Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. IX ZR 92/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14221

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080218UIX[X.].17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 92/17

Verkündet am:

8. Februar 2018

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

[X.]erichtigt durch [X.]eschluss
vom 14.
Juni 2018

Karlsruhe, den 5.
Juli 2018

Geschäftsstelle des

IX. Zivilsenats des

[X.]
Preuß

Justizangestellte

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 335, 336, 339
Die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen, die ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betreffen, ist Gegenstand des allgemeinen [X.]s und [X.] daher der lex fori concursus.
-
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-

[X.] § 336
Das besondere [X.] für Verträge über einen unbeweglichen Gegenstand betrifft das Schicksal der weiteren Durchführung des [X.] und die Frage, ob Lösungsmöglichkeiten aufgrund insolvenzrechtlicher [X.]estimmungen bestehen.
Rom-I-VO Art. 10 Abs. 1
Ob ein Vertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, richtet sich nach dem Recht, das auf den Vertrag anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre.
[X.]G[X.] § 138 Aa; [X.] §§ 129, 133
Auch in den [X.], in denen ausländisches Insolvenzanfechtungsrecht anwendbar ist, kommt eine Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nur in [X.]etracht, wenn der beanstandete Vorgang über einen bloßen An-fechtungstatbestand im Sinne der §§
130 ff [X.] hinaus besondere Umstände auf-weist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen.
[X.]G[X.] § 138 Aa
Ein Rechtsgeschäft, das im kollusiven Zusammenwirken zum Zweck einer sogenann-ten [X.] abgeschlossen wird, verstößt gegen die guten Sitten.
[X.], Urteil vom 8. Februar 2018 -
IX ZR
92/17 -
KG

LG [X.]erlin
[X.]erichtigt durch [X.]eschluss vom 14.
Juni 2018

-
3
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2018 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]eklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 4. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die R.

AG i.L. (fortan: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft nach [X.]m Recht. Sie hatte ihren Sitz zuletzt in [X.], [X.]. Sie erwarb vor allem in [X.] Grundstücke. Zur Finanzierung nahm die Schuldnerin Darlehen auf. Unter anderem war sie Eigentümerin eines Grundstücks in [X.] und eines Grundstücks in [X.]. Alleiniger [X.] und einzelvertretungsberechtigter Verwaltungsratsvorsitzender war

[X.].

.

Die [X.]eklagte ist eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der P.

AG, einer Aktiengesellschaft [X.] Rechts. Verwaltungs-1
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4
-
ratsvorsitzender der P.

AG war M.

[X.].

, der [X.] des

[X.].

. Die [X.]eklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29.
Oktober 2009 mit einem Stammkapital von 25.000

r-trag vom 1.
Juli 2010 veräußerte die zu diesem Zeitpunkt noch als P.

S.

AG firmierende Schuldnerin die beiden Grundstücke zum Gesamtpreis von 450.000

[X.] und 100.000

-Steinfeld. Die Schuldnerin
wurde bei Abschluss des Kaufvertrags durch ihren einzelzeichnungsberechtig-ten [X.]

[X.].

vertreten. Für die [X.]eklagte handelte deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer M.

[X.].

.
Am 17.
Dezember 2010 schied

[X.].

als Mitglied des [X.] aus.

Nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung am 18.
August 2010 wurde die [X.]eklagte am 15.
Juli 2011 als Eigentümerin des Grundstücks in [X.] im Grundbuch eingetragen. Nach Eintragung einer Auflassungs-vormerkung am 26.
August 2010 wurde die [X.]eklagte am 17.
April 2012 als Ei-gentümerin des Grundstücks in [X.] eingetragen. Die [X.]eklagte hat keine Zah-lungen auf den Kaufpreis erbracht. Sie behauptet, sie habe mit einem erstran-gigen Teil einer ihr am 10.
September 2010 abgetretenen Ausgleichsforderung der P.

AG gegen die Kaufpreisforderung der Schuldnerin aufge-rechnet.

Spätestens im November 2011 war der Schuldnerin eine Konkursandro-hung (Art. 160 [X.] [X.]undesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; fortan SchKG) zugestellt worden; auf diese hin stellte ein Gläubiger ein Kon-kursbegehren (Art. 166 SchKG; Konkursantrag). Am 23.
Januar 2012 eröffnete das Konkursamt [X.] ([X.]) das Konkursverfahren über das Vermögen 3
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der Schuldnerin. Im Verfahren haben 143 Gläubiger Forderungen im Umfang von 132 Millionen [X.] angemeldet. Mit einer Quote für die Gläubiger ist nicht zu rechnen.

