Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2018, Az. IX ZR 103/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14223

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Gegenstand

Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendbares Recht für die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage; alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut; Voraussetzungen einer Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Anwendbarkeit ausländischen Insolvenzanfechtungsrechts; sog. Firmenbestattung einer schweizerischen Gesellschaft


Leitsatz

1. Die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage sind grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegen daher der lex fori concursus.

2a. Eine alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut ist nur eröffnet, wenn das nach der lex fori concursus anwendbare Insolvenzrecht die materiell-rechtlich bestehende Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzgläubigers aus einem anderen Grund als dem einer Insolvenzanfechtung einschränkt.

2b. In diesem Fall ist maßgeblich, ob der Insolvenzgläubiger nach dem Insolvenzrecht der lex causae zur Aufrechnung berechtigt wäre. Daran fehlt es, wenn die Aufrechnungslage nach dem Insolvenzrecht der lex causae anfechtbar ist.

3a. Ist eine Aufrechnungslage nach der lex fori concursus anfechtbar, kann sich der Anfechtungsgegner im Hinblick auf die Anfechtung nur auf die alternative Anknüpfung für das Anfechtungsstatut berufen.

3b. Ist eine Rechtshandlung nach der lex fori concursus anfechtbar, hat das Gericht die alternative Anknüpfung für das Anfechtungsstatut nur auf Einrede des Anfechtungsgegners zu prüfen.

3c. Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angefochtene Rechtshandlung nach dem anwendbaren Recht eines anderen Staats in keiner Weise angreifbar ist.

4. Auch in den Fällen, in denen ausländisches Insolvenzanfechtungsrecht anwendbar ist, kommt eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nur in Betracht, wenn der beanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand im Sinne der §§ 130 ff. InsO hinaus besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen.

5. Eine sogenannte Firmenbestattung kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 4. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.]AG i.L. (fortan: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft nach schweizerischem Recht. Sie hatte ihren Sitz zuletzt in [X.], [X.]. Die Schuldnerin erwarb vor allem in [X.] Grundstücke. Zur Finanzierung nahm sie Darlehen auf. Unter anderem war sie Eigentümerin mehrerer Grundstücke in [X.] und [X.], die zugunsten der V.     [X.] mit Grundpfandrechten belastet waren (sog. [X.]). Die V.      [X.] erklärte sich zur Erteilung einer Löschungsbewilligung gegen Zahlung von 8,5 Mio. € bereit. Am 15. Dezember 2011 wurde ein Teil der Grundstücke aus dem [X.] zum Preis von 5 Mio. € an die [X.] verkauft. Die danach aus dem [X.] verbliebenen Grundstücke in [X.] sollten an die [X.] zu 3 veräußert werden.

2

Die [X.] zu 3 bestand als Vorratsgesellschaft mit 25.000 Geschäftsanteilen zu jeweils 1,00 €. Am 11. Januar 2012 wurden die [X.] zu 1, eine Rechtsanwältin, und der [X.] zu 2 zu Geschäftsführern der [X.] zu 3 bestellt. Am gleichen Tag erwarben die am 14. Juli 2011 gegründete [X.] (fortan: [X.]) 23.500 Geschäftsanteile an der [X.] zu 3 und die [X.] (fortan: [X.]) die übrigen 1.500 Geschäftsanteile. Alleiniger Gesellschafter der [X.] war der [X.] zu [X.] später erwarb die [X.] von der [X.] weitere 21.850 Geschäftsanteile an der [X.] zu 3. Am 24. September 2012 übertrug die [X.] ihre verbliebenen 1.650 Anteile an der [X.] zu 3 an die S.                           GmbH.

3

Zeitlich nach den am 11. Januar 2012 erfolgten Änderungen bei der [X.] zu 3 verkaufte die Schuldnerin mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Januar 2012 an die [X.] zu 3 die verbliebenen Grundstücke in [X.] zum Kaufpreis von 4,9 Mio. €. Die Schuldnerin wurde dabei durch die [X.] zu 1 vertreten. Die [X.] zu 3 wurde durch den [X.] zu 2 vertreten. In Nr. [X.] 2.1 und 2.2 des notariellen Kaufvertrags heißt es:

"2.1 Die [X.] hat an den Käufer eine Forderung gegenüber dem Verkäufer […] in Höhe von 1,4 Mio. € abgetreten, deren Inhaber sie war.

Der Käufer erklärt nunmehr die Aufrechnung aufschiebend bedingt auf den Eintritt der zu 2.2 genannten Voraussetzungen der oben genannten Forderung gegenüber dem Verkäufer [...] mit einem erstrangigen Kaufpreisanteil in Höhe von 1,4 Mio. € für die [X.] 1.3 und 1.4.

Der Verkäufer […] erklärt, dass er diese Aufrechnungserklärung mit Wirkung zum Eintritt der Fälligkeit des [X.] gemäß Ziff. 2.2 hiermit anerkennt. Weiter erklären Verkäufer […], dass mit dieser Aufrechnungserklärung ein erstrangiger Kaufpreisanteil in Höhe von 1,4 Millionen Euro mit Eintritt der Fälligkeit gemäß Ziff. 2.2 als gezahlt gilt.

2.2 Der [X.] in Höhe von Euro 3.500.000,00 ist vom Käufer bis zum 15.02.2012 auf ein noch einzurichtendes Notar-Anderkonto […] zu zahlen.

Die Verkäufer weisen den beurkundenden Notar gemeinschaftlich und unwiderruflich an, aus dem hinterlegten Kaufpreis zunächst die eingetragenen Grundpfandrechte abzulösen und an den Verkäufer auf ein von ihm noch zu benennendes Konto oder nach dessen Weisung an Dritte auszuzahlen, wenn

[…]

2.2.4 dem Notar die unwiderruflichen […] Anträge auf Einstellung des [X.] aller im Zwangsversteigerungsverfahren beteiligter Gläubiger vorliegt,

2.2.5 die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger dem Notar […] Erklärungen zur Aufhebung der Zwangsverwaltung übersandt haben.

Sollte dieser Kaufvertrag vor Auszahlung des Kaufpreises von einem Insolvenzverwalter angefochten werden, darf der Kaufpreis nicht ausgezahlt werden,

(i) bevor der Insolvenzverwalter diesem Vertrag formgerecht zugestimmt hat oder

(ii) die Anfechtung rechtskräftig als unzulässig verworfen wurde.

Der Notar belehrte den Käufer darüber, dass die eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerke im Grundbuch des Kaufgegenstandes ein Indiz auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit sein könnten sowie über die mit einer Verkäuferinsolvenz verbundenen Risiken. Gleichwohl bat der Käufer um Beurkundung in der vorliegenden Form."

4

Die Schuldnerin befand sich bereits seit längerem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Spätestens im November 2011 war der Schuldnerin eine Konkursandrohung (Art. 160 [X.] Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; fortan SchKG) zugestellt worden; auf diese hin stellte ein Gläubiger ein Konkursbegehren (Art. 166 SchKG; Konkursantrag); wann die Ladung zur gerichtlichen Verhandlung über den Konkursantrag (Art. 168 SchKG) zugestellt worden ist, ist ungeklärt. Am 23. Januar 2012 eröffnete das Konkursamt [X.] ([X.]) das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Im Verfahren haben 143 Gläubiger Forderungen im Umfang von 132 Millionen [X.] angemeldet. Mit einer Quote für die Gläubiger ist nicht zu rechnen.

