Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.03.2015, Az. B 13 SF 4/15 S

13. Senat | REWIS RS 2015, 13696

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Gegenstand

(Auslagenschuldner nach § 28 Abs 2 GKG - mehrfache Erhebung der Aktenversendungspauschale)


Tenor

Auf die Erinnerung wird die Schlusskostenrechnung vom 14. August 2014 geändert. Die zu Lasten des Erinnerungsführers anzusetzenden Auslagen für die Versendung von Akten im Verfahren B 10 ÜG 1/14 C werden auf 12 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 10. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 14.1.2014 ([X.] ÜG 6/13 R) eine vom Erinnerungsführer als prozessbevollmächtigtem Rechtsanwalt für den dortigen Kläger geführte Revision als un[X.]ässig - weil nicht fristgemäß begründet - verworfen. Nach Zustellung des Beschlusses hat er Anhörungsrüge erhoben sowie Einsicht in die Gerichtsakten und alle Nebenakten beantragt. Daraufhin sind die vorinstanzlichen Akten erneut beigezogen und dem Erinnerungsführer in dessen Kanzlei zur Einsicht übersandt worden (zwei Sendungen am 17. bzw [X.]). Nach Rückgabe der Akten, die sich bis Ende Juni 2014 hinzog und mehrerer Mahnungen bedurfte, hat der 10. Senat mit Beschluss vom 10.7.2014 die Anhörungsrüge ([X.] ÜG 1/14 C) als un[X.]ässig verworfen und entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

2

Der [X.] hat mit gesonderten Schlusskostenrechnungen vom 14.8.2014 vom Kläger des [X.]s die Gebühr nach [X.] des Kostenverzeichnisses ([X.] - Anl 1 zum GKG) iHv 60 Euro sowie vom Erinnerungsführer zweimal die Auslagenpauschale nach Nr 9003 [X.] iHv insgesamt 24 Euro angefordert. Auf eine Zahlungserinnerung hat der Erinnerungsführer mit handschriftlichem Vermerk vom 13.11.2014 gegenüber der Bundeskasse geltend gemacht: "Zahlungsaufforderung u. -erinnerung sind rechtswidrig, da RA Dr. M. nicht Kostenschuldner. Handeln in V. für Mandant, wird mit Kostenfolge nochmals Erinnerung u. [X.]. Rechtsmittel eingelegt." Erst mit Schreiben vom 13.2.2015 hat er die Erinnerung - nach mehreren Anfragen - näher begründet. Der Erinnerungsführer macht geltend, er habe die Akteneinsicht namens und im Auftrag des Klägers vorgenommen und dabei offensichtlich in Vertretung gehandelt, deshalb müssten die hierfür anfallenden Kosten dem Kläger und Mandanten zur Last fallen. Diese Rechtslage könne auch durch abweichende Entscheidungen der Gerichte nicht abgeändert werden, wie sich aus Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3, Art 101 und 103 GG ergebe. Im Übrigen sei die [X.] jeweils gemeinsam mit den Akten des [X.] 10 ÜG 2/14 C erfolgt. In jenem Verfahren habe er - quasi vergleichsbereit - zwölf Euro für beide Verfahren überwiesen, trete nunmehr aber hiervon zurück.

3

Der [X.] hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz am 16.2.2015 nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am selben Tag beigetreten. Mit Schreiben vom 23.2.2015 hat der Erinnerungsführer seinen bisherigen Vortrag nochmals wiederholt.

4

II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm der Regelung in Rd[X.] Ziffer 2 des [X.] des [X.] berufen. Er entscheidet durch den für das Verfahren zuständigen Berichterstatter (Ziffer 3.3 der senatsinternen Geschäftsverteilung) als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG idF der Bekanntmachung vom [X.] - [X.] 154; zur gesetzlichen Klarstellung der Zuständigkeit des Einzelrichters siehe BT-Drucks 17/11471 [X.] - zu Artikel 3, zu Nummer 2 <§ 1 GKG> - sowie [X.], [X.] 2013, 562; ebenso BVerwG Beschluss vom 31.3.2014 - 10 KSt 1.14 - BeckRS 2014, 50731 RdNr 1; [X.] Beschluss vom 25.3.2014 - [X.]/14 - BeckRS 2014, 94941 RdNr 4 = [X.]/NV 2014, 894).

5

Die Erinnerung ist nur teilweise begründet. Der Erinnerungsführer wird zu Recht als Kostenschuldner für die [X.]spauschale in Anspruch genommen (dazu unter 1.). Er hat die Pauschale hier jedoch nur einmal zu entrichten (nachfolgend unter 2.).