Die Klägerin ist eine [X.]ank nach [X.] Recht. Ihr stehen Forderun-gen in
Höhe von rund 3,5 Millionen [X.] gegen die Schuldnerin zu, die sie im Konkursverfahren angemeldet hat. Mit Zirkularbeschluss vom 24.
September 2014 hat das Konkursamt [X.] gemäß Art.
260 SchKG der Klägerin beschei-nigt, dass die Gläubiger des Konkurses auf die Geltendmachung folgender Rechtsansprüche der Masse verzichtet haben:

"
1.1. Ansprüche der Konkursitin im Ausland
-
Sämtliche Ansprüche gegenüber Personen mit Sitz oder [X.] im Ausland.

-
Sämtliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen
im Ausland sowie sämtliche Ansprüche, die in irgendeiner Weise aus Rechtsgeschäften über solche Sachen herrühren, beides ungeachtet des Sitzes oder Wohnsitzes der Person, gegen [X.] sich der Anspruch richtet."

Zugleich ermächtigte das Konkursamt [X.] die Klägerin mit diesem Zirkularbeschluss, die Rechte an Stelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Weiter trat die Schuldnerin, vertreten durch das Konkursamt [X.], der Klägerin mit Vereinbarung vom 24.
September 2014 sämtliche Ansprüche aus der Konkursmasse der Schuld-nerin ab, welche im Ausland liegen. Aus dem Überschuss der Verwertung der Ansprüche im Ausland stand der Klägerin nach der Vereinbarung 80
vom [X.], der Konkursmasse 20 vom Hundert zu.
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Die Klägerin verfolgt gestützt auf den Zirkularbeschluss des Konkursam-tes [X.] Ansprüche der Schuldnerin gegen die [X.]eklagte. Sie macht geltend, die notariellen Kaufverträge seien wegen kollusiven Zusammenwirkens nichtig, jedenfalls bestünden Schadensersatzansprüche insbesondere aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. In zweiter Instanz hat die Klägerin sich zudem aus-drücklich auf eine Anfechtung der Grundstücksverträge berufen.

Die Klägerin verlangt die Rückübereignung der Grundstücke. Das Land-gericht hat ihrer
auf Rückübertragung und Abgabe der entsprechenden Wil-lenserklärungen gerichteten
Klage
mit Versäumnisurteil stattgegeben. Es hat dieses Versäumnisurteil nach Einspruch der [X.]eklagten aufrechterhalten. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] das Versäumnisurteil aufgeho-ben und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.

A.

Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Ab-tretung der Ansprüche der Schuldnerin an die Klägerin wirksam sei. [X.] davon stünden der Klägerin keine Ansprüche zu.

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[X.] seien gemäß §
146 Abs. 1 [X.] verjährt. [X.] sei gemäß §
336 [X.] das [X.] Anfechtungsrecht, weil es sich bei dem notariellen Kaufvertrag um einen Vertrag handele, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand betreffe. Zu den materiell-rechtlichen Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die auf einen Grundstücks-kaufvertrag anzuwenden seien, gehörten auch die Anfechtungsbestimmungen. § 336 [X.] enthalte eine gegenüber §§
335, 339 [X.] vorrangige Spezialregel. Dem stehe nicht entgegen, dass sich gemäß Art.
4 Abs. 2 lit. m EuInsVO 2000 die Anfechtbarkeit eines Grundstücksgeschäfts nach der lex fori concursus rich-te.

Die Verjährungsfrist habe zum Schluss des Jahres 2012 begonnen, weil eine Unkenntnis des [X.] [X.] jedenfalls grob fahrlässig gewesen sei. Danach sei die Verjährungsfrist Ende 2015 abgelaufen gewesen, so dass die Geltendmachung der Anfechtung am 13.
Juni 2016 in [X.] erfolgt sei.

2. Der Klägerin stehe kein Rückübertragungsanspruch nach §
812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.]G[X.] zu. Diese Norm sei gemäß Art.
10 Abs. 1 [X.] an-wendbar. Der Vertrag sei jedoch nicht gemäß §
138 Abs. 1 [X.]G[X.] nichtig, weil über [X.] wie §
133 Abs. 1 [X.] hinausgehende zusätzli-che Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Der Kaufvertrag stelle nur eine Rechtshandlung dar, welche die Schuldnerin innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Konkurseröffnung mit dem der [X.]eklagten be-kannten Vorsatz vorgenommen habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen.

