Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. IX ZR 103/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14238

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080218U[X.]103.17.0<[X.]r><[X.]r>BUN[X.]SGERICHTSHOF<[X.]r><[X.]r>IM NAMEN [X.]S VOLKES<[X.]r><[X.]r>URTEIL<[X.]r>IX ZR 103/17<[X.]r><[X.]r>Verkündet am:<[X.]r><[X.]r>8. Fe[X.]ruar 2018<[X.]r><[X.]r>Kluckow<[X.]r><[X.]r>Justizangestellte<[X.]r><[X.]r>als Urkunds[X.]eamtin<[X.]r><[X.]r>der Geschäftsstelle<[X.]r>in dem Rechtsstreit<[X.]r><[X.]r>Nachschlagewerk:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]Z:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]R:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.] §§ 335, 338, 339<[X.]r>Die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfecht[X.]arkeit einer [X.] sind grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen [X.]s und unterliegen daher der lex fori concursus.<[X.]r>[X.] § 338 <[X.]r>a)<[X.]r>Eine alternative Anknüpfung für das [X.] ist nur eröffnet, wenn das nach der lex fori concursus anwend[X.]are Insolvenzrecht die materiell-rechtlich [X.]este-hende Aufrechnungsmöglichkeit des [X.] aus einem anderen Grund als dem einer Insolvenzanfechtung einschränkt. <[X.]r>[X.])<[X.]r>In diesem Fall ist maßge[X.]lich, o[X.] der Insolvenzgläu[X.]iger nach dem Insolvenzrecht der lex causae zur Aufrechnung [X.]erechtigt wäre. Daran fehlt es, wenn die Aufrech-nungslage nach dem Insolvenzrecht der lex causae anfecht[X.]ar ist. <[X.]r>[X.] § 339 <[X.]r>a)<[X.]r>Ist eine [X.] nach der lex fori concursus anfecht[X.]ar, kann sich der [X.] im Hin[X.]lick auf die Anfechtung nur auf die alternative Anknüpfung für das [X.] [X.]erufen. <[X.]r>-<[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>[X.])<[X.]r>Ist eine Rechtshandlung nach der lex fori concursus<[X.]r>anfecht[X.]ar, hat das Gericht die alternative Anknüpfung für das [X.] nur auf Einrede des [X.]s zu prüfen.<[X.]r>c)<[X.]r>[X.] trägt die Darlegungs-<[X.]r>und Beweislast dafür, dass die ange-fochtene Rechtshandlung nach dem anwend[X.]aren Recht eines anderen St[X.]ts in keiner Weise angreif[X.]ar ist. <[X.]r>[X.] § 826 A; [X.] §§ 129, 133<[X.]r>Auch in den Fällen, in denen ausländisches Insolvenzanfechtungsrecht anwend[X.]ar ist, kommt eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nur in Betracht, wenn der [X.]eanstandete Vorgang ü[X.]er einen [X.]loßen Anfechtungstat[X.]estand im Sinne der §§<[X.]r>130 ff [X.] hinaus [X.]esondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwid-rigkeit rechtfertigen.<[X.]r>[X.] § 826 Ge<[X.]r>Eine sogenannte Firmen[X.]estattung kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen.<[X.]r><[X.]r>[X.], Urteil vom 8. Fe[X.]ruar 2018 -<[X.]r>IX ZR 103/17 -<[X.]r>KG<[X.]r><[X.]r>LG [X.]<[X.]r>-<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Der IX.<[X.]r>Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Fe[X.]ruar 2018 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und Mey[X.]erg<[X.]r><[X.]r>für Recht erkannt:<[X.]r><[X.]r>Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 4. April 2017 aufgeho[X.]en. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü[X.]er die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].<[X.]r><[X.]r>Von Rechts wegen<[X.]r><[X.]r>Tat[X.]estand:<[X.]r><[X.]r>Die R.<[X.]r><[X.]r>I. <[X.]r><[X.]r>AG i.L. (fortan: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft nach schweizerischem Recht. Sie hatte ihren Sitz zuletzt in [X.], [X.]. Die Schuldnerin erwar[X.] vor allem in [X.] Grundstücke. Zur Finanzie-rung nahm sie Darlehen auf. Unter anderem war sie Eigentümerin mehrerer Grundstücke in [X.] und [X.], die zugunsten der V. <[X.]r><[X.]r>[X.] mit Grundpfandrechten [X.]elastet waren (sog. V.<[X.]r><[X.]r>-Paket). Die V. <[X.]r><[X.]r>Ber-lin erklärte sich zur Erteilung einer Löschungs[X.]ewilligung gegen Zahlung von 8,5<[X.]r>Mio.<[X.]r><[X.]r>Dezem[X.]er 2011 wurde ein Teil der Grundstücke aus dem V.<[X.]r><[X.]r>-Paket zum Preis von 5<[X.]r>Mio.<[X.]r><[X.]r>. <[X.]r><[X.]r>1<[X.]r>-<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H verkauft. Die danach aus dem V.<[X.]r><[X.]r>-Paket ver[X.]lie[X.]enen<[X.]r>Grundstü-cke in [X.] sollten an die [X.] zu 3 veräußert werden.<[X.]r><[X.]r>Die [X.] zu 3 [X.]estand als Vorratsgesellschaft mit 25.000 Geschäfts-anteilen zu jeweils 1,00<[X.]r><[X.]r>Januar 2012 wurden die [X.] zu 1, eine Rechtsanwältin, und der [X.] zu 2 zu Geschäftsführern der [X.] zu 3 [X.]estellt. Am gleichen Tag erwar[X.]en die am 14.<[X.]r>Juli 2011 gegründete K.<[X.]r><[X.]r>AG (fortan: K.<[X.]r><[X.]r>AG) 23.500 Geschäftsanteile an der [X.] zu 3 und die R. <[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H (fortan: R. <[X.]r>Gm[X.]H) die ü[X.]rigen 1.500 Geschäftsan-teile. Alleiniger Gesellschafter der R.<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H war der [X.] zu [X.] später erwar[X.] die R.<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H von der K.<[X.]r><[X.]r>AG weitere 21.850 Geschäftsanteile an der [X.] zu 3. Am 24.<[X.]r>Septem[X.]er 2012 ü[X.]ertrug die K.<[X.]r><[X.]r>AG ihre ver-[X.]lie[X.]enen 1.650 Anteile an der [X.] zu<[X.]r>3 an die S. <[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H. <[X.]r><[X.]r>[X.]lich nach den am 11.<[X.]r>Januar 2012 erfolgten Änderungen [X.]ei der [X.] zu 3 verkaufte die Schuldnerin mit notariellem Kaufvertrag vom 11.<[X.]r>Januar 2012 an die [X.] zu 3 die ver[X.]lie[X.]enen Grundstücke in [X.] zum Kaufpreis von 4,9 Mio.<[X.]r><[X.]r>wurde da[X.]ei durch die [X.] zu 1 vertreten. Die [X.] zu 3 wurde durch den [X.] zu 2 vertreten. In Nr.<[X.]r>[X.] 2.1 und 2.2 des notariellen Kaufvertrags heißt es: <[X.]r><[X.]r>"2.1 Die K.<[X.]r><[X.]r>AG hat an den Käufer eine Forderung gegen-ü[X.]er dem Verkäufer [<[X.]r><[X.]r>Inha[X.]er sie war. <[X.]r>Der Käufer erklärt nunmehr die Aufrechnung aufschie[X.]end [X.]edingt auf den Eintritt der zu 2.2 genannten Voraussetzungen der o[X.]en genannten Forderung gegenü[X.]er dem Verkäufer [...] mit einem 2<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r>5<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>erstrangigen Kaufpreisanteil in Höhe von 1,4 Mio.<[X.]r><[X.]r>f-gegenstände 1.3 und 1.4.<[X.]r><[X.]r>mit Wirkung zum Eintritt der Fälligkeit des [X.] gemäß Ziff. 2.2 hiermit anerkennt. Weiter erklären dieser Aufrechnungserklärung ein erstrangiger Kaufpreisanteil in Höhe von 1,4 Millionen Euro mit Eintritt der Fälligkeit gemäß Ziff.<[X.]r>2.2 als gezahlt gilt.<[X.]r>2.2 Der [X.] in Höhe von Euro 3.500.000,00 ist vom Käufer [X.]is zum 15.02.2012 auf ein noch einzurichtendes Notar-<[X.]r><[X.]r>Die Verkäufer weisen den [X.]eurkundenden Notar gemeinschaftlich und unwiderruflich an, aus dem hinterlegten Kaufpreis zunächst die eingetragenen Grundpfandrechte a[X.]zulösen und an den [X.] auf ein von ihm noch zu [X.]enennendes Konto oder nach dessen Weisung an Dritte auszuzahlen, wenn<[X.]r><[X.]r>des [X.] aller im Zwangsversteige-rungsverfahren [X.]eteiligter Gläu[X.]iger vorliegt,<[X.]r>2.2.5 die Zwangsverwaltung [X.]etrei[X.]enden Gläu[X.]iger dem Notar ha[X.]en. <[X.]r>Sollte dieser Kaufvertrag vor Auszahlung des Kaufpreises von ei-nem Insolvenzverwalter angefochten werden, darf der Kaufpreis nicht ausgezahlt werden, <[X.]r>(i) [X.]evor der Insolvenzverwalter diesem Vertrag formgerecht zu-gestimmt hat oder<[X.]r>-<[X.]r>6<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>(ii) die Anfechtung rechtskräftig als unzulässig verworfen wurde.<[X.]r>Der Notar [X.]elehrte den Käufer darü[X.]er, dass die eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerke im Grund[X.]uch des Kaufgegen-standes ein Indiz auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit sein könnten sowie ü[X.]er die mit einer Verkäuferinsolvenz ver[X.]undenen Risiken. Gleichwohl [X.]at der Käufer um Beurkundung in der vorlie-genden Form."<[X.]r><[X.]r>Die Schuldnerin [X.]efand sich [X.]ereits seit längerem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Spätestens im Novem[X.]er 2011 war der Schuldnerin eine Kon-kursandrohung (Art. 160 [X.] Bundesgesetz ü[X.]er Schuld[X.]etrei[X.]ung und Konkurs; fortan SchKG) zugestellt worden; auf diese hin stellte ein Gläu[X.]iger ein Konkurs[X.]egehren (Art. 166 SchKG; Konkursantrag); wann die Ladung zur gerichtlichen Verhandlung ü[X.]er den Konkursantrag (Art. 168 SchKG) zugestellt worden ist, ist ungeklärt. Am 23.<[X.]r>Januar 2012 eröffnete das Konkursamt [X.] ([X.]) das Konkursverfahren ü[X.]er das Vermögen der Schuldnerin. Im [X.] ha[X.]en 143 Gläu[X.]iger Forderungen im Umfang von 132 Millionen [X.] angemeldet. Mit einer Quote für die Gläu[X.]iger ist nicht zu rechnen.<[X.]r><[X.]r>Die [X.] zu 3 wurde nach Eröffnung des Konkurses als Eigentüme-rin der Grundstücke im Grund[X.]uch eingetragen. Sie hat die Grundstücke inzwi-schen weiterveräußert. <[X.]r><[X.]r>Die Klägerin ist eine Bank nach [X.] Recht. Ihr stehen Forderun-gen in Höhe von rund 3,5 Millionen [X.] gegen die Schuldnerin zu, die sie im Konkursverfahren angemeldet hat. Mit Zirkular[X.]eschluss vom 24.<[X.]r>Septem[X.]er 2014 hat das Konkursamt [X.] gemäß Art.