Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 232/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2997

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 232/05 Verkündet am: 9. Juli 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 133 [X.], 157 [X.] Der Begriff "Pfand" auf einer individualisierten - dauerhaft von den Produkten anderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren - Getränkeflasche beinhaltet das Angebot des dort namentlich genannten Getränkeherstellers/[X.] an [X.], die Flasche gegen Zahlung des [X.] zurückzunehmen. [X.], Urteil vom 9. Juli 2007 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2007 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, die einen Flaschengroßhandel betreibt, befasst sich mit der Sortierung von Getränkeflaschen. Sie bietet diese Dienstleistung [X.] an und sortiert aus den mit Leergut bestückten Getränkekästen ihrer Vertragspartner die Flaschen anderer Hersteller aus. Als Entgelt darf sie in dem jeweils vereinbarten Verhältnis die aussortierten [X.] behalten. Auf diese Weise haben sich bei der Klägerin erhebliche Bestände an Flaschen der [X.] Mineralwassermarken [X.]
und [X.]angesammelt. Die [X.] vertreibt diese Wassersorten in [X.] und verwendet hierzu 1,5 Liter PET-Einwegpfandflaschen, die sie beim Verkauf des Wassers mit ei-1 - 3 - nem Pfandbetrag von 0,25 • belegt; dieser Betrag wird auch auf den [X.] Handelsstufen vom jeweiligen Käufer erhoben. Der Name des [X.] ist in die Flaschen eingestanzt, das Wort "Pfand" bzw. "Pfandfla-sche" ist aufgedruckt. Die Flaschen sind mit Banderolen versehen. Die [X.] enthalten neben den Angaben zu dem Mineralwasser und zu seiner Her-kunft u.a. den Aufdruck "Pfand • 0,25" bzw. "0,25 • Pfand" und den Hinweis, dass das Wasser in [X.] von der [X.] vertrieben wird. Die Kläge-rin nimmt die Beklagte mit der Behauptung, sie sei im Besitz von jeweils 60.000 leeren Flaschen der Marken [X.] und [X.], die von der [X.] gegen Pfandzahlung in den Verkehr gebracht worden seien, auf Auszahlung des Pfandgeldes (30.000,00 •) Zug um Zug gegen Herausgabe dieser 120.000 Flaschen in Anspruch. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt erfolglos. 2 [X.] Das Berufungsgericht ([X.], NJW 2005, 3148) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 3 Das Flaschenetikett erwecke bei dem Endverbraucher den Eindruck, dass die Beklagte als Vertreiberin des Wassers eine Rückgabe des [X.] wünsche und bereit sei, neben dem Abfüller des Mineralwassers für den Einsatzbetrag aufzukommen. Hieraus ergebe sich eine vertragliche Verpflich-tung der [X.], dem Endkunden den Pfandbetrag zu erstatten. Dieser [X.] - 4 - spruch des Endkunden gehe nach § 426 BGB auf einen Händler über, der bei der Rücknahme der Flasche das Pfand einlöse; einem Dritten, der den Besitz an der Flasche erwerbe, werde der Anspruch stillschweigend abgetreten. 5 I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur im [X.] stand. 6 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Frage, ob die Beklagte nicht nur gegenüber ihren unmittelbaren Vertragspartnern, sondern auch gegenüber der außerhalb ihrer [X.] stehenden Klägerin zur Erstattung des [X.] und zur Rücknahme der von ihr in den Handel gebrachten Pfandflaschen verpflichtet ist, nur mit Blick auf den Erklärungsinhalt der [X.] beantwortet werden kann. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die in der Banderole enthaltenen Erklärungen - jedenfalls - der [X.] als dem dort genannten Vertriebsunternehmen zuzurechnen sind. [X.] ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, aus der Banderole ergebe sich lediglich die Verpflichtung der [X.], die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen von dem Endverbraucher zurückzuneh-men und diesem das Pfandgeld zu erstatten. Nach dem objektiven Erklärungs-inhalt der Banderole ist die Beklagte verpflichtet, die von ihr vertriebenen [X.] von jedem beliebigen Besitzer einer solchen Flasche zurückzunehmen und ihm den Pfandbetrag auszuzahlen. 7 a) Der [X.]at kann den in den [X.]n verkörperten Erklä-rungsinhalt nach objektiven Kriterien selbst feststellen, weil die Beklagte eine Vielzahl von Flaschen mit derartigen Banderolen in den Verkehr gebracht hat, die für einen zahlenmäßig nicht eingegrenzten Personenkreis bestimmt sind 8 - 5 - (vgl. [X.].Urt. v. 16. Mai 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 1185 f.; [X.].Urt. v. 27. November 2000 - [X.], [X.], 243, 244). 