5

Die [X.] zu 3 wurde nach Eröffnung des Konkurses als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Sie hat die Grundstücke inzwischen weiterveräußert.

6

Die Klägerin ist eine Bank nach [X.] Recht. Ihr stehen Forderungen in Höhe von rund 3,5 Millionen [X.] gegen die Schuldnerin zu, die sie im Konkursverfahren angemeldet hat. Mit Zirkularbeschluss vom 24. September 2014 hat das Konkursamt [X.] gemäß Art. 260 SchKG der Klägerin bescheinigt, dass die Gläubiger des Konkurses auf die Geltendmachung folgender Rechtsansprüche der Masse verzichtet haben:

"1.1. Ansprüche der Konkursitin im Ausland

- Sämtliche Ansprüche gegenüber Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland.

- Sämtliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen im Ausland sowie sämtliche Ansprüche, die in irgendeiner Weise aus Rechtsgeschäften über solche Sachen herrühren, beides ungeachtet des Sitzes oder Wohnsitzes der Person, gegen welche sich der Anspruch richtet."

7

Zugleich ermächtigte das Konkursamt [X.] die Klägerin mit diesem Zirkularbeschluss, die Rechte an Stelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Weiter trat die Schuldnerin, vertreten durch das Konkursamt [X.], der Klägerin mit Vereinbarung vom 24. September 2014 sämtliche Ansprüche aus der Konkursmasse der Schuldnerin ab, welche im Ausland liegen. Aus dem Überschuss der Verwertung der Ansprüche im Ausland standen der Klägerin nach der Vereinbarung 80 vom Hundert, der Konkursmasse 20 vom Hundert zu.

8

Die Klägerin verfolgt gestützt auf den Zirkularbeschluss des Konkursamtes [X.] Ansprüche der Schuldnerin gegen die [X.] zu 1 bis 3. Sie macht geltend, der [X.] bestehe noch in Höhe von 1,4 Mio. €, weil die Aufrechnung nicht wirksam sei. Zudem hafteten die [X.] in erster Linie aus Deliktsrecht insbesondere unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Aus dem Verlust des Eigentums an den Grundstücken sei ein Schaden in Höhe von 1,4 Mio. € entstanden.

9

Das [X.] hat der auf Zahlung von 1,4 Mio. € gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Abtretung der Ansprüche der Schuldnerin an die Klägerin wirksam sei. Unabhängig davon stünden der Klägerin keine Ansprüche zu.

1. Es bestehe kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 1,4 Mio. €. Der Anspruch gelte nach der Erklärung der Schuldnerin im notariellen Kaufvertrag als in dieser Höhe bezahlt, nachdem die Schuldnerin die Aufrechnung der [X.] zu 3 mit der ihr abgetretenen Forderung der [X.] in Höhe von 1,4 Mio. € anerkannt habe. Es genüge nicht, dass die Klägerin die Forderung mit Nichtwissen bestreite, weil sie angesichts der Vereinbarung im Kaufvertrag darlegungs- und beweisbelastet sei, dass diese Forderung nicht bestehe.

Soweit die Klägerin die Einrede der Anfechtbarkeit der [X.] erhebe, sei ihre Hauptforderung nach § 146 Abs. 1 [X.] analog, §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] verjährt. Die [X.] sei daher [X.]. Anzuwenden sei das [X.] Anfechtungsrecht gemäß § 338 [X.]. Diese Norm enthalte eine gegenüber §§ 335, 339 [X.] vorrangige Spezialregel. Sie erstrecke sich auch auf die insolvenzrechtlichen Beschränkungen der Aufrechnungsmöglichkeit nach §§ 94 ff [X.]. Im Übrigen sei gemäß § 339 [X.] zum Schutz des [X.]s ebenfalls [X.]s Insolvenzanfechtungsrecht maßgebend.

Die Verjährungsfrist habe zum Schluss des Jahres 2012 begonnen, weil eine Unkenntnis des [X.] jedenfalls grob fahrlässig gewesen sei. Die Klägerin behaupte nicht, dass sich der notarielle Kaufvertrag nicht in den Unterlagen der Schuldnerin befunden habe. Danach sei die Verjährungsfrist Ende 2015 abgelaufen gewesen, so dass die Geltendmachung der Anfechtung am 19. September 2016 in [X.] erfolgt sei.

2. Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 3 bestünden nicht. Dies richte sich gemäß Art. 4 Abs. 1 [X.] nach [X.]m Recht, weil der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in [X.] eingetreten sei. Schadensersatz gemäß § 826 [X.] könne nicht verlangt werden, weil über [X.] wie § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 133 Abs. 1 [X.] hinausgehende zusätzliche Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Der Kaufvertrag stelle nur eine Rechtshandlung dar, welche die Schuldnerin zwei Tage vor dem Antrag auf Konkurseröffnung mit dem der [X.] zu 3 bekannten Vorsatz vorgenommen habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Auch bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §§ 266, 283 Abs. 1 Nr. 1, 4, 8, § 283c, § 27 StGB, § 15a [X.] handele es sich um mit der anfechtbaren Handlung übereinstimmende Tatbestände. Daher bestehe ein Vorrang des Anfechtungsrechts. Besonders erschwerende Umstände seien nicht anzunehmen.

3. Ansprüche gegen den [X.] zu 2 bestünden nicht. Er sei lediglich Geschäftsführer der [X.] zu 3. Auch ihm müsse die Sperrwirkung des Anfechtungsrechts zugute kommen.

4. Die [X.] zu 1 hafte ebenfalls nicht. Eine vertragliche Haftung, die sich gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. [X.] nach [X.]m Recht richte, bestehe nicht, weil sich keine Pflichtverletzung gegenüber der Schuldnerin feststellen lasse. Die [X.] zu 1 habe nur ein auf die Vertragsformulierungen beschränktes Mandat gehabt und die ausdrückliche Zustimmung der Schuldnerin zu den Vertragsbestimmungen eingeholt.

Ebenso wenig bestünden deliktische Ansprüche gegen die [X.] zu 1. Für § 826 [X.] fehle es jedenfalls an der Kenntnis der [X.] zu 1, dass die [X.] nicht bestanden habe. Für eine Haftung der [X.] zu 1 als Gehilfin einer deliktischen Handlung gemäß § 823 Abs. 2 [X.], §§ 266, 283 Abs. 1 Nr. 1, 4, 8, § 283c StGB, § 15a [X.] seien die Voraussetzungen einer Beihilfe nicht erfüllt. Sie habe keine Sanierungsberatung übernommen. Soweit sie einzelne Klauselgestaltungen bewertet und die Schuldnerin bei Abschluss des ausgehandelten Kaufvertrags vertreten habe, habe sie als Rechtsanwältin nur neutrale berufstypische Handlungen vorgenommen. Umstände, nach denen das Handeln des [X.] ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abziele und der Hilfe Leistende hiervon Kenntnis habe, lägen für die [X.] zu 1 nicht vor.

B.

Die Revision ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seiner Entscheidung unbeschränkt zugelassen. Soweit das Berufungsgericht die Zulassungsentscheidung begründet hat, lässt sich dem keine Beschränkung der Revisionszulassung auf Ansprüche gegen die [X.] zu 3 entnehmen.

C.

In der Sache halten die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

I.

Ansprüche gegen die [X.] zu 3 können mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden.