<[X.]r>260 SchKG der Klägerin [X.]eschei-4<[X.]r>5<[X.]r>6<[X.]r>-<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>nigt, dass die Gläu[X.]iger des Konkurses auf die Geltendmachung folgender Rechtsansprüche der Masse verzichtet ha[X.]en: <[X.]r><[X.]r>"1.1. Ansprüche der Konkursitin im Ausland<[X.]r>-<[X.]r>Sämtliche Ansprüche gegenü[X.]er Personen mit Sitz oder [X.] im Ausland.<[X.]r>-<[X.]r>Sämtliche Rechte an [X.]eweglichen und un[X.]eweglichen Sachen im Ausland sowie sämtliche Ansprüche, die in<[X.]r>irgendeiner Weise aus Rechtsgeschäften ü[X.]er solche Sachen herrühren, [X.]eides ungeachtet des Sitzes oder Wohnsitzes der Person, gegen [X.] sich der Anspruch richtet."<[X.]r><[X.]r>Zugleich ermächtigte das Konkursamt [X.] die Klägerin mit diesem Zirkular[X.]eschluss, die Rechte an Stelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Weiter trat die Schuldnerin, vertreten durch das Konkursamt [X.], der Klägerin mit Verein[X.]arung vom 24.<[X.]r>Septem[X.]er 2014 sämtliche Ansprüche aus der Konkursmasse der Schuld-nerin a[X.], welche im Ausland liegen. Aus dem Ü[X.]erschuss der Verwertung der Ansprüche im Ausland standen<[X.]r>der Klägerin nach der Verein[X.]arung 80 vom Hundert, der Konkursmasse 20 vom Hundert<[X.]r>zu.<[X.]r><[X.]r>Die Klägerin verfolgt gestützt auf den Zirkular[X.]eschluss des Konkursam-tes [X.] Ansprüche der Schuldnerin gegen die [X.] zu 1 [X.]is 3. Sie macht geltend, der [X.] [X.]estehe noch in Höhe von 1,4 Mio.<[X.]r><[X.]r>weil die Aufrechnung nicht wirksam sei. Zudem hafteten die [X.] in erster Linie aus Deliktsrecht ins[X.]esondere unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Aus dem Verlust des Eigentums an den [X.] sei ein Schaden in Höhe von 1,4 Mio.<[X.]r><[X.]r>Das [X.] hat der auf Zahlung von 1,4 Mio.<[X.]r><[X.]r>stattgege[X.]en. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage 7<[X.]r>8<[X.]r>9<[X.]r>-<[X.]r>8<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>a[X.]gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstre[X.]t<[X.]r>die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. <[X.]r><[X.]r>Entscheidungsgründe:<[X.]r><[X.]r>Die Revision führt zur Aufhe[X.]ung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.<[X.]r><[X.]r>A.<[X.]r><[X.]r>Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offen[X.]lei[X.]en, o[X.] die A[X.]-tretung der Ansprüche der Schuldnerin an die Klägerin wirksam sei. [X.] davon stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. <[X.]r><[X.]r>1. Es [X.]estehe kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 1,4 Mio.<[X.]r><[X.]r>Der Anspruch gelte nach der Erklärung der Schuldnerin im notariellen [X.] als in dieser Höhe [X.]ezahlt, nachdem die Schuldnerin die Aufrechnung der [X.] zu 3 mit der ihr a[X.]getretenen Forderung der K.<[X.]r><[X.]r>AG in Höhe von 1,4<[X.]r>Mio.<[X.]r><[X.]r>[X.]e. Es genüge nicht, dass die Klägerin die Forderung mit Nichtwissen [X.]estreite, weil sie angesichts der Verein[X.]arung im Kaufvertrag darlegungs-<[X.]r>und [X.]eweis[X.]elastet sei, dass diese Forderung nicht [X.]estehe. <[X.]r><[X.]r>Soweit die Klägerin die Einrede der Anfecht[X.]arkeit der [X.] erhe[X.]e, sei ihre Hauptforderung nach §<[X.]r>146 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] analog, §§<[X.]r>195, 199 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] verjährt. Die [X.] sei daher [X.]. [X.] sei das [X.] Anfechtungsrecht gemäß §<[X.]r>338 [X.]. Diese Norm enthal-10<[X.]r>11<[X.]r>12<[X.]r>13<[X.]r>-<[X.]r>9<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>te eine gegenü[X.]er §§<[X.]r>335, 339 [X.] vorrangige Spezialregel. Sie erstrecke sich auch auf die insolvenzrechtlichen Beschränkungen der Aufrechnungsmöglich-keit nach §§<[X.]r>94 ff [X.]. Im Ü[X.]rigen sei gemäß §<[X.]r>339 [X.] zum Schutz des [X.]s e[X.]enfalls [X.]s Insolvenzanfechtungsrecht maßge[X.]end.<[X.]r><[X.]r>Die Verjährungsfrist ha[X.]e zum Schluss des Jahres 2012 [X.]egonnen, weil eine Unkenntnis des Konkursamtes [X.] jedenfalls gro[X.] fahrlässig gewesen sei. Die Klägerin [X.]ehaupte nicht, dass sich der notarielle Kaufvertrag nicht in den Unterlagen der Schuldnerin [X.]efunden ha[X.]e. Danach sei die [X.] Ende 2015 a[X.]gelaufen gewesen, so dass die Geltendmachung der Anfech-tung am 19.<[X.]r>Septem[X.]er 2016 in [X.] erfolgt sei.<[X.]r><[X.]r>2. Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 3 [X.]estünden nicht. Dies richte sich gemäß Art.<[X.]r>4 A[X.]s. 1 [X.] nach [X.]m Recht, weil der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in [X.] eingetreten sei. Schadensersatz gemäß §<[X.]r>826 [X.] könne nicht verlangt werden, weil ü[X.]er [X.] wie §<[X.]r>130 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz 1 Nr. 1, §<[X.]r>131 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr. 1, §<[X.]r>133 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] hinausgehende zusätzliche Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Der Kaufvertrag stelle nur eine Rechtshandlung dar, welche die Schuldnerin zwei Tage vor dem<[X.]r>Antrag auf Konkurseröffnung mit dem der [X.] zu 3 [X.]ekannten Vorsatz vorgenommen ha[X.]e, ihre Gläu[X.]iger zu [X.]enachteiligen. Auch [X.]ei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprü-chen aus §<[X.]r>823 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] in Ver[X.]indung mit §§<[X.]r>266, 283 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr. 1, 4, 8, §<[X.]r>283c, §<[X.]r>27 StGB, §<[X.]r>15a [X.] handele es sich um mit der anfecht[X.]aren Hand-lung ü[X.]ereinstimmende Tat[X.]estände. Daher [X.]estehe ein Vorrang des [X.]. Besonders erschwerende Umstände seien nicht anzunehmen.<[X.]r>14<[X.]r>15<[X.]r>-<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>3. Ansprüche gegen den [X.] zu 2 [X.]estünden nicht. Er sei lediglich Geschäftsführer der [X.] zu 3. Auch ihm müsse die Sperrwirkung des [X.] zugute kommen.<[X.]r><[X.]r>4. Die [X.] zu 1 hafte e[X.]enfalls nicht. Eine vertragliche Haftung, die sich gemäß Art.<[X.]r>4 A[X.]s. 1 lit. [X.] nach [X.]m Recht richte, [X.]estehe nicht, weil sich keine Pflichtverletzung gegenü[X.]er der Schuldnerin feststellen lasse. Die [X.] zu 1 ha[X.]e nur ein auf die Vertragsformulierungen [X.]e-schränktes Mandat geha[X.]t und die ausdrückliche Zustimmung der Schuldnerin zu den Vertrags[X.]estimmungen eingeholt. <[X.]r><[X.]r>E[X.]enso wenig [X.]estünden deliktische Ansprüche gegen die [X.] zu<[X.]r>1. Für §<[X.]r>826 [X.] fehle es jedenfalls an der Kenntnis der [X.] zu 1, dass die Aufrechnungsforderung nicht [X.]estanden ha[X.]e. Für eine Haftung der [X.] zu 1 als Gehilfin einer deliktischen Handlung gemäß §<[X.]r>823 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.], §§<[X.]r>266, 283 A[X.]s. 1 Nr. 1, 4, 8, §<[X.]r>283c StGB, §<[X.]r>15a [X.] seien die Vo-raussetzungen einer Beihilfe nicht erfüllt. Sie ha[X.]e keine Sanierungs[X.]eratung ü[X.]ernommen. Soweit sie einzelne Klauselgestaltungen [X.]ewertet und die Schuldnerin [X.]ei A[X.]schluss des ausgehandelten Kaufvertrags vertreten ha[X.]e, ha[X.]e sie als Rechtsanwältin nur neutrale [X.]erufstypische Handlungen vorge-nommen. Umstände, nach denen das Handeln des [X.] ausschließlich auf die Begehung einer straf[X.]aren Handlung a[X.]ziele und der Hilfe Leistende hiervon Kenntnis ha[X.]e, lägen für die [X.] zu 1 nicht vor. <[X.]r><[X.]r>16<[X.]r>17<[X.]r>18<[X.]r>-<[X.]r>11<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>B.<[X.]r><[X.]r>Die Revision ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revi-sion im Tenor seiner Entscheidung un[X.]eschränkt zugelassen. Soweit das [X.] die Zulassungsentscheidung [X.]egründet hat, lässt sich dem keine Beschränkung der Revisionszulassung auf Ansprüche gegen die [X.] zu 3 entnehmen. <[X.]r><[X.]r>C.<[X.]r><[X.]r>In der Sache halten die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlicher Ü[X.]erprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. <[X.]r><[X.]r>I.<[X.]r><[X.]r>Ansprüche gegen die [X.] zu 3 können mit der Begründung des Be-rufungsgerichts nicht verneint werden. <[X.]r><[X.]r>1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass der [X.] der Schuldnerin in Höhe von 1,4 Mio.<[X.]r><[X.]r>nicht durchsetz[X.]ar sei, weil sich die Anfechtung der [X.] nach [X.]m Anfechtungsrecht richte und insoweit Verjährung eingetreten sei. <[X.]r><[X.]r>a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings davon auszugehen, dass der [X.] zu 3 ein Darlehensanspruch aus a[X.]getretenem Recht der K.<[X.]r><[X.]r>AG zustand, mit dem 19<[X.]r>20<[X.]r>21<[X.]r>22<[X.]r>23<[X.]r>-<[X.]r>12<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>sie gegen den [X.] in Höhe von 1,4 Mio.<[X.]r><[X.]r>n-soweit ist der [X.] durch die im Kaufvertrag erklärte Aufrechnung gemäß §<[X.]r>389 [X.] erloschen. <[X.]r><[X.]r>Die zivilrechtlichen Aufrechnungsvoraussetzungen richten sich auch im Insolvenzfall nach dem gewöhnlichen [X.] (MünchKomm-[X.]/<[X.]r>[X.], 3. Aufl., §<[X.]r>338 Rn. 7; HK-[X.]/[X.], 9.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>338 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., §<[X.]r>338 Rn.