9 b) Der auf der [X.] aufgedruckte Begriff "Pfand" beinhaltet die verbindliche Zusage, diese Flasche gegen Erstattung des angegebenen Betrages zurück zu nehmen. Diese Willenserklärung wird von der [X.] abgegeben, weil die Beklagte die für den Vertrieb des Mineralwassers verwen-deten Flaschen mit dieser Banderole versehen in den Verkehr gebracht hat. Sie richtet sich nicht nur an die Vertragspartner der [X.] und ist auch nicht auf deren Abnehmer begrenzt. Die Auslegung der in der Banderole enthaltenen Erklärung ergibt vielmehr, dass die Beklagte den Vertrag mit jedem abzuschlie-ßen bereit ist, der im Besitz ihrer Flaschen ist und ihr diese zurückbringt. Das Wort "Pfand" in Verbindung mit der Angabe eines bestimmten Geldbetrages vermittelt dem Erklärungsadressaten die Vorstellung, dass die Beklagte, die ihr Wasser in so etikettierten und durch den eingestanzten Namen des Wassers dauerhaft von den Produkten anderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren Flaschen in den Verkehr gebracht hat, ein Interesse daran hat, diese Flaschen zurück zu bekommen und deshalb bereit ist, jedem beliebigen Dritten für die Rückgabe einer solchen Flasche den angegebenen Betrag zu zahlen. Dieses - auf dem Inhalt der Banderole beruhende - Verständnis des Rechtsverkehrs wird zudem durch den auch auf den Flaschen selbst befindlichen Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" bestätigt. c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Beklagte eine derar-tige Verpflichtungserklärung gegenüber jedermann nicht abgeben will, weil sie an der Rückführung der von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen kein wirt-schaftliches Interesse hat. Hierauf kommt es nicht an. Aus dem objektiven In-halt der Banderole, insbesondere aus dem dort verwendeten Begriff "Pfand", 10 - 6 - verbunden mit der Angabe eines Zahlungsbetrages, ergibt sich eindeutig das Gegenteil. Hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen, die für eine Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen können, ist ausschließlich der objektive Inhalt der Erklärung maßgeblich. [X.] dürfen subjektive Vorstellungen der [X.], die den potentiellen Er-klärungsadressaten nicht bekannt und auch nicht erkennbar sind, weil sie im Inhalt der Erklärung keinen Ausdruck gefunden haben, nicht berücksichtigt wer-den (vgl. [X.].Urt. v. 30. April 1979 - [X.], NJW 1979, 2102). d) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines - an jedermann gerichteten - Angebotes der [X.], die Flasche gegen Zahlung des [X.] zurückzunehmen, nicht entgegen, dass der Banderole nur eine Postfachanschrift der [X.] zu entnehmen ist. Die unmissverständli-che Bedeutung des auf der Banderole aufgedruckten Wortes "Pfand" lässt [X.] andere Auslegung der in der Banderole verkörperten Erklärung zu. 11 Durch dieses Verständnis der Banderole wird die Beklagte nicht unzu-mutbar belastet. Anders als die Revision offenbar befürchtet, führt das [X.] der [X.], die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen gegen Auszahlung des auf der Banderole angegebenen Betrages von jedermann zu-rückzunehmen, nicht dazu, dass der Rücklauf der leeren Getränkeflaschen nicht mehr regelmäßig auf dem durch das Vertriebssystem vorgegebenen Weg stattfindet, sondern dass die Flaschen von jeder Vertriebsstufe einschließlich des Endverbrauchers unmittelbar an die Beklagte zurückgeliefert werden. Es gewährleistet jedoch dem Abnehmer ihres Produktes - ungeachtet etwa beste-hender öffentlich-rechtlicher Rücknahmeverpflichtungen - einen großzügigen und bequemen Rücklauf des [X.], weil sich jeder zur Rücknahme des 12 - 7 - [X.] bereite Händler darauf verlassen kann, seine [X.] jedenfalls gegen die Beklagte durchsetzen zu können. 13 e) Ob die Beklagte nicht nur durch das in der [X.] erklärte und von der Klägerin - mit der Aufforderung, ihr die Pfandbeträge gegen Rück-gabe der Flaschen zu erstatten - angenommene Angebot, sondern auch nach den Vorschriften der [X.] zur Rücknahme der Flaschen und Auszahlung des Pfandgeldes verpflichtet ist, bedarf hier keiner Entschei-dung. 3. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], aufgrund der Aussagen der [X.] und M. stehe fest, dass sich im Besitz der Klägerin jeweils 60.000 1,5 Liter Pfandflaschen der Marken [X.]und [X.] befinden, die von der [X.] in [X.] vertrieben wurden. Die gegen Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet. Die tatrichterliche Würdigung der [X.] ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Re-vision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Darauf, ob für sämtliche bei der 14 - 8 - Klägerin lagernden Flaschen der Pfandbetrag von einem Endverbraucher ge-leistet wurde, kommt es nach dem vom [X.]at festgestellten Erklärungsinhalt der [X.] nicht an. Goette [X.]

Strohn

[X.]aliebe Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2004 - 11 O 84/03 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 274/04 -

Meta

II ZR 232/05

09.07.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 232/05 (REWIS RS 2007, 2997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2997

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 255/08 (Bundesgerichtshof)


II ZR 233/05 (Bundesgerichtshof)


KZR 6/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 591/17 (Bundesgerichtshof)

Diebstahlstatbestand: Zueignungsabsicht bei Entwendung von Pfandleergut zum Zweck der Rückgabe gegen Erstattung des Pfandgeldes


I R 33/11 (Bundesfinanzhof)

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb - Kein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit" - Ermittlung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.