3. Schadensersatzansprüche gegen die [X.]eklagte bestünden nicht. Dies richte sich gemäß Art.
4 Abs. 1 [X.] nach [X.]m Recht, weil der von 11
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der Klägerin geltend gemachte Schaden in [X.] eingetreten sei. [X.] gemäß §
826 [X.]G[X.] könne nicht verlangt werden, weil über Anfech-tungstatbestände hinausgehende zusätzliche Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Es gebe keine [X.]altspunkte dafür, dass Schuldnerin und [X.]eklagte am 1.
Juli 2010 planmäßig zusammengewirkt hätten, um [X.] Vermögen der Schuldnerin dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Auch bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen aus §
823 Abs. 2 [X.]G[X.] in Verbindung mit §
283 Abs. 1 Nr. 1, 8, §§
283c, 27 StG[X.] handele es
sich um mit der anfechtbaren Handlung übereinstimmende Tatbestände. Daher bestehe ein Vorrang des Anfechtungsrechts. [X.]esonders erschwerende Umstände seien nicht anzunehmen. [X.]ei der Verrechnung vom 10.
September 2010 handele es sich schon nicht um eine Handlung der [X.]eklagten.

[X.].

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

[X.]

Zu Unrecht meint das [X.]erufungsgericht, dass eine Rückübereignung der Grundstücke im Wege der Insolvenzanfechtung deshalb nicht durchsetzbar sei, weil sich die Anfechtung der [X.] nach [X.]m Recht richte und insoweit Verjährung eingetreten sei.

1. Die Überlegungen des [X.]erufungsgerichts, §
336 [X.] erfasse auch das [X.], sind von Rechtsirrtum beeinflusst. Vielmehr bleibt es 15
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auch für Verträge, die ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegen-stand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betref-fen, hinsichtlich der Anfechtbarkeit der jeweiligen Rechtshandlung bei der Re-gelanknüpfung der §§
335, 339 [X.].

Anknüpfungsgegenstand des §
336 [X.] sind die insolvenzrechtlichen Wirkungen auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand betrifft. Dies betrifft in erster Linie solche insolvenzrechtlichen Re-gelungen, welche die Vertragsdurchführung im Insolvenzfall oder Möglichkeiten erfassen, den [X.] zu lösen. Dies ist mit der Formulierung "Wirkungen des Insolvenzverfahrens" gemeint. Hingegen können [X.] [X.]estimmungen, für die das internationale Insolvenzrecht eine beson-dere Anknüpfung vorsieht, nicht unter §
336 [X.] subsumiert werden. Die [X.] unterfällt daher nicht §
336 [X.] ([X.], [X.], 19.
Aufl., § 336 Rn. 12). Dies stimmt mit der weit überwiegenden Auffassung zu Art. 8 EuInsVO
2000
überein (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 8 EuInsVO 2000 Rn. 18 mwN).

Angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung, gesonderte Regeln jeweils für das Grundstücksstatut, das [X.] und das [X.] vorzusehen, sind diese [X.]ereiche gegeneinander abzugrenzen. Da der Gesetzgeber diese [X.]ereiche vom allgemeinen [X.] abgespalten und Sonderregeln unterworfen hat, sind diese Sonderregeln auf den jeweils erfassten [X.]ereich zu beschränken. §
336 [X.] ist eine Ausnahmebestimmung von der allgemeinen Anknüpfung gemäß §
335 [X.]. Es bleibt trotz §
336 [X.] dabei, dass für Grundstücke kein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet wird, das vollständig eigenständigen Regeln unterläge; vielmehr nimmt §
336 [X.] eine Sonderanknüpfung für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf 18
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Grundstücksverträge vor. Diese Sonderanknüpfung betrifft nur das Schicksal der weiteren Durchführung des Vertrags aufgrund von insolvenzrechtlichen [X.]estimmungen und die Frage, ob Lösungsmöglichkeiten aufgrund [X.]r [X.]estimmungen bestehen.