<[X.]r>3; [X.] in Kü[X.]ler/Prütting/<[X.]r>Bork, [X.], 2013, §<[X.]r>338 Rn. 6). Dies ist gemäß Art.<[X.]r>12 A[X.]s. 1 lit. [X.] oder jedenfalls gemäß Art.<[X.]r>17 Rom-I-VO das Recht, dem die Forderung unter-liegt, gegen die aufgerechnet wird. Die Hauptforderung unterliegt im Streitfall [X.]m Recht, Art.<[X.]r>4 A[X.]s. 1 lit. [X.]. Die der Schuldnerin zustehen-de Kaufpreisforderung, gegen welche die [X.] zu 3 aufrechnet, stammt aus einem Kaufvertrag ü[X.]er in [X.] [X.]elegene Grundstücke. <[X.]r><[X.]r>[X.]) Jedoch sind die Ü[X.]erlegungen des Berufungsgerichts, die im [X.] erklärte Aufrechnung sei [X.], von Rechtsirrtum [X.]eeinflusst. Die<[X.]r>gezogene Schlussfolgerung kann<[X.]r>nicht darauf gestützt werden, dass <[X.]r>wie das Berufungsgericht meint<[X.]r><[X.]r>das [X.] stets die Anfechtung der [X.] erfasse, diese sich gemäß §<[X.]r>338 [X.] nach [X.]m [X.]recht richte und ein solcher<[X.]r>[X.] gemäß §<[X.]r>146 A[X.]s. 1 <[X.]r>[X.] verjährt sei.<[X.]r><[X.]r>[X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält §<[X.]r>338 [X.] keine §§<[X.]r>335, 339 [X.] verdrängende Spezialnorm. Vielmehr sind die insol-venzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung grund-sätzlich Gegenstand des allgemeinen [X.]s gemäß §<[X.]r>335 [X.] und unterliegen daher der lex fori concursus. <[X.]r>24<[X.]r>25<[X.]r>26<[X.]r>-<[X.]r>13<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>(1) §<[X.]r>338 [X.] [X.]estimmt, dass das Recht eines [X.] zur Aufrechnung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht [X.]erührt wird, wenn der Insolvenzgläu[X.]iger nach dem für die Forderung des Schuldners maß-ge[X.]enden Recht zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrech-nung [X.]erechtigt ist. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich da-[X.]ei<[X.]r>nicht um eine umfassende Kollisionsregel für die Aufrechnung in der [X.]. Vielmehr richtet sich die insolvenzrechtliche Aufrechnungs[X.]efugnis nach der lex fori concursus (§<[X.]r>335 [X.]). Diese allgemeine Regel [X.]etrifft auch die Auswirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf das Recht eines In-solvenzgläu[X.]igers zur Aufrechnung (BT-Drucks. 15/16,<[X.]r>[X.]; allgemeine Mei-nung, vgl. nur MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §<[X.]r>335 Rn. 85; [X.] in Kü[X.]ler/Prütting/Bork, [X.], 2013, §<[X.]r>338 Rn. 5; HK-[X.]/[X.], 9.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>338<[X.]r>Rn. 2). <[X.]r><[X.]r>Die alternative Anknüpfung (vgl. von Bar/Mankowski, Internationales Pri-vatrecht, [X.], 2. Aufl., §<[X.]r>7 Rn.<[X.]r>103 ff) nach §<[X.]r>338 [X.] greift ein, wenn die Aufrechnungs[X.]efugnis nach der lex fori concursus eingeschränkt ist (Münch-Komm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §<[X.]r>338 Rn. 6). Insoweit handelt es sich um eine Kollisionsnorm, nicht um eine Sachnorm (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 3; HK-[X.]/[X.], [X.]O §<[X.]r>338 Rn. 3; [X.][X.], 7.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>338 [X.] Rn. 1; [X.] in<[X.]r>Kü[X.]ler/Prütting/Bork, [X.], 2013, §<[X.]r>338 Rn. 2; [X.], [X.], 302, 305). Denn §<[X.]r>338 [X.] [X.]eruft das gemäß der lex causae der Passivforderung anwend[X.]are Insolvenzrecht (BT-Drucks. 15/16, [X.]). Die Norm regelt damit nicht die Rechtsfolge sel[X.]st, sondern [X.]estimmt, [X.] Rechtsordnung anzuwenden ist (vgl. von Bar/Mankowski, [X.]O §<[X.]r>4 Rn. 1<[X.]r>ff). <[X.]r><[X.]r>27<[X.]r>28<[X.]r>-<[X.]r>14<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>(2) Mithin richtet sich die insolvenzrechtliche Aufrechnungs[X.]efugnis im Streitfall gemäß §<[X.]r>335 [X.] nach [X.] Recht. Da[X.]ei handelt es sich um eine Gesamtverweisung (Art.<[X.]r><[X.]r>4<[X.]r>EG[X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.<[X.]r>Aufl., Vor §§<[X.]r>335 ff Rn.<[X.]r>38). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum [X.] Internationalen Konkursrecht und zum Umfang der Aufrechnungs[X.]e-fugnis nach [X.] Konkursrecht getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien ü[X.]erhaupt zur Insolvenzfestigkeit einer Aufrechnung nach [X.] Konkursrecht (etwa zur Reichweite von Art. 213 SchKG) Stellung genommen hätten. Die Revision zeigt keinen entsprechenden Vortrag auf.<[X.]r><[X.]r>[X.][X.]) Der Inhalt des [X.] Konkursrechts zur Aufrechnungs[X.]e-fugnis kann nicht deshal[X.] dahinstehen, weil -<[X.]r>wie das Berufungsgericht an-nimmt<[X.]r>-<[X.]r>die Anfecht[X.]arkeit der [X.] sich gemäß §<[X.]r>338 [X.] nach [X.]m Anfechtungsrecht richte und ein solcher [X.] ver-jährt sei. <[X.]r><[X.]r>(1) §<[X.]r>338 [X.] enthält nur eine alternative Anknüpfung für das [X.] [X.]. Für die Frage, welchem Recht die Anfecht[X.]arkeit einer [X.] untersteht, sind jedoch die Anwendungs[X.]ereiche der §§<[X.]r>335, 338, 339 [X.] a[X.]zugrenzen. Maßge[X.]lich ist, welchen rechtlichen An-knüpfungsgegenstand die jeweilige Kollisionsnorm erfassen will. Besteht zu-gunsten eines Sach[X.]ereiches eine [X.]esondere Kollisionsnorm, so ist diese Kolli-sionsnorm maßge[X.]lich. <[X.]r><[X.]r>(a) Die Anfecht[X.]arkeit einer [X.] richtet sich nach der lex fori concursus. §<[X.]r>339 [X.] enthält eine eigenständige Kollisionsnorm für das Anfechtungsrecht. Danach richtet sich die Anfechtung -<[X.]r>im Einklang mit Art.<[X.]r>7<[X.]r>A[X.]s. 2<[X.]r>Satz 2<[X.]r>lit.<[X.]r>m<[X.]r>der Verordnung ([X.]) 2015/848 des Europäischen Parla-29<[X.]r>30<[X.]r>31<[X.]r>32<[X.]r>-<[X.]r>15<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>ments und des Rates vom 20.<[X.]r>Mai 2015 ü[X.]er Insolvenzverfahren (fortan<[X.]r>EuInsVO 2015)<[X.]r>-<[X.]r>entsprechend der Regelanknüpfung des §<[X.]r>335 [X.] nach dem Recht des St[X.]ts der Verfahrenseröffnung. [X.] des §<[X.]r>339 [X.] sind sämtliche Ansprüche und Rechts[X.]ehelfe, die darauf a[X.]zielen, die Wirkungen gläu[X.]iger[X.]enachteiligender Rechtshandlungen für die Zwecke des Insolvenzverfahrens rückgängig zu machen oder auszugleichen. §<[X.]r>339 [X.] erfasst auch die Anfecht[X.]arkeit einer [X.], so dass sich das auf die Anfecht[X.]arkeit einer [X.] anzuwendende Recht -<[X.]r>im Einklang mit Art. 9<[X.]r>A[X.]s. 2 EuInsVO<[X.]r>2015<[X.]r>-<[X.]r>aus §<[X.]r>339 [X.] ergi[X.]t (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>338 Rn. 8; FK-[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., §<[X.]r>338 Rn. 5, §<[X.]r>339 Rn.<[X.]r>7;<[X.]r>Uhlen[X.]ruck/[X.], [X.], 14.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>339 Rn. 9; aA wohl Pau-lus in Kü[X.]ler/Prütting/Bork, [X.], 2013, §<[X.]r>338<[X.]r>Rn. 5; [X.]/[X.], 7.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>338<[X.]r>[X.]<[X.]r>Rn. 5). <[X.]r><[X.]r>([X.]) [X.] des §<[X.]r>338 [X.] sind hingegen die eine [X.] ermöglichenden oder [X.]eschränkenden insolvenzrechtlichen Regelun-gen. Die Norm [X.]etrifft allein die insolvenzrechtliche Zulässigkeit der Aufrech-nung (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O Rn.<[X.]r>7). Hierzu [X.]eruft § 338 [X.] nur im Rahmen der alternativen Anknüpfung das Insolvenzrecht der lex causae. [X.] kommt nur zum Tragen, wenn die lex fori concursus die Aufrechnungsmög-lichkeit eines [X.] aus anderen Gründen als einer Insolvenzan-fechtung [X.]eschränkt. Erst wenn deshal[X.] zu entscheiden ist, o[X.] der Insolvenz-gläu[X.]iger nach der lex causae zur Aufrechnung [X.]erechtigt ist, sind sämtliche insolvenzrechtlichen Bestimmungen der lex causae zu prüfen, die Einfluss auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Aufrechnung ha[X.]en. Insoweit führt<[X.]r>die Anknüpfung an die lex causae zur hypothetischen Prüfung, o[X.] die Aufrechnung -<[X.]r>wäre ein Insolvenzverfahren nach der lex causae eröffnet worden<[X.]r>-<[X.]r>nach die-sem Insolvenzrecht [X.] ist oder nicht. In diesem Rahmen ist auch zu 33<[X.]r>-<[X.]r>16<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>prüfen, o[X.] die Aufrechnung deshal[X.] insolvenzrechtlich un[X.]erechtigt ist, weil die [X.] nach der lex causae anfecht[X.]ar wäre. <[X.]r><[X.]r>(2) Im Streitfall ist -<[X.]r>sofern die alternative Anknüpfung des §<[X.]r>338 [X.] greift<[X.]r>-<[X.]r>[X.]s Insolvenzrecht als alternatives [X.] [X.]erufen. Die Frage, o[X.] die [X.] zu 3 nach [X.]m Insolvenzrecht zur Aufrech-nung [X.]erechtigt ist, richtet sich im Falle einer alternativen Anknüpfung gemäß §<[X.]r>338 [X.] nach §§<[X.]r>94 ff [X.] (vgl. [X.]/[X.], 7.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>338 [X.] Rn. 3; Uhlen[X.]ruck/[X.], [X.], 14.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>338 Rn. 10). Damit ist <[X.]r>-<[X.]r>wie das Berufungsgericht nur im Erge[X.]nis zu Recht annimmt<[X.]r>-<[X.]r>gemäß §<[X.]r>96 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr. 3 [X.] auch zu prüfen, o[X.] die [X.] anfecht[X.]ar wäre. Jedoch hält die Auffassung des Berufungsgerichts,<[X.]r>der [X.] sei verjährt, rechtlicher Ü[X.]erprüfung nicht stand.