Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. VII ZB 26/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2491

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 26/11

vom
25. September 2013
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 2, § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 522 Abs. 1
a)
[X.] einer
zur Unterlassung verurteilten [X.] richtet sich da-nach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nach-teil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen.
b)
Bei der Bestimmung der Beschwer des Unterlassungsschuldners ist nicht danach zu unterscheiden, ob die [X.]en auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über eine bereits erfolgte Verletzung einer unstreitig bestehenden Unterlassungspflicht (Bestätigung von [X.], Urteil vom 24.
Januar
2013 -
I
ZR
174/11, [X.], 1364
-
Beschwer des Unterlassungsschuldners).
[X.], Beschluss vom 25. September 2013 -
VII ZB 26/11 -
OLG Celle

[X.]

-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2013 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.], Kosziol und Dr. Kartzke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 13.
April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:
I.
Die Beklagte war in der [X.] vom 1. April 1999 bis 30. September 2007 als hauptberufliche Handelsvertreterin für die Klägerin, eine bundesweit agie-rende Bausparkasse, tätig. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, Kundendaten, die dieser im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden sind, unerlaubt für eigene geschäftliche Zwecke verwendet zu haben. Sie hat die [X.] deswegen auf Unterlassung und auf Erstattung vorprozessual entstan-dener Abmahnkosten in Anspruch genommen.
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Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von [X.] zur Unterlassung wie folgt verurteilt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Aufzeichnungen von Kundendaten,
beispielsweise Kopien, Abschriften, Dateien oder sonstige Verzeichnisse, welche ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin der Klägerin bekannt geworden sind, zu ge-schäftlichen Zwecken zu verwenden.
Das [X.] hat die Beklagte darüber hinaus zur Erstattung vorpro-
gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des [X.] des Berufungsgerichts sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen.

II.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die [X.] der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§
574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfüllt. Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur Be-rufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2007 -
V [X.], NJW-RR 2007, 1384 Rn. 5; Beschluss vom 4.
April 2012 -
IV ZB 19/11, [X.], 881 Rn. 3).
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2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
a) Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Beklagten gemäß §
522 Abs.
1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerde-gegenstands 600

a-che richte sich der Wert der
Beschwer nach der tatsächlichen Beeinträchtigung, die die Beklagte als Berufungsklägerin durch die Verurteilung zur Unterlassung erleide. Da die [X.]en sich darüber einig seien, dass die ausgeurteilte Unter-lassungspflicht als solche bestehe und sich der
Streit lediglich um die Frage einer in der Vergangenheit begangenen Pflichtverletzung drehe, sei die [X.] durch die Verurteilung zur Unterlassung selbst nicht beeinträchtigt. Eine zu-sätzliche Beschwer ergebe sich auch weder aus einer weitergehenden Rechts-kraftwirkung des angefochtenen Urteils noch aus der Verurteilung zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Daher könne der Wert der [X.] insgesamt nur auf den Mindestwert von bis zu 300

r-den.
b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz -
wie im Streitfall
-
die Berufung nicht zugelas-sen hat, nur zulässig, wenn der Wert des [X.] 600

r-steigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des [X.] nach freiem Ermessen festgesetzt.
Bei der Bestimmung des [X.] gemäß §
511
Abs.
2 Nr.
1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelklägers abzustellen, seine erst-instanzliche Verurteilung zu beseitigen. [X.] einer zur Unterlassung verurteilten [X.] richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgespro-5
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-
chene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013 -
I
[X.], [X.], 1364 Rn. 10 m.w.N. -
Beschwer des [X.]).
[X.]) Mit diesen Grundsätzen steht die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht nicht in Einklang. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei danach zu unterscheiden, ob die
[X.]en auch über das Bestehen einer Unterlas-sungspflicht oder aber nur über eine bereits erfolgte Verletzung einer solchen Pflicht stritten, ist von [X.] beeinflusst. Eine solche differenzierende Betrachtungsweise vermengt, worauf der [X.] inzwischen in sei-nem nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Urteil vom 24.
Januar 2013 -
I [X.], aaO zutreffend hingewiesen hat, die Frage nach der Reichweite des vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Unterlas-sungsgebots
und der damit verbundenen Nachteile für den beklagten Unterlas-sungsschuldner mit der Frage, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung angegriffen wird. Ihr steht entgegen, dass sich die Rechtsmit-telbeschwer
des Beklagten -
anders als die Beschwer
des Klägers
-
nicht for-mell nach dem Umfang seines Prozessverhaltens richtet, sondern materiell da-nach, ob die Entscheidung seine Rechtsposition beeinträchtigt oder seinen [X.] erweitert. Für die Beschwer des Beklagten reicht es aus, dass die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach für ihn nachteilig ist; es kommt nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genom-men hat. Für die Frage der Beschwer im Sinne des §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO ist bei einer Unterlassungsverurteilung der Umfang des vom Schuldner zu erfül-lenden Unterlassungsanspruchs, also die Einschränkung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit infolge der Unterlassungsverurteilung maßgebend. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

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c) Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann somit, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. §
577 Abs.
3 ZPO), keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur [X.] Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht wird im Rahmen der

Ermessensentscheidung nach §§
2, 3 ZPO die für den Wert des [X.] relevante Ein-schränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten infolge der Unterlassungsverurteilung zu bewerten haben. Es spricht unter Berück-sichtigung der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das [X.] auf 50.000

hrift vom 16.
April
2010, Seite
1 entspricht und die von der Beklagten nicht beanstandet worden ist, sehr viel dafür, dass diese
Einschränkung mit mehr als 600

bewerten ist.
b) Keinen Bedenken begegnet es, dass das Berufungsgericht die Verur-teilung zur Erstattung der vorprozessual entstandenen Abmahnkosten nicht [X.] berücksichtigt hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Juni
2013
-
III
ZR
143/12, [X.], 1504 Rn. 11). Entsprechendes gilt, soweit das [X.] eine Erhöhung der Beschwer wegen einer Wirkung des landge-richtlichen Urteils auf einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint hat. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadenser-satzanspruchs wird durch eine Unterlassungsverurteilung nicht präjudiziert (vgl.

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-
7
-
[X.], Urteil vom 2. Mai 2002 -
I [X.], [X.]Z 150, 377, 383 -
Faxkarte; [X.], Urteil vom 28.
Juni
2007 -
I
ZR
132/04, [X.], 258 Rn.
19
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INTERCONNECT/T-InterConnect).

[X.]
[X.]
Halfmeier

Kosziol

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2010 -
7 O 33/10 -

OLG Celle, Entscheidung vom 13.04.2011 -
11 [X.] -

Meta

VII ZB 26/11

25.09.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. VII ZB 26/11 (REWIS RS 2013, 2491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2491

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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