1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass der [X.] der Schuldnerin in Höhe von 1,4 Mio. € im Konkurs der Schuldnerin deshalb nicht durchsetzbar sei, weil sich die Anfechtung der [X.] nach [X.]m Anfechtungsrecht richte und insoweit Verjährung eingetreten sei.

a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings davon auszugehen, dass der [X.] zu 3 ein Darlehensanspruch aus abgetretenem Recht der [X.] zustand, mit dem sie gegen den [X.] in Höhe von 1,4 Mio. € aufgerechnet hat. Insoweit ist der [X.] durch die im Kaufvertrag erklärte Aufrechnung gemäß § 389 [X.] erloschen.

Die zivilrechtlichen Aufrechnungsvoraussetzungen richten sich auch im Insolvenzfall nach dem gewöhnlichen [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 338 Rn. 7; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 338 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 338 Rn. 3; [X.] in [X.], [X.], 2013, § 338 Rn. 6). Dies ist gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. [X.] oder jedenfalls gemäß Art. 17 Rom-I-VO das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird. Die Hauptforderung unterliegt im Streitfall [X.]m Recht, Art. 4 Abs. 1 lit. [X.]. Die der Schuldnerin zustehende Kaufpreisforderung, gegen welche die [X.] zu 3 aufrechnet, stammt aus einem Kaufvertrag über in [X.] belegene Grundstücke.

b) Jedoch sind die Überlegungen des Berufungsgerichts, die im Kaufvertrag erklärte Aufrechnung sei [X.], von Rechtsirrtum beeinflusst. Die gezogene Schlussfolgerung kann nicht darauf gestützt werden, dass - wie das Berufungsgericht meint - das [X.] stets die Anfechtung der [X.] erfasse, diese sich gemäß § 338 [X.] nach [X.]m Insolvenzrecht richte und ein solcher [X.] gemäß § 146 Abs. 1 [X.] verjährt sei.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält § 338 [X.] keine §§ 335, 339 [X.] verdrängende Spezialnorm. Vielmehr sind die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen [X.]s gemäß § 335 [X.] und unterliegen daher der lex fori concursus.

(1) § 338 [X.] bestimmt, dass das Recht eines [X.] zur Aufrechnung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt wird, wenn der Insolvenzgläubiger nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich dabei nicht um eine umfassende Kollisionsregel für die Aufrechnung in der Insolvenz. Vielmehr richtet sich die insolvenzrechtliche [X.] nach der lex fori concursus (§ 335 [X.]). Diese allgemeine Regel betrifft auch die Auswirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf das Recht eines [X.] zur Aufrechnung (BT-Drucks. 15/16, [X.]; allgemeine Meinung, vgl. nur MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 335 Rn. 85; [X.] in [X.], [X.], 2013, § 338 Rn. 5; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 338 Rn. 2).

Die alternative Anknüpfung (vgl. von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band I, 2. Aufl., § 7 Rn. 103 ff) nach § 338 [X.] greift ein, wenn die [X.] nach der lex fori concursus eingeschränkt ist (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 338 Rn. 6). Insoweit handelt es sich um eine Kollisionsnorm, nicht um eine Sachnorm (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 3; HK-[X.]/[X.], aaO § 338 Rn. 3; [X.][X.], 7. Aufl., § 338 [X.] Rn. 1; [X.] in [X.], [X.], 2013, § 338 Rn. 2; [X.], [X.], 302, 305). Denn § 338 [X.] beruft das gemäß der lex causae der Passivforderung anwendbare Insolvenzrecht (BT-Drucks. 15/16, [X.]). Die Norm regelt damit nicht die Rechtsfolge selbst, sondern bestimmt, welche Rechtsordnung anzuwenden ist (vgl. von Bar/Mankowski, aaO § 4 Rn. 1 ff).

(2) Mithin richtet sich die insolvenzrechtliche [X.] im Streitfall gemäß § 335 [X.] nach [X.] Recht. Dabei handelt es sich um eine Gesamtverweisung (Art. 4 EG[X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., Vor §§ 335 ff Rn. 38). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum [X.] Internationalen Konkursrecht und zum Umfang der [X.] nach [X.] Konkursrecht getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien überhaupt zur Insolvenzfestigkeit einer Aufrechnung nach [X.] Konkursrecht (etwa zur Reichweite von Art. 213 SchKG) Stellung genommen hätten. Die Revision zeigt keinen entsprechenden Vortrag auf.

bb) Der Inhalt des [X.] Konkursrechts zur [X.] kann nicht deshalb dahinstehen, weil - wie das Berufungsgericht annimmt - die Anfechtbarkeit der [X.] sich gemäß § 338 [X.] nach [X.]m Anfechtungsrecht richte und ein solcher [X.] verjährt sei.

(1) § 338 [X.] enthält nur eine alternative Anknüpfung für das insolvenzrechtliche [X.]. Für die Frage, welchem Recht die Anfechtbarkeit einer [X.] untersteht, sind jedoch die Anwendungsbereiche der §§ 335, 338, 339 [X.] abzugrenzen. Maßgeblich ist, welchen rechtlichen [X.] die jeweilige Kollisionsnorm erfassen will. Besteht zugunsten eines Sachbereiches eine besondere Kollisionsnorm, so ist diese Kollisionsnorm maßgeblich.

(a) Die Anfechtbarkeit einer [X.] richtet sich nach der lex fori concursus. § 339 [X.] enthält eine eigenständige Kollisionsnorm für das Anfechtungsrecht. Danach richtet sich die Anfechtung - im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit. m der Verordnung ([X.]) 2015/848 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (fortan EuInsVO 2015) - entsprechend der Regelanknüpfung des § 335 [X.] nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung. [X.] des § 339 [X.] sind sämtliche Ansprüche und Rechtsbehelfe, die darauf abzielen, die Wirkungen gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen für die Zwecke des Insolvenzverfahrens rückgängig zu machen oder auszugleichen. § 339 [X.] erfasst auch die Anfechtbarkeit einer [X.], so dass sich das auf die Anfechtbarkeit einer [X.] anzuwendende Recht - im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 EuInsVO 2015 - aus § 339 [X.] ergibt (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 338 Rn. 8; FK-[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., § 338 Rn. 5, § 339 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 339 Rn. 9; aA wohl [X.] in [X.], [X.], 2013, § 338 Rn. 5; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 338 [X.] Rn. 5).

(b) [X.] des § 338 [X.] sind hingegen die eine Aufrechnung ermöglichenden oder beschränkenden insolvenzrechtlichen Regelungen. Die Norm betrifft allein die insolvenzrechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 7). Hierzu beruft § 338 [X.] nur im Rahmen der alternativen Anknüpfung das Insolvenzrecht der lex causae. Dieses kommt nur zum Tragen, wenn die lex fori concursus die Aufrechnungsmöglichkeit eines [X.] aus anderen Gründen als einer Insolvenzanfechtung beschränkt. Erst wenn deshalb zu entscheiden ist, ob der Insolvenzgläubiger nach der lex causae zur Aufrechnung berechtigt ist, sind sämtliche insolvenzrechtlichen Bestimmungen der lex causae zu prüfen, die Einfluss auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Aufrechnung haben. Insoweit führt die Anknüpfung an die lex causae zur hypothetischen Prüfung, ob die Aufrechnung - wäre ein Insolvenzverfahren nach der lex causae eröffnet worden - nach diesem Insolvenzrecht [X.] ist oder nicht. In diesem Rahmen ist auch zu prüfen, ob die Aufrechnung deshalb insolvenzrechtlich unberechtigt ist, weil die [X.] nach der lex causae anfechtbar wäre.

