Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 20.05.2014, Az. 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01

2. Senat | REWIS RS 2014, 5394

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung der Auslagenerstattung im Parteiverbotsverfahren - einstweilige Anordnungen innerhalb des Hauptsacheverfahrens (hier: Regelungen zum Verfahren und zu dessen Durchführung) lösen keine Kostenfolgen aus


Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen in den Verfahren der einstweiligen Anordnungen wird abgelehnt.

Gründe

1

Auf Antrag der Antragsgegnerin gab der Senat mit Beschlüssen vom 15. Juni und 3. Juli 2001 der Staatsanwaltschaft beim [X.] zunächst auf, sämtliche im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Rechtsanwalt [X.], einen der beiden Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, erfolgten Durchsuchung in dessen Wohnung und Kanzlei sowie in der [X.]zentrale der Antragsgegnerin am 11. Juni 2001 sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten, Datenträger und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim [X.] in [X.] zu hinterlegen und den Vollzug dem [X.] anzuzeigen ([X.] 104, 38; 104, 39; 104, 41), sodann, die bei der Durchsuchung beschlagnahmte EDV-Anlage und die anderen vorgenannten Daten und Gegenstände Rechtsanwalt [X.] unverzüglich nach Durchführung bestimmter Maßnahmen der Datensicherung zurückzugeben ([X.] 104, 42). Die Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen bei dem Bevollmächtigten lasse eine Gefährdung der anhängigen [X.]verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin als möglich erscheinen. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung könnten die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze, die für das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG gelten, verletzt werden. Das Recht der betroffenen [X.] auf ein faires Verfahren könne durch den Entzug von Daten und Arbeitsmitteln ihrer Bevollmächtigten ebenso wie durch eine Aufdeckung der Prozessstrategie beeinträchtigt werden. Beim Zusammentreffen des Interesses an einer zügigen Beweiserhebung im Strafverfahren und der Gewährleistung rechtsstaatlicher Grundsätze im [X.]verbotsverfahren falle die Abwägung zugunsten der ungestörten Fortsetzung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG aus. Denn die einstweilige Anordnung hindere lediglich die derzeitige Nutzung der sichergestellten Gegenstände im Strafverfahren gegen den Bevollmächtigten ([X.] 104, 42 <50>).

2

Nach Einstellung der Verbotsverfahren beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Die Anträge wurden durch Beschluss vom 8. Juni 2004 abgelehnt ([X.] 110, 407).

3

Die Antragsgegnerin beantragt in Bezug auf die Verfahren der einstweiligen Anordnung erneut die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

4

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Versagung von Auslagenerstattung durch Beschluss vom 8. Juni 2004 ([X.] 110, 407) erstreckt sich auf das Zwischenverfahren, das zu den Beschlüssen vom 15. Juni und 3. Juli 2001 geführt hat.

5

Diese Beschlüsse haben keine vorläufige Regelung in Bezug auf den sachlichen Gegenstand des [X.] getroffen, wie dies typischerweise bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 32 [X.] der Fall ist. Sie enthalten vielmehr Regelungen zum Verfahren und dessen Durchführung und sind lediglich in der Form einstweiliger Anordnungen ergangen. Es handelt sich um Anordnungen innerhalb des Hauptsacheverfahrens, die als solche keine eigene Kostenfolge auslösen.

Meta

2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01

20.05.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvB

vorgehend BVerfG, 15. Juni 2001, Az: 2 BvB 1/01, Einstweilige Anordnung

Art 21 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 20.05.2014, Az. 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 (REWIS RS 2014, 5394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5394 BVerfGE 104, 61-65 REWIS RS 2014, 5394 BVerfGE 104, 214-220 REWIS RS 2014, 5394 BVerfGE 107, 339-395 REWIS RS 2014, 5394 BVerfGE 104, 42-51 REWIS RS 2014, 5394 BVerfGE 104, 370-372 REWIS RS 2014, 5394


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 20.05.2014.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 18.03.2003.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 22.01.2002.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 22.11.2001.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 01.10.2001.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 03.07.2001.


Az. 2 BvB 1/01

Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 15.06.2001.


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2 BvB 1/01

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