Dies gilt umso mehr, als §§
338, 339 [X.] für die Aufrechnung oder
die Anfechtung andere Schutzmechanismen für den jeweiligen Gläubiger oder
An-fechtungsgegner vorsehen. Andernfalls könnte es über §
336 [X.] zu gegen-über den Regelungen nach der lex fori concursus erweiterten [X.] und [X.] bei [X.] kom-men. Auch wenn die Anknüpfung des [X.]s und des [X.]s bei [X.] nicht dem §
336 [X.] unterfällt, entfallen nicht sämtliche Schutzmechanismen bei [X.]. Vielmehr führt im Regelfall auch die Anknüpfung des [X.]s nach §
339 [X.] bei [X.] zu
Schutzmechanismen der lex rei sitae.

2. Ebenso wenig kann in der Revisionsinstanz angenommen werden, der Grundstückskaufvertrag sei deshalb [X.], weil für die [X.] zum Schutz des Anfechtungsgegners jedenfalls gemäß §
339 [X.] [X.]s Insolvenzanfechtungsrecht maßgebend sei. §
339 [X.] greift nur ein, sofern eine Rechtshandlung nach der lex fori concursus anfechtbar ist. Nur im Hinblick auf die Anfechtbarkeit eröffnet §
339 [X.] eine alternative Anknüp-fung zum Schutz des Anfechtungsgegners, wenn dieser beweist, dass die Rechtshandlung nach dem auf sie anwendbaren [X.]n Recht in keiner Weise angreifbar sei.

a) [X.] sind jedenfalls deshalb Streitgegenstand, weil die Klägerin diese Ansprüche in der [X.]erufungsinstanz geltend gemacht hat und 20
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11
-
das [X.]erufungsgericht hierüber in der Sache entschieden hat. Soweit darin eine Klageänderung liegen sollte, hat das [X.]erufungsgericht mit seiner Entscheidung in der Sache diese Klageänderung inzident als zulässig behandelt. Eine die Än-derung der Klage zulassende Entscheidung ist nicht anfechtbar (§
268 ZPO). Dies gilt auch für [X.]erufungsentscheidungen ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2007

VII
ZR 27/06, [X.], 158 f zu §
533 ZPO).

b) Die alternative Anknüpfung in §
339
[X.] setzt voraus, dass die [X.] nach [X.] Konkursrecht anfechtbar ist. Nachdem das [X.]e-rufungsgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, ist dies zu-gunsten der Klägerin zu unterstellen. Zwar hat die Klägerin in der Instanz
gel-tend gemacht, dass [X.] nach [X.] Recht verjährt [X.]. Da in dieser Hinsicht Feststellungen des [X.]erufungsgerichts fehlen, kann in der Revisionsinstanz dies nicht zum Nachteil der Klägerin angenommen wer-den.

c) Die Auffassung
des [X.]erufungsgerichts, eine mögliche Anfechtung des Grundstücksvertrags sei nach [X.]m Insolvenzrecht verjährt, hält rechtli-cher Überprüfung nicht stand. Wie die Revision zutreffend rügt, hat das [X.]eru-fungsgericht hierzu keine die Verjährung tragenden Feststellungen getroffen, obwohl das [X.] in seinem Urteil

wenn auch im Zusammenhang mit den deliktischen Ansprüchen

eine Kenntnis des [X.] ausdrücklich verneint hatte.

Allerdings ist

wie der Senat mit Urteil vom 8.
Februar 2018 (IX
ZR 103/17, [X.] in [X.]Z) entschieden und näher begründet hat

auch die Verjäh-rung des [X.] nach der lex causae ein tauglicher Einwand, der nach §
339 [X.] zu berücksichtigen ist. Warum das [X.]erufungsgericht einen 23
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25
-
12
-
Verjährungsbeginn gemäß §
146 [X.], §§ 195, 199 [X.]G[X.] noch im Jahr 2012 annimmt, ist seinem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Die Darlegungs-
und [X.]eweislast für die Kenntnis des [X.] trägt die [X.]eklagte. Insoweit ist stets entscheidend, welche tatsächlichen Anforderungen ein Konkurs-
oder In-solvenzverfahren im Einzelnen stellt (vgl. [X.], [X.]eschluss
vom 15.
Dezember 2016

IX
ZR 224/15, [X.], 108 Rn. 20

[X.]). Feststellungen hierzu hat das [X.]erufungsgericht nicht getroffen.

I[X.]

[X.]ereicherungsrechtliche Ansprüche können mit der [X.]egründung des [X.]e-rufungsgerichts ebenfalls nicht verneint werden.

