Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2009, Az. V ZR 255/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 572

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 255/08 Verkündet am: 13. November 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des Kartellsenats des [X.] vom 10. Juli 2008 wird als unzulässig [X.], soweit über den [X.] und den Unterlassungs-antrag zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt stilles Mineralwasser in Mehrwegflaschen aus Kunststoff. Die Flaschen tragen die Prägung "[X.]". Sie werden von der Klägerin und in den weiteren Stufen des Handels gegen 0,15 • Pfand abgege-ben. Die Beklagte importiert stilles Mineralwasser, das sie in individualisierten Einwegflaschen aus Kunststoff vertreibt, für die 0,25 • Pfand erhoben werden. Die von der [X.] in den Verkehr gebrachten Flaschen weisen eine Bande-role mit dem Aufdruck "Pfand" oder "[X.]" auf. 1 - 3 -Das zurückgegebene Leergut wird unzureichend sortiert; von der Kläge-rin in den Verkehr gebrachte Mehrwegflaschen gelangen an die Beklagte, Ein-wegflaschen, die die Beklagte in den Verkehr gebracht hat, gelangen an die Klägerin. Die Beklagte verpresste die an sie gelangten Mehrwegflaschen. Die Klägerin bot der [X.] die an sie gelangten, von der [X.] in den [X.] gebrachten Einwegflaschen zur Rücknahme an und verlangte Auszahlung des [X.]. Das verweigerte die Beklagte. Nachdem sich mehrere 100.000 von der [X.] in den Verkehr gebrachte Flaschen bei der Klägerin angesam-melt hatten, ließ auch die Klägerin die Flaschen verpressen und veräußerte das hierdurch gewonnene Material. 2 Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte ver-pflichtet sei, an sie gelangte oder künftig gelangende "G."- PET-Mehrwegflaschen gegen Erstattung von 0,15 • pro Flasche herauszuge-ben, es zu unterlassen, diese Flaschen zu vernichten, und 193.180,06 • (Pfand für 796.230 Einwegflaschen zuzüglich 3.677,29 • [X.] abzüg-lich 9.554,73 • Erlös) zuzüglich Zinsen an sie zu zahlen. 3 Das [X.] hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] dem [X.] und dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 166.108,24 • zuzüglich der verlangten Zinsen verurteilt. Mit der von dem Ober-landesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit zugunsten der Klägerin entschieden worden ist. 4 - 4 -Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe durch den Verkauf ihres Wassers an den Großhandel und durch den weiteren Vertrieb das Eigentum an den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen nicht verloren. Die Beklagte dürfe die Flaschen nicht vernichten, sondern habe sie der Klägerin [X.]. Dies bedeute nach der Rechtsprechung des [X.] keine nach Art. 28 [X.] verbotene Diskriminierung der [X.]. 5 Der Aufdruck "Pfand" oder "[X.]" auf der Banderole der von der [X.] in den Verkehr gebrachten Flaschen führe zu der rechtsgeschäftli-chen Verpflichtung der [X.], die von ihr in den Verkehr gebrachten [X.] gegen Erstattung des [X.] zurückzunehmen. Das gelte auch für die in den Besitz der Klägerin gelangten Flaschen. Da diese zwischenzeitlich [X.] worden seien, sei die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 [X.] in-soweit zu Schadensersatz verpflichtet. Es seien 0,216 • pro Flasche zu [X.]; die in dem Pfandbetrag von 0,25 • enthaltene Mehrwertsteuer brauche die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Zahlung von [X.] nicht zu erstatten. Auch insoweit sei das Verlangen der Klägerin im Hinblick auf Art. 28 [X.] unbedenklich. 6 I[X.] Die Revision der [X.] ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht über den von der Klägerin erhobenen [X.] und den [X.] entschieden hat. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht [X.] (§ 543 Abs. 1 ZPO). 7 - 5 - 1. Wenn - wie hier - die Revision nach dem Tenor des Berufungsurteils uneingeschränkt zugelassen ist, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gleichwohl eine Beschränkung der Zulassung aus den [X.] ergeben. So verhält es sich, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung im Revisionsverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (st. Rechtspr., vgl. [X.] 155, 392, 394; [X.], [X.]