(2) Im Streitfall ist - sofern die alternative Anknüpfung des § 338 [X.] greift - [X.]s Insolvenzrecht als alternatives [X.] berufen. Die Frage, ob die [X.] zu 3 nach [X.]m Insolvenzrecht zur Aufrechnung berechtigt ist, richtet sich im Falle einer alternativen Anknüpfung gemäß § 338 [X.] nach §§ 94 ff [X.] (vgl. [X.]/[X.], 7. Aufl., § 338 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 338 Rn. 10). Damit ist - wie das Berufungsgericht nur im Ergebnis zu Recht annimmt - gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auch zu prüfen, ob die [X.] anfechtbar wäre. Jedoch hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] sei verjährt, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

(a) Da die [X.] zu 3 materiell-rechtlich bereits zur [X.] der Eröffnung des Konkursverfahrens zur Aufrechnung berechtigt war, kann der Streit offen bleiben, ob die alternative Anknüpfung des § 338 [X.] auch Fälle erfasst, in denen die [X.] erst nach Verfahrenseröffnung eintritt (bejahend etwa MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 338 Rn. 10; verneinend etwa HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 338 Rn. 7).

(b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine mögliche Anfechtung der [X.] sei nach [X.]m Insolvenzrecht verjährt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Zwar umfasst die alternative Anknüpfung gemäß § 338 [X.] auch verjährungsrechtliche Regeln des Insolvenzrechts, sofern sie zu einer [X.]en Anfechtungslage führen können. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die einen Verjährungsbeginn gemäß § 146 [X.], §§ 195, 199 [X.] noch im [X.] begründen könnten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Konkursamtes trägt die [X.] zu 3. Anders als das Berufungsgericht meint, reicht für die grob fahrlässige Unkenntnis eines nur nach [X.]m Insolvenzrecht bestehenden [X.]s im Streitfall nicht aus, dass der notariell beurkundete Kaufvertrag in den Unterlagen der Schuldnerin vorhanden war. Die Existenz eines solchen Vertrags allein begründet für einen Insolvenzverwalter keine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Tatsachen, die einen Anfechtungstatbestand erfüllen, insbesondere nicht hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.]. Entscheidend ist nicht, welche Urkunden in den Unterlagen der Schuldnerin vorhanden sind, sondern ob und unter welchen Umständen diese Unterlagen dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen. Daher erfordert eine grob fahrlässige Unkenntnis, dass der Insolvenzverwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen oder Kosten beschaffen könnte (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8b). Insoweit ist stets entscheidend, welche tatsächlichen Anforderungen ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren im einzelnen stellt (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2016 - [X.], [X.], 108 Rn. 20 - [X.]). Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Im Streitfall zeigt das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob die Aufrechnung nach dem Recht der lex causae berechtigt ist, auch nicht auf, dass die [X.] zu 3 Tatsachen vorgetragen hat, die für das Konkursamt [X.] Anhaltspunkte begründet hätten, die für eine Anfechtbarkeit der [X.] nach der lex causae erheblichen Tatsachen noch im [X.] zu ermitteln. Dass der notarielle Kaufvertrag in den Unterlagen der Schuldnerin vorhanden war, ist kein ausreichendes Indiz, zumal das [X.] ausdrücklich festgestellt hat, dass das Konkursamt [X.] vor Auszahlung des Kaufpreises keine Kenntnis vom Kaufvertrag gehabt hat.

(c) Schließlich übersieht das Berufungsgericht, dass im Streitfall bereits die ursprüngliche Klage die Verjährung gehemmt hat. [X.] der Insolvenzverwalter eine Forderung des Schuldners durchsetzen, gegen die der Gläubiger in anfechtbarer Weise aufgerechnet hat, muss er den Anspruch aus der Hauptforderung vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 [X.] durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend machen ([X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.], [X.], 1467 Rn. 12; vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 1593 Rn. 19). Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] eine anfechtbar herbeigeführte Aufrechnung oder Verrechnung insolvenzrechtlich für unwirksam erklärt, besteht die Forderung, die durch die Verrechnung erloschen ist, für die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort. Nur sie ist der anfechtungsrechtlichen Frist des § 146 Abs. 1 [X.] unterstellt ([X.], Urteil vom 28. September 2006 - [X.], [X.]Z 169, 158 Rn. 23; vom 12. Juli 2007, aaO). Die Unzulässigkeit der Aufrechnung oder Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 [X.] zur gerichtlichen Geltendmachung des anfechtbar aufgerechneten Anspruchs versäumt hat ([X.], Urteil vom 12. Juli 2007, aaO Rn. 9 ff; vom 17. Juli 2008, aaO).

Zur Hemmung der Verjährung reicht es demzufolge gemäß § 146 Abs. 1 [X.], §§ 203 ff [X.] aus, dass der Anspruch auf die Hauptforderung und die Anfechtbarkeit der durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangten [X.] dargelegt wurde ([X.], Urteil vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 21). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter ausdrücklich eine Anfechtung geltend macht. § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stellt darauf ab, ob die Rechtsposition des [X.] anfechtbar erworben wurde. Eine aktive Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters wird nicht verlangt ([X.], aaO Rn. 20). Da die Klägerin im Streitfall bereits in ihrer Klageschrift tatsächliche Umstände zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, die eine Anfechtbarkeit der [X.] gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] begründen können, genügt die klageweise Geltendmachung der Hauptforderung innerhalb der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 [X.] auch dann, wenn - wie im Streitfall - die Klägerin zunächst ausgeführt hat, ihre Klage nicht auf eine Konkursanfechtung stützen zu wollen. Die Frage, welche Anspruchsgrundlagen von einem in den Prozess eingeführten Streitgegenstand erfasst werden, unterliegt nicht der Disposition der Parteien.

c) Ebenso wenig trägt die Hilfsüberlegung des Berufungsgerichts, die Aufrechnung sei deshalb [X.], weil für die [X.] zum Schutz des [X.]s jedenfalls gemäß § 339 [X.] [X.]s Insolvenzanfechtungsrecht maßgebend sei. § 339 [X.] greift nur ein, sofern eine Rechtshandlung nach der lex fori concursus anfechtbar ist. Nur im Hinblick auf die Anfechtbarkeit eröffnet § 339 [X.] eine alternative Anknüpfung zum Schutz des [X.]s, wenn dieser beweist, dass die Rechtshandlung nach dem auf sie anwendbaren [X.]n Recht in keiner Weise angreifbar sei. Hingegen eröffnet § 339 [X.] keinen Raum dafür, einen Gläubiger vor Einschränkungen aus der lex fori concursus zu schützen, die auf anderen Gründen als der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung beruhen.

aa) Die alternative Anknüpfung in § 339 [X.] setzt mithin voraus, dass die [X.] nach [X.] Konkursrecht anfechtbar ist. Nachdem das Berufungsgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, ist dies zugunsten der Klägerin zu unterstellen. Zwar hat die Klägerin in der Instanz geltend gemacht, dass [X.] nach [X.] Recht verjährt seien Da in dieser Hinsicht Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen und zudem unklar ist, ob sich dies auch auf die Anfechtung der Verrechnungslage nach Art. 214 SchKG bezieht, kann in der Revisionsinstanz dies nicht zum Nachteil der Klägerin festgestellt werden.

bb) Die Begründung des Berufungsgerichts, die alternative Anknüpfung nach § 339 [X.] führe dazu, dass ein etwa nach [X.] Konkursrecht bestehender [X.] bezüglich der [X.] nicht durchgesetzt werden könne, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass die Anfechtung ausgeschlossen sei, weil eine Anfechtung der [X.] nach [X.]m Insolvenzanfechtungsrecht verjährt sei, wird dies der alternativen Anknüpfung des § 339 [X.] nicht gerecht. Danach ist eine Anfechtung erst dann ausgeschlossen, wenn der [X.] nachweist, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staates maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.

