Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. IX ZR 115/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2393

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 115/10

Verkündet am:

13. Oktober
2011

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 684 Satz 2, § 826 Gi, H; [X.] § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
a)
Die Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren kann nicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger erklärt werden.
b)
Hat der Lastschriftgläubiger die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingereicht, ist der Widerspruch des Schuldners für die Zahlstelle [Schuldnerbank] auch dann beachtlich, wenn der Schuldner zugunsten des Gläubigers einen [X.] erteilt hatte (Aufgabe von [X.], 343).
c)
Der Widerspruch des Schuldners gegen eine Belastungsbuchung ist unwiderruf-lich.
d)
Der Gläubiger, der trotz eines zu seinen Gunsten erteilten A[X.]uchungsauftrags seine Forderung im Wege des [X.] einzieht, hat kei-nen Schadensersatzanspruch gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, wel-cher der Belastungsbuchung widerspricht.
[X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 -
IX ZR 115/10 -
Hanseatisches OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2011
durch [X.] [X.], den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.], 13. Zivilsenat, vom 9. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den [X.], der vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der J.

GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) war, wegen des ihrer Ansicht nach unbe-rechtigten Widerspruchs gegen
Lastschriften auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin belieferte
die Schuldnerin regelmäßig mit Baustoffen. Im
Juni 2005 bestätigte die
Z.

eG
der Schuldnerin einen A[X.]u-chungsauftrag zugunsten der Klägerin.
Im Februar und März 2008 zog die Klä-gerin über ihre Hausbank, die S.

, vom Konto
der Schuldnerin folgende Beträge ein:
14.926,51

Februar 2008, 9.736,59

März 2008 und 10.164,10

März 2008. Die A[X.]u-chungen erfolgten im Einzugsermächtigungsverfahren, nicht im A[X.]uchungs-1
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auftragsverfahren. Am 20.
März 2008 genehmigte die Schuldnerin gegenüber der Klägerin die A[X.]uchungen vom 11. und vom 18.
März 2008.

Am 26.
März 2008 wurden Sicherungsmaßnahmen über das
Vermögen der Schuldnerin angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwal-ter bestellt; zugleich
wurde angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des [X.] wirksam
waren. Mit Schreiben vom 2.
April 2008
erklärte der Beklagte gegenüber der Z.

eG, dass er den noch nicht genehmigten Lastschriften seit dem 1.
Februar 2008 widerspreche. Die Z.

eG überwies insgesamt 74.793,28

n-to des [X.]; in diesem Betrag waren die A[X.]uchungen der Klägerin ent-halten. Mit Schreiben vom 4.
April 2008 wies die Klägerin den [X.] auf den bestehenden A[X.]uchungsauftrag hin und forderte ihn zur Rücknahme des Widerspruchs auf. Am 1.
Juni 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin wegen des ihrer [X.] nach unberechtigten Lastschriftwiderspruchs vom [X.] [X.] in Höhe von 34.837,20

haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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-
I.

Das
Berufungsgericht hat ausgeführt: Durch den Widerspruch
habe die Klägerin eigenes Vermögen und nicht nur die Aussicht auf spätere [X.] verloren. Die Schuldnerin habe die A[X.]uchungen vom 11. und vom 18.
März 2008 durch Erklärung gegenüber der Klägerin genehmigt; darauf, dass ihre Bank keine Kenntnis hiervon erlangt habe, komme es nicht an. Die A[X.]uchung vom 29.
Februar 2008 sei -
ebenso wie die A[X.]uchungen im März 2008
-
vom ursprünglichen A[X.]uchungsauftrag gedeckt, unabhängig davon, dass die Hausbank der Klägerin nicht das A[X.]uchungsauftrags-, sondern das Einzugsermächtigungsverfahren benutzt habe. Der pauschale Lastschriftwider-spruch
als Mittel der Erhaltung der späteren Insolvenzmasse stelle jedoch kei-nen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Jedenfalls aber habe der Beklagte am 2.
April 2008 nicht mit [X.] gehandelt, weil ihm zu diesem Zeit-punkt weder die Genehmigungserklärungen vom 20.
März 2008 noch der [X.] selbst bekannt gewesen seien und er seinen
Widerspruch
auf noch nicht genehmigte Belastungsbuchungen beschränkt habe. Mit dem [X.] Ausnahmefall doppelt begründeter Lastschriften habe er nicht rechnen müssen; er sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor dem Widerspruch die Schuldnerin nach etwaigen Genehmigungen zu befragen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