. v. 5. November 2003, [X.], NJW-RR 2004, 426; [X.]. v. 27. Mai 2009, [X.], [X.], 2450, 2451; Senat, [X.]. v. 2. Juli 2009, [X.], NJW-RR 2009, 1431, 1432). Das ist hier der Fall. Zur Zulassung der Revision heißt es in dem [X.]eil des Berufungsge-richts, die Revision sei zuzulassen, weil bisher "noch nicht höchstrichterlich ent-schieden (sei), ob es mit der Gewährleistung des freien Warenverkehrs in Art. 28 [X.] vereinbar ist, einen ausländischen Abfüller oder Vertreiber von Geträn-ken in [X.] allein aufgrund des Aufdruckes "Pfand" auf der Banderole seiner Flaschen zur Pfandrückzahlung auch an inländische Getränkeabfüller oder -vertreiber zu verpflichten." 8 Damit hat das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung nicht nur begründet, sondern die Zulassung der Revision auf die Verurteilung der [X.] zur Zahlung beschränkt. Die - nach Ansicht des Berufungsgerichts - grund-sätzlich zu klärende Rechtsfrage hat nur die Entscheidung über die Verpflich-tung der [X.] zur Erstattung von Pfand für die von ihr in den Verkehr [X.]en Einwegflaschen zum Gegenstand, während Gegenstand des [X.]eils im Übrigen die Pflichten der [X.] im Hinblick auf die von der Klägerin in den Verkehr gebrachten Mehrwegflaschen sind. 9 Bei dem [X.] handelt es sich um einen selbständigen prozes-sualen Anspruch, über den durch Teil- oder Grundurteil hätte entschieden [X.] - 6 -den können (§§ 301, 304 ZPO). Bezieht sich aber bei einer Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) die [X.] nur auf einen prozessualen Anspruch, ist in der Angabe des [X.] regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ([X.] 155, 392, 394; [X.], [X.]. v. 27. Mai 2009, [X.], [X.], 2450, 2451; Senat, [X.]. v. 2. Juli 2009, [X.], NJW-RR 2009, 1431, 1432; ferner [X.] 153, 358, 362 zu §§ 621d, 546 ZPO a.F.). Dieses Verständnis trägt der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des [X.] auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung, indem es verhindert, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsrechtlichen Prüfung unter-zogen werden müssen ([X.], [X.]. v. 27. Mai 2009, [X.], [X.], 2450, 2451 m.w.N.), und entspricht der Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich im Hinblick auf die von der Klägerin in den Verkehr gebrachten Mehrwegflaschen weder eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzli-cher Bedeutung stellt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordert (§ 543 ZPO). 2. Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der [X.] nahe legen könnten, liegen nicht vor. Aus der ausführlichen Erörterung der Auswirkungen von Art. 28 [X.] auf die von der Klägerin aus dem Eigentum an den Mehrwegflaschen geltend gemachten Ansprüche folgt nicht, dass das Berufungsgericht die aufgeworfene Rechtsfrage auch diesbezüglich für grundsätzlich klärungsbedürftig hielte. Insoweit wendet es nämlich - anders als hinsichtlich der von der [X.] in den Verkehr gebrachten Einwegfla-schen - die höchstrichterliche Rechtsprechung des [X.] an, zu der es aus der Sicht des Berufungsgerichts einer ergänzenden Stellung-11 - 7 -nahme des [X.] aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht mehr bedarf. II[X.] Soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung wendet, ist die Revision zulässig, aber nicht begründet. 12 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] der Klägerin die Pfandbeträge für die Einwegflaschen zu erstatten hat, die die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte das Verpressen dieser Flaschen nicht zur Folge, dass ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 [X.] an die Stelle des - weiterhin erfüllbaren - Anspruchs der Klägerin auf Pfander-stattung getreten ist. 13 a) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe durch den Aufdruck "Pfand" oder "[X.]" auf ihren Flaschen gegenüber jedem Besitzer ihre Bereitschaft erklärt, gegen die Rückgabe der Flasche einen Pfandbetrag zu er-statten. Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. 14 Nach der Rechtsprechung des I[X.] Zivilsenats des [X.] ([X.] 173, 159, 169) enthält der auf die Flaschenbanderole aufgedruckte [X.] "Pfand" die verbindliche Zusage, die Flasche gegen Erstattung des [X.] zurückzunehmen. Diese Willenserklärung wird von dem Vertreiber [X.] abgegeben, dass er eine individualisierte Flasche mit einer Banderole in 15 - 8 -den Verkehr bringt, nach der bei dem Erwerb des abgefüllten Getränks für die Flasche Pfand zu zahlen ist. Das bedeutet zugleich, dass die Flasche zurück-gegeben werden kann und der als Pfand bezahlte Betrag erstattet wird. Die Aussage richtet sich nicht nur an die Vertragspartner des Vertreibers und ist auch nicht auf dessen Abnehmer begrenzt. Die Auslegung der in der Banderole enthaltenen Erklärung ergibt vielmehr, dass der Vertreiber sich zur Rückzah-lung des [X.] an jeden Dritten bereit erklärt, der im Besitz seiner Flaschen ist, ohne dass insoweit zwischen Mehrweg- und Einwegflaschen zu unterschei-den ist ([X.], [X.]. v. 9. Juli 2007, [X.], [X.], 2912). Dem schließt sich der Senat an. Weder kritische Stimmen in der Literatur [X.]/[X.], Jura 2008, 691, 695; [X.], NJW 2008, 948, 951; zustim-mend dagegen Faust, [X.], 1059, 1060; [X.], [X.]/2007, 64) noch die Einwände der Revision führen zu einer anderen Beurteilung. 16 [X.]) Es ist nämlich allein sachgerecht, dass der Abfüller oder Erstvertrei-ber, der bei dem Inverkehrbringen seiner Flaschen Pfand erhält, die einge-nommenen Pfandbeträge später wieder auskehren muss. Das folgt aus dem System der Pfanderhebung. Nach diesem können die geleerten Einwegflaschen nicht nur an den Vertreiber zurückgegeben werden, der sie in den Verkehr [X.] hat, sondern an alle Abfüller oder Vertreiber, die pfandpflichtige [X.] gleicher Art in den Verkehr bringen. [X.] das Angebot zur Erstattung des [X.] jedoch nicht gegenüber einem Abfüller oder Erstvertreiber, fehlte es diesem gegenüber an einer vertraglichen Verpflichtung zur Pfanderstattung. Ein Hersteller oder Vertreiber, an den fremde Flaschen zurückgelangen, hätte kei-nen durch den Besitz der Flaschen vermittelten vertraglichen Anspruch gegen denjenigen, der die Flaschen in den Verkehr gebracht und das Pfand für diese eingenommen hat. Das [X.]ystem würde gestört. 17 - 9 - Das ist entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht deshalb [X.] zu beurteilen, weil die Verpflichtung der [X.] aus der [X.], die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen zurückzunehmen, beendet war, nachdem die Flaschen an die Klägerin gelangt waren ([X.], [X.]. v. 6. März 2007, [X.], NJW-RR 2007, 836, 837). Die [X.] regelt allein die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, bei dem Inverkehrbrin-gen von Einwegflaschen und deren weiterer Abgabe die Rückgabe der [X.] durch die Erhebung von Pfand sicherzustellen und so die Umwelt davor zu bewahren, von weggeworfenen Flaschen belastet zu werden. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die leeren Flaschen an einen Abfüller gelangen, der seinerseits an die Vorgaben der [X.] gebunden und bei dem damit die ordnungsgemäße Vernichtung der Flaschen sichergestellt ist. 18 Das hiervon zu unterscheidende zivilrechtliche [X.]ystem kann sich sinnvollerweise nicht auf die bloße Umsetzung dieser öffentlich-rechtlichen Vor-gaben beschränken. Es muss auch den erforderlichen Innenausgleich unter den Abfüllern herstellen und verhindern, dass ein Abfüller aufgrund der gesetz-lichen Rücknahmepflicht mehr Pfand auszahlen muss, als er selbst eingenom-men hat. Das lässt sich [X.] nur erreichen, wenn ein Abfüller oder Erstvertreiber, an den weniger Flaschen zurückgelangen, als er in den Verkehr gebracht hat, auf vertraglicher Grundlage anderen Systemteilnehmern zur Pfanderstattung verpflichtet ist, an die die Flaschen gelangen. 19 - 10 -bb) Die Auslegung der Bezeichnung "[X.]" als Angebot auf [X.] eines Vertrages, die Flasche entleert gegen Zahlung des [X.] zurückzunehmen, scheitert auch nicht daran, dass die Modalitäten der Rückga-be nicht aufgeführt sind. Diese ergeben sich vielmehr ohne weiteres aus dem in der Praxis geübten Verfahren. 