(1) Diese Ausnahme ist zum einen nur auf ausdrückliche Einrede des [X.]s zu berücksichtigen (allgemeine Meinung, vgl. HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 339 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 339 Rn. 4). Darüber hinaus trägt der [X.] in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast, dass die angefochtene Rechtshandlung in keiner Weise angreifbar ist. Dies beschränkt sich nicht nur auf anfechtungsrechtliche Gründe, sondern erstreckt sich auf sämtliche Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 339 Rn. 11; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 339 Rn. 11). Zudem muss der [X.] die Tatsachen darlegen und beweisen, die dazu führen, dass eine zur Nichtigkeit führende Norm des nationalen Rechts jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht zum Erfolg führt.

(2) Im Streitfall hält bereits die Annahme des Berufungsgerichts, ein [X.] sei gemäß § 146 Abs. 1 [X.] verjährt, der rechtlichen Überprüfung aus den dargelegten Gründen nicht stand. Die [X.] zu 3 hat weder Tatsachen dargelegt, die eine grob fahrlässige Unkenntnis von den einen Anfechtungstatbestand begründenden Tatsachen darstellen, noch hat sie für solche Tatsachen Beweis angetreten. Allerdings ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 13 EuInsVO (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2015 - [X.]/13, Z[X.] 2015, 1052 Rn. 49; [X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.], [X.], 2199 Rn. 26) - auch die Verjährung des [X.]s nach der lex causae ein tauglicher Einwand, der nach § 339 [X.] zu berücksichtigen ist. Für eine unterschiedliche Auslegung des § 339 [X.] ist kein Raum, weil der Gesetzgeber § 339 in Anlehnung an die Regelungen der EuInsVO ausgestaltet hat (BT-Drucks. 15/16, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 339 Rn. 1; aA MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 339 Rn. 12 mwN).

(3) Unabhängig davon hat die [X.] zu 3 auch zu weiteren Gründen, die eine Angreifbarkeit der Rechtshandlung nach dem Vortrag der Klägerin möglich erscheinen lassen, keinen Beweis angetreten. § 339 [X.] enthält zugleich eine von den [X.] des anwendbaren Rechts abweichende besondere [X.]. Hinsichtlich dieser Beweislastverteilung handelt es sich um eine Sachnorm, weil § 339 [X.] diese Rechtsfolge unabhängig vom anwendbaren Recht unmittelbar selbst anordnet. Danach trifft den [X.] unabhängig von der Beweislastverteilung nach dem anwendbaren Recht stets die Beweislast für alle Tatsachen, welche die Rechtshandlung angreifbar machen könnten (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 339 Rn. 15; wohl auch FK-[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., § 339 Rn. 11; aA wohl [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., Art. 13 EuInsVO Rn. 24, wonach nur die Existenz der nach der lex causae einschlägigen Beweislastregeln und Vermutungen zu beweisen sei; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.], 2379 Rn. 25 f zu Art. 13 EuInsVO aF). Dies gilt zumindest in Fällen wie im Streitfall, in denen die Wirksamkeit der Aufrechnung deshalb unklar ist, weil zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob die Gegenforderung der [X.] tatsächlich bestand. Für die Einrede aus § 339 [X.] trifft bei einem solchen Streit die Beweislast für die Existenz der Forderung den Insolvenzgläubiger.

Im Streitfall kommt nach dem Sachvortrag der Klägerin in Betracht, dass die der [X.] zu 3 abgetretene Forderung tatsächlich nicht bestand. Insoweit ginge die Aufrechnung ins Leere, so dass die Rechtshandlung als solche materiell-rechtlich keine Wirkung hätte. Zwar trifft die Beweislast für das Nichtbestehen der [X.] nach dem [X.]n Recht die Klägerin, nachdem das Berufungsgericht die Abreden im Kaufvertrag als ein Anerkenntnis der Schuldnerin ausgelegt hat. Diese [X.] greift jedoch nicht im Fall des § 339 [X.]. Hier obliegt es der [X.] zu 3, das Bestehen der [X.] zu beweisen. Andernfalls steht nicht fest, dass die Rechtshandlung in keiner Weise angreifbar ist.

2. [X.] Ansprüche lassen sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht für anwendbar gehaltenen [X.]n Rechts ebenfalls nicht ausschließen.

a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Anspruch aus § 826 [X.] halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass Ansprüche aus § 826 [X.] in den Fällen, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anfechtungsgrundes insbesondere nach § 133 Abs. 1 [X.] verwirklicht sind, nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben sind, wenn der Fall besondere Umstände aufweist, die über die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] hinausgehen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2000 - [X.], [X.], 1855, 1856; vom 23. April 2002 - [X.], [X.], 1186, 1189 unter [X.].; vom 7. April 2005 - [X.], [X.], 1037, 1038 unter [X.], je mwN). Dies stellt die Revision auch nicht in Frage.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Anwendungsbereich des [X.]n Insolvenzanfechtungsrechts eröffnet ist. Auch in den Fällen, in denen gemäß §§ 335, 339 [X.] ausländisches Insolvenzanfechtungsrecht anwendbar ist, kommt es für eine Haftung gemäß § 826 [X.] darauf an, ob der beanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand im Sinne der §§ 130 ff [X.] hinaus noch besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinn von § 826 [X.] rechtfertigen. Insoweit ist die Reichweite von Ansprüchen aus § 826 [X.] in allen Fällen begrenzt, in denen nur die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anfechtungsgrundes erfüllt sind. Sie setzt hingegen nicht voraus, dass im Einzelfall tatsächlich ein [X.] durchsetzbar ist. Es handelt sich vielmehr um eine Abgrenzung verschiedener Tatbestände im Wege der [X.]. Andernfalls würde die vom [X.]n Gesetzgeber durch das Anfechtungsrecht geschaffene besondere Wertentscheidung umgangen. Es geht dabei um eine Frage der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 [X.]. Nur wenn eine Rechtshandlung von vornherein keiner Anfechtung unterliegen kann, ist bei der Auslegung des § 826 [X.] die vorrangige Wertung der Anfechtungsvorschriften unerheblich ([X.], Urteil vom 4. März 1993 - [X.], [X.], 602, 603 unter [X.] 2. b).

Dies gilt auch in Fällen, in denen Anfechtungsvorschriften nur nach Maßgabe eines ausländischen Rechts in Betracht kommen. Soweit [X.]s Deliktsrecht erst aufgrund Kollisionsrecht zur Anwendung kommt, gilt nichts anderes ([X.], Urteil vom 30. April 1992 - [X.], [X.]Z 118, 151, 169 f unter 7.). Dabei ist unerheblich, unter welchen Voraussetzungen das ausländische Recht neben einer Anfechtung eine weitere Haftung ermöglicht. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision geltend macht - nach [X.] Recht Ansprüche aus allgemeinem Deliktsrecht uneingeschränkt neben [X.]n geltend gemacht werden können. Bei § 826 [X.] handelt es sich um eine Sachnorm des [X.]n Rechts, deren Auslegung sich nach dem Inhalt des [X.]n Rechts richtet. Diese Auslegung des § 826 [X.] hängt nicht davon ab, nach welchem Recht [X.] bestehen. Insbesondere hängt sie nicht davon ab, welche Reichweite das ausländische Sachrecht den Anfechtungsvorschriften zumisst.