<[X.]r><[X.]r>(a) Da die [X.] zu 3 materiell-rechtlich [X.]ereits zur [X.] der Eröffnung des Konkursverfahrens zur Aufrechnung [X.]erechtigt war, kann der Streit offen [X.]lei[X.]en, o[X.] die alternative Anknüpfung des §<[X.]r>338 [X.] auch Fälle erfasst, in denen die [X.] erst nach Verfahrenseröffnung eintritt ([X.]ejahend etwa MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §<[X.]r>338 Rn. 10; verneinend etwa HK-[X.]/[X.], 9.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>338 Rn. 7). <[X.]r><[X.]r>([X.]) Die<[X.]r>Auffassung des Berufungsgerichts, eine mögliche Anfechtung der [X.] sei nach [X.]m Insolvenzrecht verjährt, hält rechtlicher Ü[X.]erprüfung nicht stand. Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungs-gericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. <[X.]r><[X.]r>Zwar umfasst die alternative Anknüpfung gemäß §<[X.]r>338 [X.] auch verjäh-rungsrechtliche Regeln des Insolvenzrechts, sofern sie zu einer [X.]en 34<[X.]r>35<[X.]r>36<[X.]r>37<[X.]r>-<[X.]r>17<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Anfechtungslage führen können. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausrei-chenden Feststellungen getroffen, die einen Verjährungs[X.]eginn gemäß §<[X.]r>146 [X.], §§<[X.]r>195, 199 [X.] noch im [X.] [X.]egründen könnten. Die Darle-gungs-<[X.]r>und Beweislast für die Kenntnis des Konkursamtes trägt die [X.] zu<[X.]r>3. Anders als das Berufungsgericht meint, reicht für die gro[X.] fahrlässige Un-kenntnis eines nur nach [X.]m Insolvenzrecht [X.]estehenden Anfechtungs-anspruchs im Streitfall nicht aus, dass der notariell [X.]eurkundete Kaufvertrag in den Unterlagen der Schuldnerin vorhanden war. Die Existenz eines solchen Vertrags allein [X.]egründet für einen Insolvenzverwalter keine gro[X.] fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Tatsachen, die einen Anfechtungstat[X.]estand erfül-len, ins[X.]esondere nicht hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen Tat[X.]estandsvoraussetzungen des §<[X.]r>133 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.]. Entscheidend ist nicht, welche Urkunden in den Unterlagen der Schuldnerin vorhanden sind, sondern o[X.] und unter welchen Umständen diese Unterlagen dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen. Daher erfordert eine gro[X.] fahrlässige Unkenntnis, dass der Insolvenzverwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt oder sich die Kenntnis in zumut[X.]arer Weise ohne nennenswerte Mühen oder Kosten [X.]eschaffen könnte (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>146 Rn. 8[X.]). Insoweit ist stets entscheidend, welche tatsächlichen Anforderungen ein Kon-kurs-<[X.]r>oder Insolvenzverfahren im einzelnen stellt (vgl. [X.], Beschluss<[X.]r>vom 15.<[X.]r>Dezem[X.]er 2016 -<[X.]r>IX<[X.]r>ZR 224/15, [X.], 108 Rn. 20 <[X.]r><[X.]r>[X.]). Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.<[X.]r><[X.]r>Im Streitfall zeigt das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, o[X.] die [X.] nach dem Recht der lex causae [X.]erechtigt ist, auch nicht auf, dass<[X.]r>die [X.] zu 3 Tatsachen vorgetragen hat, die für das Konkursamt [X.] Anhaltspunkte [X.]egründet hätten, die für eine Anfecht[X.]arkeit der [X.]<[X.]r>-<[X.]r>18<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>lage nach der lex causae erhe[X.]lichen Tatsachen noch im [X.] zu [X.]. Dass der notarielle Kaufvertrag in den Unterlagen der Schuldnerin vorhan-den war, ist kein ausreichendes Indiz, zumal das [X.] ausdrücklich fest-gestellt hat, dass das Konkursamt [X.] vor Auszahlung des Kaufpreises [X.] Kenntnis vom Kaufvertrag geha[X.]t hat. <[X.]r><[X.]r>(c) Schließlich ü[X.]ersieht das Berufungsgericht, dass im Streitfall [X.]ereits die ursprüngliche Klage die Verjährung gehemmt hat. [X.] eine Forderung des Schuldners durchsetzen, gegen die der Gläu[X.]iger in anfecht[X.]arer Weise aufgerechnet hat, muss<[X.]r>er den Anspruch aus der [X.] vor A[X.]lauf der Verjährungsfrist des §<[X.]r>146 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] durch Erhe[X.]ung der Klage gerichtlich geltend machen ([X.], Urteil vom 12.<[X.]r>Juli 2007 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 120/04, [X.], 1467 Rn. 12; vom 17.<[X.]r><[X.]r>Juli 2008 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 148/07, [X.], 1593 Rn. 19). Da §<[X.]r>96 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr. 3 [X.] eine anfecht[X.]ar her[X.]eigeführte [X.] oder Verrechnung insolvenzrechtlich für unwirksam erklärt, [X.]esteht die Forderung, die durch die Verrechnung erloschen ist, für die Zwecke des In-solvenzverfahrens fort. Nur sie ist der anfechtungsrechtlichen Frist des §<[X.]r>146 A[X.]s. 1 [X.] unterstellt ([X.], Urteil vom 28.<[X.]r>Septem[X.]er 2006 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 136/05, [X.]Z 169, 158 Rn. 23; vom 12.<[X.]r>Juli 2007,<[X.]r>[X.]O). Die Unzulässigkeit der [X.] oder<[X.]r>Verrechnung nach §<[X.]r>96 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr. 3 [X.] kann vom Insolvenz-verwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des §<[X.]r>146 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] zur gerichtlichen Geltendmachung des anfecht[X.]ar aufgerechneten [X.]s versäumt hat ([X.], Urteil vom 12.<[X.]r>Juli 2007, [X.]O<[X.]r>Rn. 9<[X.]r>ff; vom 17.<[X.]r>Juli 2008, [X.]O). <[X.]r><[X.]r>Zur Hemmung der Verjährung reicht es demzufolge gemäß §<[X.]r>146 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.], §§ 203 ff [X.] aus, dass der Anspruch auf die Hauptforderung und die Anfecht[X.]arkeit der durch eine anfecht[X.]are Rechtshandlung erlangten Aufrech-39<[X.]r>40<[X.]r>-<[X.]r>19<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>nungslage dargelegt wurde ([X.], Urteil vom 17.<[X.]r>Juli 2008, [X.]O Rn. 21). [X.] kommt es nicht darauf an, o[X.] der Insolvenzverwalter ausdrücklich eine Anfechtung geltend macht. §<[X.]r>96 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr. 3 [X.] stellt darauf a[X.], o[X.] die Rechtsposition des [X.] anfecht[X.]ar erwor[X.]en wurde. Eine [X.] seitens des Insolvenzverwalters wird nicht verlangt ([X.], [X.]O Rn. 20). Da die Klägerin im Streitfall [X.]ereits in ihrer Klageschrift tatsächliche Umstände zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, die eine Anfecht-[X.]arkeit der [X.] gemäß §<[X.]r>96 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr. 3 [X.] [X.]egründen [X.], genügt die klageweise Geltendmachung der Hauptforderung innerhal[X.] der Verjährungsfrist des §<[X.]r>146 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] auch dann, wenn <[X.]r><[X.]r>wie im Streitfall<[X.]r><[X.]r>die Klägerin zunächst ausgeführt hat, ihre Klage<[X.]r>nicht auf eine Konkursanfechtung stützen zu wollen. Die Frage, welche Anspruchsgrundlagen von einem in den Prozess eingeführten Streitgegenstand erfasst werden, unterliegt nicht der [X.] der Parteien. <[X.]r><[X.]r>c) E[X.]enso wenig trägt die Hilfsü[X.]erlegung<[X.]r>des Berufungsgerichts, die Aufrechnung sei deshal[X.] [X.], weil für die [X.] zum Schutz des [X.]s jedenfalls gemäß §<[X.]r>339 [X.] [X.]s [X.]anfechtungsrecht maßge[X.]end sei. §<[X.]r>339 [X.] greift nur ein, sofern eine Rechtshandlung nach der lex fori concursus anfecht[X.]ar ist. Nur im Hin[X.]lick auf die Anfecht[X.]arkeit eröffnet §<[X.]r>339 [X.] eine alternative Anknüpfung zum Schutz des [X.]s, wenn dieser [X.]eweist, dass die Rechtshandlung nach dem auf sie anwend[X.]aren [X.]n Recht in keiner Weise angreif[X.]ar sei. [X.] eröffnet §<[X.]r>339 [X.] keinen Raum dafür, einen Gläu[X.]iger vor Einschrän-kungen aus der lex fori concursus zu schützen, die auf anderen Gründen als der Anfecht[X.]arkeit der Rechtshandlung [X.]eruhen. <[X.]r>41<[X.]r>-<[X.]r>20<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>[X.]) Die alternative Anknüpfung in §<[X.]r>339 [X.] setzt mithin voraus, dass die [X.] nach [X.] Konkursrecht anfecht[X.]ar ist. Nachdem das Berufungsgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, ist dies zugunsten der Klägerin zu unterstellen. Zwar hat die Klägerin in der In-stanz geltend gemacht, dass [X.] nach [X.] Recht verjährt seien Da in dieser Hinsicht Feststellungen des Berufungsgerichts [X.] und zudem unklar ist, o[X.] sich dies auch auf die Anfechtung der Verrech-nungslage nach Art.<[X.]r>214 SchKG [X.]ezieht, kann in der Revisionsinstanz dies nicht zum Nachteil der Klägerin festgestellt werden. <[X.]r><[X.]r>[X.][X.]) Die Begründung des Berufungsgerichts, die alternative Anknüpfung nach §<[X.]r>339 [X.] führe dazu, dass ein etwa nach [X.] Konkursrecht [X.]e-stehender [X.] [X.]ezüglich der [X.] nicht durch-gesetzt werden könne, hält rechtlicher Ü[X.]erprüfung nicht stand. Soweit das Be-rufungsgericht annimmt, dass die Anfechtung ausgeschlossen sei, weil eine Anfechtung der [X.] nach [X.]m Insolvenzanfechtungsrecht verjährt sei, wird dies der alternativen Anknüpfung des §<[X.]r>339 [X.] nicht ge-recht. Danach ist eine Anfechtung erst dann ausgeschlossen, wenn der Anfech-tungsgegner nachweist, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen St[X.]tes maßge[X.]end und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreif[X.]ar ist. <[X.]r><[X.]r>(1) Diese Ausnahme ist zum einen nur auf ausdrückliche Einrede des [X.]s zu [X.]erücksichtigen (allgemeine Meinung, vgl. HK-[X.]