1. Diese richten sich

wie das [X.]erufungsgericht im Ergebnis zu Recht annimmt

nach [X.]m Recht. Dies folgt jedoch

anders als das [X.]eru-fungsgericht meint

nicht aus der Rom-II-Verordnung. Gemäß Art.
1 Abs. 1 [X.] ist diese nur auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden. Sie berührt gemäß Art. 27 [X.] nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die für besondere Gegenstände
Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. Dies ist insbesondere hinsicht-lich der Rückabwicklung nichtiger Verträge der Fall ([X.]/[X.], [X.]G[X.], 77. Aufl., Art.
27 [X.] Rn. 3,
Art. 1 [X.] Rn. 2,
Art. 10 [X.] Rn. 4). Im Verhältnis zur Rom-II-Verordnung
hat Art. 12 Abs. 1 lit. [X.]. Die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags richten sich mithin nach dem [X.] (allgemeine Meinung, vgl. nur [X.]/[X.], [X.]G[X.], 77.
Aufl., Art. 1 Rom-I-VO Rn. 3).

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27
-
13
-

Die Rom-I-Verordnung
ist im Streitfall anwendbar, weil der Grundstücks-kaufvertrag am 1.
Juli 2010 und damit nach dem 16.
Dezember 2009 geschlos-sen worden ist (Art. 28 Rom-I-VO). Auf Kaufverträge über Grundstücke ist ge-mäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom-I-VO das Recht des St[X.]tes anzuwenden, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Dies ist im Streitfall [X.]s Recht, weil sich die veräußerten Grundstücke in [X.] befanden. Dabei handelt es sich um eine Sachnormverweisung (Art. 20 Rom-I-VO).

2. Ansprüche aus §
812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.]G[X.] können mit der [X.]e-gründung des [X.]erufungsgerichts nicht verneint werden.

a) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Vertrag wirksam zu-stande gekommen ist. Das [X.]erufungsgericht hat übersehen, dass
für die Frage, ob die Schuldnerin bei dem Grundstücksgeschäft wirksam vertreten worden ist, [X.] Recht maßgeblich ist. Das [X.] erstreckt sich nicht auf die Vertretungsmacht (Art.
1 Abs. 2 lit. g Rom-I-VO). Im Fall einer organschaftlichen Vertretungsmacht kommt es für die Frage, ob die Schuldnerin wirksam vertre-ten wurde oder ob die Vertretung wegen kollusiven Zusammenwirkens unwirk-sam war, auf das [X.] an ([X.]/[X.], [X.]G[X.], 76.
Aufl., An-hang zu Art.
10 EG[X.]G[X.] Rn. 2; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 77.
Aufl., [X.]. Art. 12 EG-[X.]G[X.] Rn. 17; Art. 8 EG[X.]G[X.] nF ist nur auf Vollmachtserteilungen ab dem 17.
Juni 2017 anwendbar). Die Schuldnerin ist eine Gesellschaft schweizeri-schen Rechts, so dass es auf den effektiven Verwaltungssitz ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Oktober 2008

II
ZR 158/06, [X.]Z 178, 192 Rn. 21). Das [X.]erufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Regelungen das [X.] Recht für die Vertretungsmacht eines Organs
einer [X.] Aktiengesellschaft vorsieht. Damit kann nicht ausgeschlossen wer-den, dass die Schuldnerin bei Abschluss der Grundstücksverträge auf der 28
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14
-
Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin wegen kollusiven [X.] zwischen Vater und [X.] nicht
wirksam vertreten worden ist.

b) Ebensowenig lässt sich mit der [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts ausschließen, dass der Vertrag gemäß §
138 [X.]G[X.] sittenwidrig und nichtig war.

[X.]) Die Frage einer Sittenwidrigkeit und der Folgen eines Sittenversto-ßes richten sich nach [X.]m
Recht. Dies folgt

anders als das [X.]erufungs-gericht meint

nicht aus Art.
10 [X.]. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines Vertrags ist vielmehr gemäß Art.
10 Abs.
1 Rom-I-VO das Recht, das nach der Rom-I-Verordnung
auf den Vertrag anzuwenden wäre, wenn der [X.] wirksam wäre. Dies gilt insbesondere für die Nichtigkeit wegen Gesetz-
oder Sittenverstoß ([X.]/[X.], [X.]G[X.], 77. Aufl., Art.
10 Rom-I-VO Rn. 3).