Dies verdeutlichen die Regelungen über eine Gläubigeranfechtung. Gemäß § 19 [X.] ist bei Sachverhalten mit Auslandsberührung für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. Soweit - wie im Streitfall - auf den Kaufvertrag [X.]s Recht anzuwenden ist, richtet sich mithin auch die Gläubigeranfechtung nach [X.]m Recht. Dies führt dazu, dass außerhalb einer Insolvenz ein Anspruch der Klägerin aus § 826 [X.] nur begründet ist, wenn über die Anfechtungsmerkmale hinaus besondere Umstände vorliegen, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Fehlt es an solchen Umständen, kann allein die Tatsache, dass nunmehr ein ausländisches Insolvenzverfahren eröffnet wird, nicht dazu führen, dass die deliktischen Ansprüche durch diesen Umstand erweitert werden.

bb) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den ihm von der Klägerin unterbreiteten Sachverhalt nicht ausgeschöpft hat.

(1) Auch bei gläubigerbenachteiligenden Geschäften kommt eine Haftung nach § 826 [X.] in Betracht, wenn die Gesamtumstände des Geschäfts über eine vom Schuldner vorsätzlich herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung hinausgehen. Entscheidend ist, ob das, was an dem Gesamtverhalten zu missbilligen ist, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgeht und deshalb die Anwendung des § 826 [X.] rechtfertigt. Dies kann im Streitfall nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Abzustellen ist nicht allein auf das konkrete Grundstücksgeschäft. Vielmehr sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Umstände des [X.] zu berücksichtigen, die für die Frage Bedeutung haben können, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt.

Das Berufungsgericht verkennt bereits, dass es nicht darauf ankommt, ob zusätzlich zur Sittenwidrigkeit nach § 826 [X.] besondere Umstände vorliegen, sondern allein darauf, ob der beanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand hinaus noch besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinn von § 826 [X.] rechtfertigen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2000 - [X.], [X.], 1539, 1540). Dabei kann die Frage der Sittenwidrigkeit regelmäßig nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden, namentlich der objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des zugrunde liegenden [X.] ([X.], Urteil vom 9. Juli 1987 - [X.], [X.], 1172, 1173; vom 12. April 2016 - [X.], [X.]Z 210, 30 Rn. 42 mwN). Hierzu ist es erforderlich, den Sachverhalt aufzuklären und den Tatsachenbehauptungen der Klägerin nachzugehen. Dieser notwendigen Sachverhaltsaufklärung hat sich das Berufungsgericht von vornherein verschlossen, insbesondere jede Beweisaufnahme unterlassen. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Geschehen als einen Sachverhalt rechtlich bewerten zu können, bei dem "über die [X.] hinausgehende zusätzliche Umstände […] weder vorgetragen noch ersichtlich" sind.

(2) Nach dem deshalb in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag der Klägerin kann der Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllt sein.

(a) Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt etwa im Fall einer sogenannten Firmenbestattung vor. Kennzeichnend ist ein Verhalten, bei dem sich die Verantwortlichen dazu entschließen, eine Gesellschaft verdeckt zu liquidieren, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden oder solange wie möglich hinauszuzögern. Regelmäßig werden dazu planmäßig die Vermögensgegenstände der Gesellschaft soweit wie möglich an nahestehende Personen, Nachfolgeunternehmen oder mit den Verantwortlichen verbundene Dritte übertragen, Forderungen der Gläubiger soweit möglich hingegen nicht mehr erfüllt. Für einen Anspruch aus einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 [X.] genügt es auch, wenn ein Fall planvollen und zielgerichteten Entzugs von Vermögen bei Insolvenzreife der Schuldnerin vorliegt, dieser im Vordergrund des Rechtsgeschäfts steht und aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien der Sache nach einem Insichgeschäft nahesteht. Weiter kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 [X.] nach der Rechtsprechung des Senats in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen ([X.], Urteil vom 13. Juli 1995 - [X.], [X.]Z 130, 314, 331 mwN; vom 9. Mai 1996 - [X.], NJW 1996, 2231, 2232; vom 16. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 228 Rn. 16).

(b) Dies kann nach dem Vortrag der Klägerin der Fall sein. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft hat. Zudem hat das Berufungsgericht die unstreitigen Tatsachen nicht in seine Würdigung einbezogen, die für einen Fall einer Firmenbestattung sprechen.

Unstreitig firmierte die Schuldnerin bis zum 29. Dezember 2010 als [X.]. Sie änderte ihre Firma damit nur wenig mehr als ein Jahr vor der Eröffnung des Konkursverfahrens. Zugleich verlegte die Schuldnerin ihren Sitz von [X.] in den Kanton [X.] und wechselte ihr Vertretungsorgan aus; neuer Verwaltungsratspräsident wurde [X.]    . Seit 2009 und verstärkt seit 2010 haben Gläubiger in [X.] Forderungen gegen die Schuldnerin im Wege der Betreibung verfolgt. Beim [X.] Berlin sind bereits seit dem Jahr 2006 Prozesse gegen die Schuldnerin geführt worden; seit dem [X.] sind weit über 60 Verfahren neu anhängig geworden, in denen die Schuldnerin [X.] war. Eine Quote für die [X.] ist nicht zu erwarten. Diese unstreitigen Umstände sind ein Indiz dafür, dass die Verantwortlichen der Schuldnerin eine Firmenbestattung anstrebten.

Nach der Behauptung der Klägerin war die Schuldnerin bereits seit Mitte 2010 konkursreif. Die wirtschaftlich Verantwortlichen - insbesondere der Mehrheitsaktionär und bisherige Verwaltungsratspräsident     B.      - hätten beschlossen, die Schuldnerin zu "entsorgen". Die Sitzverlegung sei gezielt in den kleinsten [X.] Kanton in der Hoffnung erfolgt, dass die dortige [X.] sich mit dem Verfahren überfordert fühle und so eine stille Beerdigung der Schuldnerin erfolgen könne. Die [X.] hätten in Kenntnis dieses Gesamtplans daran mitgewirkt, indem sie die Grundstücke an die [X.] zu 3 übertragen haben. Die [X.] zu 1 sei als Rechtsanwältin der Schuldnerin mit deren Verhältnissen vertraut. Der [X.] zu 2 habe sich schon seit 2010 um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin in [X.] gekümmert.