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1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist der [X.] Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, un-abhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich-rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht ([X.], Urteil vom 4.
November 2004 -
IX
ZR 22/03, [X.]Z 161, 49, 52
ff; vom 25.
Oktober 2007 -
IX
ZR 217/06, [X.]Z 174, 84 Rn.
19; vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07,
[X.]Z 186, 269
Rn.
12; vom 20.
Juli 2010 -
IX
ZR 37/09, [X.]Z 186, 242
Rn.
7; vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 320/09, [X.], 321 Rn.
11). Einschränkungen bestehen lediglich im Insol-venzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, wo der (vorläufige) Insolvenzverwalter vorab zu prüfen hat, ob die jeweilige Lastschrift unter Ver-wendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden ist; dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter fehlt die Rechtsmacht, auf das Schonvermögen des Schuldners zuzugreifen (§
36 Abs.
1 Satz
2 [X.] analog; vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 -
IX
ZR 37/09, Rn.
13
ff).
Um einen solchen Fall geht es hier indes nicht. Die Schuldnerin ist keine natürliche, sondern eine juristische Per-son, die sich auf die in §
36 Abs.
1 Satz
2 [X.] in Bezug genommenen Pfän-dungsschutzvorschriften nicht berufen kann.

2. Hat der Schuldner die Lastschrift ausdrücklich, konkludent oder über in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder
der Sparkassen ent-haltene Genehmigungsfiktion genehmigt, ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter hingegen nicht berechtigt, der Belastungsbuchung zu widersprechen. Wider-spricht er gleichwohl und führt der Widerspruch zu einer Rückbuchung, wird dadurch eine Rechtsposition des Gläubigers beeinträchtigt, so dass der An-wendungsbereich des §
826 BGB grundsätzlich eröffnet ist ([X.],
Urteil vom 20.
Juli 2010 -
IX
ZR 37/09, [X.]O Rn.
27).
Im vorliegenden Fall fehlt es aber be-reits -
entgegen der Ansicht der Klägerin und des Berufungsgerichts
-
an einer 8
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-
gesicherten Rechtsposition der Klägerin, in welche der Beklagte hätte eingrei-fen können.

a) [X.] vom 20.
März 2008, welche die Schuldnerin [X.] und der Klägerin zugeleitet hat, stellt keine Genehmigung der Belastungs-buchungen vom 11. und vom 18.
März 2008 dar, weil sie nur gegenüber der Klägerin (der Gläubigerin), nicht aber gegenüber der Z.

eG (der Schuldnerbank) abgegeben
worden ist.

[X.])
Im Einziehungsermächtigungsverfahren
greift die [X.] eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden (des Schuldners) auf dessen Konto zu. Sie handelt bei der Einlösung der Lastschrift
aufgrund einer von der [X.] (oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank) im eigenen Namen im [X.] erteilten Weisung. Im Verhältnis zum Schuld-ner begründet erst dessen
nachträgliche Zustimmung (§
684 Satz
2 BGB) die Berechtigung
zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer Weisung, die im
A[X.]uchungsauftragsverfahren
der Belastung vo-rausgeht ([X.], Urteil vom 11.
April 2006 -
XI
ZR 220/05, [X.]Z 167, 171 Rn.
12 f mwN).