/<[X.]r>[X.], 9.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>339 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 19.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>339 Rn.<[X.]r>4). Darü[X.]er hinaus trägt der [X.] in diesem Fall die Darle-gungs-<[X.]r>und Beweislast, dass die angefochtene Rechtshandlung in keiner Weise 42<[X.]r>43<[X.]r>44<[X.]r>-<[X.]r>21<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>angreif[X.]ar ist. Dies [X.]eschränkt sich nicht nur auf anfechtungsrechtliche Gründe, sondern erstreckt sich auf sämtliche Unwirksamkeits-<[X.]r>und [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>339 Rn.<[X.]r>11; HK-[X.]/[X.], 9.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>339 Rn. 11). Zudem muss der [X.] die Tatsachen dar-legen und [X.]eweisen, die dazu führen, dass eine zur Nichtigkeit führende Norm des nationalen Rechts jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht zum Erfolg führt. <[X.]r><[X.]r>(2) Im Streitfall hält [X.]ereits die Annahme des Berufungsgerichts, ein [X.] sei gemäß §<[X.]r>146 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] verjährt, der rechtlichen Ü[X.]er-prüfung aus den dargelegten Gründen nicht stand. Die [X.] zu 3 hat weder Tatsachen dargelegt, die eine gro[X.] fahrlässige Unkenntnis von den<[X.]r>einen<[X.]r>An-fechtungstat[X.]estand [X.]egründenden Tatsachen darstellen, noch hat sie für sol-che Tatsachen Beweis angetreten. Allerdings ist <[X.]r><[X.]r>im Einklang mit der Recht-sprechung des [X.] zu Art.<[X.]r>13 EuInsVO (vgl. [X.], Ur-teil vom 16.<[X.]r>April 2015 -<[X.]r>C-557/13, Z[X.] 2015, 1052 Rn. 49; [X.], Urteil vom 15.<[X.]r>Okto[X.]er 2015 -<[X.]r>IX<[X.]r>ZR 265/12, [X.], 2199 Rn. 26)<[X.]r>-<[X.]r>auch die Verjäh-rung des [X.]s nach der lex causae ein tauglicher Einwand, der nach §<[X.]r>339 [X.] zu [X.]erücksichtigen ist. Für eine unterschiedliche Ausle-gung des §<[X.]r>339 [X.]<[X.]r>ist kein Raum, weil der Gesetzge[X.]er §<[X.]r>339 in Anlehnung an die Regelungen der EuInsVO ausgestaltet hat (BT-Drucks. 15/16,<[X.]r>S. 19; [X.]/[X.], [X.], 19.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>339 Rn. 1; aA MünchKomm-[X.]/<[X.]r>[X.], 3.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>339 Rn. 12 mwN).<[X.]r><[X.]r>(3) Una[X.]hängig davon hat die [X.] zu 3 auch zu weiteren Gründen, die eine Angreif[X.]arkeit der Rechtshandlung nach dem Vortrag der Klägerin möglich erscheinen lassen, keinen Beweis angetreten. §<[X.]r>339 [X.] enthält zu-gleich eine von den [X.]n des anwend[X.]aren Rechts<[X.]r>a[X.]weichende [X.]e-45<[X.]r>46<[X.]r>-<[X.]r>22<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>sondere [X.]. Hinsichtlich dieser Beweislastverteilung handelt es sich um eine Sachnorm, weil §<[X.]r>339 [X.] diese Rechtsfolge una[X.]hängig vom an-wend[X.]aren Recht unmittel[X.]ar sel[X.]st anordnet. Danach trifft den [X.] una[X.]hängig von der Beweislastverteilung nach dem anwend[X.]aren Recht stets die Beweislast für alle Tatsachen, welche die Rechtshandlung an-greif[X.]ar machen könnten (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>339 Rn. 15; wohl auch FK-[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., §<[X.]r>339 Rn.<[X.]r>11; aA wohl [X.]/[X.], [X.], 19.<[X.]r>Aufl., Art.<[X.]r>13 EuInsVO Rn. 24, wonach nur die Existenz der nach der lex causae einschlägigen Beweislastregeln und Vermu-tungen zu [X.]eweisen sei; vgl. auch [X.], Urteil vom 15.<[X.]r>Okto[X.]er 2015 <[X.]r><[X.]r>[X.]/14, [X.], 2379<[X.]r>Rn.<[X.]r>25 f zu Art. 13 EuInsVO aF). Dies gilt [X.] in Fällen wie im Streitfall, in denen die Wirksamkeit der Aufrechnung des-hal[X.] unklar ist, weil zwischen den Parteien Streit darü[X.]er [X.]esteht, o[X.] die Ge-genforderung der K.<[X.]r><[X.]r>AG tatsächlich [X.]estand. Für die Einrede aus §<[X.]r>339 [X.] trifft [X.]ei einem solchen Streit die Beweislast für die Existenz der Forderung den Insolvenzgläu[X.]iger.<[X.]r><[X.]r>Im Streitfall kommt nach dem Sachvortrag der Klägerin in Betracht, dass die der [X.] zu 3 a[X.]getretene<[X.]r>Forderung tatsächlich nicht [X.]estand. Inso-weit ginge die Aufrechnung ins Leere, so dass die Rechtshandlung als solche materiell-rechtlich keine Wirkung hätte. Zwar trifft die Beweislast für das Nicht-[X.]estehen der Aufrechnungsforderung nach dem [X.]n Recht die Klägerin,<[X.]r>nachdem das Berufungsgericht die A[X.]reden im Kaufvertrag als ein Anerkennt-nis der Schuldnerin ausgelegt hat. Diese [X.] greift jedoch nicht im Fall des §<[X.]r>339 [X.]. Hier o[X.]liegt es der [X.] zu 3, das Bestehen der Aufrech-nungsforderung zu [X.]eweisen. Andernfalls steht nicht fest, dass die Rechtshand-lung in keiner Weise angreif[X.]ar ist. <[X.]r><[X.]r>47<[X.]r>-<[X.]r>23<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>2. Deliktische Ansprüche lassen sich auf der Grundlage des vom [X.]<[X.]r>für anwend[X.]ar gehaltenen [X.]n Rechts e[X.]enfalls nicht aus-schließen. <[X.]r><[X.]r>a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Anspruch aus §<[X.]r>826 [X.] halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Ü[X.]erprüfung nicht stand. <[X.]r><[X.]r>[X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass Ansprüche aus §<[X.]r>826 [X.] in den Fällen, in denen die Tat[X.]estandsvoraussetzungen eines Anfechtungsgrundes ins[X.]esondere nach §<[X.]r>133 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] verwirklicht sind, nach ständiger Rechtsprechung nur dann gege[X.]en sind, wenn der Fall [X.]eson-dere Umstände aufweist, die ü[X.]er die Erfüllung der Tat[X.]estandsvoraussetzun-gen des §<[X.]r>133 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] hinausgehen ([X.], Urteil vom 4.<[X.]r>Juli 2000 <[X.]r><[X.]r>VI<[X.]r>ZR 192/99, [X.], 1855, 1856; vom 23.<[X.]r>April 2002 <[X.]r><[X.]r>XI<[X.]r>ZR 136/01, [X.], 1186, 1189 unter [X.]4.[X.].[X.].; vom 7.<[X.]r>April 2005 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 258/01, [X.], 1037, 1038 unter [X.]2.a.[X.][X.]., je mwN). Dies stellt die Revision auch nicht in Frage. <[X.]r><[X.]r>Insoweit kommt es nicht darauf an, o[X.] der Anwendungs[X.]ereich des [X.]n Insolvenzanfechtungsrechts eröffnet ist. Auch in den Fällen, in de-nen gemäß §§<[X.]r>335, 339 [X.] ausländisches Insolvenzanfechtungsrecht an-wend[X.]ar ist, kommt es für eine Haftung gemäß § 826 [X.] darauf an, o[X.] der [X.]eanstandete Vorgang ü[X.]er einen [X.]loßen Anfechtungstat[X.]estand im Sinne der §§<[X.]r>130 ff [X.] hinaus noch [X.]esondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinn von §<[X.]r>826 [X.] rechtfertigen. Insoweit ist die [X.] von Ansprüchen aus §<[X.]r>826 [X.] in allen Fällen [X.]egrenzt, in denen nur die Tat[X.]estandsvoraussetzungen eines Anfechtungsgrundes erfüllt sind. Sie setzt hingegen nicht voraus, dass im Einzelfall tatsächlich ein [X.] 48<[X.]r>49<[X.]r>50<[X.]r>51<[X.]r>-<[X.]r>24<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>durchsetz[X.]ar ist. Es handelt sich vielmehr um eine A[X.]grenzung verschiedener Tat[X.]estände im Wege der [X.]. Andernfalls würde die vom [X.]n Gesetzge[X.]er durch das Anfechtungsrecht geschaffene [X.]esondere Wertentscheidung umgangen. Es geht da[X.]ei um eine Frage der Auslegung der tat[X.]estandlichen Voraussetzungen des §<[X.]r>826 [X.]. Nur wenn eine Rechtshand-lung von vornherein keiner Anfechtung unterliegen kann, ist [X.]ei der Auslegung des §<[X.]r>826 [X.] die vorrangige Wertung der [X.] unerhe[X.]-lich ([X.], Urteil vom 4.<[X.]r>März 1993 -<[X.]r>IX<[X.]r>ZR 151/92, [X.], 602, 603 unter [X.] 2. [X.]).<[X.]r><[X.]r>Dies gilt auch in Fällen, in denen [X.] nur nach Maß-ga[X.]e eines ausländischen Rechts in Betracht kommen. Soweit [X.]s De-liktsrecht erst aufgrund Kollisionsrecht zur Anwendung kommt, gilt nichts [X.] ([X.], Urteil vom 30.<[X.]r>April 1992 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 233/90, [X.]Z 118, 151, 169 f unter 7.). Da[X.]ei ist unerhe[X.]lich, unter welchen Voraussetzungen das ausländische Recht ne[X.]en einer Anfechtung eine weitere Haftung ermöglicht. Deshal[X.] kommt es nicht darauf an, o[X.] <[X.]r><[X.]r>wie die Revision geltend macht<[X.]r><[X.]r>nach [X.] Recht Ansprüche aus allgemeinem Deliktsrecht uneingeschränkt ne[X.]en Anfechtungs-ansprüchen geltend gemacht werden können. Bei §<[X.]r>826 [X.] handelt es sich um eine Sachnorm des [X.]n Rechts, deren Auslegung sich nach dem Inhalt des [X.]n Rechts richtet. Diese Auslegung des §<[X.]r>826 [X.] hängt nicht davon a[X.], nach welchem Recht [X.] [X.]estehen. Ins-[X.]esondere hängt sie nicht davon a[X.], welche Reichweite das ausländische Sachrecht den [X.] zumisst. <[X.]r><[X.]r>Dies verdeutlichen die Regelungen ü[X.]er eine Gläu[X.]igeranfechtung. [X.] §<[X.]r>19 [X.] ist [X.]ei Sachverhalten mit Auslands[X.]erührung für die Anfecht-[X.]arkeit einer Rechtshandlung das Recht maßge[X.]lich, dem die Wirkungen der 52<[X.]r>53<[X.]r>-<[X.]r>25<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Rechtshandlung unterliegen. Soweit <[X.]r><[X.]r>wie im Streitfall<[X.]r><[X.]r>auf den Kaufvertrag [X.]s Recht anzuwenden ist, richtet sich mithin auch die Gläu[X.]igeranfech-tung nach [X.]m Recht. Dies führt dazu, dass außerhal[X.] einer Insolvenz ein Anspruch der Klägerin aus §<[X.]r>826 [X.] nur [X.]egründet ist, wenn ü[X.]er die [X.] hinaus [X.]esondere Umstände vorliegen, welche die Sitten-widrigkeit [X.]egründen. Fehlt es an solchen Umständen, kann allein die [X.], dass nunmehr ein ausländisches Insolvenzverfahren eröffnet wird, nicht dazu führen, dass die deliktischen Ansprüche durch diesen Umstand erweitert werden. <[X.]r><[X.]r>[X.][X.]) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht<[X.]r>den ihm von der Klägerin unter[X.]reiteten Sachverhalt nicht ausgeschöpft hat. <[X.]r><[X.]r>(1) Auch [X.]ei gläu[X.]iger[X.]enachteiligenden Geschäften kommt eine Haf-tung nach §<[X.]r>826 [X.] in Betracht, wenn die Gesamtumstände des Geschäfts ü[X.]er eine vom Schuldner vorsätzlich her[X.]eigeführte Gläu[X.]iger[X.]enachteiligung hinausgehen. Entscheidend ist, o[X.] das, was an dem Gesamtverhalten zu miss-[X.]illigen ist, ü[X.]er die Gläu[X.]iger[X.]enachteiligung hinausgeht und deshal[X.] die An-wendung des §<[X.]r>826 [X.] rechtfertigt. Dies kann im Streitfall nicht mit der vom Berufungsgericht gege[X.]enen Begründung verneint werden. A[X.]zustellen ist nicht allein auf das konkrete Grundstücksgeschäft. Vielmehr sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Umstände des [X.] zu [X.]erücksichtigen, die für die Frage Bedeutung ha[X.]en können, o[X.] eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt. <[X.]r><[X.]r>Das Berufungsgericht verkennt [X.]ereits, dass es nicht darauf ankommt, o[X.] zusätzlich zur Sittenwidrigkeit nach §<[X.]r>826 [X.] [X.]esondere Umstände vorlie-gen, sondern allein darauf, o[X.] der [X.]eanstandete Vorgang ü[X.]er einen [X.]loßen 54<[X.]r>55<[X.]r>56<[X.]r>-<[X.]r>26<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Anfechtungstat[X.]estand hinaus noch [X.]esondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinn von § 826 [X.] rechtfertigen ([X.], Urteil vom 4.<[X.]r>Juli 2000 <[X.]r><[X.]r>VI<[X.]r>ZR 192/99, [X.], 1539, 1540). Da[X.]ei kann die Frage der Sittenwidrigkeit regelmäßig nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwür-digung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den [X.] [X.]eurteilt werden, namentlich der o[X.]jektiven [X.], unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und seiner Auswirkungen sowie der su[X.]jektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des zugrunde liegenden [X.] ([X.], Urteil vom 9.<[X.]r>Juli 1987 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 89/86, [X.], 1172, 1173; vom 12.<[X.]r>April 2016 <[X.]r><[X.]r>XI<[X.]r>ZR 305/14, [X.]Z 210, 30 Rn. 42 mwN). Hierzu ist es erforderlich, den Sachverhalt aufzuklären und den Tatsachen[X.]e-hauptungen der Klägerin nachzugehen. Dieser notwendigen Sachverhaltsauf-klärung hat sich das Berufungsgericht von vornherein verschlossen, ins[X.]eson-dere jede Beweisaufnahme unterlassen. Zu Unrecht meint das Berufungsge-richt, das Geschehen als einen Sachverhalt rechtlich [X.]ewerten zu können, [X.]ei dem "ü[X.]er die [X.] hinausgehende zusätzliche Umstände <[X.]r><[X.]r>(2) Nach dem deshal[X.] in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag der Klägerin kann der Tat[X.]estand einer vorsätzlichen sitten-widrigen Schädigung erfüllt sein. <[X.]r><[X.]r>(a) Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt etwa im Fall einer sogenannten Firmen[X.]estattung vor. Kennzeichnend ist ein Verhalten, [X.]ei dem sich die Verantwortlichen dazu entschließen, eine Gesellschaft verdeckt zu li-quidieren, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden oder solange wie möglich hinauszuzögern. Regelmäßig werden dazu planmäßig die [X.] Gesellschaft soweit wie möglich an nahestehende Personen, Nach-57<[X.]r>58<[X.]r>-<[X.]r>27<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>folgeunternehmen oder mit den Verantwortlichen ver[X.]undene Dritte ü[X.]ertragen, Forderungen der Gläu[X.]iger soweit möglich hingegen nicht mehr erfüllt. Für ei-nen Anspruch aus einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß §<[X.]r>826 [X.] genügt es auch, wenn ein Fall planvollen und zielgerichteten Entzugs von Vermögen [X.]ei Insolvenzreife der Schuldnerin vorliegt, dieser im Vordergrund des Rechtsgeschäfts steht und aufgrund der persönlichen Beziehungen zwi-schen den Vertragsparteien der Sache nach einem Insichgeschäft nahesteht. Weiter kommt ein Schadensersatzanspruch aus §<[X.]r>826 [X.] nach der Recht-sprechung des Senats in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit einge-weihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläu[X.]igern zu entziehen ([X.], Urteil vom 13.<[X.]r>Juli 1995 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 81/94, [X.]Z 130, 314, 331 mwN; vom 9.<[X.]r>Mai 1996 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 50/95, NJW 1996, 2231, 2232; vom 16.<[X.]r>Novem[X.]er 2007 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn. 16).<[X.]r><[X.]r>([X.]) Dies kann nach dem Vortrag der Klägerin der Fall sein. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft hat. Zudem hat das Berufungsgericht die unstreitigen [X.]n nicht in seine Würdigung ein[X.]ezogen, die für einen Fall einer Firmen[X.]e-stattung sprechen. <[X.]r><[X.]r>Unstreitig firmierte die Schuldnerin [X.]is zum 29.<[X.]r>Dezem[X.]er 2010 als P.<[X.]r><[X.]r>AG. Sie änderte ihre Firma damit nur wenig mehr als ein Jahr vor der Eröffnung des Konkursverfahrens. Zugleich verlegte die Schuldnerin ihren Sitz von [X.] in den Kanton [X.] und wechselte ihr Vertretungsorgan aus; neuer Verwaltungsratspräsident wurde R.<[X.]r><[X.]r>L.<[X.]r><[X.]r>. Seit 2009 und verstärkt seit 2010 ha[X.]en Gläu[X.]iger in der [X.] Forderungen gegen die Schuldnerin im Wege der Betrei[X.]ung verfolgt. Beim [X.] [X.] sind [X.]ereits seit dem Jahr 2006 Prozesse gegen die Schuldnerin geführt worden; seit dem [X.] 59<[X.]r>60<[X.]r>-<[X.]r>28<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>sind weit ü[X.]er 60 Verfahren neu anhängig geworden, in denen die Schuldnerin [X.] war. Eine Quote für die Konkursgläu[X.]iger ist nicht zu erwarten. Diese unstreitigen Umstände sind ein Indiz dafür, dass die Verantwortlichen der Schuldnerin eine Firmen[X.]estattung anstre[X.]ten.<[X.]r><[X.]r>Nach der Behauptung der Klägerin war die Schuldnerin [X.]ereits seit Mitte 2010 konkursreif. Die wirtschaftlich Verantwortlichen <[X.]r><[X.]r>ins[X.]esondere der [X.] und [X.]isherige Verwaltungsratspräsident <[X.]r><[X.]r>B.<[X.]r><[X.]r>hätten [X.]eschlossen, die Schuldnerin zu "entsorgen". Die Sitzverlegung sei gezielt in den kleinsten [X.] Kanton in der Hoffnung erfolgt, dass die dortige Kon-kursa[X.]teilung sich mit dem Verfahren ü[X.]erfordert fühle und so eine stille Beer-digung der Schuldnerin erfolgen könne. Die [X.] hätten in Kenntnis dieses Gesamtplans daran mitgewirkt, indem sie die Grundstücke an die [X.] zu 3 ü[X.]ertragen ha[X.]en. Die [X.] zu 1 sei als Rechtsanwältin der Schuldnerin mit deren Verhältnissen vertraut. Der [X.] zu 2 ha[X.]e sich schon seit 2010 um die wirtschaftlichen Verhältnisse der<[X.]r>Schuldnerin in [X.] gekümmert.<[X.]r><[X.]r>Die Klägerin hat sodann weiter folgendes [X.]ehauptet: Die Schuldnerin ha[X.]e die Grundstücke mit einem Marktwert von mindestens 8,6 Mio.<[X.]r><[X.]r>[X.] zu 3 veräußert und hierzu nur einen Kaufpreis von 4,9 Mio.<[X.]r><[X.]r>n-[X.]art. Dieser Kaufpreis sei in keiner Weise gleichwertig gewesen. Soweit er nicht auf die erforderliche A[X.]lösung der Grundpfandrechte in Höhe von 3,5 Mio.<[X.]r><[X.]r>entfallen sei, ha[X.]e die [X.] zu 3 mit einer undurchschau[X.]aren Forderung aufgerechnet, die ihr von einem Dritten a[X.]getreten worden sei und zu deren näheren Umständen sie sich in keiner Weise eingelassen ha[X.]e. Schließlich sei die Darlehensforderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin voll-kommen wertlos gewesen. Es [X.]estehe eine enge personelle Verflechtung zwi-schen den Vertrags[X.]eteiligten. Die [X.] zu 1 sei ins[X.]esondere für alle 61<[X.]r>62<[X.]r>-<[X.]r>29<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>rechtlichen Angelegenheiten in [X.] Ansprechpartner und ha[X.]e direkt [X.] <[X.]r><[X.]r>[X.]erichtet. Die [X.] zu 3 sei eine Vorratsgesellschaft, hinter der letztlich der [X.] zu 2 persönlich stehe. Der [X.] zu 2 ha[X.]e engste persönliche Beziehungen zu [X.] <[X.]r><[X.]r>und ha[X.]e sich [X.]ereits seit 2009 um die Vermarktung der Immo[X.]ilien der Schuldnerin gekümmert. Zudem sei er in das Firmengeflecht des [X.] <[X.]r><[X.]r>einge[X.]unden gewesen. Schließlich [X.] Schuldnerin und [X.] zu 3 [X.]ea[X.]sichtigt, den Grundstückskaufvertrag gegenü[X.]er dem Konkursamt [X.] zu verheimlichen. <[X.]r><[X.]r>[X.]) Soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Schuldnerin aus §<[X.]r>823 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] in Ver[X.]indung mit der Verletzung von Schutzgesetzen verneint<[X.]r>hat, [X.]eruft sich die Klägerin in der Revisionsinstanz noch auf §<[X.]r>283 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>1 StGB, §<[X.]r>283 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr. 8<[X.]r>StGB<[X.]r>und<[X.]r>§<[X.]r>283c A[X.]s.