Die Klägerin hat sodann weiter folgendes behauptet: Die Schuldnerin habe die Grundstücke mit einem Marktwert von mindestens 8,6 Mio. € an die [X.] zu 3 veräußert und hierzu nur einen Kaufpreis von 4,9 Mio. € vereinbart. Dieser Kaufpreis sei in keiner Weise gleichwertig gewesen. Soweit er nicht auf die erforderliche Ablösung der Grundpfandrechte in Höhe von 3,5 Mio. € entfallen sei, habe die [X.] zu 3 mit einer undurchschaubaren Forderung aufgerechnet, die ihr von einem Dritten abgetreten worden sei und zu deren näheren Umständen sie sich in keiner Weise eingelassen habe. Schließlich sei die Darlehensforderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vollkommen wertlos gewesen. Es bestehe eine enge personelle Verflechtung zwischen den [X.]. Die [X.] zu 1 sei insbesondere für alle rechtlichen Angelegenheiten in [X.] Ansprechpartner und habe direkt [X.]     berichtet. Die [X.] zu 3 sei eine Vorratsgesellschaft, hinter der letztlich der [X.] zu 2 persönlich stehe. Der [X.] zu 2 habe engste persönliche Beziehungen zu [X.]    und habe sich bereits seit 2009 um die Vermarktung der Immobilien der Schuldnerin gekümmert. Zudem sei er in das Firmengeflecht des [X.]      eingebunden gewesen. Schließlich hätten Schuldnerin und [X.] zu 3 beabsichtigt, den Grundstückskaufvertrag gegenüber dem Konkursamt [X.] zu verheimlichen.

b) Soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Schuldnerin aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit der Verletzung von Schutzgesetzen verneint hat, beruft sich die Klägerin in der Revisionsinstanz noch auf § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB und § 283c Abs. 1 StGB. Auch insoweit hält die Klageabweisung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafnorm des Bankrotts zählt zu den in § 823 Abs. 2 [X.] angesprochenen Schutzgesetzen ([X.], Urteil vom 25. September 2014 - [X.], [X.], 1046 Rn. 6 mwN zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar setzt der Schadensersatzanspruch gegen einen möglichen [X.] unter dem Gesichtspunkt der [X.] besondere, erschwerende Umstände voraus ([X.], aaO). Sofern - was nach den Behauptungen der Klägerin möglich erscheint - die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen auch bei gläubigerbenachteiligenden Geschäften eine Haftung nach § 826 [X.] in Betracht kommt, liegen besondere, erschwerende Umstände vor, so dass auch denkbaren Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit einem Schutzgesetz nicht entgegensteht, dass die betroffenen Rechtshandlungen zugleich die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes erfüllen.

[X.]

Auch die Klageabweisung hinsichtlich des [X.] zu 2 hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Allerdings scheidet eine deliktische Haftung des [X.] zu 2 aus, sofern keine Umstände vorliegen, die über die Erfüllung von [X.]n im Sinne der §§ 130 ff [X.] hinausgehen. Da in diesen Fällen keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung angenommen werden kann, fehlt es für eine Haftung des [X.] zu 2 als Anstifter oder Gehilfe gemäß § 830 Abs. 2 [X.] an einer vorsätzlichen fremden Tat, die eine Haftung begründen könnte.

2. Jedoch ist auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin ein Anspruch aus § 826 [X.] möglich. In diesem Fall kommt eine Haftung des [X.] zu 2 als Gehilfe in Betracht. Gemäß § 830 Abs. 2 [X.] stehen Anstifter und Gehilfen Mittätern gleich. Voraussetzung ist, dass der [X.] zu 2 - wie die Klägerin geltend macht - mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 830 Rn. 4).

a) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen [X.]en der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten [X.]en getragen war ([X.], Urteil vom 15. Mai 2012 - [X.], [X.], 1333 Rn. 17 mwN; vom 3. Dezember 2013 - [X.], [X.], 71 Rn. 29).

b) Liegt in diesem Sinne bedingter Vorsatz des [X.] zu 2 vor, lassen sich - anders als das Berufungsgericht erwägt - Ansprüche gegen den [X.] zu 2 nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Beihilfe verneinen. Allerdings sind neutrale und berufstypische Handlungen nur dann als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des [X.] ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfe Leistende Kenntnis hiervon hat. Weiß dieser nicht, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern hält er es lediglich für möglich, dass [X.] zur Begehung einer Straftat benutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare [X.] zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ ([X.], Urteil vom 15. Mai 2012 - [X.], [X.], 1333 Rn. 27 mwN; vom 3. Dezember 2013 - [X.], [X.], 71 Rn. 31). Eine neutrale Handlung kommt danach in Betracht, wenn die betreffende [X.] für sich genommen mit der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nichts zu tun hat (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2013, aaO). Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn - wie die Klägerin geltend macht - die [X.] gerade darin besteht, die Handlung zu ermöglichen und zu unterstützen, die unmittelbar die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung herbeiführt, und der Gehilfe dies weiß und zum eigenen Vorteil daran mitwirkt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der [X.] zu 2 über die [X.] mittelbar an der [X.] zu 3 beteiligt war. Zudem hat das Berufungsgericht übersehen, dass der [X.] zu 2 nach dem Sachvortrag der Klägerin als Mittäter anzusehen ist.

I[X.]

Schließlich hält auch die Abweisung der Klage hinsichtlich der Ansprüche gegen die [X.] zu 1 rechtlicher Überprüfung in einem Punkt nicht stand.

1. Vertragliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die [X.] zu 1 bestehen nicht. Insoweit ist [X.]s Recht maßgebend (Art. 4 Abs. 1 lit. [X.]). Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege nur ein beschränktes Mandat vor, greift die Revision nicht an. Soweit die Revision meint, die [X.] zu 1 habe die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt und dies begründe auch bei einem beschränkten Mandat eine Hinweis- oder Warnpflicht, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als die deliktische Haftung im Rahmen der Vermögensverschiebung. Ein solcher Anspruch wegen der Verletzung einer - unabhängig vom Kaufvertrag - bestehenden Hinweis- oder Warnpflicht war nicht Streitgegenstand in der Berufungsinstanz. Die Revision zeigt schon keinen entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin in der Instanz auf. Der Klägerin ist es verwehrt, in der Revisionsinstanz einen neuen Streitgegenstand einzuführen.

2. Hingegen können deliktische Ansprüche gegen die [X.] zu 1 mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. Ein Anspruch aus § 826 [X.] kommt nach den Behauptungen der Klägerin in Betracht, sofern die [X.] zu 1 - wie die Klägerin behauptet - entweder selbst als Mittäterin der Firmenbestattung oder der vorsätzlich sittenwidrigen Vermögensverschiebung gehandelt hat oder hieran als Gehilfin oder Anstifterin beteiligt gewesen ist. Gemäß § 830 Abs. 2 [X.] haftet die [X.] zu 1 auch in diesem Fall. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine solche Haftung scheide aus, weil es sich dabei um eine neutrale berufstypische Handlung handele. Hierauf kommt es im Streitfall schon deshalb nicht an, weil die [X.] zu 1 bei den nach der Behauptung der Klägerin zur sittenwidrigen Schädigung führenden Handlungen als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Schuldnerin aufgetreten ist. Damit hat sie sich nicht auf eine neutrale berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts beschränkt, die allgemein einen [X.] zu einer erst durch eine weitere Handlung eintretenden vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung abgibt, sondern an dieser Handlung selbst mitgewirkt.

D.

