerin entgegen, dass die Klägerin mehrere Groß-händler beliefert und diese deshalb möglicherweise nicht in der Lage sind, der Klägerin dieselben [X.]laschen zurückzugeben, die sie von ihr erhalten haben. Großhändler und Weiterverkäufer sind auch bei Annahme einer leiheähnlichen Gebrauchsüberlassung ohne Eigentumsübergang schuldrechtlich nur verpflich-tet, der Klägerin eine entsprechende Anzahl ihrer [X.]laschen zurückzugeben (vgl. z.B. [X.]/[X.] aaO S. 911). d) Das Eigentum der Klägerin an den von ihr in den Verkehr gebrachten [X.]laschen ist nicht untergegangen, weil die [X.] von dem jeweiligen Groß-händler bei Übergabe dieser [X.]laschen zusammen mit ihrem eigenen Leergut gutgläubig das Eigentum an den [X.]laschen der Klägerin erworben hat. Ein gut-gläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB) scheitert am fehlenden guten Glauben der [X.]n bzw. der in ihrem Vertriebssystem mit der An-nahme des [X.] beauftragten Personen. [X.]ür die [X.] und die von ihr eingeschalteten Personen war wegen der besonderen Kennzeichnung der [X.] der Klägerin auch bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit jedenfalls erkennbar, dass der Großhandel ihr Leergut nicht sortenrein zurücklieferte und 16 - 10 - auch zur Übertragung des Eigentums an den Mehrwegflaschen der Klägerin nicht berechtigt war (vgl. [X.], Urt. v. 10. April 1956 - [X.]/54 aaO). 17 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass dem auf Herausgabe der [X.]laschen gerichteten [X.]eststellungsbegehren ebenso wie dem Unterlassungsbegehren der Klägerin ein Recht der [X.]n zum Besitz und darüber hinaus die Befugnis entgegen stehe, über die [X.]laschen der Klägerin zu verfügen und im Gegenzug auf die Erstattung des erhobenen [X.] zu verzichten. a) Die [X.] hat gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz an den - entleerten - [X.]laschen der Klägerin. Ein solches Besitzrecht hat die - nicht in vertraglichen Beziehungen zur Klägerin stehende - [X.] weder von der Klägerin selbst erlangt noch konnte es ihr von den Großhändlern verschafft werden, die das Leergut der Klägerin bei ihr angeliefert haben. Denn diese Großhändler hatten selbst an den leeren [X.]laschen der Klägerin kein Recht zum Besitz, das sie an die [X.] weitergeben konnten und durften. Standen sie außer zu der [X.]n auch in vertraglicher Beziehung zur Klägerin, ergibt sich ihr mangelndes Besitzrecht an den leeren [X.]laschen und die fehlende Befugnis zur Besitzüberlassung an die [X.] unmittelbar aus den [X.] der Klägerin, nach deren Nummer 8 der Abnehmer verpflichtet ist, Leergut unverzüglich an die Klägerin zurückzugeben. War dies nicht der [X.]all, hatten die Großhändler ebenfalls kein - gegenüber der Klägerin wirksames - Recht zum Besitz. Dieses konnten sie nicht von [X.] herleiten. Alle in der [X.] der Klägerin stehenden Personen, denen der Besitz von dem jeweils höherstufigen Besitzer bis zum Großhändler überlassen wurde, sind der Klägerin gegenüber nicht zum Besitz an deren leeren [X.]laschen berechtigt, weil ihnen die - nach den vertragli-chen Vereinbarungen der Klägerin zur unverzüglichen Herausgabe der leeren 18 - 11 - [X.]laschen verpflichteten - Großhändler ein solches Besitzrecht nicht verschaffen konnten. Ist die [X.] dem Eigentümer nicht - mehr - zum Besitz [X.], kann der Eigentümer gem. § 986 Abs. 1 S. 2 BGB Herausgabe an sich selbst verlangen ([X.]/[X.], [X.]. § 986 Rdn. 7 f.; Münch-KommBGB/Medicus 4. Aufl. § 986 Rdn. 25). An[X.] als die Revisionserwide-rung offenbar meint, ändert sich an der Herausgabeverpflichtung der [X.]n auch dann nichts, wenn der - auch in Vertragsbeziehung zur Klägerin [X.] - Großhändler bei Übergabe der [X.]laschen an die [X.] seinen ([X.]remd-)Besitz an den leeren [X.]laschen der Klägerin aufgegeben und der [X.] Eigenbesitz verschafft hat. Die - unbefugte - Überlassung des Besitzes an die [X.] verschafft dieser kein eigenes Besitzrecht gegenüber der Klä-gerin. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es der [X.]n nicht freigestellt, ob sie die [X.]laschen an die Klägerin herausgeben oder aber den Pfandbetrag verfallen lassen will. Dem steht das - an den leeren [X.]laschen fortbestehende - Eigentum der Klägerin entgegen (vgl. oben II 1). An[X.] als das Berufungsgericht meint, fehlt für eine - den Herausgabeanspruch der Klä-gerin einschränkende - einvernehmliche Abrede zwischen allen am Vertriebs-system der Klägerin Beteiligten jegliche Grundlage. Dem Begriff der "Pfandfla-sche" kann nach dem objektiven [X.] ein derartiges vom [X.] bejahtes "Wahlrecht" keineswegs entnommen werden. Dem steht der mit der Erhebung eines [X.]laschenpfandes verfolgte Zweck entgegen. Das Pfand soll bei den - von der Klägerin verwendeten - individualisierten [X.], die beim Verkauf des Getränkes Eigentum des Herstellers bleiben und den Abnehmern - aufgrund eines [X.] - nur zum vorü-bergehenden Gebrauch überlassen werden, gerade die Rückgabe der [X.]laschen an den Eigentümer sicherstellen. Dass der Endverbraucher, wenn er nach [X.] - 12 - rung des [X.]lascheninhalts eine Mehrwegflasche der Klägerin nicht in ihr [X.] zurückführt, nicht befürchten muss, auf Herausgabe der [X.]lasche in Anspruch genommen zu werden, beruht auf dem Charakter des Getränkever-triebs als Massengeschäft. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, jedenfalls dem Endverbraucher sei von der Klägerin eine derartige "Ersetzungsbefugnis" eingeräumt. Aus den [X.] der Klägerin, die ihre unmittel-baren Vertragspartner ausdrücklich zur unverzüglichen Rückgabe der [X.]laschen verpflichten, ergibt sich das Gegenteil. Diese Regelung lässt - ebenso wie die Zielrichtung des [X.]laschenpfandes - keinen Raum für die Annahme, die Klägerin biete den Besitzern ihrer - entleerten - Pfandflaschen an, diese gegen Verfall des eingesetzten Pfandgeldes zu Eigentum zu erwerben und wie ein Eigentü-mer über sie zu verfügen. Vielmehr steht der Klägerin als Eigentümerin ein Herausgabeanspruch zu; ebenso kann sie sich gegen die Vernichtung der als ihr Eigentum gekennzeichneten [X.]laschen wehren ([X.], Urt. v. 26. November 1953 - [X.] aaO; [X.], Urt. v. 10. April 1956 - [X.]/54 aaO für die [X.]remdbefüllung der [X.]laschen; [X.]/[X.] aaO S. 912; [X.]/[X.] aaO S. 658; a.A. wohl [X.] aaO S. 1102, der wohl jedenfalls dem [X.] eine Ersetzungsbefugnis zubilligt). c) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, nach dem Vortrag der [X.]n könne nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.] im Besitz von [X.]laschen der Klägerin sei oder sich jemals im Besitz sol-cher [X.]laschen befunden habe. Diese Gegenrüge (§ 286 ZPO) geht fehl. 20 [X.]ür das Revisionsverfahren ist das aus dem Berufungsurteil ersichtliche - unstreitige - Parteivorbringen i.S. von § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, zu dem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gehört. Dieses aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen erbringt 21 - 13 - nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungs-instanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden ([X.] 140, 335, 339). Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im [X.] kann ebenso wie eine solche des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr. vgl. [X.].Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, [X.] 2007, 428, 429; Musielak/[X.], 5. Aufl. § 559 ZPO Rdn. 15). Nach dem - danach für das Revisionsverfahren gem. §§ 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils "lässt die [X.] die aus dem Handel zurücklaufenden [X.]laschen von Drittunternehmen in [X.] zerschreddern". Dies bedeutet, dass die [X.] die tatsächliche Gewalt über diese [X.]laschen erlangt und darüber entscheidet, wie mit ihrem - nicht sortenrei-nen, auch [X.]laschen der Klägerin enthaltenden - Leergut verfahren werden soll. 22 II[X.] Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch einen Scha-densersatzanspruch der Klägerin wegen Vernichtung ihrer [X.]laschen verneint. 23 Einem solchen Anspruch steht entgegen, dass der Klägerin durch die Vernichtung ihrer [X.]laschen kein - über das im [X.]alle der Nichterfüllung der [X.] verfallene Pfand hinausgehender - Vermögensschaden entstanden ist. Vielmehr ist der - von ihr selbst behauptete - wirtschaftliche Wert ihrer von der [X.]n zerstörten [X.]laschen in Höhe von 0,0865 • je [X.]lasche sogar deut-lich geringer als der ihr für jede [X.]lasche bei Abgabe zugeflossene Pfandbetrag in Höhe von 0,15 •. Diesen Betrag, den sie im [X.]alle der Rückgabe ihres [X.] auch der [X.]n zu vergüten verpflichtet gewesen wäre, weil die Kennzeichnung ihrer [X.]laschen als Pfandflaschen das Angebot an jedermann beinhaltet, ihre [X.]laschen gegen Erstattung des gezahlten Pfandes [X.] - 14 - nehmen (vgl. [X.].Urt. v. 9. Juli 2007 - [X.]), muss sie sich auf den durch den Verlust der [X.]laschen entstandenen Schaden anrechnen lassen ([X.], Urt. v. 26. November 1953 - [X.] aaO a.E.). Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, ihr [X.] sei ausgeglichen, weil sie ihren Großhändlern für die bei ihr angelieferten [X.] Pfand ausbe-zahlt habe. Dieser Vorgang steht mit der Schaden verursachenden Zerstörung ihrer [X.]laschen ebenso wenig in dem erforderlichen adäquaten Ursachenzu-sammenhang wie mit ihrer Verpflichtung, dem jeweiligen Besitzer ihrer [X.] bei deren Rücklieferung den sich aus dem [X.]laschenetikett ergebenden Pfandbetrag zu erstatten. Goette [X.]

Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - 13 O 149/04 - OLG [X.]rankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 11/05 -

Meta

II ZR 233/05

09.07.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 233/05 (REWIS RS 2007, 3000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3000

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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