[X.]) Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis
des Gläubi-gers, über das Konto des Schuldners zu
verfügen. Sie gestattet ihm
lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des [X.] ([X.], Urteil vom 11.
April 2006 -
XI
ZR 220/05, [X.]Z 167, 171 Rn.
11; vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.]O Rn.
10; vom 20.
Juli 2010 -
IX
ZR 37/09,
[X.]O
Rn.
6; vom 30.
September 2010 -
IX
ZR 178/09, [X.], 938 Rn.
18). An der Einlösung der Lastschrift, die ausschließlich das De-ckungsverhältnis
zwischen dem Schuldner und der Schuldnerbank
betrifft, ist
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der Gläubiger
nicht beteiligt. Die Genehmigung, welche der Schuldner nach §
684 Satz
2 BGB auszusprechen hat, hat
zur Folge, dass die von der [X.] als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst [X.] Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juni 2008 -
XI
ZR 283/07, [X.]Z 177, 69 Rn.
31; vom 30.
September 2010 -
IX
ZR 178/09, [X.]O). Adressat der Genehmigung ist
damit
die Schuldnerbank. Dieser ist die Genehmigungserklärung vom 20.
März 2008 nicht zugeleitet wor-den.

b) Der im Jahre 2005 der Z.

eG erteilte A[X.]uchungsauf-trag zugunsten der Klägerin ändert im Ergebnis nichts.

[X.]) Die Klägerin hat die streitigen Beträge im Wege des Einziehungser-mächtigungsverfahrens
eingezogen, obwohl die Schuldnerin der Z.

eG
zu ihren, der Klägerin, Gunsten einen A[X.]uchungsauftrag erteilt hat. Ob eine solche "doppelt begründete Lastschrift"
nach den Regeln des [X.]
(vgl. Hadding/Häuser, [X.], Sonderbei-lage Nr.
1, S.
19
f; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
58 Rn.
105
f; [X.]
in Gößmann/[X.], Recht des Zah-lungsverkehrs, 4.
Aufl.,
S.
162; Häuser [X.] 2 [X.] 3.99)
oder nach denjenigen des
A[X.]uchungsauftragsverfahrens
(vgl. GK-HGB/[X.], 4.
Aufl., [X.], Rn.
590;
Jaeger/Windel, [X.],
§
82 Rn.
26; §
94 Rn.
217; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
783
Rn.
47, 52)
zu beurteilen ist, ist umstritten.

[X.]) Die hier entscheidende Frage, ob die Zahlstelle einen Widerspruch des Schuldners zu beachten hat, ist nach dem konkret erteilten Auftrag
zu be-antworten.

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-
8
-

(1) Die [X.]
ordnet den ihr erteilten Auftrag
anhand der vom Gläubiger verwandten [X.] automatisch entweder dem Einziehungser-mächtigungs-
oder dem A[X.]uchungsauftragsverfahren zu. So war es auch im vorliegenden Fall. Nach der "Vereinbarung über den Einzug von Forderungen und Lastschriften"
vom 12.
Mai 2002 zwischen der Klägerin und ihrer [X.], der S.

, galt für das Einzugsermächti-gungsverfahren der [X.] "05", für das A[X.]uchungsauftragsverfahren der [X.] "04". Aufträge waren von der Klägerin mit einem der beiden [X.] zu bezeichnen.
Gab die Klägerin den [X.] "05"
für das Einzugsermächtigungsverfahren an, war das einzuhaltende Verfahren damit festgelegt.
Fehler, die nach Darstellung der Klägerin der S.

bei der Einschlüsselung
unterlaufen sein sollen, sind im Verhältnis zur Schuldnerbank, zur Schuldnerin und zum [X.] gemäß §
278 BGB der Klägerin zuzurechnen
und damit für die Entscheidung des vorliegenden Falles unbeachtlich.

(2) Im Verhältnis des Schuldners zu seiner Bank (der Zahlstelle) ist grundsätzlich der erteilte A[X.]uchungsauftrag maßgeblich, wenn
es
einen
sol-chen gibt. Der Schuldner kann jedoch gute Gründe dafür haben, sich im [X.] zu ein und demselben Gläubiger zum Teil des A[X.]uchungsauftragsver-fahrens und zum Teil des [X.] zu bedienen. Ein A[X.]uchungsauftrag des Schuldners an die Zahlstelle kann deshalb nur dahin ausgelegt werden, dass aufgrund dieser Weisung nur solche Lastschriften ein-gelöst werden sollen, die der Zahlstelle als A[X.]uchungsauftrags-Lastschriften eingereicht werden (Hadding/Häuser, [X.]O; [X.], [X.]O Rn.
100).