I.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Hinsichtlich der Übertragung der Ansprüche der Schuldnerin wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob diese nach [X.] Recht wirksam ist und auch [X.] umfasst. Da die Klägerin keine eigenen Ansprüche sondern ausdrücklich nur Ansprüche aus abgetretenem Recht der Schuldnerin verfolgt, kann die Klage bezüglich deliktischer Ansprüche zudem nur Erfolg haben, soweit der Schuldnerin im [X.] Konkursverfahren selbst deliktische Ansprüche zustehen. Insoweit wird gegebenenfalls zu klären sein, ob die behauptete vorsätzliche sittenwidrige Schädigung die Schuldnerin oder die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger durch Verkürzung der zu ihrer gemeinschaftlichen Befriedigung dienenden Insolvenzmasse getroffen hat (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 1986 - [X.], [X.] 1986, 378, 380).

a) Ein originärer Anspruch der Schuldnerin aus § 826 [X.] kommt nur in Betracht, sofern die Schuldnerin selbst durch das beanstandete Grundstücksgeschäft einen Schaden erlitten haben sollte und in dieser Hinsicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Schuldnerin vorliegt. Dies könnte der Fall sein, wenn die Schuldnerin als juristische Person durch das Verhalten ihrer Organe oder der [X.] in vorsätzlich sittenwidriger Weise in ihrem Vermögen geschädigt worden ist, weil die Grundstücke - wie die Klägerin geltend macht - weit unter Wert veräußert worden sind und so der Schuldnerin ein Verlust durch ein vorsätzlich [X.] Verhalten ihrer Organe oder der [X.] entstanden ist.

b) Andererseits kommt nach dem Sachvortrag der Klägerin in Betracht, dass die behauptete vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu einem Gesamtschaden geführt hat.

aa) Insoweit liegt der Schaden darin, dass die den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsmasse durch ein schädigendes Verhalten verkürzt worden ist. Ein Gesamtschaden bezieht sich auf einen solchen Schaden, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2011 - [X.], [X.], 1483 Rn. 9). Voraussetzung ist dafür aber immer, dass eine echte Masseverkürzung vorliegt. Das, was vom Schädiger wieder zur Masse gezogen werden soll, hätte ohne das schädigende Verhalten zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen müssen ([X.], Urteil vom 28. Januar 1986 - [X.], [X.] 1986, 378, 380).

bb) Hierbei handelt es sich nach [X.]m Deliktsrecht materiell-rechtlich um einen Anspruch des jeweiligen Gläubigers. Ein Schadensersatzanspruch, der daraus folgt, dass ein über die bloße Tatbestandserfüllung der Anfechtungsvorschriften hinausgehendes Verhalten vorliegt, steht regelmäßig allein dem einzelnen geschädigten (Dritt-)Gläubiger zu (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129 Rn. 92). Jedoch können sittenwidrige Schädigungen infolge von Vermögensverschiebungen in Kenntnis der Insolvenz unter § 92 [X.] fallen (vgl. [X.] in [X.], [X.], 2012, § 92 Rn. 14). Die Frage, ob ein solcher Gesamtschaden im Insolvenzfall vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann oder von vornherein in die Insolvenzmasse fällt, unterliegt dem [X.]. Hierauf ist gemäß § 335 [X.] die lex fori concursus anzuwenden.

Mithin kommt es darauf an, ob ein etwaiger Gesamtschaden durch die Vermögensverschiebung nach dem maßgeblichen [X.] vom [X.] Konkursverwalter geltend gemacht werden kann und die Klägerin ebenfalls berechtigt ist, diesen Gesamtschaden geltend zu machen. Vortrag zur Frage, ob nach [X.] Konkursrecht ein solcher Gesamtschaden stets in die Insolvenzmasse fällt oder ein § 92 [X.] entsprechendes Einziehungsrecht des Konkursverwalters besteht, zeigen die Parteien nicht auf. Hierzu wird das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen, nachdem diese Frage bislang übersehen worden ist.

c) Im Hinblick auf etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1, 8, § 283c StGB wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu beachten haben, dass nur Organe der Schuldnerin als taugliche Täter in Betracht kommen (arg. § 14 StGB; vgl. [X.], 12. Aufl., Vor §§ 283 bis 283d Rn. 59, 63 ff; Bittmann in Bittmann, [X.], 2. Aufl., § 12 Rn. 11, 13, 15 ff). Insoweit könnten die [X.] zu 1 bis 3 allenfalls als Teilnehmer haften (§ 830 Abs. 2 [X.]).

2. Das Berufungsgericht wird weiter gegebenenfalls seine Annahme zu überprüfen haben, welchem Recht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unterliegen.

a) Die Rom-II-Verordnung ist - soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist - im Streitfall anwendbar, weil die schadensbegründenden Ereignisse im Januar 2012 und damit nach Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung eingetreten sind (Art. 31 [X.]). Eine Anknüpfung gemäß Art. 4 Abs. 2 [X.] scheidet aus, weil kein gemeinsames Aufenthaltsrecht besteht. Klägerin und Schuldnerin haben ihren Sitz in [X.] (Art. 23 Abs. 1 [X.]); die [X.] haben ihren Aufenthaltsort bzw. ihren Sitz in [X.]. Daher richtet sich das anwendbare Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 [X.] nach der lex loci delicti commissi, dem Recht am Ort des Schadenseintritts.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 [X.] ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Dabei sind sowohl der Begriff des Schadens als auch das für den Schaden relevante Rechtsgut oder Interesse autonom auszulegen. Es handelt sich um eine Anknüpfung allein an den Erfolgsort, also den Ort, an dem der erste [X.] im Hinblick auf den Geschädigten eingetreten ist ([X.]/[X.], 7. Aufl., Art. 4 [X.] Rn. 20; [X.]/Cziupka/[X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., Art. 4 [X.] Rn. 35).

b) Die Klägerin verfolgt nach ihren Behauptungen Vermögensschäden. Für die Anknüpfung kommt es nur auf den von der Klägerin behaupteten [X.] an. Im Streitfall sind daher die Besonderheiten zu beachten, welche sich aus der Bestimmung des Erfolgsorts bei Vermögensschäden ergeben (vgl. [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., Art. 4 [X.] Rn. 9; [X.]/[X.], aaO Rn. 21). Insoweit wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob der [X.] bei einem Vermögensschaden aufgrund eines kollusiven Verkaufs von in [X.] belegenen Grundstücken unter Wert im Rahmen einer Firmenbestattung als in [X.] belegen angesehen werden kann und ob eine behauptete Verkürzung des Gläubigerzugriffs durch Veräußerung der Grundstücke zu ungünstigen Konditionen und ohne ausreichende Gegenleistung andere Anknüpfungen erfordert.

3. Die Klägerin wird die Ansprüche aus dem restlichen [X.] und aus Delikt in ein Rangverhältnis zu bringen haben, weil es sich um alternative Klagebegehren mit unterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet und deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Haupt- und Hilfsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 28. September 1989 - [X.], [X.], 1873, 1874 f; vom 23. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 275, 277 f; vom 6. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 104, 122). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob sie einen eigenen Schaden der Schuldnerin oder einen Gesamtschaden verfolgt.

Kayser     

      

Lohmann     

      

Pape   

      

Schoppmeyer     

      

Meyberg     

      

Meta

IX ZR 103/17

08.02.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 4. April 2017, Az: 14 U 23/16

§ 129 InsO, § 130 InsO, §§ 130ff InsO, § 133 InsO, § 335 InsO, § 338 InsO, § 339 InsO, § 826 BGB, Art 160 SchKG CHE, Art 166 SchKG CHE, Art 168 SchKG CHE, Art 260 SchKG CHE, Art 4 Abs 1 Buchst c EGV 593/2008, Art 12 Abs 1 Buchst d EGV 593/2008, Art 17 Abs 1 EGV 593/2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2018, Az. IX ZR 103/17 (REWIS RS 2018, 14223)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1021-1022 WM2018,1264 REWIS RS 2018, 14223

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