<[X.]r>1 StGB. Auch insoweit hält die Klagea[X.]weisung rechtlicher Ü[X.]erprüfung nicht stand. Die Strafnorm des Bank-rotts zählt zu den in §<[X.]r>823 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] angesprochenen Schutzgesetzen ([X.], Urteil vom 25.<[X.]r>Septem[X.]er 2014 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 156/12, [X.], 1046 Rn. 6 mwN zu §<[X.]r>283 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr. 1 StGB). Zwar setzt der Schadensersatzanspruch gegen einen möglichen [X.] unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeskonkur-renz [X.]esondere, erschwerende Umstände voraus ([X.], [X.]O). Sofern <[X.]r><[X.]r>was nach den Behauptungen der Klägerin möglich erscheint<[X.]r><[X.]r>die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen auch [X.]ei gläu[X.]iger[X.]enachteiligenden Geschäften eine Haftung nach §<[X.]r>826 [X.] in Betracht kommt, liegen [X.]esondere, erschwerende Umstände vor, so dass auch denk[X.]aren Schadensersatzansprüchen aus §<[X.]r>823 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] in Ver[X.]indung mit einem Schutzgesetz nicht entgegensteht, dass die [X.]etroffenen Rechtshandlungen zugleich die Voraussetzungen eines Anfech-tungstat[X.]estandes erfüllen. <[X.]r><[X.]r>63<[X.]r>-<[X.]r>30<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>Auch die Klagea[X.]weisung hinsichtlich des [X.] zu 2 hält rechtlicher Ü[X.]erprüfung nicht stand. <[X.]r><[X.]r>1. Allerdings scheidet eine deliktische Haftung des [X.] zu 2 aus, sofern keine Umstände vorliegen, die ü[X.]er die Erfüllung von Anfechtungstat[X.]e-ständen im Sinne der<[X.]r>§§<[X.]r>130 ff [X.] hinausgehen. Da in diesen Fällen keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung angenommen werden kann, fehlt es für eine Haftung des [X.] zu 2 als Anstifter oder Gehilfe gemäß §<[X.]r>830 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] an einer vorsätzlichen fremden Tat, die eine Haftung [X.]egründen könnte. <[X.]r><[X.]r>2. Jedoch ist auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin ein [X.] aus §<[X.]r>826 [X.] möglich. In diesem Fall kommt eine Haftung des [X.] zu 2 als Gehilfe in Betracht. Gemäß §<[X.]r>830 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] stehen Anstifter und Gehilfen Mittätern gleich. Voraussetzung ist, dass der [X.] zu 2 <[X.]r><[X.]r>wie die Klägerin geltend macht<[X.]r><[X.]r>mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], 77.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>830 Rn. 4). <[X.]r><[X.]r>a) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlau[X.]ten Handlung im Sinne des §<[X.]r>830 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz 1, A[X.]s. 2 [X.] richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme ne[X.]en der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in gro[X.]en Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; o[X.]jektiv muss eine Beteiligung an der [X.] hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten 64<[X.]r>65<[X.]r>66<[X.]r>67<[X.]r>-<[X.]r>31<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war ([X.], Urteil vom 15.<[X.]r>Mai 2012 <[X.]r><[X.]r>VI<[X.]r>ZR 166/11, [X.], 1333 Rn. 17 mwN; vom 3.<[X.]r>Dezem[X.]er 2013 <[X.]r><[X.]r>XI<[X.]r>ZR 295/12, [X.], 71 Rn. 29).<[X.]r><[X.]r>[X.]) Liegt in diesem Sinne [X.]edingter Vorsatz des [X.] zu 2 vor, [X.] sich <[X.]r><[X.]r>anders als das Berufungsgericht erwägt<[X.]r><[X.]r>Ansprüche gegen den [X.] zu 2 nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Beihilfe vernei-nen. Allerdings sind neutrale und [X.]erufstypische Handlungen nur dann als Bei-hilfe zu werten, wenn das Handeln des [X.] ausschließlich auf die Be-gehung einer straf[X.]aren Handlung a[X.]zielt und der Hilfe Leistende Kenntnis hiervon hat. Weiß dieser nicht, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern hält er es lediglich für möglich, dass [X.] zur Begehung einer Straftat [X.]enutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als straf[X.]are Bei-hilfehandlung zu [X.]eurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko straf[X.]a-ren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit [X.] Hilfeleistung die Förderung eines erkenn[X.]ar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ ([X.], Urteil vom 15.<[X.]r>Mai 2012 <[X.]r><[X.]r>VI<[X.]r>ZR 166/11, [X.], 1333 Rn. 27 mwN; vom 3.<[X.]r>Dezem[X.]er 2013 <[X.]r><[X.]r>XI<[X.]r>ZR 295/12, [X.], 71 Rn. 31). Eine neut-rale Handlung kommt danach in Betracht, wenn die [X.]etreffende Beihilfehand-lung für sich genommen mit der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nichts zu tun hat (vgl. [X.], Urteil vom 3.<[X.]r>Dezem[X.]er 2013, [X.]O). Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn <[X.]r><[X.]r>wie die Klägerin geltend macht<[X.]r><[X.]r>die Beihilfehandlung gerade darin<[X.]r>[X.]esteht, die Handlung zu ermöglichen und zu unterstützen, die unmittel-[X.]ar die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung her[X.]eiführt, und der Gehilfe dies weiß und zum eigenen Vorteil daran mitwirkt. Insoweit ist zu [X.]erücksichtigen, dass der [X.] zu 2 ü[X.]er<[X.]r>die R.<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H mittel[X.]ar an der [X.] zu 3 [X.]e-68<[X.]r>-<[X.]r>32<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>teiligt war. Zudem hat das Berufungsgericht ü[X.]ersehen, dass der [X.] zu<[X.]r>2 nach dem Sachvortrag der Klägerin als Mittäter anzusehen ist.<[X.]r><[X.]r>I[X.]<[X.]r><[X.]r>Schließlich hält auch die A[X.]weisung der Klage hinsichtlich der Ansprüche gegen die [X.] zu 1 rechtlicher Ü[X.]erprüfung in einem Punkt nicht stand. <[X.]r><[X.]r>1. Vertragliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die [X.] zu 1 [X.]e-stehen nicht. Insoweit ist [X.]s Recht maßge[X.]end (Art.<[X.]r>4 A[X.]s. 1 lit. [X.] <[X.]r>Rom-I-VO). Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege nur ein [X.]eschränktes Mandat vor, greift die Revision nicht an. Soweit die Revision meint, die [X.] zu 1 ha[X.]e die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt und dies [X.]egründe auch [X.]ei einem [X.]eschränkten Mandat<[X.]r>eine Hinweis-<[X.]r>oder Warnpflicht, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als die deliktische Haftung im Rahmen der Vermögensverschie[X.]ung. Ein solcher Anspruch wegen der Verlet-zung einer -<[X.]r>una[X.]hängig vom Kaufvertrag -<[X.]r>[X.]estehenden Hinweis-<[X.]r>oder [X.] war<[X.]r>nicht Streitgegenstand in der Berufungsinstanz. Die Revision zeigt schon keinen entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin in der Instanz auf. Der Klägerin ist es verwehrt, in der Revisionsinstanz einen neuen Streitgegen-stand einzuführen.<[X.]r><[X.]r>2. Hingegen können deliktische Ansprüche gegen die [X.] zu 1 mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. Ein Anspruch aus §<[X.]r>826 [X.] kommt nach den Behauptungen der Klägerin in Betracht, sofern die [X.] zu 1 <[X.]r><[X.]r>wie die Klägerin<[X.]r>[X.]ehauptet<[X.]r><[X.]r>entweder sel[X.]st als Mittäterin der Firmen[X.]estattung oder der vorsätzlich sittenwidrigen Vermögensverschie-69<[X.]r>70<[X.]r>71<[X.]r>-<[X.]r>33<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>[X.]ung gehandelt hat oder hieran als Gehilfin oder Anstifterin [X.]eteiligt gewesen ist. Gemäß §<[X.]r>830 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] haftet die [X.] zu 1 auch in diesem Fall. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine solche Haftung scheide aus, weil es sich da[X.]ei um eine neutrale [X.]erufstypische Handlung handele. Hierauf kommt es im Streitfall schon deshal[X.] nicht an, weil die [X.] zu 1 [X.]ei den nach der Behauptung der Klägerin zur sittenwidrigen Schädigung führenden Handlungen als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Schuldnerin aufgetreten ist. Damit hat sie sich nicht auf eine neutrale [X.]erufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts [X.]e-schränkt, die allgemein einen Unterstützungs[X.]eitrag zu einer erst durch eine weitere Handlung eintretenden vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung a[X.]gi[X.]t, sondern an dieser Handlung sel[X.]st mitgewirkt.<[X.]r><[X.]r>D.<[X.]r><[X.]r>I.<[X.]r><[X.]r>Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§<[X.]r>563 A[X.]s.<[X.]r>3 ZPO). Sie<[X.]r>ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§<[X.]r>563 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz 1 ZPO). <[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: <[X.]r><[X.]r>1. Hinsichtlich der Ü[X.]ertragung der Ansprüche der Schuldnerin wird das Berufungsgericht zu prüfen ha[X.]en, o[X.] diese nach [X.] Recht wirksam ist 72<[X.]r>73<[X.]r>74<[X.]r>-<[X.]r>34<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>und auch [X.] umfasst. Da die Klägerin keine eigenen [X.] sondern ausdrücklich nur Ansprüche aus a[X.]getretenem Recht der Schuldnerin verfolgt, kann die Klage [X.]ezüglich deliktischer Ansprüche zudem nur Erfolg ha[X.]en, soweit der Schuldnerin im [X.] Konkursverfahren sel[X.]st deliktische Ansprüche zustehen. Insoweit wird gege[X.]enenfalls zu klären sein, o[X.] die [X.]ehauptete vorsätzliche sittenwidrige Schädigung die Schuldnerin oder die Gesamtheit der Insolvenzgläu[X.]iger durch Verkürzung der zu ihrer ge-meinschaftlichen Befriedigung dienenden Insolvenzmasse getroffen hat (vgl. [X.], Urteil vom 28.