6

1. Gemäß § 28 Abs 2 GKG schuldet die Auslagen für die Versendung von Akten nur, wer die Versendung beantragt hat. Dies war im [X.] B 10 ÜG 1/14 C der Erinnerungsführer. Mit dem Einwand, er habe die Akteneinsicht im Auftrag und mit Vollmacht des durch ihn vertretenen [X.] beantragt, weshalb nach §§ 164 ff BGB nur dieser die Auslagen schulde, kann er nicht durchdringen. Der [X.] hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 6.4.2011 zu der genannten Bestimmung ([X.]/08 - NJW 2011, 3041 RdNr 17 ff) diesbezüglich ua ausgeführt: "Diese eigenständige Bestimmung des Auslagenschuldners belegt, dass Letzterer nicht nach allgemeinen [X.] ermittelt werden soll, denn sie wäre in diesem Fall überflüssig gewesen" (aaO RdNr 20). "Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unterscheiden, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Darüber entscheidet der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine [X.] in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung (…). Zweck des § 28 Abs 2 GKG ist es, die Beitreibung der [X.]spauschale von der Prüfung zu entlasten, in wessen Interesse die Entscheidung für eine Akteneinsicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts im Einzelfall gefallen ist" (aaO RdNr 21). Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal sich aufgrund der zwischenzeitlich durch Art 3 Abs 1 [X.] Buchst b 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom [X.], [X.] 2586) mWv [X.] geänderten Normfassung (gestrichen wurden lediglich die Wörter "oder die elektronische Übermittlung") hier nichts Abweichendes ergibt. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass durch diese gesetzliche Regelung die Verfahrensgrundrechte aus Art 19 Abs 4, Art 101 und 103 GG verletzt sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelung in § 56 Abs 2 GKG aF siehe auch [X.] Beschluss vom 6.3.1996 - 2 BvR 386/96 - NJW 1996, 2222).

7

2. Als unzutreffend erweist sich die Schlusskostenrechnung vom 14.8.2014 aber insoweit, als dort die [X.]spauschale nach Nr 9003 [X.] zweifach angesetzt ist. Zwar bestimmt der Auslagentatbestand der Nr 9003 [X.], dass die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten "je Sendung" iHv 12 Euro anfällt. Der Erinnerungsführer hat die von ihm angeforderten "Gerichtsakten und alle Nebenakten" auch in zwei Zusendungen - entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Übersendung durch die Vorinstanzen an das BSG - übermittelt erhalten. Er hat diese Teillieferungen aber nicht beantragt. Nur wer ausdrücklich - zB wegen besonders dringlicher Anforderung im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist - die Übersendung einzelner Aktenteile eines Verfahrens in gesonderten Zusendungen beantragt (dasselbe gilt bei erneutem Antrag auf Zusendung der Akten oder bei Anträgen, die sich zunächst nur auf bestimmte und später auch noch auf andere Akten beziehen), hat mehrere "Sendungen" iS der Nr 9003 [X.] veranlasst und schuldet dafür die Auslagenpauschale in entsprechender Zahl. Liegt ein entsprechender Antrag auf Teillieferungen nicht vor, so kann es nicht allein von der Handhabung der Geschäftsstelle oder dem Gutdünken der Poststelle des Gerichts abhängen, ob im Einzelfall die Auslagenpauschale nur einmal oder aber mehrfach zu zahlen ist. Vielmehr ist dann mit Rücksicht auf das Gebot eines sparsamen und wirtschaftlichen [X.] erst nach Vorliegen aller angeforderten Akten nur eine (Über-)Sendung zur Akteneinsicht zu veranlassen, sodass die [X.]spauschale nach Nr 9003 [X.] nur einmal anfällt. Da dem Antrag des Erinnerungsführers auf Übermittlung der Akten zur Einsichtnahme (§ 28 Abs 2 GKG) vom [X.] weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Bitte um Zusendung erforderlichenfalls in Teillieferungen entnommen werden kann, muss es vorliegend bei einem einmaligen Ansatz der Nr 9003 [X.] verbleiben (vgl auch § 21 Abs 1 S 1 GKG).

8

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

Meta

B 13 SF 4/15 S

20.03.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 1 Abs 5 GKG 2004, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 28 Abs 2 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 164 BGB, §§ 164ff BGB, Art 19 Abs 4 GG, Art 101 GG, Art 103 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.03.2015, Az. B 13 SF 4/15 S (REWIS RS 2015, 13696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13696

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X E 2/14

IV ZR 232/08

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