bb) Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass Rechtshand-lungen in [X.], in denen
die Tatbestandsvoraussetzungen eines [X.] insbesondere nach §
133 Abs. 1 [X.] verwirklicht sind, nach ständiger Rechtsprechung nur dann gemäß §
138 Abs. 1 [X.]G[X.] wegen [X.] gegen die guten Sitten nichtig sind, wenn der Fall besondere Umstände aufweist, die über die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des §
133 Abs. 1 [X.] hinausgehen (etwa [X.], Urteil vom 19.
März 1998

IX
ZR 22/97, [X.]Z 138, 291, 299 f; vom 23. April 2002

XI
ZR 136/01, [X.], 1186, 1189; vom 7. April 2005

IX
ZR
258/01, [X.], 1037, 1038; vom 12.
April 2016

XI
ZR 305/14, [X.]Z 210, 30 Rn. 43 mwN). Dies stellt die Revision auch nicht in Frage. Dies gilt

wie der Senat mit Urteil vom 8.
Februar 2018 (IX
ZR 103/17, [X.]) für den vergleichbaren Fall des § 826 [X.]G[X.] ausgeführt und näher begründet hat

auch in [X.], in denen gemäß §§
335, 339 [X.] ausländi-sches Insolvenzanfechtungsrecht anwendbar ist.
31
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15
-

cc) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das [X.]erufungsgericht den ihm von der Klägerin unterbreiteten Sachverhalt nicht ausgeschöpft hat.

(1) Auch bei gläubigerbenachteiligenden Geschäften kommt eine Nich-tigkeit des Geschäfts nach §
138 [X.]G[X.] wegen Verstoßes gegen die guten Sitten in [X.]etracht, wenn die Gesamtumstände des Geschäfts über eine vom Schuld-ner vorsätzlich herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung hinausgehen. [X.] ist, ob das, was an dem Gesamtverhalten zu missbilligen ist, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgeht und deshalb die Anwendung des §
138 [X.]G[X.] rechtfertigt. Dies hat der Senat mit Urteil vom 8.
Februar 2018 (IX
ZR 103/17, [X.]) für §
826 [X.]G[X.] näher ausgeführt und begründet. Für die Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten im Sinne des §
138 [X.]G[X.] verstößt, gilt nichts anderes.

Dies kann im Streitfall nicht mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung verneint werden. Abzustellen ist nicht allein auf das konkrete Grundstücksgeschäft. Vielmehr sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Umstände des [X.] zu berücksichtigen, die für die Frage [X.]edeutung ha-ben können, ob das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt. Hierzu ist es erforderlich, den Sachverhalt aufzuklären und den Tatsachenbehauptungen der Klägerin nachzugehen. Dieser notwendigen Sachverhaltsaufklärung hat sich das [X.]erufungsgericht von vornherein verschlossen, insbesondere jede [X.]eweisaufnahme unterlassen. Zu Unrecht meint das [X.]erufungsgericht, das [X.] als einen Sachverhalt rechtlich bewerten zu können, bei dem "über die

[X.] noch ersichtlich" sind.

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16
-

(2) Nach dem deshalb in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag der Klägerin kann der Tatbestand eines sittenwidrigen und daher nichtigen Rechtsgeschäfts erfüllt sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Sittenwidrigkeit ist allerdings der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ([X.]/[X.], [X.]G[X.], 77.
Aufl., §
138 Rn. 9 mwN; im Streitfall also der 1. Juli 2010). Für die [X.]eurteilung eines Rechtsgeschäfts als sittenwidrig kommt
es auf den Zeitpunkt seiner Vornahme an, wobei der Sitten-widrigkeitsvorwurf nur auf Umstände gestützt werden kann, welche
die [X.]eteilig-ten in ihr [X.]ewusstsein aufgenommen haben ([X.], Urteil vom 23.
April 2002

XI
ZR 136/01, [X.], 1186, 1189 mwN). Spätere Umstände können inso-weit nur im Rahmen der [X.]eweiswürdigung herangezogen werden, soweit sich daraus tragfähige [X.]altspunkte für die Einstellung, Absichten und das sitten-widrige Verhalten der [X.]eteiligten im Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts ergeben.