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(3) Soweit der II.
Zivilsenat des [X.] im Urteil vom 19.
Oktober 1978 (II
ZR 96/77, [X.], 343, 345
f) zu der hier entscheiden-den Frage die Auffassung vertreten hat, ein Widerspruch des Schuldners sei in einem solchen Fall für die Zahlstelle nicht bindend, wird daran im Einverneh-men mit dem infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für das Recht des Zahlungsverkehrs allein zuständigen
XI.
Zivilsenat nicht festgehalten.

cc) Im Einzugsermächtigungsverfahren erlangt der Gläubiger, wie ge-zeigt, bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung keine gefestigte Rechtspo-sition. Ein Schadensersatzanspruch
der Klägerin gegen den [X.] aus §
826 BGB wegen des
Widerspruchs
vom 2.
April 2008 kommt von vornherein nicht in Betracht.

3.
Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Widerspruch
als solcher nicht von einem [X.] des [X.] getragen war. Sie meint jedoch, der Beklagte sei nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 4.
April 2008, in dem auf den A[X.]uchungsauftrag hingewiesen worden war, gehalten gewesen, den Widerspruch gegen die drei streitigen Belastungsbuchungen zu-rückzunehmen. Dass er dies nicht getan habe, hält
die Revision für sittenwidrig. Insoweit habe der Beklagte auch vorsätzlich gehandelt.

a)
Eine Rücknahme des Widerspruchs kam aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Verweigerung einer Genehmigung ist als rechtsgestaltende ein-seitige Willenserklärung
unwiderruflich ([X.], 118, 123
ff; [X.], Urteil
vom 28.
April 1954 -
II
ZR 8/53, [X.]Z 13, 179, 187;
vom 1.
Oktober 1999 -
V
ZR 168/98, NJW 1999, 3704; [X.], [X.]O §
58 Rn.
62). Dies gilt auch für den Widerspruch des Lastschriftnehmers gegen die Belastung seines Kontos im Einziehungsermächtigungsverfahren ([X.], Urteil vom 14.
Februar 1989
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10
-
-
XI
ZR 141/88, [X.], 492, 493).
Der Gesichtspunkt, dass es den [X.] nicht entspräche, den Widerruf
einer einmal ausgesprochenen Weigerung zuzulassen, gilt in besonderem Maße
für die Abwicklung des Lastschriftverfahrens
([X.], Urteil vom 14.
Februar 1989 -
XI
ZR 141/88, [X.]O). Die Frage kann also nur sein, ob das Unterlassen kom-pensierender Maßnahmen -
etwa einer Überweisung der geschuldeten Beträge an die Klägerin
-
den objektiven und subjektiven Tatbestand eines [X.]anspruchs nach §
826 BGB erfüllt. Eine Überweisung war dem [X.], der als vorläufiger Insolvenzverwalter nur mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet war (vgl. §
21 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 [X.]) und damit nicht zu Verfü-gungen über das Vermögen der Schuldnerin befugt war, ebenfalls aus [X.] unmöglich.

b) Unabhängig von der Frage der rechtlichen Durchführbarkeit des von der Klägerin gewünschten Verhaltens kommt auch ein [X.] des [X.] nicht in Betracht. Er konnte, wie gezeigt, mit guten Gründen den Standpunkt einnehmen, dass eine Einziehungsermächtigungslastschrift unab-hängig vom Vorliegen eines A[X.]uchungsauftrags den für das Einziehungser-mächtigungsverfahren geltenden Grundsätzen unterfällt. Danach hätte die Klä-gerin keine gesicherte Rechtsposition erlangt, in welche der Widerspruch in

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-
einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise eingegriffen hätte. Anlass für kompensatorische Maßnahmen gab es dann nicht.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
LG

[X.], Entscheidung vom 04.05.2009 -
302 O 376/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
13 [X.]/09 -

Meta

IX ZR 115/10

13.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. IX ZR 115/10 (REWIS RS 2011, 2393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2393

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 115/10

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