Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. I ZB 59/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1807

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZB
59/11
vom
22. Oktober 2013
in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2013 durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.], Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
der Beklagten
wird der Beschluss
des 5. Zivilsenats des [X.] vom
12. August
2011 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 75.0

Gründe:
A.
Die Parteien sind Wettbewerber
auf dem Gebiet der Telefon-
und Inter-netdienstleistungen.
1

-
3
-
Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von
Bedeutung, hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] im Rahmen der telefoni-schen Akquise von [X.] zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
a) der Anruf diene lediglich der Durchführung einer Umfrage,
und/oder
b) für die Teilnahme an einer Umfrage erhalte der Kunde 100 Freiminuten, insbe-sondere wenn dies mit der weiteren Behauptung geschieht, dass diese Freiminu-ten von der T.

gewährt würden,
wenn der Kunde in dem Telefonat tatsäch-
lich einen p.-Vertrag abschließen soll.
Außerdem hat es die
Beklagte zur Zahlung von 1.580

verurteilt und
den Streitwert
für den im Rechtsbeschwerdeverfahren noch be-deutsamen
Teil des Rechtsstreits
auf
75

festgesetzt.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten, mit der diese
geltend gemacht hat, das [X.] sei aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdi-gung zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Behauptung aufge-stellt worden sei, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des [X.] und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die
Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B.
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 511 Abs. 2 ZPO
durch Beschluss
als unzulässig verworfen, Es hat dazu ausgeführt:
2
3
4
5

-
4
-
Die Parteien stritten hier nicht über die Unterlassungspflichten selbst, sondern nur über die Frage, ob die Beklagte gegen diese Unterlassungspflich-ten verstoßen habe. Ein Interesse der Beklagten, so zu handeln, wie es verbo-ten worden sei, bestehe ersichtlich nicht und werde von der Berufung
auch nicht behauptet.
Im Streitfall habe die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises nicht dargelegt, dass Aufwand und Kosten zur Einhaltung der Unter-lassungspflicht 3

Ein bewertbarer Imageschaden sei durch die Verurteilung ebenfalls nicht entstanden.
[X.] Die gegen diese
Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde
der Be-klagten hat Erfolg
und führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. [X.] ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] er-fordert (§ 574 Abs. 2 2. Alt. ZPO).
Der angefochtene Beschluss
beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur [X.]sinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2007 -
V [X.], NJW-RR 2007, 1384 Rn. 5; Beschluss vom 4. April 2012 -
IV ZB 19/11, [X.], 881 Rn. 3, [X.]).
2. [X.] ist auch begründet.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der für die Statthaftigkeit der [X.] erforderliche [X.] sei nicht erreicht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Senat mit zwischen den Parteien des vorlie-genden Verfahrens ergangenem
Urteil vom 24. Januar 2013 entschieden hat, 6
7
8
9
10

-
5
-
ist für die Bestimmung der Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils maßgebend, welche Nachteile dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen können. Dabei ist nicht da-nach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unter-lassungspflicht streiten oder aber lediglich über bereits erfolgte Verstöße gegen eine
unstreitig bestehende Unterlassungspflicht
([X.], GRUR
2013, 1067 Rn. 12 ff. = [X.], 1364 -
Beschwer des [X.], [X.]).
b) Nicht frei von [X.] ist auch der tatsächliche Maßstab, den das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bei der Wert-festsetzung gemäß §§
2, 3 ZPO angelegt hat, um den von der Beklagten zur Einhaltung des [X.] zu treibenden Aufwand zu bestimmen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Einhaltung der Unterlassungsverpflich-tung lasse sich mit einer schlichten, ggf. auch kurz erläuterten Rundmail errei-chen, genügt den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Maß-stäben nicht (vgl.
auch
dazu [X.], [X.], 1067 Rn. 18 -
Beschwer des [X.], [X.]).
11

-
6
-
I[X.] Da sich der angefochtene Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 577 Abs. 3 ZPO), kann er keinen Bestand haben. Die [X.] ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2011 -
103 [X.]/09 -

KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2011 -
5 [X.] -

12

Meta

I ZB 59/11

22.10.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. I ZB 59/11 (REWIS RS 2013, 1807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1807

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZB 19/11

I ZR 174/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.