(a)
Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, sofern es

wie der Senat mit Urteil vom 8. Februar 2018 (IX
ZR 103/17, [X.]) zu §
826 [X.]G[X.] entschieden und näher begründet hat

etwa im kollusiven Zusammenwirken als Teil einer sogenannten [X.] vorgenommen wird. Ebenso liegt nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen die guten Sitten vor, wenn das Rechtsgeschäft dem planvollen und zielgerichteten Entzug von Vermögen bei Insolvenzreife der Schuldnerin dient und der Schuldner hierzu planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen ([X.], Urteil vom 16.
März 1995 -
IX
ZR 72/94, [X.], 995, 996 unter [X.].; vom 19.
März 1998 -
IX
ZR 22/97, [X.]Z 138, 291, 299 f).

(b) Dies kann nach dem Vortrag der Klägerin der Fall sein. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das [X.]erufungsgericht den Vortrag der Klägerin 37
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-
17
-
nicht ausgeschöpft hat. Zudem hat das [X.]erufungsgericht die unstreitigen Tatsa-chen nicht in seine Würdigung einbezogen, die für einen Fall einer Firmenbe-stattung sprechen.

Unstreitig firmierte die Schuldnerin bis zum 29.
Dezember 2010 als P.

S.

AG. Sie änderte ihre Firma damit nur etwas über ein Jahr vor der Eröff-nung des Konkursverfahrens. Zugleich verlegte die Schuldnerin ihren Sitz von [X.] in den Kanton [X.] und wechselte ihr Vertretungsorgan aus; neuer Verwaltungsratspräsident wurde R.

L.

. Seit 2009 und verstärkt seit 2010 haben Gläubiger in der [X.] Forderungen gegen
die Schuldnerin im Wege der [X.]etreibung verfolgt (52 Eintragungen in 2009, 136 in 2010). [X.]eim [X.] [X.]erlin sind bereits seit dem Jahr 2006 Prozesse gegen die Schuld-nerin geführt worden; allein bis zum [X.] sind weit über 60 Verfahren neu anhängig geworden, in denen die Schuldnerin [X.]eklagte war. Über 30 Verfahren sind in den Jahren 2010 und 2011 hinzugekommen. Eine Quote für die [X.] ist nicht zu erwarten. Schon diese unstreitigen Umstände sind ein Indiz dafür, dass die Verantwortlichen der Schuldnerin eine [X.] anstrebten.

Nach der [X.]ehauptung der Klägerin war die Schuldnerin bereits seit 2009 konkursreif. Die Schuldnerin habe ihre Zahlungen im [X.] eingestellt. Die wirtschaftlich Verantwortlichen

insbesondere der Mehrheitsaktionär und Ver-waltungsratspräsident

[X.].

hätten beschlossen, die Schuldnerin zu "entsorgen".

[X.].

sei mit Strafurteil des [X.] vom 24. Januar 2014 unter anderem wegen mehrfachen [X.]etrugs auch im
Zusam-menhang mit den Umständen bei der Schuldnerin zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Die

nach Abschluss des notariellen [X.] vorgenommene

Sitzverlegung sei gezielt in den kleinsten [X.] 40
41
-
18
-
Kanton in der Hoffnung erfolgt, dass die dortige [X.] sich mit dem Verfahren überfordert fühle und so eine stille [X.]eerdigung erfolgen könne.

Die Klägerin hat sodann weiter folgendes behauptet: Die Grundstücke seien vollkommen unbelastet gewesen. Die Schuldnerin habe nur einen [X.] von 450.000

b-gewickelt worden, die zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt hätten, den Kaufpreis zu zahlen. Der Kaufpreis sei in keiner Weise gleichwertig gewesen. Die [X.]eklag-te habe diesen Kaufpreis nicht bezahlt, sondern mit einer undurchschaubaren Forderung aufgerechnet, die ihr von ihrer Muttergesellschaft abgetreten worden sei und zu deren näheren Umständen sie sich in keiner Weise eingelassen ha-be. Schließlich sei diese Forderung der Muttergesellschaft aufgrund der Zah-lungsunfähigkeit der Schuldnerin vollkommen wertlos gewesen. Die [X.]eklagte sei nur wenige Monate vorher mit dem Ziel gegründet worden, Vermögenswerte der Schuldnerin auf die [X.]eklagte zu verschieben. Es bestehe eine enge perso-nelle Verflechtung zwischen den [X.].

II[X.]

Deliktische Ansprüche lassen sich auf der Grundlage des vom [X.]eru-fungsgericht
für anwendbar gehaltenen [X.]n Rechts ebenfalls nicht aus-schließen.