20 Bei den von der [X.] in den Verkehr gebrachten Flaschen handelt es sich um individualisierte Flaschen, die den Aufdruck "Pfand" oder "Pfandfla-sche" tragen. Dass der Pfandbetrag nicht angegeben ist, steht der Auslegung der Banderole als Angebot an jedermann nicht entgegen. Es entspricht nämlich der Üblichkeit, dass für bestimmte Flaschenarten stets derselbe Betrag erhoben wird. Dieser Betrag ist den beteiligten Marktkreisen bekannt oder zumindest gemäß § 315 [X.] bestimmbar (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Oktober 1991, [X.], NJW-RR 1992, 183, 184). Danach ist hier derjenige Pfandbetrag ge-schuldet, der für 1,5 Liter PET Einwegpfandflaschen üblicherweise erhoben wird. Das ist der in der [X.] als Mindestpfand für Einwegge-tränkeverpackungen bestimmte Betrag von 0,25 • (vgl. auch [X.], [X.]. v. 9. Juli 2007, [X.], [X.], 2912). Aus dem Umstand, dass die Höhe des nach dem Angebot der [X.] geschuldeten Pfandes damit letztlich auf die [X.] zurückgeht, folgt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, dass auch die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung heran-zuziehen wären. Die rechtsgeschäftliche Verpflichtung der [X.] zur Aus-zahlung des [X.] besteht nämlich grundsätzlich unabhängig von einer etwai-gen entsprechenden Verpflichtung nach der Verordnung ([X.], [X.]. v. 9. Juli 2007, [X.], [X.], 2912, 2913). 21 cc) Entgegen der Ansicht der Revision werden die Interessen eines an-deren Herstellers oder Vertreibers, zu dem die Flaschen gelangen, auch nicht 22 - 11 -dadurch gewahrt, dass er diese verpressen und das Rohmaterial veräußern kann. Wie die Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt, steht dem entgegen, dass der Materialwert weit unter dem Pfandbetrag liegt. Die Klägerin hat aus der Verpressung von 796.230 Flaschen einen Reinerlös von 5.877,44 • erzielt, also 0,0074 • je Flasche, während die Beklagte für diese Flaschen jeweils 0,25 • je Flasche als Pfand eingenommen hat. b) Auch die Meinung der Revision, das Angebot der [X.] auf Rück-erstattung des [X.] sei wegen Widerrufs nach § 130 Abs. 1 Satz 2 oder § 658 [X.] unwirksam, führt zu keiner anderen Beurteilung. 23 Das Angebot der [X.] zur Pfanderstattung ist nicht widerrufbar. § 130 [X.] ist abdingbar ([X.], [X.]. v. 4. Juli 1976, [X.], [X.], 1130, 1132; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 130 Rdn. 40 a.E.; Pa-landt/Ellenberger, [X.], 68. Aufl., § 130 Rdn. 11; Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 130 Rdn. 29; [X.], [X.], 824, 825; ferner [X.]/Singer/[X.], [X.] [2004], § 130 Rdn. 24). Der Aufdruck "Pfand" oder "[X.]" auf den von der [X.] in den Verkehr gebrachten Flaschen enthält keinen Widerrufsvorbehalt. Das System der Pfanderstattung schließt einen Widerruf aus. 24 Die Systembeteiligten müssen auch Flaschen zurücknehmen, die sie nicht in den Verkehr gebracht haben. Damit ist es unvereinbar, dass diesen ei-nerseits fremde Flaschen angedient werden können und andererseits die Ver-pflichtung zur Rücknahme und Pfanderstattung widerrufen werden könnte. Die Teilnahme an dem zivilrechtlichen [X.]ystem bedeutet vielmehr den Verzicht auf das Recht, die in dem Aufdruck auf der Banderole verkörperte Erklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 [X.] widerrufen zu können. 25 - 12 - Entgegen der Ansicht der Revision gilt dies unabhängig davon, wie der Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, dessen Abschluss durch den Aufdruck "Pfand" oder "[X.]" angeboten wird. 26 2. Auch die Verpressung der Flaschen steht dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. 27 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin [X.] für einen Teil der an sie gelangten, von der [X.] in den Verkehr gebrachten Einwegflaschen Zahlung von 0,25 • Pfand je Flasche gegen Rück-gabe der Flaschen von der [X.] gefordert. Hinsichtlich dieser Flaschen hat die Klägerin mithin erklärt, das Angebot der [X.] auf Erstattung des [X.] anzunehmen. Auf die Aufforderung der Klägerin, die Flaschen zurück-zunehmen, weil ihre Lagerkapazitäten erschöpft seien und die Flaschen daher verpresst werden müssten, hat die Beklagte der Klägerin die Verpressung frei-gestellt. Dementsprechend ist die Klägerin verfahren. 