<[X.]r>Januar 1986 -<[X.]r>VI [X.], [X.] 1986, 378, 380). <[X.]r><[X.]r>a)<[X.]r>Ein originärer Anspruch der Schuldnerin aus §<[X.]r>826 [X.] kommt nur in Betracht, sofern die Schuldnerin sel[X.]st durch das [X.]eanstandete Grundstücks-geschäft einen Schaden erlitten ha[X.]en sollte und in dieser Hinsicht eine vor-sätzliche sittenwidrige Schädigung der<[X.]r>Schuldnerin vorliegt. Dies könnte der Fall sein, wenn die Schuldnerin als juristische Person durch das Verhalten ihrer Organe oder der [X.] in vorsätzlich sittenwidriger Weise in ihrem Vermö-gen geschädigt worden ist, weil die Grundstücke <[X.]r><[X.]r>wie die Klägerin geltend macht<[X.]r><[X.]r>weit unter Wert veräußert worden sind und so der Schuldnerin ein [X.] durch ein vorsätzlich [X.] Verhalten ihrer Organe oder der [X.] entstanden ist. <[X.]r><[X.]r>[X.]) Andererseits kommt nach dem Sachvortrag der Klägerin in Betracht, dass die [X.]ehauptete vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu einem Gesamt-schaden geführt hat. <[X.]r><[X.]r>[X.]) Insoweit liegt der Schaden darin, dass die den Gläu[X.]igern zur Verfü-gung stehende Haftungsmasse durch ein schädigendes Verhalten verkürzt worden ist. Ein Gesamtschaden [X.]ezieht sich auf einen solchen Schaden, den 75<[X.]r>76<[X.]r>77<[X.]r>-<[X.]r>35<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>der einzelne Gläu[X.]iger ausschließlich aufgrund seiner Gläu[X.]igerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläu[X.]iger erlitten hat ([X.], Beschluss vom 14.<[X.]r>Juli 2011 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 210/10, [X.], 1483 Rn. 9). Voraussetzung ist dafür a[X.]er immer, dass eine echte Masseverkürzung vorliegt. Das, was vom [X.] wieder zur Masse gezogen werden soll, hätte ohne das schädigende [X.] zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gesamtheit der Insolvenzgläu-[X.]iger zur Verfügung stehen müssen ([X.], Urteil vom 28.<[X.]r>Januar 1986 <[X.]r><[X.]r>VI<[X.]r>[X.], [X.] 1986, 378, 380). <[X.]r><[X.]r>[X.][X.]) Hier[X.]ei handelt es sich nach [X.]m Deliktsrecht materiell-rechtlich um einen Anspruch des jeweiligen Gläu[X.]igers. Ein Schadensersatzan-spruch, der daraus folgt, dass ein ü[X.]er die [X.]loße Tat[X.]estandserfüllung der [X.] hinausgehendes Verhalten vorliegt, steht regelmäßig [X.] dem einzelnen geschädigten (Dritt-)Gläu[X.]iger zu (MünchKomm-[X.]/<[X.]r>Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§<[X.]r>129 Rn. 92). Jedoch können sittenwidrige Schädigun-gen infolge von Vermögensverschie[X.]ungen<[X.]r>in Kenntnis der Insolvenz unter §<[X.]r>92 [X.] fallen (vgl. [X.] in Kü[X.]ler/Prütting/Bork, [X.], 2012,<[X.]r>§<[X.]r>92 Rn. 14). Die Frage, o[X.] ein solcher Gesamtschaden im Insolvenzfall vom<[X.]r>Insolvenzver-walter geltend gemacht werden kann oder von vornherein in die [X.] fällt, unterliegt dem [X.]. Hierauf ist gemäß §<[X.]r>335 [X.] die lex fori concursus anzuwenden. <[X.]r><[X.]r>Mithin kommt es darauf an, o[X.] ein etwaiger Gesamtschaden durch die Vermögensverschie[X.]ung nach dem maßge[X.]lichen [X.] vom [X.] Konkursverwalter geltend gemacht werden kann und die Klägerin e[X.]enfalls [X.]erechtigt ist, diesen Gesamtschaden geltend zu machen. Vortrag zur Frage, o[X.] nach [X.] Konkursrecht ein solcher Gesamtschaden stets in die [X.]masse fällt oder ein §<[X.]r>92 [X.] entsprechendes Einziehungsrecht des Kon-78<[X.]r>79<[X.]r>-<[X.]r>36<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>kursverwalters [X.]esteht, zeigen die Parteien nicht auf. Hierzu wird das [X.] den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme [X.]ieten müssen, nachdem diese Frage [X.]islang ü[X.]ersehen worden ist. <[X.]r><[X.]r>c) Im Hin[X.]lick auf etwaige Ansprüche aus §<[X.]r>823 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] in Ver[X.]in-dung mit §<[X.]r>283 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>1, 8, §<[X.]r>283c StGB wird das Berufungsgericht gege-[X.]enenfalls zu [X.]eachten ha[X.]en, dass nur Organe der Schuldnerin als taugliche Täter in Betracht kommen (arg. §<[X.]r>14 StGB; vgl. [X.], 12.<[X.]r>Aufl., Vor §§<[X.]r>283 [X.]is 283d Rn. 59, 63 ff; Bittmann in Bittmann, Praxishand[X.]uch [X.]strafrecht, 2.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>12 Rn. 11, 13, 15 ff). Insoweit könnten die [X.] zu 1 [X.]is 3 allenfalls als Teilnehmer haften (§<[X.]r>830 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.]). <[X.]r><[X.]r>2. Das Berufungsgericht wird weiter gege[X.]enenfalls seine Annahme zu ü[X.]erprüfen ha[X.]en, welchem Recht die geltend gemachten Schadensersatzan-sprüche<[X.]r>unterliegen. <[X.]r><[X.]r>a) Die Rom-II-Verordnung<[X.]r>ist <[X.]r><[X.]r>soweit ihr Anwendungs[X.]ereich eröffnet ist<[X.]r><[X.]r>im Streitfall anwend[X.]ar, weil die schadens[X.]egründenden Ereignisse im [X.] und damit nach Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung<[X.]r>eingetreten sind (Art.<[X.]r>31 [X.]). Eine Anknüpfung gemäß Art.<[X.]r>4 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] scheidet aus, weil kein gemeinsames Aufenthaltsrecht [X.]esteht. Klägerin und Schuldnerin ha[X.]en ihren Sitz in der [X.] (Art.<[X.]r>23 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.]); die [X.] ha-[X.]en ihren Aufenthaltsort [X.]zw. ihren Sitz in [X.]. Daher richtet sich das anwend[X.]are Recht gemäß Art.<[X.]r>4 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] nach der lex loci delicti commissi, dem Recht am Ort des Schadenseintritts. <[X.]r><[X.]r>Gemäß Art.<[X.]r>4 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] ist auf ein außervertragliches<[X.]r>Schuld-verhältnis aus unerlau[X.]ter Handlung das Recht des St[X.]tes anzuwenden, in 80<[X.]r>81<[X.]r>82<[X.]r>83<[X.]r>-<[X.]r>37<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>dem der Schaden eintritt, una[X.]hängig davon, in welchem St[X.]t das schadens-[X.]egründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Da[X.]ei sind sowohl der Begriff des Schadens als auch das für den Schaden relevante Rechtsgut oder Interesse autonom auszulegen. Es handelt sich um eine An-knüpfung allein an den Erfolgsort, also den Ort, an dem der erste [X.] im Hin[X.]lick auf den Geschädigten eingetreten ist ([X.]/Junker, 7.<[X.]r>Aufl., Art.<[X.]r>4 [X.] Rn. 20; Un[X.]erath/Cziupka/Pa[X.]st in Rau-scher, Europäisches Zivilprozess-<[X.]r>und Kollisionsrecht, 4.<[X.]r>Aufl., Art.<[X.]r>4 [X.] Rn. 35). <[X.]r><[X.]r>[X.]) Die Klägerin verfolgt nach ihren Behauptungen Vermögensschäden. Für die Anknüpfung kommt es nur auf den von der Klägerin [X.]ehaupteten [X.] an. Im Streitfall sind daher die Besonderheiten zu [X.]eachten, welche sich aus der Bestimmung des Erfolgsorts [X.]ei Vermögensschäden erge[X.]en (vgl. [X.]/[X.], [X.], 77.<[X.]r>Aufl., Art.<[X.]r>4<[X.]r>[X.] Rn. 9; [X.]/<[X.]r>Junker, [X.]O Rn.<[X.]r>21). Insoweit wird das Berufungsgericht zu erwägen ha[X.]en, o[X.] der Schadenserfolg [X.]ei einem Vermögensschaden aufgrund eines kollusiven Verkaufs von in [X.] [X.]elegenen Grundstücken unter Wert im Rahmen einer Firmen[X.]estattung als in [X.] [X.]elegen angesehen werden kann und o[X.] eine [X.]ehauptete Verkürzung des Gläu[X.]igerzugriffs durch Veräußerung der Grundstücke zu ungünstigen Konditionen und ohne ausreichende Gegen-leistung andere Anknüpfungen erfordert. <[X.]r><[X.]r>3. Die Klägerin wird die Ansprüche aus dem restlichen Kaufpreisan-spruch und aus Delikt in ein Rangverhältnis zu [X.]ringen ha[X.]en, weil es sich um alternative Klage[X.]egehren mit unterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dassel[X.]e Rechtsschutzziel gerichtet und deshal[X.] ohne Klärung ihres Verhältnisses als Haupt-<[X.]r>und Hilfsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sind 84<[X.]r>85<[X.]r>-<[X.]r>38<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>(§<[X.]r>253 A[X.]s.<[X.]r>2 Nr.<[X.]r>2 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 28.<[X.]r>Septem[X.]er 1989 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 180/88, [X.], 1873, 1874 f; vom 23.<[X.]r>Okto[X.]er 2003 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 277<[X.]r>f; vom 6.<[X.]r>Mai 2004 <[X.]r><[X.]r>IX<[X.]r>ZR 48/03, [X.]Z 159, 104, 122). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, o[X.] sie einen eigenen Schaden der Schuld-nerin oder einen Gesamtschaden verfolgt.<[X.]r><[X.]r>Kayser<[X.]r>[X.]<[X.]r>Pape<[X.]r><[X.]r>Schoppmeyer<[X.]r><[X.]r>Mey[X.]erg<[X.]r><[X.]r>Vorinstanzen:<[X.]r>LG [X.], Entscheidung vom 07.04.2016 -<[X.]r>27 O 590/15 -<[X.]r><[X.]r>KG [X.], Entscheidung vom 04.04.2017 -<[X.]r>14 U 23/16 -<[X.]r><[X.]r>

Meta

IX ZR 103/17

08.02.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. IX ZR 103/17 (REWIS RS 2018, 14238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14238

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