1. Die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts zu einem Anspruch aus §
826 [X.]G[X.] halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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-
19
-

a) Ansprüche aus §
826 [X.]G[X.] sind in den [X.], in denen die Tatbe-standsvoraussetzungen eines Anfechtungsgrundes insbesondere nach §
133 Abs. 1 [X.] verwirklicht sind, nach ständiger Rechtsprechung nur dann gege-ben, wenn der Fall besondere Umstände aufweist, die über die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des §
133 Abs. 1 [X.] hinausgehen ([X.], Urteil vom 8. Februar 2018

IX
ZR 103/17, [X.]
in [X.]Z). Dies stellt die Revision auch nicht in Frage. Dies gilt

wie der Senat mit Urteil vom 8.
Februar 2018 ([X.], [X.]
in [X.]Z) ausgeführt und näher begründet hat

auch in [X.], in denen gemäß §§
335, 339 [X.] ausländisches Insolvenzanfechtungsrecht anwendbar ist.

b) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das [X.]erufungsgericht den ihm von der Klägerin unterbreiteten Sachverhalt nicht ausgeschöpft hat.

[X.]) Auch bei gläubigerbenachteiligenden Geschäften kommt eine Haf-tung nach §
826 [X.]G[X.] in [X.]etracht, wenn die Gesamtumstände des Geschäfts über eine vom Schuldner vorsätzlich herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung hinausgehen. Abzustellen ist nicht allein auf das konkrete Grundstücksgeschäft. Vielmehr sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Umstände des Streitfal-les zu berücksichtigen, die für die Frage [X.]edeutung haben können, ob das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt. Dies hat der Senat mit Urteil vom 8.
Februar 2018 (IX
ZR 103/17, [X.]
in [X.]Z) näher ausgeführt und be-gründet.

bb) Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen-vortrag der Klägerin kann der Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllt sein. Die nach dem Vortrag der Klägerin für eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß §
138 [X.]G[X.] sprechenden Gesichtspunkte können 45
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-
20
-
auch im Rahmen eines Anspruchs aus §
826 [X.]G[X.] herangezogen werden. Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit in §
138 [X.]G[X.] berühren sich mit den Vo-raussetzungen einer Schadensersatzklage aus § 826 [X.]G[X.] ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 1957

VI
ZR 188/56, [X.], 249, 250; vom 9. Dezember 1969

VI
ZR 50/68, [X.], 399 unter [X.] 1. ). Der Vortrag der Klägerin lässt es als möglich erscheinen, dass das Gesamtverhalten der an den Grund-stücksgeschäften [X.]eteiligten als eine
vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 [X.]G[X.] zu würdigen ist.

2. Soweit das [X.]erufungsgericht Ansprüche der Schuldnerin aus § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] in Verbindung mit der Verletzung von Schutzgesetzen verneint hat, hält die Klageabweisung rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Sofern

was nach den [X.]ehauptungen der Klägerin möglich erscheint

die Vorausset-zungen erfüllt sind, unter denen auch bei gläubigerbenachteiligenden Geschäf-ten eine Haftung nach §
826 [X.]G[X.] in [X.]etracht kommt, liegen besondere [X.] Umstände vor, so dass auch denkbaren Schadensersatzansprü-chen aus §
823 Abs. 2 [X.]G[X.] in Verbindung mit einem Schutzgesetz nicht entge-gensteht, dass die betroffenen Rechtshandlungen zugleich die Voraussetzun-gen eines Anfechtungstatbestandes erfüllen.

49
-
21
-

C.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§
563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zu-rückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
[X.]

Vorinstanzen:
LG [X.]erlin, Entscheidung vom 14.01.2016 -
84 O 24/15 -

KG [X.]erlin, Entscheidung vom 04.04.2017
-14 U 20/16 -
50
[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618[X.]IX[X.].17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
IX ZR 92/17
vom

14. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618[X.]IX[X.].17.0

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und [X.]

am 14. Juni 2018
beschlossen:

Der Tenor des Urteils vom 8. Februar 2018 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es statt "Auf die Revision der [X.]eklagten" richtig "Auf die Re-vision der Klägerin" heißt.

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
[X.]

Vorinstanzen:
LG [X.]erlin, Entscheidung vom 14.01.2016 -
84 O 24/15 -

KG [X.]erlin, Entscheidung vom 04.04.2017 -
14 U 20/16 -

Meta

IX ZR 92/17

08.02.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. IX ZR 92/17 (REWIS RS 2018, 14221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14221

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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