28 Damit ist der Klägerin die Übergabe der Flaschen an die Beklagte un-möglich geworden. Das berührt den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht, weil die eingetretene Unmöglichkeit in erster Linie auf dem Verhalten der [X.] beruht, die Rücknahme der Flaschen zu verweigern und der Klägerin die [X.] anheim zu stellen, § 326 Abs. 2 [X.]. Das Interesse der [X.] an einem Rückerhalt der Flaschen erschöpfte sich im Hinblick auf deren geringen Materialwert, der auch noch um die [X.] zu mindern ist, im [X.] darin, zu verhindern, für dieselben Flaschen noch einmal auf Zahlung in Anspruch genommen werden zu können. Dass dies nicht passieren würde, war durch die Verpressung der Flaschen seitens der Klägerin gewährleistet. 29 - 13 - b) Entsprechend verhält es sich mit den später an die Klägerin gelangten Flaschen. Die Ablehnung der Rücknahme jeglicher Flaschen von der Klägerin führte dazu, dass es zur Begründung der vertraglichen Verpflichtung der [X.]n hinreichte, dass die Klägerin die von der [X.] in den Verkehr [X.]en Flaschen aussortierte und verpressen ließ, § 151 [X.]. 30 c) Die Beklagte wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet. Es wider-spricht nicht dem Gebot der Billigkeit, dass die Beklagte Beträge, die sie als Pfandzahlungen eingenommen hat, als sie ihre Flaschen in den Verkehr [X.] hat, wieder auskehren muss (vgl. [X.], [X.]. v. 6. März 2007, [X.], NJW-RR 2007, 836, 838; [X.]. v. 9. Juli 2007, [X.], [X.], 2912, 2913). Dass die Beklagte dadurch Nachteile erleidet, dass sie für an sie gelang-te oder gelangende Mehrwegflaschen der Klägerin 0,25 • je Flasche an den Großhandel bezahlt, von der Klägerin bei Rückgabe der Flaschen jedoch nur 0,15 • je Flasche verlangen kann, ändert hieran nichts. Dass die Beklagte ohne eine Verpflichtung, § 8 Abs. 1 Satz 1 VerpackV a.F., Mehrwegflaschen der Klä-gerin angenommen und für diese 0,25 • pro Flasche ausgezahlt hat, hat nichts damit zu tun, dass die Beklagte die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen gegen Erstattung des vereinnahmten [X.] zurückzunehmen hat, sondern ist Folge davon, dass die Klägerin mit dem Großhandel keine Sortierung der [X.] vereinbart hat, eine Sortierung auch nicht selbst vornimmt und die an sie gelangenden Flaschen sogleich verpresst. Die damit verbundenen Nachteile kann die Beklagte nicht auf die Klägerin abwälzen. Diese sortiert das ihr ange-lieferte Leergut und ist deshalb in der Lage, das Erstattungsangebot der [X.]n anzunehmen. Soweit beide Parteien gegenüber ihren Großhändlern unrichtig abrechnen, berührt dies die Ansprüche der Parteien gegeneinander nicht. 31 - 14 - d) Da der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Pfanderstattung zu-steht, kann dahingestellt bleiben, ob andere Anspruchsgrundlagen, etwa die von der Revisionserwiderung in Betracht gezogenen in § 426 Abs. 1 [X.], §§ 683 Satz 2, 670 [X.] oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 6. März 2007, [X.], NJW-RR 2007, 836, 838) den von dem [X.] der Klägerin zugesprochenen Anspruch rechtfertigen. 32 3. Auch die [X.] der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keine Kosten für den Transport der Flaschen von der Klägerin zu der [X.] angesetzt, es seien unzutreffende [X.] angenommen worden, bleiben ohne Erfolg. Transportkosten für eine Rücklieferung der Flaschen an die Beklagte lassen den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Pfanderstat-tung ebenso unberührt wie die Höhe der von der Klägerin für die Verpressung aufgewendeten Kosten. Diese ist im Übrigen nach den tatbestandlichen Ausfüh-rungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils von der [X.] nicht bestritten worden. Berichtigung nach § 320 ZPO hat die Beklagte nicht beantragt. Im Revisionsverfahren ist die Höhe dieser Kosten daher als [X.] im Sinne von § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen (vgl. [X.] 173, 159, 168 m.w.N.). 33 4. Das Gebot der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 [X.] steht weder der Erstattungspflicht der [X.] entgegen noch führt es dazu, dass ein [X.] zwischen den Parteien nicht festgestellt werden könnte. Einer Vorlage an den [X.] bedarf es nicht. 34 - 15 -a) Ausländische Getränkehersteller und -vertreiber werden von der Pfandpflicht für Einwegverpackungen insoweit stärker betroffen als inländische Unternehmen, als letztere in größerem Umfang Mehrwegflaschen zur Verpa-ckung der von ihnen in den Verkehr gebrachten Getränke nutzen. Das lässt die Vereinbarkeit von § 8 Abs. 1 VerpackV a.F., nunmehr § 9 Abs. 1 VerpackV, mit Art. 28 [X.] nach den Entscheidungen des [X.] vom 14. Dezember 2004 jedoch unberührt, weil diese Folge im Hinblick auf den mit der [X.] erstrebten Schutz der Umwelt gerechtfertigt ist ([X.]. [X.]/01, [X.]. 2004, I 11734 = NVwZ 2005, 194 ff. - [X.], und [X.]. [X.]/02, [X.]. 2004, I 11794 = NVwZ 2005, 190 ff. - [X.]; ferner [X.], [X.]. v. 22. Januar 2009, [X.], [X.], 2534, 2536 f.). So verhält es sich auch hier mit der Ausle-gung der Erklärung "Pfand" oder "[X.]" auf den Banderolen der von der [X.] in den Verkehr gebrachten Flaschen. Die Auslegung als Angebot der [X.] auf Erstattung des [X.] gewährleistet die Vollständigkeit der vertraglichen Beziehungen dahin, dass kein Abfüller oder Erstvertreiber daraus einen Vorteil ziehen kann, dass ihm weniger Flaschen zur Rückgabe angedient werden, als er in den Verkehr gebracht hat. 35 b) Auch das Vorbringen der Revision, die Verpflichtung zur Rücknahme von Einwegverpackungen aus [X.] in das Ausland führe zu Transpor-ten und damit zu zusätzlichen Umweltbelastungen, führt zu keiner anderen Be-urteilung. Dieses Vorbringen richtet sich nicht gegen die Auslegung der Erklä-rung auf den von der [X.] in den Verkehr gebrachten Flaschen, sondern zielt darauf, Importeure von in Einwegflaschen abgefüllten pfandpflichtigen Ge-tränken gegenüber inländischen Herstellern oder Abfüllern zu bevorzugen, und ist damit offenbar verfehlt. 36 - 16 -Im Übrigen ist ein Pfand- und Rücknahmesystem von [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] ein notwendiger Be-standteil eines Systems, das die Wiederverwendung von Verpackungen sicher-stellen soll ([X.]. [X.]/02, [X.]O, Rdn. 76). Das zwingende, die Maßnahme rechtfertigende Erfordernis des Umweltschutzes besteht in der Verbesserung der Verpackungsabfallverwertung, in der Verringerung von Abfällen in der Natur und - aufgrund des Anreizes, Mehrwegverpackungen zu benutzen, - in einer Verringerung der zu [X.] ([X.]. [X.]/01, [X.]O, Rdn. 76 f.; [X.]. [X.]/02, [X.]O, Rdn. 77 f.). Transporte, die mit einer Rücknahme verbunden sind, stehen der Erreichung dieser Ziele nicht entgegen. Darüber hinaus kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Transport entleerter Einwegverpackun-gen in das Ausland durch die Teilnahme ausländischer Getränkehersteller und -vertreiber an einem System entfällt, nach welchem die Verpackungen in [X.] zurückgenommen, verwertet oder vernichtet werden. 37 c) Der [X.] hat dementsprechend die Einführung ei-nes Pflichtpfands für Einwegverpackungen in den genannten [X.]eilen allein hin-sichtlich der Übergangsfrist und der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Rück-nahmesystem beanstandet. Dass diese Momente von der Auslegung der Erklä-rungen "Pfand" oder "[X.]" berührt werden, macht die Revision weder geltend, noch ist insoweit eine Diskriminierung der [X.] ersichtlich. 38 - 17 -IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 39 [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 [X.], Entscheidung vom 10.07.2008 - U 1842/05. Kart -

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V ZR 255/08

13.11.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2009, Az. V ZR 255/08 (REWIS RS 2009, 572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 572

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